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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 07/2018 – SEPA, Abwerbung, Befristung, Influencing
 

 

 

 

 

 

 

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HK2 - Der Rote Faden

RA Michael Schramm LL.M.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Fussball-Weltmeisterschaft in Russland ist zu Ende und wir wenden uns wieder dem DSGVO-Alltag zu. Aber siehe da:

Die deutschen Verantwortlichen schweigen zu den vielen offenen Fragen. Man schiebt sich den Ball nur gegenseitig zu! Es gibt zu wenige gute Vorlagen. Akteuren mit Drittlandsbezug wird die Sache unnötig schwer gemacht!
Die Franzosen begeistern mit ihrer frischen Herangehensweise (siehe die Website der nationalen Datenschutzbehörde cnil.fr)!

Das kommt einem doch irgendwoher bekannt vor?! Bleibt nur zu hoffen, dass die Datenschutzbehörden die Parallelen auch erkennen und ein Vorrunden-Aus abwenden können. Aktuell hat man jedenfalls den eher Eindruck, dass Datenschutz für deutsche Unternehmen zur unschönste Nebensache der Welt wird.
Der Rest unserer Ausgabe ist übrigens frei von bemühten Fussball-Metaphern. Auch wenn sich das bei den Themen Zahlung aus dem Ausland, Abwerbung von Mitarbeitern, Schleichwerbung, etc. fast schon aufdrängt.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen,

Ihr
Michael Schramm

 

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HK2 - Der Rote Faden

RA Michael Schramm LL.M.
Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Fussball-Weltmeisterschaft in Russland ist zu Ende und wir wenden uns wieder dem DSGVO-Alltag zu. Aber siehe da:

Die deutschen Verantwortlichen schweigen zu den vielen offenen Fragen. Man schiebt sich den Ball nur gegenseitig zu! Es gibt zu wenige gute Vorlagen. Akteuren mit Drittlandsbezug wird die Sache unnötig schwer gemacht!
Die Franzosen begeistern mit ihrer frischen Herangehensweise (siehe die Website der nationalen Datenschutzbehörde cnil.fr)!

Das kommt einem doch irgendwoher bekannt vor?! Bleibt nur zu hoffen, dass die Datenschutzbehörden die Parallelen auch erkennen und ein Vorrunden-Aus abwenden können. Aktuell hat man jedenfalls den eher Eindruck, dass Datenschutz für deutsche Unternehmen zur unschönste Nebensache der Welt wird.
Der Rest unserer Ausgabe ist übrigens frei von bemühten Fussball-Metaphern. Auch wenn sich das bei den Themen Zahlung aus dem Ausland, Abwerbung von Mitarbeitern, Schleichwerbung, etc. fast schon aufdrängt.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen,

Ihr
Michael Schramm

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HK2 - Red Flags

Hier kaufen, bezahlen aus dem EU-Ausland

Müssen es hiesige Online-Händler hinnehmen, dass Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland die bestellte Ware mittels Lastschrift über ein im EU-Ausland geführtes Konto bezahlen? Ja!, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe kürzlich.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte einem Händler vorgeworfen, Art. 9 Abs. 2 der sogenannten SEPA-Verordnung zu verletzen, indem die Zahlung durch ein Konto, das in Luxemburg geführt wurde, verweigert wurde. Die Verordnung verbietet Zahlungsempfängern jedoch gerade, einem Zahler vorzuschreiben, in welchem Mitgliedstaat der EU das Zahlkonto zu führen ist. Die Revision is zugelassen.

Um die Klage dennoch zu Fall zu bringen, trug der Beklagte vor, es handele sich nicht um eine verbraucherschützende Norm. Das sah das Gericht anders. Die Revision ist zugelassen.

 

Karsten U. Bartels LL.M.

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HK2 - Red Flags

Hier kaufen, bezahlen aus dem EU-Ausland

Müssen es hiesige Online-Händler hinnehmen, dass Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland die bestellte Ware mittels Lastschrift über ein im EU-Ausland geführtes Konto bezahlen? Ja!, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe kürzlich.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte einem Händler vorgeworfen, Art. 9 Abs. 2 der sogenannten SEPA-Verordnung zu verletzen, indem die Zahlung durch ein Konto, das in Luxemburg geführt wurde, verweigert wurde. Die Verordnung verbietet Zahlungsempfängern jedoch gerade, einem Zahler vorzuschreiben, in welchem Mitgliedstaat der EU das Zahlkonto zu führen ist. Die Revision is zugelassen.

Um die Klage dennoch zu Fall zu bringen, trug der Beklagte vor, es handele sich nicht um eine verbraucherschützende Norm. Das sah das Gericht anders. Die Revision ist zugelassen.

Karsten U. Bartels LL.M.

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Abwerbung von Mitarbeitern zulässig?
Die Abwerbung auch einer Vielzahl von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist nur dann verboten, wenn sich die Abwerbung nicht mehr als Versuch der Gewinnung neuer Mitarbeiter auf dem Arbeitskräftemarkt darstellt, sondern nach den Gesamtumständen auf die gezielte Behinderung des Mitbewerbers gerichtet ist.
Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, dass „putschartig“ ganze Geschäftsbereiche einschließlich der damit verbundenen Kunden abgeworben werden.Dagegen reicht es für den Schluss auf die Behinderungsabsicht allein nicht aus, dass die Abwerbung die Wettbewerbsposition des Mitbewerbers erheblich beeinträchtigt, so das OLG Frankfurt.

RA Jörg Hennig

 

Tecumtha Hilser LL.M.

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Abwerbung von Mitarbeitern zulässig?

Die Abwerbung auch einer Vielzahl von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist nur dann verboten, wenn sich die Abwerbung nicht mehr als Versuch der Gewinnung neuer Mitarbeiter auf dem Arbeitskräftemarkt darstellt, sondern nach den Gesamtumständen auf die gezielte Behinderung des Mitbewerbers gerichtet ist.
Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, dass „putschartig“ ganze Geschäftsbereiche einschließlich der damit verbundenen Kunden abgeworben werden.

Dagegen reicht es für den Schluss auf die Behinderungsabsicht allein nicht aus, dass die Abwerbung die Wettbewerbsposition des Mitbewerbers erheblich beeinträchtigt, so das OLG Frankfurt.

RA Jörg Hennig

Tecumtha Hilser LL.M.

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Befristung: „Einmal und nie wieder“

Das BVerfG hat der Praxis der nach wie vor üblichen wiederholten, sachgrundlosen Befristungen in Arbeitsverhältnissen ein Ende gesetzt.
Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung unzulässig ist, „wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“, hatte das BAG in einem Anflug von Pragmatismus bisher so ausgelegt, dass erneute sachgrundlose Befristungen dann zulässig seien, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag.

Mit dieser arbeitgeberfreundlichen Auslegung dürfte es nun vorbei sein. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist verfassungswidrig, entschieden die Richter am Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig.

RA Tecumtha Hilser LL.M.

 

Ole-Jonas Bödeker LL.M.

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Befristung: „Einmal und nie wieder“

Das BVerfG hat der Praxis der nach wie vor üblichen wiederholten, sachgrundlosen Befristungen in Arbeitsverhältnissen ein Ende gesetzt.
Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung unzulässig ist, „wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“, hatte das BAG in einem Anflug von Pragmatismus bisher so ausgelegt, dass erneute sachgrundlose Befristungen dann zulässig seien, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag.

Mit dieser arbeitgeberfreundlichen Auslegung dürfte es nun vorbei sein. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist verfassungswidrig, entschieden die Richter am Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig.

RA Tecumtha Hilser LL.M.

Ole-Jonas Bödeker LL.M.

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Handreichung zum Stand der Technik 2018

Auch nach dem 25. Mai arbeiten die Unternehmen und öffentlichen Stellen an der Umsetzung der DSGVO. Besonders an der Überprüfung und Dokumentation ihrer IT-Sicherheitsmaßnahmen – sprich, den technischen und organisatorischen Maßnahmen. Dabei ist der Stand der Technik gesetzeskonform zu berücksichtigen. Eine technische und rechtliche Aufgabe!

Um festzustellen, welche Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, hatte der Bundesverband IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) 2016 eine Handreichung zum Stand der Technik vorgelegt, die sich auf das IT-Sicherheitsgesetz bezog. Nun stellt der TeleTrusT eine völlig überarbeitete und erweiterte Handreichung zum kostenfreien Download zur Verfügung, die auch die DSGVO einbezieht.

Wir haben von Anbeginn an der Handreichung mitgewirkt und sind ein bisschen stolz, das Thema in der fachlichen Diskussion und der praktischen Umsetzung zu treiben.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.it-sicherheit-und-recht.de.

Philip Koch

 

Karsten U. Bartels LL.M.

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Handreichung zum Stand der Technik 2018

Auch nach dem 25. Mai arbeiten die Unternehmen und öffentlichen Stellen an der Umsetzung der DSGVO. Besonders an der Überprüfung und Dokumentation ihrer IT-Sicherheitsmaßnahmen – sprich, den technischen und organisatorischen Maßnahmen. Dabei ist der Stand der Technik gesetzeskonform zu berücksichtigen. Eine technische und rechtliche Aufgabe!

Um festzustellen, welche Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, hatte der Bundesverband IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) 2016 eine Handreichung zum Stand der Technik vorgelegt, die sich auf das IT-Sicherheitsgesetz bezog. Nun stellt der TeleTrusT eine völlig überarbeitete und erweiterte Handreichung zum kostenfreien Download zur Verfügung, die auch die DSGVO einbezieht.

Wir haben von Anbeginn an der Handreichung mitgewirkt und sind ein bisschen stolz, das Thema in der fachlichen Diskussion und der praktischen Umsetzung zu treiben.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.it-sicherheit-und-recht.de.

Philip Koch

Karsten U. Bartels LL.M.

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dunkelrot

 

Achtung: Dieser Beitrag kann Spuren von Meinung und kommerzieller Kommunikation enthalten!

Der Bloggerin Vreni Frost wurde durch das LG Berlin verboten, in ihren Beiträgen Unternehmen zu nennen und zu verlinken, ohne diese Beiträge als Werbung zu kennzeichnen.


Wann hört die unabhängige Meinungsäußerung auf und fängt Schleichwerbung an? Bisher galt: Wenn der Äußernde für seinen Beitrag einen Vorteil erhält (Geld, kostenloses Produkt), ist der Beitrag als Werbung zu kennzeichnen. Diese Faustformel wurde nun vom LG Berlin aufgehoben.

Obwohl durch Vorlage von Rechnungen dargelegt wurde, dass die Influencerin die in drei streitgegenständlichen Posts dargestellten Produkte selbst bezahlt hat, hätten diese als Werbung gekennzeichnet werden müssen, so das LG Berlin. Das Gericht erläutert, warum erstens keine private, sondern eine geschäftliche Handlung vorliege und zweitens warum die Beiträge kommerzielle Zwecke der verlinkten Unternehmen und auch der Influencerin fördere.

HK2 Rechtsanwälte

 

Dabei stellt das Gericht nicht auf die konkreten Posts, sondern auf den gesamten (!) Instagram-Auftritt ab. Die „möglicherweise vorhandene private Motivation“ der Posts sei letztlich unerheblich, da auch diese dazu führten, mehr Follower zu erreichen und somit als Werbeträger mehr Werbeeinnahmen zu erzielen.

Mit dieser Argumentation müssten wohl auch Zeitungen ihre besonders gelungenen journalistischen Berichte nunmehr kennzeichnen, denn auch diese führen zur Auflagensteigerung und somit zur Steigerung von Werbeeinnahmen. Wir dürfen zudem gespannt sein, wie Lifestyle-Magazine zukünftig ihre Mode- und Beauty-Seiten, die Hinweise auf die Hersteller enthalten, kennzeichnen werden. Vielleicht kommt es nicht soweit, denn über den Fall hat nun die nächste Instanz zu entscheiden.

Das LG München scheint der Meinung des LG Berlin nicht zu folgen. Hier musste sich Cathy Hummels dem Vorwurf der Schleichwerbung stellen.

Nadja Marquard

 

Nadja Marquard

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dunkelrot

Achtung: Dieser Beitrag kann Spuren von Meinung und kommerzieller Kommunikation enthalten!Der Bloggerin Vreni Frost wurde durch das LG Berlin verboten, in ihren Beiträgen Unternehmen zu nennen und zu verlinken, ohne diese Beiträge als Werbung zu kennzeichnen.

Wann hört die unabhängige Meinungsäußerung auf und fängt Schleichwerbung an? Bisher galt: Wenn der Äußernde für seinen Beitrag einen Vorteil erhält (Geld, kostenloses Produkt), ist der Beitrag als Werbung zu kennzeichnen. Diese Faustformel wurde nun vom LG Berlin aufgehoben.

Obwohl durch Vorlage von Rechnungen dargelegt wurde, dass die Influencerin die in drei streitgegenständlichen Posts dargestellten Produkte selbst bezahlt hat, hätten diese als Werbung gekennzeichnet werden müssen, so das LG Berlin. Das Gericht erläutert, warum erstens keine private, sondern eine geschäftliche Handlung vorliege und zweitens warum die Beiträge kommerzielle Zwecke der verlinkten Unternehmen und auch der Influencerin fördere.

Dabei stellt das Gericht nicht auf die konkreten Posts, sondern auf den gesamten (!) Instagram-Auftritt ab. Die „möglicherweise vorhandene private Motivation“ der Posts sei letztlich unerheblich, da auch diese dazu führten, mehr Follower zu erreichen und somit als Werbeträger mehr Werbeeinnahmen zu erzielen.

Mit dieser Argumentation müssten wohl auch Zeitungen ihre besonders gelungenen journalistischen Berichte nunmehr kennzeichnen, denn auch diese führen zur Auflagensteigerung und somit zur Steigerung von Werbeeinnahmen. Wir dürfen zudem gespannt sein, wie Lifestyle-Magazine zukünftig ihre Mode- und Beauty-Seiten, die Hinweise auf die Hersteller enthalten, kennzeichnen werden. Vielleicht kommt es nicht soweit, denn über den Fall hat nun die nächste Instanz zu entscheiden.

Das LG München scheint der Meinung des LG Berlin nicht zu folgen. Hier musste sich Cathy Hummels dem Vorwurf der Schleichwerbung stellen.

Nadja Marquard

Nadja Marquard

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Count-up: 62 Tage DSGVO
Updates, Tipps und To Do’s rund um die Datenschutz-Grundverordnung

 

Auftragsverarbeitung?  Ja, nein, vielleicht?

Wonach entscheidet sich beim Outsourcen einer Datenverarbeitung, ob eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AV“) zu schließen ist? Diese Frage beschäftigt nahezu alle Unternehmen. Liegt kein Fall der AV vor, wäre eine andere Rechtsgrundlage für die zulässige Verarbeitung zu finden. Handelt es sich um eine AV, sind die diversen Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO zu erfüllen.

Die Faustregel lautet: verarbeitet der Auftragnehmer fremde Daten mit Personenbezug zu fremden Zwecken, nämlich zu Zwecken des Auftraggebers, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung. Eine solche liegt also vor, wenn z. B. Leistungen eines Host- oder E-Mail-Providers oder eines Cloud- oder SaaS-Anbieters in Anspruch genommen werden. Die Liste möglicher Fälle ist lang und reicht hin bis zum Aktenvernichtungs-Dienstleister. Wer sich optimal aufstellen möchte, nutzt u. a.
1. zwei Muster-AV-Vereinbarungen, die nach der Sicht Auftragnehmer/ Auftraggeber unterscheiden, beachtet
2. die hohen Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage „TOM“) und stellt
3. geschlossene ADV-Vereinbarungen nach altem Recht auf die DSGVO um.
Wir helfen dabei!

DSGVO und journalistische Bildberichterstattung

Sind Fotos von Personen ohne Einwilligung noch zulässig? Eine der vielen noch ungeklärten Fragen seit der DSGVO. Unklarheiten ergeben sich insbesondere aus dem Verhältnis der DSGVO zum Kunsturhebergesetz (KUG).
Jedenfalls bezüglich der Bildberichterstattung von Medienunternehmen bringt das OLG Köln Licht ins Dunkel: Das KUG gilt im journalistischen Bereich auch unter der DSGVO fort.
Das OLG hatte über einen Fernsehbeitrag zu entscheiden: der Antragsteller versuchte, diesen Beitrag zukünftig zu verhindern und berief sich unter anderem auf die Regelungen der DSGVO, schließlich habe er keine Einwilligung erteilt.
Zu Gunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit dürfen nationale Gesetze von der DSGVO abweichen (Art. 85 Abs. 2 DSGVO).
Der Rückgriff auf Art. 6 DSGVO, der die Verarbeitung personenbezogener Daten entweder von einer Einwilligung oder einem anderen dort geregelten Erlaubnistatbestand abhängig macht, ist dann ausgeschlossen. Eine solche Abweichung stellt das in §§ 9c, 57 RStV geregelte Medienprivileg dar, so das Gericht. Bei der Anwendung des KUG sind dann die widerstreitenden Grundrechtspositionen (informelle Selbstbestimmung des Abgebildeten einerseits und Meinungsfreiheit andererseits) gegeneinander abzuwägen.

Karsten U. Bartels


Karsten U. Bartels LL.M.

RA Merlin Backer LL.M.


Nadja Marquard

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Count-up: 62 Tage DSGVO
Updates, Tipps und To Do’s rund um die Datenschutz-Grundverordnung

Auftragsverarbeitung?  Ja, nein, vielleicht?

Wonach entscheidet sich beim Outsourcen einer Datenverarbeitung, ob eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AV“) zu schließen ist? Diese Frage beschäftigt nahezu alle Unternehmen. Liegt kein Fall der AV vor, wäre eine andere Rechtsgrundlage für die zulässige Verarbeitung zu finden. Handelt es sich um eine AV, sind die diversen Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO zu erfüllen.

Die Faustregel lautet: verarbeitet der Auftragnehmer fremde Daten mit Personenbezug zu fremden Zwecken, nämlich zu Zwecken des Auftraggebers, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung. Eine solche liegt also vor, wenn z. B. Leistungen eines Host- oder E-Mail-Providers oder eines Cloud- oder SaaS-Anbieters in Anspruch genommen werden. Die Liste möglicher Fälle ist lang und reicht hin bis zum Aktenvernichtungs-Dienstleister. Wer sich optimal aufstellen möchte, nutzt u. a.
1. zwei Muster-AV-Vereinbarungen, die nach der Sicht Auftragnehmer/ Auftraggeber unterscheiden, beachtet
2. die hohen Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage „TOM“) und stellt
3. geschlossene ADV-Vereinbarungen nach altem Recht auf die DSGVO um.
Wir helfen dabei!

DSGVO und journalistische Bildberichterstattung
Sind Fotos von Personen ohne Einwilligung noch zulässig? Eine der vielen noch ungeklärten Fragen seit der DSGVO. Unklarheiten ergeben sich insbesondere aus dem Verhältnis der DSGVO zum Kunsturhebergesetz (KUG).
Jedenfalls bezüglich der Bildberichterstattung von Medienunternehmen bringt das OLG Köln Licht ins Dunkel: Das KUG gilt im journalistischen Bereich auch unter der DSGVO fort.
Das OLG hatte über einen Fernsehbeitrag zu entscheiden: der Antragsteller versuchte, diesen Beitrag zukünftig zu verhindern und berief sich unter anderem auf die Regelungen der DSGVO, schließlich habe er keine Einwilligung erteilt.
Zu Gunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit dürfen nationale Gesetze von der DSGVO abweichen (Art. 85 Abs. 2 DSGVO).
Der Rückgriff auf Art. 6 DSGVO, der die Verarbeitung personenbezogener Daten entweder von einer Einwilligung oder einem anderen dort geregelten Erlaubnistatbestand abhängig macht, ist dann ausgeschlossen. Eine solche Abweichung stellt das in §§ 9c, 57 RStV geregelte Medienprivileg dar, so das Gericht. Bei der Anwendung des KUG sind dann die widerstreitenden Grundrechtspositionen (informelle Selbstbestimmung des Abgebildeten einerseits und Meinungsfreiheit andererseits) gegeneinander abzuwägen.

Karsten U. Bartels
Karsten U. Bartels LL.M.

RA Merlin Backer LL.M.
Nadja Marquard

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News

 

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News

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Werbung mit Garantieversprechen auf Verpackungen

Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main ist bei Verpackungswerbung Folgendes zu beachten: wenn auf der Verpackung eines Produktes mit dem Hinweis „3 Jahre Garantie“ geworben wird, würde dies gegen wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen. Grund dafür ist, dass dem Verbraucher weitere Hinweise zur Garantie gegeben werden müssen. Dabei ist es nicht ausreichend, die Garantiebedingungen auf der Website des Unternehmens anzubieten, sofern kein Hinweis auf dieses Angebot auf der Verpackung zu finden ist. (MB)

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Werbung mit Garantieversprechen auf Verpackungen
Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main ist bei Verpackungswerbung Folgendes zu beachten: wenn auf der Verpackung eines Produktes mit dem Hinweis „3 Jahre Garantie“ geworben wird, würde dies gegen wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen. Grund dafür ist, dass dem Verbraucher weitere Hinweise zur Garantie gegeben werden müssen. Dabei ist es nicht ausreichend, die Garantiebedingungen auf der Website des Unternehmens anzubieten, sofern kein Hinweis auf dieses Angebot auf der Verpackung zu finden ist. (MB)

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Link zur OS-Schlichtungsplattform erforderlich?


Wer Online-Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge auf einem Online-Marktplatz anbietet, muss auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform verweisen. Dies ergibt sich seit geraumer Zeit aus der ODR-Verordnung 524/2013. Das OLG Hamburg hat nun per Beschluss  festgestellt, dass eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse der OS-Plattform nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse ein klickbarer Hyperlink im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 angeboten werden. Ist ein entsprechender Link nicht anklickbar, kann die wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. (MB)

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Link zur OS-Schlichtungsplattform erforderlich?
Wer Online-Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge auf einem Online-Marktplatz anbietet, muss auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform verweisen. Dies ergibt sich seit geraumer Zeit aus der ODR-Verordnung 524/2013. Das OLG Hamburg hat nun per Beschluss  festgestellt, dass eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse der OS-Plattform nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse ein klickbarer Hyperlink im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 angeboten werden. Ist ein entsprechender Link nicht anklickbar, kann die wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. (MB)

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Vorsicht bei Reisekatalogen – Haftung von Reisebüros

Reisebüros haften für falsche Preisangaben in Veranstalterkatalogen wettbewerbsrechtlich als Täter, so das OLG Frankfurt am Main. Da das Reisebüro bewusst keine eigenen Werbemittel verwendet, sondern die Kataloge der Veranstalter nutzt, übernimmt es auch das Risiko für die Inhalte der Kataloge. (TH)

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Vorsicht bei Reisekatalogen – Haftung von Reisebüros
Reisebüros haften für falsche Preisangaben in Veranstalterkatalogen wettbewerbsrechtlich als Täter, so das OLG Frankfurt am Main. Da das Reisebüro bewusst keine eigenen Werbemittel verwendet, sondern die Kataloge der Veranstalter nutzt, übernimmt es auch das Risiko für die Inhalte der Kataloge. (TH)

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Facebook Custom Audience ohne Einwilligung unzulässig

Dies hat nun zumindest das VG Bayreuth bestätigt. Das Marketing-Tool von Facebook bietet die Möglichkeit, zielgruppenorientierte Werbung zu schalten, da durch die Übermittlung von Kundenlisten an Facebook durch den Abgleich mit Facebook-Accounts bestimmte Präferenzen der Kunden ermittelt werden können. Unter anderem weil dieser Abgleich nicht unter Nutzung anonymisierter Daten erfolgt, sei nach Ansicht des Gerichts eine Rechtsgrundlage zur Weitergabe der Daten an Facebook erforderlich. Rechtsgrundlage könne dabei nicht das Interesse des weitergebenden Unternehmens an zielgruppenorientierter Werbung sein, vielmehr sei die Einholung einer expliziten Einwilligung notwendig. (MB)

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Facebook Custom Audience ohne Einwilligung unzulässig
Dies hat nun zumindest das VG Bayreuth bestätigt. Das Marketing-Tool von Facebook bietet die Möglichkeit, zielgruppenorientierte Werbung zu schalten, da durch die Übermittlung von Kundenlisten an Facebook durch den Abgleich mit Facebook-Accounts bestimmte Präferenzen der Kunden ermittelt werden können. Unter anderem weil dieser Abgleich nicht unter Nutzung anonymisierter Daten erfolgt, sei nach Ansicht des Gerichts eine Rechtsgrundlage zur Weitergabe der Daten an Facebook erforderlich. Rechtsgrundlage könne dabei nicht das Interesse des weitergebenden Unternehmens an zielgruppenorientierter Werbung sein, vielmehr sei die Einholung einer expliziten Einwilligung notwendig. (MB)

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Anzuwendendes Recht bei .de Domains

Verwendet ein Dritter auf einer Webseite unter einer Domain .de-ccTop-Level-Domain Inhalte, die eine deutsche Marke verletzen, ist auch dann deutsches Markenrecht anzuwenden, wenn die Sprache der Webseite Englisch ist. Ausreichend für den erforderlichen Bezug der Webseite zu der Bundesrepubilk Deutschland ist bereits die .de – Endung des Domainnamens, so das LG Köln. (PK)

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Anzuwendendes Recht bei .de Domains
Verwendet ein Dritter auf einer Webseite unter einer Domain .de-ccTop-Level-Domain Inhalte, die eine deutsche Marke verletzen, ist auch dann deutsches Markenrecht anzuwenden, wenn die Sprache der Webseite Englisch ist. Ausreichend für den erforderlichen Bezug der Webseite zu der Bundesrepubilk Deutschland ist bereits die .de – Endung des Domainnamens, so das LG Köln. (PK)

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Ausblick

 

 

Gesetzentwurf gegen DSGVO-Abmahnungen

Auf Antrag des Freistaates Bayern wurde ein „Gesetzsentwurf zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die DSGVO“ in den Bundesrat eingebracht (Plenarprotokoll 969, TOP 55). Das Datenschutzrecht wird darin u. a. ausdrücklich und generell aus dem Anwendungsbereich des § 3a UWG herausgenommen und soll so Abmahnungen von Konkurrenten verhindern. (NM)

 

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Ausblick

Gesetzentwurf gegen DSGVO-Abmahnungen

Auf Antrag des Freistaates Bayern wurde ein „Gesetzsentwurf zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die DSGVO“ in den Bundesrat eingebracht (Plenarprotokoll 969, TOP 55). Das Datenschutzrecht wird darin u. a. ausdrücklich und generell aus dem Anwendungsbereich des § 3a UWG herausgenommen und soll so Abmahnungen von Konkurrenten verhindern. (NM)

 

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Vorträge
und Seminare

 

 

Karsten U. Bartels LL.M. // 14.08.2018, 10:00 – 11:30 Uhr
In Kooperation mit der Bundesingenieurkammer
DSGVO-Webinare für Ingenieurinnen und Ingenieure
Anmeldung: http://www.comtection.de/ingenieure/

Karsten U. Bartels LL.M. // 22./23.08.2018 hält beim
„Gründerwettbewerb – Digitale Innovationen des VDI/VDE Innovation + Technik GmbH“ einen
Workshop zum „IT-Recht für Startups: IT-Verträge, AGB, Vertragsmanagement, Datenschutz“

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Vorträge
und Seminare

 

Karsten U. Bartels LL.M. // 14.08.2018, 10:00 – 11:30 Uhr
In Kooperation mit der Bundesingenieurkammer
DSGVO-Webinare für Ingenieurinnen und Ingenieure
Anmeldung: http://www.comtection.de/ingenieure/

Karsten U. Bartels LL.M. // 22./23.08.2018 hält beim
„Gründerwettbewerb – Digitale Innovationen des VDI/VDE Innovation + Technik GmbH“ einen
Workshop zum „IT-Recht für Startups: IT-Verträge, AGB, Vertragsmanagement, Datenschutz“

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Veröffentlichungen

 


Anika Nadler „Keine Altersdiskriminierung durch Befristungen“, Arbeit und Arbeitsrecht 2018, S. 436

Jörg Hennig, Urteilsanmerkung zu BSG, Urt. v. 23.1.2018 – B 2 U 3/16: Wegeunfall bei Überprüfen der Straße auf Eisglätte, NZS 2018, 549.

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Veröffentlichungen

Anika Nadler „Keine Altersdiskriminierung durch Befristungen“, Arbeit und Arbeitsrecht 2018, S. 436

Jörg Hennig, Urteilsanmerkung zu BSG, Urt. v. 23.1.2018 – B 2 U 3/16: Wegeunfall bei Überprüfen der Straße auf Eisglätte, NZS 2018, 549.

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HK2 #Mix

 

Merlin Backer LL.M.
 

Merlin Backer
Kein Sport mehr im TV, dafür Saison- und Marathon-Vorbereitung #welcometothegrind

 

Karsten U. Bartels
 

Karsten U. Bartels
Ihr vom TV!, könnt ihr bitte mal Harvey Specter gegen Billy McBride antreten lassen?

 

Ole Bödeker
 

Ole Bödeker
Also meine Leistung bei der WM war konstant. Mit gleicher Intensität auf dem Sofa gesessen, den Bildschirm angeschrien und allen unaufgefordert erklärt, wie man den Ball hätte besser verwandeln können.

 

Matthias Hartmann
 

Matthias Hartmann
Kein Tweet. Bin See.

 

Jörg Hennig
 

Jörg Hennig
JH freut sich darauf, dass der HSV diese Saison endlich mal Spitze ist.

 

RA Tecumtha Hilser LL.M.
 

Tecumtha Hilser
Monitore sorgen ja auch für einen angenehmen Teint.

 

 

 

RA Bernhard Kloos
 

Bernhard Kloos
Hat glücklicherweise genug ausländische Verwandtschaft, um sich im Wettbewerb verbliebenen Teams verbunden zu fühlen #Fußball-Weltmeisterschaft   

 

RA Philip Koch

 

Philip Koch
200 km in 30 Tagen #beatberlin42

 

RAin Nadja Marquard
 

Nadja Marquard
Der Sommerurlaub ruft! Ich kann ihn deutlich hören! #Vorfreude

 

RAin Anika Nadler

 

Anika Nadler
Im Fußball, wie in der Juristerei, gilt: der Bessere gewinnt (meistens).

 

Michael Schramm

 

Michael Schramm
Völliger Quatsch, dass von der DSGVO nur Anwälte profitieren. Zumindest Schokoriegel- und Kaffeehersteller sollten ein deutliches Umsatzplus bemerken!

 

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HK2 #Mix

Merlin Backer LL.M.
Merlin Backer
Kein Sport mehr im TV, dafür Saison- und Marathon-Vorbereitung #welcometothegrind

Karsten U. Bartels
Karsten U. Bartels
Ihr vom TV!, könnt ihr bitte mal Harvey Specter gegen Billy McBride antreten lassen?

Ole Bödeker
Ole Bödeker
Also meine Leistung bei der WM war konstant. Mit gleicher Intensität auf dem Sofa gesessen, den Bildschirm angeschrien und allen unaufgefordert erklärt, wie man den Ball hätte besser verwandeln können.

Matthias Hartmann
Matthias Hartmann
Kein Tweet. Bin See.

Jörg Hennig
Jörg Hennig
JH freut sich darauf, dass der HSV diese Saison endlich mal Spitze ist.

RA Tecumtha Hilser LL.M.
Tecumtha Hilser
Monitore sorgen ja auch für einen angenehmen Teint.

RA Bernhard Kloos
Bernhard Kloos
Hat glücklicherweise genug ausländische Verwandtschaft, um sich im Wettbewerb verbliebenen Teams verbunden zu fühlen #Fußball-Weltmeisterschaft

RA Philip Koch
Philip Koch
200 km in 30 Tagen #beatberlin42

RAin Nadja Marquard
Nadja Marquard
Der Sommerurlaub ruft! Ich kann ihn deutlich hören! #Vorfreude

RAin Anika Nadler
Anika Nadler
Im Fußball, wie in der Juristerei, gilt: der Bessere gewinnt (meistens).

Michael Schramm
Michael Schramm
Völliger Quatsch, dass von der DSGVO nur Anwälte profitieren. Zumindest Schokoriegel- und Kaffeehersteller sollten ein deutliches Umsatzplus bemerken!

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HK2 Rechtsanwälte - Impressum

 

HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10
mail@hk2.eu

Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland

Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).


Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.

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Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland

Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).

Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.

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