NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 10/2018 – E-Commerce, Artificial Intelligence, künstliche Intelligenz, IT-Sicherheit und Datenschutz
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Keine Herkunftsdiskriminierung im Online-Handel
Ab dem 03.12.18 gilt die Geoblocking-VO in der EU für grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber Verbrauchern und Unternehmern als Endkunden. Für elektronische Dienste, die urheberrechtlich geschützte Inhalte anbieten (Musikdownloads, Software etc.) gilt sie noch nicht.
Online-Shops haben oft für verschiedene Mitgliedsstaaten verschiedene Versionen ihrer Website. Verboten ist Kunden auf Grundlage beispielsweise der IP-Adresse automatisch auf eine andere als die gewählte Länderseite zu leiten. Wenn er seine Zustimmung erteilt, muss er auf die anderen Versionen weiter zugreifen können. Verboten ist Diskriminierung durch AGB beim Zugang zu Waren und elektronischen Dienstleistungen. Länderspezifische Online-Shops mit verschiedenen Lieferbedingungen bleiben zulässig. Der Kunde muss Waren nur zu den gleichen Bedingungen erwerben zu können, wie ein Kunde mit Wohnsitz in dem anderen Mitgliedsstaat. Verboten ist Diskriminierung bei Zahlungsvorgängen. Wird eine bestimmte Zahlungsform angeboten, darf die Bezahlung nicht verweigert werden, weil die Karte in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde. Online-Händler sollten ihre Webshops zeitnah anpassen.
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Künstliche Intelligenz: ki-und-recht.de
Wir glauben, dass künstliche Intelligenz (KI) als nächste Schlüsseltechnologie enorme gestaltende und auch disruptive Kraft entfalten wird. Entwicklung und Einsatz von KI bringen dabei spezifische juristische Fragestellungen mit sich.
Dies sind neben der Vertragsgestaltung und IT-Absicherung vor allem die Spezifikation des Schutzes, der Lizenzierung und Nutzungsbefugnis der KI. Bei der Entwicklung von KI sind fremde Schutzrechte ebenso zu berücksichtigen wie die Compliance bei der Nutzung von Daten. Regelmäßig werden personenbezogene Daten verarbeitet, um KI zu trainieren oder einzusetzen.
Wir beraten zunehmend Unternehmen, die KI einsetzen wollen oder selbst KI entwickeln. Daher widmet HK2 dem Thema KI jetzt eine eigene Internetseite, um die juristischen Fragestellungen zu beleuchten und die Diskussion anzuregen. Die ersten Beiträge sind online und wir sind gespannt auf Feedback.
Lesen Sie mehr…
- weiter zum Thema Haftung für KI
- weiter zum Thema Automones Entscheiden
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Einsitzen nach Wohnsitzen
In einem Rechtsstaat darf nur der Staat strafen. So jedenfalls der Plan. Dieses Strafmonopol gibt es, damit eine Strafe Ergebnis eines neutralen und objektiven Verfahrens ist. Die Verhängung der konkreten Strafe – wir nennen das Strafzumessung – darf dabei nicht gegen Gesetze verstoßen. Dazu gehört auch die Verfassung. Klar.
Ist man im Einzelfall anderer Meinung, gibt’s dafür Rechtsmittel. Auch klar – hierzulande. In der Praxis gar nicht klar ist allerdings, dass ein Täter dieselbe Strafzumessung zu erwarten hat – unabhängig davon, an welchem Ort ihm der Prozess gemacht wird. So ist schon lange bekannt und nachgewiesen, dass lokale Unterschiede zu unterschiedlichen Schuldsprüchen führen. So wie unterschiedliche Richter (und ob die schon gegessen haben) auch.
Vor wenigen Tagen hat sich nun der Deutsche Juristentag mit der Frage befasst, ob man daran etwas ändern müsste. Denn es gelte ja schließlich die richterliche Freiheit zu bewahren. Wie bitte, was?, werden hoffentlich auch Sie sich fragen! Wie kann es sein, dass wir im Jahr 2018 darauf denn noch keine Antwort haben? Derzeit werden Strafen noch nach regionalen Gepflogenheiten bestimmt. Das lässt sich mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) nicht vereinbaren und gehört endlich beendet! Wunderbar auch sind Argumente, eine „Mathematisierung“ der Strafzumessung sei abzulehnen, da dies der Komplexität des Strafzumessungsvorgangs nicht gerecht wird. Einen Subsumptionsautomaten wolle man doch auch nicht. Werte Kollegen: Die Komplexität spricht für den Einsatz von Technik – nicht dagegen! Her mit der Kiste!
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und Seminare
Auf dem IT-Sicherheitsrechtstag 2018 des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) spricht Karsten U. Bartels LL.M. am 25.10.2018 über die „Umsetzung von Datenschutz-Grundverordnung und IT-Sicherheitsgesetz in der Praxis“
Mit dem Thema „Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit – Worauf müssen Sie als Unternehmer achten?“ ist Jörg Henning am 20.11.2018 in Mainz auf dem iGZ-Landeskongress Süd 2018 unterwegs.
Auf der IT-Sicherheitskonferenz des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) hält Matthias Hartmann am 29.11.2018 einen Votrag zum Thema „KI aus juristischer Sicht“. Weitere Details
Karsten U. Bartels LL.M. hält am 04.12.2018 einen Vortrag in der Handwerkskammer Berlin:
Website – Newsletter – Facebook – WhatsApp & Co. rechtssicher nutzen – Anforderungen an das Werben, Verkaufen und Kommunizieren online
Bei Integrata in München bietet Matthias Hartmann am 12. und 13.12.2018 eine 2-Tägige Schulung zum Thema „IT-Recht“ an.
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