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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 10/2018 – E-Commerce, Artificial Intelligence, künstliche Intelligenz, IT-Sicherheit und Datenschutz
 

 

 

 

HK2 - Der Rote Faden

Karsten U. Bartels LL.M.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

HK2 wächst! Wir durften in den letzten Wochen nicht nur neue Kolleginnen in unseren Reihen begrüßen. Auch für den HK2-Nachwuchs wird gesorgt: Seit meinem Start bei HK2 als Rechtsanwältin Ende 2012 wurden insgesamt 11 (!) Kanzlei-Babys geboren. Und für Dezember haben sich zwei neue Mitglieder der HK2-Familie angekündigt. Eines davon wird mein Leben auf den Kopf stellen!

Apropos Veränderungen: Ein Blick in diese Ausgabe zeigt, wie die fortschreitende Digitalisierung unser Leben verändert und Themen im Bereich E-Commerce (z. B. Preisgestaltung und Geoblocking), Artificial Intelligence, künstliche Intelligenz und natürlich IT-Sicherheit und Datenschutz uns derzeit vor rechtliche Herausforderungen stellen, die für unsere Kinder Normalität sein werden.

Werfen Sie einen Blick in die Zukunft. Viel Spaß beim Lesen dieser Ausgabe!

Ihre
Nadja Marquard

 

 

HK2 - Red Flags

 E-Mail Marketing und Kundenanfragen

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.04.2018, Az.: I-20 U 155/16) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Nutzer Informationen über ein Angebot eingeholt hatte und daraufhin den Newsletter der kontaktierten Versicherungsagentur erhielt. Die Versicherungsagentur berief sich ohne Erfolg darauf, dass sie die E-Mail Adresse des Nutzers aufgrund der Informationseinholung und somit im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Dienstleistung erhalten habe, sie somit gem. § 7 Abs. 3 UWG privilegiert sei. Dem trat das Gericht entgegen und stellte zutreffend fest, dass der konkrete Nutzer kein Kunde der Agentur sei. Die Vorschrift greift nur bei einem tatsächlich erfolgten Verkauf der Dienstleistung ein. Die bloße Informationseinholung ohne Vertragsschluss reich nicht aus um einen Verkauf im Sinne der Vorschrift anzunehmen.

 

Tecumtha Hilsner

 

Tecumtha Hilser, LL.M. (Nottingham)

 

Ablauf der Überlassungshöchstdauer Ende September 2018 

Mit Wirkung zum 01.04.2017 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz reformiert. Um „missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes“ zu verhindern, wurde darin auch eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten geschaffen. Danach muss der Einsatz mehr als drei Monate unterbrochen werden, bevor er fortgesetzt werden kann. Diese Frist lief zum 30. September 2018 erstmals ab.
Allerdings gilt mal wieder: Keine Regel ohne Ausnahme: Denn Arbeitgeber können mit Gewerkschaften Tarifverträge  abschließen, mit denen die Frist verlängert werden kann. Das ist im Metallbereich z. B. der “TV LeiZ“, mit dem eine Überlassung von 48 Monaten möglich ist. Ansonsten gilt: Es geht um Einsatz in Arbeitnehmerüberlassung bei einem konkreten Kunden. Der Wechsel in andere Unternehmensteile in einem Konzern bleibt also möglich und oft werden Überlassungen von Dienst- oder Werkverträgen für drei Monate abgelöst, um dann wie bisher weiterzumachen.

RA Jörg Hennig

 

Jörg Henning

 


Preis oder nicht Preis?

Der BGH hat – im Ergebnis wenig überraschend –  eine Gebühr für das Selbstausdrucken von Tickets (sogenannte print@home-Option) als unangemessen kassiert.
Das dahinter liegende Dilemma ist komplizierter. Preise können aufgrund der Privatautonomie bis zur Sittenwidrigkeit frei vereinbart werden; Preisnebenabreden mittels AGB dagegen nur, soweit angemessen. Wo zieht man die Grenze?

Preisnebenabreden ergänzen „neben“ einer bereits bestehenden Preis(haupt-)abrede indirekt die Vergütung. Dem Anbieter hat es geschadet, dass die Gebühr im Bestellprozess als Option angeboten wurde, die den Preis erhöhte. Rechtlich dürfen nur die konkreten Versandkosten (z.B. Porto, Verpackung) abgewälzt werden (§ 448 BGB). Die allgemeinen Vorhaltekosten für die Infrastruktur muss der Anbieter dagegen in den „Normalpreis“ einkalkulieren. Für den Versand eines Links auf eine PDF-Datei konnte der Anbieter natürlich nicht nachweisen, dass ihm relevante, konkrete Kosten entstehen. Sinn hat die Gebühr für das Selbstausdrucken ohnehin nicht gemacht.

Bernhard Kloos

 

Bernhard Kloos

 

Keine Herkunftsdiskriminierung im Online-Handel

Ab dem 03.12.18 gilt die Geoblocking-VO in der EU für grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber Verbrauchern und Unternehmern als Endkunden. Für elektronische Dienste, die urheberrechtlich geschützte Inhalte anbieten (Musikdownloads, Software etc.) gilt sie noch nicht.
Online-Shops haben oft für verschiedene Mitgliedsstaaten verschiedene Versionen ihrer Website. Verboten ist Kunden auf Grundlage beispielsweise der IP-Adresse automatisch auf eine andere als die gewählte Länderseite zu leiten. Wenn er seine Zustimmung erteilt, muss er auf die anderen Versionen weiter zugreifen können. Verboten ist Diskriminierung durch AGB beim Zugang zu Waren und elektronischen Dienstleistungen. Länderspezifische Online-Shops mit verschiedenen Lieferbedingungen bleiben zulässig. Der Kunde muss Waren nur zu den gleichen Bedingungen erwerben zu können, wie ein Kunde mit Wohnsitz in dem anderen Mitgliedsstaat. Verboten ist Diskriminierung bei Zahlungsvorgängen. Wird eine bestimmte Zahlungsform angeboten, darf die Bezahlung nicht verweigert werden, weil die Karte in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde. Online-Händler sollten ihre Webshops zeitnah anpassen.

Sina Schmiedefeld


Sina Schmiedefeld

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Keine Herkunftsdiskriminierung im Online-Handel

Ab dem 03.12.18 gilt die Geoblocking-VO in der EU für grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber Verbrauchern und Unternehmern als Endkunden. Für elektronische Dienste, die urheberrechtlich geschützte Inhalte anbieten (Musikdownloads, Software etc.) gilt sie noch nicht.
Online-Shops haben oft für verschiedene Mitgliedsstaaten verschiedene Versionen ihrer Website. Verboten ist Kunden auf Grundlage beispielsweise der IP-Adresse automatisch auf eine andere als die gewählte Länderseite zu leiten. Wenn er seine Zustimmung erteilt, muss er auf die anderen Versionen weiter zugreifen können. Verboten ist Diskriminierung durch AGB beim Zugang zu Waren und elektronischen Dienstleistungen. Länderspezifische Online-Shops mit verschiedenen Lieferbedingungen bleiben zulässig. Der Kunde muss Waren nur zu den gleichen Bedingungen erwerben zu können, wie ein Kunde mit Wohnsitz in dem anderen Mitgliedsstaat. Verboten ist Diskriminierung bei Zahlungsvorgängen. Wird eine bestimmte Zahlungsform angeboten, darf die Bezahlung nicht verweigert werden, weil die Karte in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde. Online-Händler sollten ihre Webshops zeitnah anpassen.

Sina Schmiedefeld
Sina Schmiedefeld

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Künstliche Intelligenz: ki-und-recht.de
Wir glauben, dass künstliche Intelligenz (KI) als nächste Schlüsseltechnologie enorme gestaltende und auch disruptive Kraft entfalten wird. Entwicklung und Einsatz von KI bringen dabei spezifische juristische Fragestellungen mit sich.Dies sind neben der Vertragsgestaltung und IT-Absicherung vor allem die Spezifikation des Schutzes, der Lizenzierung und Nutzungsbefugnis der KI. Bei der Entwicklung von KI sind fremde Schutzrechte ebenso zu berücksichtigen wie die Compliance bei der Nutzung von Daten. Regelmäßig werden personenbezogene Daten verarbeitet, um KI zu trainieren oder einzusetzen.
Wir beraten zunehmend Unternehmen, die KI einsetzen wollen oder selbst KI entwickeln. Daher widmet HK2 dem Thema KI jetzt eine eigene Internetseite, um die juristischen Fragestellungen zu beleuchten und die Diskussion anzuregen. Die ersten Beiträge sind online und wir sind gespannt auf Feedback.Lesen Sie mehr…


•
weiter zum Thema Haftung für KI

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weiter zum Thema Automones Entscheiden

 

Matthias Hartmann

 

Matthias Hartmann

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Künstliche Intelligenz: ki-und-recht.de

Wir glauben, dass künstliche Intelligenz (KI) als nächste Schlüsseltechnologie enorme gestaltende und auch disruptive Kraft entfalten wird. Entwicklung und Einsatz von KI bringen dabei spezifische juristische Fragestellungen mit sich.

Dies sind neben der Vertragsgestaltung und IT-Absicherung vor allem die Spezifikation des Schutzes, der Lizenzierung und Nutzungsbefugnis der KI. Bei der Entwicklung von KI sind fremde Schutzrechte ebenso zu berücksichtigen wie die Compliance bei der Nutzung von Daten. Regelmäßig werden personenbezogene Daten verarbeitet, um KI zu trainieren oder einzusetzen.
Wir beraten zunehmend Unternehmen, die KI einsetzen wollen oder selbst KI entwickeln. Daher widmet HK2 dem Thema KI jetzt eine eigene Internetseite, um die juristischen Fragestellungen zu beleuchten und die Diskussion anzuregen. Die ersten Beiträge sind online und wir sind gespannt auf Feedback.

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Matthias Hartmann

Matthias Hartmann

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dunkelrot

 

Einsitzen nach Wohnsitzen

In einem Rechtsstaat darf nur der Staat strafen. So jedenfalls der Plan. Dieses Strafmonopol gibt es, damit eine Strafe Ergebnis eines neutralen und objektiven Verfahrens ist. Die Verhängung der konkreten Strafe – wir nennen das Strafzumessung – darf dabei nicht gegen Gesetze verstoßen. Dazu gehört auch die Verfassung. Klar.
Ist man im Einzelfall anderer Meinung, gibt’s dafür Rechtsmittel. Auch klar – hierzulande. In der Praxis gar nicht klar ist allerdings, dass ein Täter dieselbe Strafzumessung zu erwarten hat – unabhängig davon, an welchem Ort ihm der Prozess gemacht wird. So ist schon lange bekannt und nachgewiesen, dass lokale Unterschiede  zu unterschiedlichen Schuldsprüchen führen. So wie unterschiedliche Richter (und ob die schon gegessen haben) auch.

 

Vor wenigen Tagen hat sich nun der Deutsche Juristentag mit der Frage befasst, ob man daran etwas ändern müsste. Denn es gelte ja schließlich die richterliche Freiheit zu bewahren. Wie bitte, was?, werden hoffentlich auch Sie sich fragen! Wie kann es sein, dass wir im Jahr 2018 darauf denn noch keine Antwort haben? Derzeit werden Strafen noch nach regionalen Gepflogenheiten bestimmt. Das lässt sich mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) nicht vereinbaren und gehört endlich beendet! Wunderbar auch sind Argumente, eine „Mathematisierung“ der Strafzumessung sei abzulehnen, da dies der Komplexität des Strafzumessungsvorgangs nicht gerecht wird. Einen Subsumptionsautomaten wolle man doch auch nicht. Werte Kollegen: Die Komplexität spricht für den Einsatz von Technik – nicht dagegen! Her mit der Kiste!

Karsten U. Bartels LL.M.

 

Karsten U. Bartels LL.M.

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dunkelrot

Einsitzen nach Wohnsitzen

In einem Rechtsstaat darf nur der Staat strafen. So jedenfalls der Plan. Dieses Strafmonopol gibt es, damit eine Strafe Ergebnis eines neutralen und objektiven Verfahrens ist. Die Verhängung der konkreten Strafe – wir nennen das Strafzumessung – darf dabei nicht gegen Gesetze verstoßen. Dazu gehört auch die Verfassung. Klar.
Ist man im Einzelfall anderer Meinung, gibt’s dafür Rechtsmittel. Auch klar – hierzulande. In der Praxis gar nicht klar ist allerdings, dass ein Täter dieselbe Strafzumessung zu erwarten hat – unabhängig davon, an welchem Ort ihm der Prozess gemacht wird. So ist schon lange bekannt und nachgewiesen, dass lokale Unterschiede  zu unterschiedlichen Schuldsprüchen führen. So wie unterschiedliche Richter (und ob die schon gegessen haben) auch.

Vor wenigen Tagen hat sich nun der Deutsche Juristentag mit der Frage befasst, ob man daran etwas ändern müsste. Denn es gelte ja schließlich die richterliche Freiheit zu bewahren. Wie bitte, was?, werden hoffentlich auch Sie sich fragen! Wie kann es sein, dass wir im Jahr 2018 darauf denn noch keine Antwort haben? Derzeit werden Strafen noch nach regionalen Gepflogenheiten bestimmt. Das lässt sich mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) nicht vereinbaren und gehört endlich beendet! Wunderbar auch sind Argumente, eine „Mathematisierung“ der Strafzumessung sei abzulehnen, da dies der Komplexität des Strafzumessungsvorgangs nicht gerecht wird. Einen Subsumptionsautomaten wolle man doch auch nicht. Werte Kollegen: Die Komplexität spricht für den Einsatz von Technik – nicht dagegen! Her mit der Kiste!

Karsten U. Bartels LL.M.

Karsten U. Bartels LL.M.

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Count-up: 150 Tage DSGVO
Updates, Tipps und To Do’s rund um die Datenschutz-Grundverordnung

 

Das Recht auf Abwägung im Einzelfall

 

Das vom EuGH entwickelte „Recht auf Vergessenwerden“ und das Recht auf Löschung aus Art. 17 DSGVO sind nicht gleichzusetzen. Darauf wies zuletzt noch einmal das OLG Frankfurt hin, als es über einen datenschutzrechlichen Löschungsanspruch gegen Google entschied. Dies wird mit unterschiedlichen Abwägungskriterien begründet.

Ob eine Löschung durch die datenverarbeitende Stelle vorzunehmen ist, ist im Rahmen von Art. 17 DSGVO im Wege ein Abwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei sind die Interessen des Betroffenen, mit den Interessen der Öffentlichkeit abzuwägen.

Das „Recht auf Vergessenwerden“ hingegen fordert eine Abwägung dahingehend, ob die Speicherung bzw. öffentliche Zugänglichmachung rechtswidrig war oder sich die ursprünglichen Zwecke und Gründe mittlerweile erübrigt haben, also vor allem wenn der Sachverhalt an Aktualität verloren hat. Dabei sollen jedoch grundsätzlich die Rechte des Betroffenen überwiegen.

Unabhängig davon, welches Recht in der Praxis geltend gemacht wird, sollte zunächst einzelfallabhängig festgestellt werden, ob eine Löschung tatsächlich verpflichtend ist.

Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen? Ja! Nein! – Vielleicht!

Größere DSGVO-Abmahnwellen sind bisher ausgeblieben, wohl auch weil bisher umstritten war, ob bestimmte DSGVO-Verstöße überhaupt durch Mitbewerber abgemahnt werden können. Für fehlerhafte Datenschutzerklärungen war dies zwar bislang anerkannt. Anders als der seinerzeit zugrunde liegende § 13 TMG stellt die DSGVO nun aber eine umfassende Regelung mit eigenen Sanktionsmöglichkeiten dar, die insofern von zahlreichen Experten als abschließend angesehen wird. Dann wäre ein Vorgehen den Aufsichtsbehörden vorbehalten. Nach und nach landet die Frage nun auch vor den Gerichten, ohne dass hierdurch allerdings die Lage entscheidend erhellt würde. Den Anfang machte das LG Würzburg, das die Abmahnfähigkeit mit Verweis auf die Rechtsprechung zu § 13 TMG bejahte, jedoch ohne sich inhaltlich mit der zentralen Problematik der abschließenden Regelung auseinanderzusetzen. Kurz darauf sah das LG Bochum die Frage genau entgegengesetzt und bezog zudem eindeutig Stellung: neben der DSGVO ist kein Platz für das Wettbewerbsrecht und darauf gestützte Abmahnungen. In der Streitfrage steht es somit 1:1, allerdings nach klarem Abseits des LG Würzburg.

Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)


Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)

Michael Schramm


Michael Schramm Schramm, LL.M. (Minnesota) 

 

 

News

 

 

Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des KWG

Das Kammergericht hat die Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt, dass Bitcoin keine Rechnungseinheit und kein E-Geld im Sinne des KWG seien. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkenne die BaFin, dass es „nicht Aufgabe der Bundesbehörden sei, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.“ Grundlage der Entscheidung war die Rechtslage im Jahr 2013. (MH)

 

EuGH wird über Grundsatzfragen zu online-Uploads entscheiden

Noch immer bestehen viele Haftungsfragen für Uploads im Internet. Beispielsweise für den Fall, dass ein Live-Konzert eines Künstlers ohne seine Einwilligung auf YouTube durch den Nutzer hochgeladen wird – wie im Fall zwischen Frank Peterson und YouTube – oder beim Upload urheberrechtlich geschützter Werke bei Sharehostern.

Der BGH hat nun in zwei Fällen grundsätzliche Fragen dem EuGH zur abschließenden Klärung vorgelegt. Dabei geht es um Fragen zur Verletzung der Urheberrechte Dritter durch den Upload rechtswidriger Inhalte auf dem Share-Hosting Dienst uploaded.net und auf der Plattform YouTube. Inwieweit haften Diensteanbieter für Uploads? Entfällt die Verantwortlichkeit aufgrund mangelnder Kenntnis der konkret rechtswidrigen Inhalte? Ist eine Inanspruchnahme erst möglich, wenn nach einem Hinweis auf die Rechtsverletzung erneut eine vorliegt? Übrigens: wie wir in unserer letzten Ausgabe berichteten, hat das EU Parlament erst kürzlich für die Einführung von Upload-Filtern im Internet entschieden. (MB)

 

Dauerbrenner Testergebnisse. Diesmal: keine Werbung für anderes Produkt


Mit Testergebnissen dürfen immer nur die konkret getesteten Produkte beworben werden. Abweichende Produkte, z. B. Matratzen mit anderem Härtegrad bzw. anderer Größe, dürfen nicht mit dem Testergebnis beworben werden. Sind die Produkte baugleich zu dem getesteten Produkt, kann damit geworben werden, jedoch muss darauf deutlich hingewiesen werden. (TH)

 

„Ich fühle mich betrogen“ als Online-Bewertung zulässig

Das AG Bremen (Urteil vom 17.08.2018, Az.: 23 C 440/15) hat entschieden, dass eine Google-Bewertung mit dem Inhalt „Ich fühle mich betrogen“ vom bewerteten Unternehmer als Meinungsäußerung hinzunehmen ist. Ob diese Einschätzung ohne weiteres von anderen Gerichten geteilt wird, ist zweifelhaft. Als unzutreffende Tatsachenbehauptung nicht rechtmäßig ist laut Gericht die Bewertung „Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab.“ (TH)

 

 

Sperrung von Youtube-Account wegen Hassrede trotz Meinungsfreiheit?

Das LG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass Facebook auch solche Inhalte entfernen darf, die zwar von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG gedeckt sind, aber gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook verstoßen. Damit steht die Entscheidung des LG Frankfurt am Main im Gegensatz zu der kürzlich gefallenen Entscheidung des OLG München, wonach dies nicht möglich sei, weil die AGB wegen einseitiger Benachteiligung des Nutzers unwirksam seien und die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (TH)

 

Pauschalen in AGB – Riskant

Pauschalen in AGB vorzusehen, ist immer riskant. Das OLG Köln erleichtert jetzt auch den Gewinnabschöpfungsanspruch bei der Verwendung rechtswidriger Pauschalen. Sind vom Gericht später nicht anerkannte Posten eingepreist, soll das bedingten Vorsatz nahelegen. (MH)

 

 

 

 

 


Vorträge
und Seminare

 

Auf dem IT-Sicherheitsrechtstag 2018 des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) spricht Karsten U. Bartels LL.M. am 25.10.2018 über die „Umsetzung von Datenschutz-Grundverordnung und IT-Sicherheitsgesetz in der Praxis“

Mit dem Thema „Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit – Worauf müssen Sie als Unternehmer achten?“ ist Jörg Henning am 20.11.2018 in Mainz auf dem iGZ-Landeskongress Süd 2018 unterwegs.

Auf der IT-Sicherheitskonferenz des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) hält Matthias Hartmann am 29.11.2018 einen Votrag zum Thema „KI aus juristischer Sicht“. Weitere Details

Karsten U. Bartels LL.M. hält am 04.12.2018 einen Vortrag in der Handwerkskammer Berlin:
Website – Newsletter – Facebook – WhatsApp & Co. rechtssicher nutzen – Anforderungen an das Werben, Verkaufen und Kommunizieren online

Bei Integrata in München bietet Matthias Hartmann am 12. und 13.12.2018 eine 2-Tägige Schulung zum Thema „IT-Recht“ an.

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Vorträge
und Seminare

Auf dem IT-Sicherheitsrechtstag 2018 des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) spricht Karsten U. Bartels LL.M. am 25.10.2018 über die „Umsetzung von Datenschutz-Grundverordnung und IT-Sicherheitsgesetz in der Praxis“

Mit dem Thema „Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit – Worauf müssen Sie als Unternehmer achten?“ ist Jörg Henning am 20.11.2018 in Mainz auf dem iGZ-Landeskongress Süd 2018 unterwegs.

Auf der IT-Sicherheitskonferenz des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) hält Matthias Hartmann am 29.11.2018 einen Votrag zum Thema „KI aus juristischer Sicht“. Weitere Details

Karsten U. Bartels LL.M. hält am 04.12.2018 einen Vortrag in der Handwerkskammer Berlin:
Website – Newsletter – Facebook – WhatsApp & Co. rechtssicher nutzen – Anforderungen an das Werben, Verkaufen und Kommunizieren online

Bei Integrata in München bietet Matthias Hartmann am 12. und 13.12.2018 eine 2-Tägige Schulung zum Thema „IT-Recht“ an.

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HK2 #Mix

 

Merlin Backer LL.M.
 

Merlin Backer
Swoosh! Endlich wieder NBA Basketball! #tip-off #morningroutine

 

Karsten U. Bartels
 

Karsten U. Bartels
Wo bleiben denn nun die fliegenden Autos? Lange kann ich meinen Sohn nicht mehr hinhalten!

 

Ole Bödeker
 

Ole Bödeker
Ruhebereich in der Bahn bedeutet eigentlich nur, dass man die Telefonate der übrigen Fahrgäste besser mithören kann.

 

Matthias Hartmann
 

Matthias Hartmann
Das ein oder andere Urteil des BGH könnte man auch gleich nach Verkündung schreddern #banksy

 

Jörg Hennig
 

Jörg Hennig
freut sich auf einen Kurztrip nach Lissabon.

 

RA Tecumtha Hilser LL.M.
 

Tecumtha Hilser
Wer braucht schon Kaffee, wenn es koffeinierte Brause gibt?

 

 

 

RA Bernhard Kloos
 

Bernhard Kloos
Für eine offene Gesellschaft: #unteilbar #wirsindmehr

 

RA Philip Koch

 

Philip Koch
Kommendes Wochenende zur Abwechslung mal Sprint-Distanz #great10k

 

RAin Nadja Marquard
 

Nadja Marquard
Neben dem Obstkorb steht jetzt ein Gemüsekorb in der Teeküche. Ich bin unsicher, was mit den Riesenchampignons geschehen soll…

 

RAin Anika Nadler

 

Anika Nadler
#Überkompensation, die: Letztes Jahr komplett vergessen, dafür dieses Jahr den legendärsten Adventskalender aller Zeiten basteln.

 

Michael Schramm

 

Michael Schramm
Zählt es eigentlich auch als #digitaldetox, wenn man sein Datenvolumen vor Monatsende verbraucht hat?

 

Sina Schmiedefeld

 

Sina Schmiedefeld
Es ist mal wieder Zeit für einen Abstecher in die Heimat. #hamburg #wochenendtrip

 

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HK2 #Mix

Merlin Backer LL.M.
Merlin Backer
Swoosh! Endlich wieder NBA Basketball! #tip-off #morningroutine

Karsten U. Bartels
Karsten U. Bartels
Wo bleiben denn nun die fliegenden Autos? Lange kann ich meinen Sohn nicht mehr hinhalten!

Ole Bödeker
Ole Bödeker
Ruhebereich in der Bahn bedeutet eigentlich nur, dass man die Telefonate der übrigen Fahrgäste besser mithören kann.

Matthias Hartmann
Matthias Hartmann
Das ein oder andere Urteil des BGH könnte man auch gleich nach Verkündung schreddern #banksy

Jörg Hennig
Jörg Hennig
freut sich auf einen Kurztrip nach Lissabon.

RA Tecumtha Hilser LL.M.
Tecumtha Hilser
Wer braucht schon Kaffee, wenn es koffeinierte Brause gibt?

RA Bernhard Kloos
Bernhard Kloos
Für eine offene Gesellschaft: #unteilbar #wirsindmehr

RA Philip Koch
Philip Koch
Kommendes Wochenende zur Abwechslung mal Sprint-Distanz #great10k

RAin Nadja Marquard
Nadja Marquard
Neben dem Obstkorb steht jetzt ein Gemüsekorb in der Teeküche. Ich bin unsicher, was mit den Riesenchampignons geschehen soll…

RAin Anika Nadler
Anika Nadler
#Überkompensation, die: Letztes Jahr komplett vergessen, dafür dieses Jahr den legendärsten Adventskalender aller Zeiten basteln.

Michael Schramm
Michael Schramm
Zählt es eigentlich auch als #digitaldetox, wenn man sein Datenvolumen vor Monatsende verbraucht hat?

Sina Schmiedefeld
Sina Schmiedefeld
Es ist mal wieder Zeit für einen Abstecher in die Heimat. #hamburg #wochenendtrip

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HK2 Rechtsanwälte - Impressum

 

HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10
mail@hk2.eu

Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland

Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).


Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.

Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.

Urheberrechtshinweise Bilde

Red Flags:

Bild 1 – © Online Marketing – pexels.com. Bilder wurden bearbeitet
Bild 2 – © Überlassungshöchstdauer – pexels.com. Bilder wurden bearbeitet
Bild 3 – © Print&Pay pexels.com Bilder wurden bearbeitet

HK2-Insights: – © AdobeStock: 167885166 – Bild wurde bearbeitet
DSGVO Count-up: – © AdobeStock: 207371242 – Bild wurde bearbeitet
DSGVO Vorträge: – © AdobeStock: 48488803 – Bild wurde bearbeitet
Portraitfotos: – Steffen Jänicke

 

 

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