
Wie man Rechte in Geld verwandelt – das Urheberrecht
Ob man einen Software as a Service Cloud Dienst (SaaS) betreibt oder ein Mitbewerber die Websitetexte ungefragt kopiert, ein erfolgreiches Rechtemanagement bedeutet bares Geld.
Der Beitrag soll darstellen, welche Rechte einem Urheber nach dem Gesetz zustehen und wie man diese in Geld verwandelt.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht
Dem Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werkes (z.B. Bilder, Texte, Software) steht das Urheberpersönlichkeitsrecht zu. Dieses Recht ist unveräußerlich und gewährleistet z.B., dass der Urheber selbst bestimmen kann, ob ein Werk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG) oder ob und wie er als Urheber des Werks genannt werden muss (§ 13 UrhG). Zudem wird das Werk vor fremder Entstellung geschützt und unter bestimmten Umständen kann der Urheber übertragene Rechte zurückrufen (z.B. gewandelter Überzeugung). Auch wenn diese Rechte zunächst finanziell nicht sehr attraktiv wirken, lässt sich hier schon erstes Geld verdienen. Sollte ein Dritter Werke unerlaubt nutzen, so bestehen hieraus Schadensersatzansprüche, z.B. in Höhe einer „fiktiven“ Lizenz. Wird bei der Verletzungshandlung außerdem der tatsächliche Urheber des Werkes nicht genannt, um z.B. die eigene Urheberschaft vorzutäuschen, führt allein dieser Umstand zur Verdoppelung des Schadensersatzanspruchs, um diesen Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht auszugleichen.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nicht übertragbar und nicht insgesamt verzichtbar; es verbleibt beim Urheber. Daher sind Klauseln gegenüber dem Urheber nach denen „das Urheberrecht“ übertragen wird unwirksam. Lizenzverträge sollten daher ausführlicher sein.
Verwertungsrechte
Die Verwertungsrechte sind der Dreh- und Angelpunkt des Urhebervertragsrechts, § 15 ff. UrhG. Das Gesetz trennt hierbei in die körperliche Verwertung des Werkes mittels
- Vervielfältigung und
- Verbreitung,
sowie
in die unkörperliche Verwertung mittels:
- Öffentliche Zugänglichmachung,
- Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und
- Senderechten.
Auch diese Verwertungsrechte stehen zunächst allein dem Urheber zu. Um diese Rechte auszuüben kann der Urheber konkrete Rechte zur Nutzung des Werkes einräumen (Nutzungsrechte). Die Nutzungsrechte können sehr detailliert geregelt werden. Wer eine entsprechende Lizenzvereinbarung schon einmal gesehen hat, weiß, dass diese Rechte „scheibchenweise“ am Markt verwertet werden können, typisch sind Regelungen zu z.B.:
- Dauer der Rechteeinräumung (Dauer des Vertrages, 5 Jahre, unbeschränkt?),
- örtliche Grenzen (Deutschland, Europa oder weltweit?),
- einfache oder ausschließliche Rechte und
- Differenzierung nach Nutzungsarten (wirtschaftliche am Markt etablierte, abgrenzbare Formen der Verwertung, z.B. die Print- und E-Readerversion eines Buches).
Urheber- und Copyrighthinweise
Abschließend bleibt noch die Frage, wie Copyrighthinweise zu bewerten sind. Im Urheberpersönlichkeitsrecht hatten wir dieses Problemfeld bereit gestreift (Namensnennungsrecht nach § 13 UrhG). Jeder hat das © schon mal gesehen. Copyright-Hinweis entfalten in Deutschland aber nur in Ausnahmefällen eine besonderer Wirkung (§ 10 Abs. 2 UrhG). Aus juristischer Sicht ist ein Hinweis nicht erforderlich, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen oder Rechte geltend zu machen. Schädlich ist ein entsprechender Hinweis aber auch nicht. Vielmehr können unkundige Dritte unter Umständen darauf aufmerksam werden, dass Lizenzen eingeholt werden müssen oder es wird zumindest eine vorsätzliche Verletzungshandlung dokumentiert, wenn der Copyrighthinweise entfernt oder ersetzt wurde. Außerdem können ausländische Rechtsordnungen einen solchen Hinweis erfordern, um alle Rechte geltend machen zu können. Achtung: Wer ein © anbringt, ohne Rechteinhaber zu sein ist angreifbar. Gefährlich ist das Zeichen daher auf Plattformen, auf denen Inhalte Dritter wiedergegeben werden.