NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 07/2018 – SEPA, Abwerbung, Befristung, Influencing
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Die Fussball-Weltmeisterschaft in Russland ist zu Ende und wir wenden uns wieder dem DSGVO-Alltag zu. Aber siehe da:
Die deutschen Verantwortlichen schweigen zu den vielen offenen Fragen. Man schiebt sich den Ball nur gegenseitig zu! Es gibt zu wenige gute Vorlagen. Akteuren mit Drittlandsbezug wird die Sache unnötig schwer gemacht!
Die Franzosen begeistern mit ihrer frischen Herangehensweise (siehe die Website der nationalen Datenschutzbehörde cnil.fr)!
Das kommt einem doch irgendwoher bekannt vor?! Bleibt nur zu hoffen, dass die Datenschutzbehörden die Parallelen auch erkennen und ein Vorrunden-Aus abwenden können. Aktuell hat man jedenfalls den eher Eindruck, dass Datenschutz für deutsche Unternehmen zur unschönste Nebensache der Welt wird.
Der Rest unserer Ausgabe ist übrigens frei von bemühten Fussball-Metaphern. Auch wenn sich das bei den Themen Zahlung aus dem Ausland, Abwerbung von Mitarbeitern, Schleichwerbung, etc. fast schon aufdrängt.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen,
Ihr
Michael Schramm
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Hier kaufen, bezahlen aus dem EU-Ausland
Müssen es hiesige Online-Händler hinnehmen, dass Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland die bestellte Ware mittels Lastschrift über ein im EU-Ausland geführtes Konto bezahlen? Ja!, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe kürzlich.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte einem Händler vorgeworfen, Art. 9 Abs. 2 der sogenannten SEPA-Verordnung zu verletzen, indem die Zahlung durch ein Konto, das in Luxemburg geführt wurde, verweigert wurde. Die Verordnung verbietet Zahlungsempfängern jedoch gerade, einem Zahler vorzuschreiben, in welchem Mitgliedstaat der EU das Zahlkonto zu führen ist. Die Revision is zugelassen.
Um die Klage dennoch zu Fall zu bringen, trug der Beklagte vor, es handele sich nicht um eine verbraucherschützende Norm. Das sah das Gericht anders. Die Revision ist zugelassen.
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Abwerbung von Mitarbeitern zulässig?
Die Abwerbung auch einer Vielzahl von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist nur dann verboten, wenn sich die Abwerbung nicht mehr als Versuch der Gewinnung neuer Mitarbeiter auf dem Arbeitskräftemarkt darstellt, sondern nach den Gesamtumständen auf die gezielte Behinderung des Mitbewerbers gerichtet ist.
Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, dass „putschartig“ ganze Geschäftsbereiche einschließlich der damit verbundenen Kunden abgeworben werden.
Dagegen reicht es für den Schluss auf die Behinderungsabsicht allein nicht aus, dass die Abwerbung die Wettbewerbsposition des Mitbewerbers erheblich beeinträchtigt, so das OLG Frankfurt.
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Befristung: „Einmal und nie wieder“
Das BVerfG hat der Praxis der nach wie vor üblichen wiederholten, sachgrundlosen Befristungen in Arbeitsverhältnissen ein Ende gesetzt.
Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung unzulässig ist, „wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“, hatte das BAG in einem Anflug von Pragmatismus bisher so ausgelegt, dass erneute sachgrundlose Befristungen dann zulässig seien, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag.
Mit dieser arbeitgeberfreundlichen Auslegung dürfte es nun vorbei sein. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist verfassungswidrig, entschieden die Richter am Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig.
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Handreichung zum Stand der Technik 2018
Auch nach dem 25. Mai arbeiten die Unternehmen und öffentlichen Stellen an der Umsetzung der DSGVO. Besonders an der Überprüfung und Dokumentation ihrer IT-Sicherheitsmaßnahmen – sprich, den technischen und organisatorischen Maßnahmen. Dabei ist der Stand der Technik gesetzeskonform zu berücksichtigen. Eine technische und rechtliche Aufgabe!
Um festzustellen, welche Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, hatte der Bundesverband IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) 2016 eine Handreichung zum Stand der Technik vorgelegt, die sich auf das IT-Sicherheitsgesetz bezog. Nun stellt der TeleTrusT eine völlig überarbeitete und erweiterte Handreichung zum kostenfreien Download zur Verfügung, die auch die DSGVO einbezieht.
Wir haben von Anbeginn an der Handreichung mitgewirkt und sind ein bisschen stolz, das Thema in der fachlichen Diskussion und der praktischen Umsetzung zu treiben.
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.it-sicherheit-und-recht.de.
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Achtung: Dieser Beitrag kann Spuren von Meinung und kommerzieller Kommunikation enthalten!Der Bloggerin Vreni Frost wurde durch das LG Berlin verboten, in ihren Beiträgen Unternehmen zu nennen und zu verlinken, ohne diese Beiträge als Werbung zu kennzeichnen.
Wann hört die unabhängige Meinungsäußerung auf und fängt Schleichwerbung an? Bisher galt: Wenn der Äußernde für seinen Beitrag einen Vorteil erhält (Geld, kostenloses Produkt), ist der Beitrag als Werbung zu kennzeichnen. Diese Faustformel wurde nun vom LG Berlin aufgehoben.
Obwohl durch Vorlage von Rechnungen dargelegt wurde, dass die Influencerin die in drei streitgegenständlichen Posts dargestellten Produkte selbst bezahlt hat, hätten diese als Werbung gekennzeichnet werden müssen, so das LG Berlin. Das Gericht erläutert, warum erstens keine private, sondern eine geschäftliche Handlung vorliege und zweitens warum die Beiträge kommerzielle Zwecke der verlinkten Unternehmen und auch der Influencerin fördere.
Dabei stellt das Gericht nicht auf die konkreten Posts, sondern auf den gesamten (!) Instagram-Auftritt ab. Die „möglicherweise vorhandene private Motivation“ der Posts sei letztlich unerheblich, da auch diese dazu führten, mehr Follower zu erreichen und somit als Werbeträger mehr Werbeeinnahmen zu erzielen.
Mit dieser Argumentation müssten wohl auch Zeitungen ihre besonders gelungenen journalistischen Berichte nunmehr kennzeichnen, denn auch diese führen zur Auflagensteigerung und somit zur Steigerung von Werbeeinnahmen. Wir dürfen zudem gespannt sein, wie Lifestyle-Magazine zukünftig ihre Mode- und Beauty-Seiten, die Hinweise auf die Hersteller enthalten, kennzeichnen werden. Vielleicht kommt es nicht soweit, denn über den Fall hat nun die nächste Instanz zu entscheiden.
Das LG München scheint der Meinung des LG Berlin nicht zu folgen. Hier musste sich Cathy Hummels dem Vorwurf der Schleichwerbung stellen.
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Wonach entscheidet sich beim Outsourcen einer Datenverarbeitung, ob eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AV“) zu schließen ist? Diese Frage beschäftigt nahezu alle Unternehmen. Liegt kein Fall der AV vor, wäre eine andere Rechtsgrundlage für die zulässige Verarbeitung zu finden. Handelt es sich um eine AV, sind die diversen Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO zu erfüllen.
Die Faustregel lautet: verarbeitet der Auftragnehmer fremde Daten mit Personenbezug zu fremden Zwecken, nämlich zu Zwecken des Auftraggebers, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung. Eine solche liegt also vor, wenn z. B. Leistungen eines Host- oder E-Mail-Providers oder eines Cloud- oder SaaS-Anbieters in Anspruch genommen werden. Die Liste möglicher Fälle ist lang und reicht hin bis zum Aktenvernichtungs-Dienstleister. Wer sich optimal aufstellen möchte, nutzt u. a.
1. zwei Muster-AV-Vereinbarungen, die nach der Sicht Auftragnehmer/ Auftraggeber unterscheiden, beachtet
2. die hohen Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage „TOM“) und stellt
3. geschlossene ADV-Vereinbarungen nach altem Recht auf die DSGVO um.
Wir helfen dabei!
Jedenfalls bezüglich der Bildberichterstattung von Medienunternehmen bringt das OLG Köln Licht ins Dunkel: Das KUG gilt im journalistischen Bereich auch unter der DSGVO fort.
Das OLG hatte über einen Fernsehbeitrag zu entscheiden: der Antragsteller versuchte, diesen Beitrag zukünftig zu verhindern und berief sich unter anderem auf die Regelungen der DSGVO, schließlich habe er keine Einwilligung erteilt.
Zu Gunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit dürfen nationale Gesetze von der DSGVO abweichen (Art. 85 Abs. 2 DSGVO).
Der Rückgriff auf Art. 6 DSGVO, der die Verarbeitung personenbezogener Daten entweder von einer Einwilligung oder einem anderen dort geregelten Erlaubnistatbestand abhängig macht, ist dann ausgeschlossen. Eine solche Abweichung stellt das in §§ 9c, 57 RStV geregelte Medienprivileg dar, so das Gericht. Bei der Anwendung des KUG sind dann die widerstreitenden Grundrechtspositionen (informelle Selbstbestimmung des Abgebildeten einerseits und Meinungsfreiheit andererseits) gegeneinander abzuwägen.
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Ausblick
Gesetzentwurf gegen DSGVO-Abmahnungen
Auf Antrag des Freistaates Bayern wurde ein „Gesetzsentwurf zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die DSGVO“ in den Bundesrat eingebracht (Plenarprotokoll 969, TOP 55). Das Datenschutzrecht wird darin u. a. ausdrücklich und generell aus dem Anwendungsbereich des § 3a UWG herausgenommen und soll so Abmahnungen von Konkurrenten verhindern. (NM)
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Vorträge
und Seminare
Karsten U. Bartels LL.M. // 14.08.2018, 10:00 – 11:30 Uhr
In Kooperation mit der Bundesingenieurkammer
DSGVO-Webinare für Ingenieurinnen und Ingenieure
Anmeldung: http://www.comtection.de/ingenieure/
Karsten U. Bartels LL.M. // 22./23.08.2018 hält beim
„Gründerwettbewerb – Digitale Innovationen des VDI/VDE Innovation + Technik GmbH“ einen
Workshop zum „IT-Recht für Startups: IT-Verträge, AGB, Vertragsmanagement, Datenschutz“
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Veröffentlichungen
Anika Nadler „Keine Altersdiskriminierung durch Befristungen“, Arbeit und Arbeitsrecht 2018, S. 436
Jörg Hennig, Urteilsanmerkung zu BSG, Urt. v. 23.1.2018 – B 2 U 3/16: Wegeunfall bei Überprüfen der Straße auf Eisglätte, NZS 2018, 549.
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HK2 Rechtsanwälte
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Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland
Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.
Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.
Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.
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