Werbung darf nicht lügen, nur verführen
Dazwischen befindet sich ein ausgedehnter Graubereich. Unlauter handelt, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, § 5 a Abs. 2 UWG.
Für konkrete Angebote an Verbraucher bestimmt § 5a Abs. 3 UWG, welche Informationen wesentlich sein sollen, darunter: alle wesentlichen Merkmale der beworbenen Leistung. Eine Werbung stellt dann ein Angebot dar, wenn Preis und Leistung soweit beschrieben sind, dass sich der Leser zum Kauf entscheiden könnte. Der BGH hat nun bestätigt, dass Hersteller und Typenbezeichnung der Elektrogeräte zu den wesentlichen Merkmalen einer zum Festpreis beworbenen Küche gehören. Die Werbung muss diese Informationen also enthalten.
Dem Juristen sind übersichtlich geordnete Produktdatenblätter lieber als dauernd diese Werbung. Der Werber kann da nur auf die reine Imagewerbung ausweichen. Verführen statt informieren.
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