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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 06/2018 – Facebook Fanpages, DSGVO-Abmahnungen, Rufbereitschaft, Geschäftsführerhaftung
 

 

 

 

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HK2 - Der Rote Faden

RA Matthias Hartmann

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Daten sind das Öl der Informationsgesellschaft, heißt es. Wir ersetzen Daten durch Öl und schauen wo uns die DSGVO hinführt:
Wer eine neue Ölquelle findet, muss diese gleich wieder zuschütten und den Ort vergessen. Ist nach einer Nutzung noch etwas Öl übrig, ist es zu verbrennen, es soll nicht für einen anderen Zweck verwendet werden.

Alle Erfindungen, die Öl brauchen, sollten gar nicht erst entwickelt werden.

Die Nutzung von Öl ist mit Einwilligung möglich, die Einwilligung kann aber jederzeit grundlos widerrufen werden und das Öl ist dann zu vernichten. Mit jedem Subunternehmer, der irgendwie mit Öl zu tun haben könnte, ist vorher eine immer gleiche seitenlange Sammlung von Formelversen abzuschließen. Bevor Öl ins (EU-) Ausland gebracht wird, muss der Empfänger Standardklauseln der EU akzeptieren, die verbieten, dass er etwas mit dem Öl anfängt. Über alle Vorgänge mit Öl sind umfangreiche Verzeichnisse zu führen.
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit alle Informationen zur Ölverarbeitung herausverlangen und anweisen, wie ihrer Meinung nach besser mit Öl umzugehen ist.

Eine Informationsgesellschaft ohne Informationen! Das geht runter wie Öl.


Ihr
Matthias Hartmann

 

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HK2 - Der Rote Faden

RA Matthias Hartmann
Sehr geehrte Damen und Herren,

Daten sind das Öl der Informationsgesellschaft, heißt es. Wir ersetzen Daten durch Öl und schauen wo uns die DSGVO hinführt:
Wer eine neue Ölquelle findet, muss diese gleich wieder zuschütten und den Ort vergessen. Ist nach einer Nutzung noch etwas Öl übrig, ist es zu verbrennen, es soll nicht für einen anderen Zweck verwendet werden.

Alle Erfindungen, die Öl brauchen, sollten gar nicht erst entwickelt werden.

Die Nutzung von Öl ist mit Einwilligung möglich, die Einwilligung kann aber jederzeit grundlos widerrufen werden und das Öl ist dann zu vernichten. Mit jedem Subunternehmer, der irgendwie mit Öl zu tun haben könnte, ist vorher eine immer gleiche seitenlange Sammlung von Formelversen abzuschließen. Bevor Öl ins (EU-) Ausland gebracht wird, muss der Empfänger Standardklauseln der EU akzeptieren, die verbieten, dass er etwas mit dem Öl anfängt. Über alle Vorgänge mit Öl sind umfangreiche Verzeichnisse zu führen.
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit alle Informationen zur Ölverarbeitung herausverlangen und anweisen, wie ihrer Meinung nach besser mit Öl umzugehen ist.

Eine Informationsgesellschaft ohne Informationen! Das geht runter wie Öl.

Ihr
Matthias Hartmann

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HK2 - Red Flags

 

Facebook Fanpages – Abschalten oder informieren?

Nach Auffassung des EuGH sind Betreiber von Facebook Fanpages für die Datenverarbeitung durch Facebook mitverantwortlich. Zwar würde Facebook über die Cookies entscheiden. Über die Parametrisierung seiner anonymen Statistiken würde der Fanpage-Betreiber aber darauf einwirken, welche Daten Facebook erhebt.

Die Aufsichtsbehörden haben daraus schnell Konsequenzen abgeleitet: Demnach müssen Fanpage-Anbieter transparent informieren, wie die Daten verarbeitet werden, bei Tracking grundsätzlich eine Einwilligung einholen und mit Facebook eine Vereinbarung über die gemeinsame Verarbeitung treffen und Dritten zur Verfügung stellen. Da das derzeit nicht funktioniert, gibt es nur eine sichere Option: Fanpage abschalten.

Es gibt aber auch viele Fragezeichen. Gilt das auch unter der DSGVO (wahrscheinlich)? Was ergibt sich aus der untergeordneten Verantwortlichkeit des Fanpage-Anbieters (weiß keiner)? Wie reagiert Facebook (wollen Datenschutzrichtlinie ändern)? Und was machen die Aufsichtsbehörden (sie prüfen)? Zumindest sollte der Betreiber einer Fanpage die User informieren, soweit er das kann.

 

 

Bernhard Kloos

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HK2 - Red Flags

Facebook Fanpages – Abschalten oder informieren?

Nach Auffassung des EuGH sind Betreiber von Facebook Fanpages für die Datenverarbeitung durch Facebook mitverantwortlich. Zwar würde Facebook über die Cookies entscheiden. Über die Parametrisierung seiner anonymen Statistiken würde der Fanpage-Betreiber aber darauf einwirken, welche Daten Facebook erhebt.

Die Aufsichtsbehörden haben daraus schnell Konsequenzen abgeleitet: Demnach müssen Fanpage-Anbieter transparent informieren, wie die Daten verarbeitet werden, bei Tracking grundsätzlich eine Einwilligung einholen und mit Facebook eine Vereinbarung über die gemeinsame Verarbeitung treffen und Dritten zur Verfügung stellen. Da das derzeit nicht funktioniert, gibt es nur eine sichere Option: Fanpage abschalten.

Es gibt aber auch viele Fragezeichen. Gilt das auch unter der DSGVO (wahrscheinlich)? Was ergibt sich aus der untergeordneten Verantwortlichkeit des Fanpage-Anbieters (weiß keiner)? Wie reagiert Facebook (wollen Datenschutzrichtlinie ändern)? Und was machen die Aufsichtsbehörden (sie prüfen)? Zumindest sollte der Betreiber einer Fanpage die User informieren, soweit er das kann.

Bernhard Kloos

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EuGH: Rufbereitschaft ist oft Arbeitszeit

Die Klage eines belgischen Feuerwehrmannes war für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) Anlass für eine genauere Definition von Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Der Feuermann befand sich in „Rufbereitschaft“ und musste im Alarmfall innerhalb von acht Minuten auf der Feuerwehrwache erscheinen. Diese „passive“ Rufbereitschaft ist Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie, so der EuGH. Das gilt jedenfalls, wenn der Arbeitgeber zeitliche und/oder geografische Vorgaben macht, die den Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft in seiner Freizeitgestaltung einschränken wie hier Fall.

Rufbereitschaft ist nur dann keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer – in gewissen Grenzen – während der Rufbereitschaft frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen kann.

Das Urteil bezieht sich nur auf gesetzliche Regelungen zur Höchstarbeitszeit. Ob und wie viel Geld es dafür gibt, ist wieder eine andere Frage.

RA Jörg Hennig

 

Jörg Hennig

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EuGH: Rufbereitschaft ist oft Arbeitszeit

Die Klage eines belgischen Feuerwehrmannes war für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) Anlass für eine genauere Definition von Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Der Feuermann befand sich in „Rufbereitschaft“ und musste im Alarmfall innerhalb von acht Minuten auf der Feuerwehrwache erscheinen. Diese „passive“ Rufbereitschaft ist Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie, so der EuGH. Das gilt jedenfalls, wenn der Arbeitgeber zeitliche und/oder geografische Vorgaben macht, die den Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft in seiner Freizeitgestaltung einschränken wie hier Fall.

Rufbereitschaft ist nur dann keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer – in gewissen Grenzen – während der Rufbereitschaft frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen kann.

Das Urteil bezieht sich nur auf gesetzliche Regelungen zur Höchstarbeitszeit. Ob und wie viel Geld es dafür gibt, ist wieder eine andere Frage.

RA Jörg Hennig

Jörg Hennig

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Geschäftsführerhaftung

Während bislang von der Haftung des Geschäftsführers, neben dem Unternehmen ausgegangen wurde, schränkte der BGH diese Haftung im Wettbewerbsrecht dahingehend ein, dass aus der Organstellung alleine keine Haftung folge. Vielmehr hafte ein Geschäftsführer nur dann persönlich, wenn er an der Rechtsverletzung positiv beteiligt war, oder nach allgemeinen Grundsätzen die Rechtsverletzung hätte verhindern müssen.

Das OLG Düsseldorf erweitert die Haftung des Geschäftsführers im Patentrecht um den Fall, dass ein intern für einen anderen Bereich zuständiger Geschäftsführer ab Kenntnis der Rechtsverletzung haftet und ab diesem Zeitpunkt alles ihm Mögliche unternehmen muss, um die Rechtsverletzung zu verhindern. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass bei bereits erfolgter Patentverletzung regelmäßig von einer Haftung des Geschäftsführers auszugehen ist.

Ob andere Gerichte dieser Argumentation folgen und sie z.B. auf das Markenrecht übertragen, bleibt abzuwarten.

RA Tecumtha Hilser LL.M.

 

Tecumtha Hilser LL.M.

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Geschäftsführerhaftung

Während bislang von der Haftung des Geschäftsführers, neben dem Unternehmen ausgegangen wurde, schränkte der BGH diese Haftung im Wettbewerbsrecht dahingehend ein, dass aus der Organstellung alleine keine Haftung folge. Vielmehr hafte ein Geschäftsführer nur dann persönlich, wenn er an der Rechtsverletzung positiv beteiligt war, oder nach allgemeinen Grundsätzen die Rechtsverletzung hätte verhindern müssen.

Das OLG Düsseldorf erweitert die Haftung des Geschäftsführers im Patentrecht um den Fall, dass ein intern für einen anderen Bereich zuständiger Geschäftsführer ab Kenntnis der Rechtsverletzung haftet und ab diesem Zeitpunkt alles ihm Mögliche unternehmen muss, um die Rechtsverletzung zu verhindern. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass bei bereits erfolgter Patentverletzung regelmäßig von einer Haftung des Geschäftsführers auszugehen ist.

Ob andere Gerichte dieser Argumentation folgen und sie z.B. auf das Markenrecht übertragen, bleibt abzuwarten.

RA Tecumtha Hilser LL.M.

Tecumtha Hilser LL.M.

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Dubiose DSGVO–Abmahnungen  

Zur Einführung der DSGVO war damit zu rechnen… es überraschte uns deshalb nicht, dass bereits zwei Werktage danach die erste Abmahnwelle rollte. Es traf Personaldienstleister. Viele erhielten Abmahnungen von SPWiediger & Partner (SPW). Begründung: ein fehlender Hinweis auf Google-Fonts in der Datenschutzerklärung (ein Vorwurf, der schon rechtlich fragwürdig erscheint).

So weit, so gewöhnlich. Umso überraschender der weitere Verlauf: in kürzester Zeit teilte der vermeintliche Mandant von SPW mit, dass er mit SPW noch nie gearbeitet und die Abmahnungen nicht beauftragt habe. Der angebliche Wettbewerbsvorteil sei „völlig haltlos“ und von ihm sei „nichts zu befürchten“. Hat SPW tatsächlich ohne Vollmacht eine Serienabmahnung in die Welt gesetzt? Falls ja, könnte das ein böses Nachspiel haben…

Unser Rat: Falls Sie Google-Fonts verwenden, ergänzen Sie besser Ihre Datenschutzerklärung. Prüfen Sie Abmahnungen immer kritisch und unterzeichnen Sie lieber nichts ohne anwaltlichen Rat.

Philip Koch

 

Philip Koch

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Dubiose DSGVO–Abmahnungen  

Zur Einführung der DSGVO war damit zu rechnen… es überraschte uns deshalb nicht, dass bereits zwei Werktage danach die erste Abmahnwelle rollte. Es traf Personaldienstleister. Viele erhielten Abmahnungen von SPWiediger & Partner (SPW). Begründung: ein fehlender Hinweis auf Google-Fonts in der Datenschutzerklärung (ein Vorwurf, der schon rechtlich fragwürdig erscheint).

So weit, so gewöhnlich. Umso überraschender der weitere Verlauf: in kürzester Zeit teilte der vermeintliche Mandant von SPW mit, dass er mit SPW noch nie gearbeitet und die Abmahnungen nicht beauftragt habe. Der angebliche Wettbewerbsvorteil sei „völlig haltlos“ und von ihm sei „nichts zu befürchten“. Hat SPW tatsächlich ohne Vollmacht eine Serienabmahnung in die Welt gesetzt? Falls ja, könnte das ein böses Nachspiel haben…

Unser Rat: Falls Sie Google-Fonts verwenden, ergänzen Sie besser Ihre Datenschutzerklärung. Prüfen Sie Abmahnungen immer kritisch und unterzeichnen Sie lieber nichts ohne anwaltlichen Rat.

Philip Koch

Philip Koch

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dunkelrot

 

Die Bedrohung der Freiheit durch Fanpages

Ein Unternehmen betreibt eine Fanpage bei Facebook. Facebook trackt vermutlich die Besucher der Seite. Der EuGH hält den Betreiber der Fanseite für „abgestuft“ verantwortlich für die ihm unbekannte Verarbeitung von Daten. Ein rätselhaftes und wirres Urteil, das vor allem die Nutzer schützen soll, die Facebook nicht identifizieren kann, weil sie nicht registriert sind. Reaktion der Datenschutzbehörden: Sofort ist Zeit für eine gemeinsame Entschließung  gefasst: „Die Zeit der Verantwortungslosigkeit ist vorbei“.
Am 31.05.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Bundesministerium des Innern den Betreiber des Hauptinternetknotens in Deutschland (DeCIX) verpflichten kann, den gesamten Internetverkehr über bestimmte Provider zur Überwachung durch den BND zu spiegeln.

HK2 Rechtsanwälte

 

Folge ist die Ableitung massenhafter Kommunikationsdaten in die Sphäre des BND ohne Kenntnis der Betroffenen.
Was der BND damit macht, bleibt hinter verschlossenen Türen – im Wortsinne, der BND hat dafür ein eigenes Kämmerlein. Allen Beteiligten ist klar, dass dabei auch Kommunikationen mit Rechtsanwälten, Ärzten, Seelsorgern, Parlamentariern, Journalisten etc. abgefangen werden. Gefischt wird in den Daten dann munter mit den berüchtigten Selektoren z.B. nach Österreichern oder Institutionen.
Das DeCIX sei nicht verantwortlich für Verstöße des BND gegen das Fernmeldegeheimnis, da gebe es ja Kontrollmechanismen irgendwo. Reaktion der Datenschutzbehörden: Keine.

Matthias Hartmann

 

Matthias Hartmann

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dunkelrot

Die Bedrohung der Freiheit durch Fanpages

Ein Unternehmen betreibt eine Fanpage bei Facebook. Facebook trackt vermutlich die Besucher der Seite. Der EuGH hält den Betreiber der Fanseite für „abgestuft“ verantwortlich für die ihm unbekannte Verarbeitung von Daten. Ein rätselhaftes und wirres Urteil, das vor allem die Nutzer schützen soll, die Facebook nicht identifizieren kann, weil sie nicht registriert sind. Reaktion der Datenschutzbehörden: Sofort ist Zeit für eine gemeinsame Entschließung  gefasst: „Die Zeit der Verantwortungslosigkeit ist vorbei“.
Am 31.05.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Bundesministerium des Innern den Betreiber des Hauptinternetknotens in Deutschland (DeCIX) verpflichten kann, den gesamten Internetverkehr über bestimmte Provider zur Überwachung durch den BND zu spiegeln.

Folge ist die Ableitung massenhafter Kommunikationsdaten in die Sphäre des BND ohne Kenntnis der Betroffenen.
Was der BND damit macht, bleibt hinter verschlossenen Türen – im Wortsinne, der BND hat dafür ein eigenes Kämmerlein. Allen Beteiligten ist klar, dass dabei auch Kommunikationen mit Rechtsanwälten, Ärzten, Seelsorgern, Parlamentariern, Journalisten etc. abgefangen werden. Gefischt wird in den Daten dann munter mit den berüchtigten Selektoren z.B. nach Österreichern oder Institutionen.
Das DeCIX sei nicht verantwortlich für Verstöße des BND gegen das Fernmeldegeheimnis, da gebe es ja Kontrollmechanismen irgendwo. Reaktion der Datenschutzbehörden: Keine.

Matthias Hartmann

Matthias Hartmann

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Count-up: 27 Tage DSGVO
Updates, Tipps und To Do’s rund um die Datenschutzgrundverordnung

 

WhatsApp, Slack und Co. in der betrieblichen Kommunikation…

Im Rahmen der Vorbereitung auf die DSGVO wurden in zahlreichen Unternehmen die datenschutzrechtlichen Prozesse auf den Prüfstand gestellt.

Eine Frage, die dabei erstaunlich oft aufkam: „Darf ich WhatsApp (oder andere Messenger-Dienste) auf dem Diensthandy bzw. dienstlich genutzten Privathandy nutzen?“. Die kurze Antwort lautet „Nein!“. Bei Installation wird nämlich das gesamte Adressbuch ausgelesen, wobei die Daten auf Servern in den USA landen.

Dieses Problem besteht bei dem Kommunikations-Tool Slack nicht, dieses dient der unternehmensinternen Kommunikation. Zwar landen hier die Daten der Nutzer ebenfalls auf US-Servern, gegenüber den Mitarbeitern ist aber die Einholung einer Einwilligung praktisch möglich. Gegenüber den eigenen Mitarbeitern kann zudem ein Weisungsrecht zur Nutzung bestehen. Da Slack unter dem Privacy Shield zertifiziert ist, ist der Datentransfer auch grundsätzlich zulässig, sofern eine AV-Vereinbarung mit dem Anbieter besteht.

DSFA – Angst essen Seele auf?

Die DSGVO sieht in Art. 35 vor, dass bei einer Datenverarbeitung mit hohem Risiko für „Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ eine sog. Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) durchzuführen ist.

Folglich ist bei bestimmten Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten abzuschätzen, welche Folgen sie für den Schutz dieser Daten haben. Wann dies der Fall ist, wird sehr allgemein und nicht abschließend in Art. 35 Abs. 3 DSGVO dargestellt. Eine Hilfestellung zur Risikobewertung fehlt.

Allerdings führen Bund und Länder die für die DSFA relevanten Verarbeitungsvorgänge in sog. Positivlisten auf. Diese Listen weichen jedoch zum Teil inhaltlich voneinander ab. Zum Beispiel enthalten einige Landeslisten Vorgänge, die in der Bundesliste fehlen und andersherum. Erhebliche Abweichungen finden sich auch gegenüber den Listen anderer Mitgliedsländer der EU. Wird eine Verarbeitungstätigkeit gar nicht gelistet, folgt daraus nicht automatisch, dass keine DSFA durchzuführen sei, es gibt also keine Negativliste. Stattdessen hat der Verantwortliche selbst einzuschätzen, ob eine DSFA z.B. aufgrund der Verarbeitungsart oder des -umfangs erforderlich ist.

Wir beraten Sie gerne – sowohl bei der Feststellung der Erforderlichkeit einer DSFA als auch bei deren praktischen Durchführung.

Michael Schramm


Michael Schramm LL.M.

RA Merlin Backer LL.M.


Merlin Backer LL.M.

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Count-up: 27 Tage DSGVO
Updates, Tipps und To Do’s rund um die Datenschutzgrundverordnung

WhatsApp, Slack und Co. in der betrieblichen Kommunikation…

Im Rahmen der Vorbereitung auf die DSGVO wurden in zahlreichen Unternehmen die datenschutzrechtlichen Prozesse auf den Prüfstand gestellt.

Eine Frage, die dabei erstaunlich oft aufkam: „Darf ich WhatsApp (oder andere Messenger-Dienste) auf dem Diensthandy bzw. dienstlich genutzten Privathandy nutzen?“. Die kurze Antwort lautet „Nein!“. Bei Installation wird nämlich das gesamte Adressbuch ausgelesen, wobei die Daten auf Servern in den USA landen.

Dieses Problem besteht bei dem Kommunikations-Tool Slack nicht, dieses dient der unternehmensinternen Kommunikation. Zwar landen hier die Daten der Nutzer ebenfalls auf US-Servern, gegenüber den Mitarbeitern ist aber die Einholung einer Einwilligung praktisch möglich. Gegenüber den eigenen Mitarbeitern kann zudem ein Weisungsrecht zur Nutzung bestehen. Da Slack unter dem Privacy Shield zertifiziert ist, ist der Datentransfer auch grundsätzlich zulässig, sofern eine AV-Vereinbarung mit dem Anbieter besteht.

DSFA – Angst essen Seele auf?

Die DSGVO sieht in Art. 35 vor, dass bei einer Datenverarbeitung mit hohem Risiko für „Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ eine sog. Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) durchzuführen ist.

Folglich ist bei bestimmten Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten abzuschätzen, welche Folgen sie für den Schutz dieser Daten haben. Wann dies der Fall ist, wird sehr allgemein und nicht abschließend in Art. 35 Abs. 3 DSGVO dargestellt. Eine Hilfestellung zur Risikobewertung fehlt.

Allerdings führen Bund und Länder die für die DSFA relevanten Verarbeitungsvorgänge in sog. Positivlisten auf. Diese Listen weichen jedoch zum Teil inhaltlich voneinander ab. Zum Beispiel enthalten einige Landeslisten Vorgänge, die in der Bundesliste fehlen und andersherum. Erhebliche Abweichungen finden sich auch gegenüber den Listen anderer Mitgliedsländer der EU. Wird eine Verarbeitungstätigkeit gar nicht gelistet, folgt daraus nicht automatisch, dass keine DSFA durchzuführen sei, es gibt also keine Negativliste. Stattdessen hat der Verantwortliche selbst einzuschätzen, ob eine DSFA z.B. aufgrund der Verarbeitungsart oder des -umfangs erforderlich ist.

Wir beraten Sie gerne – sowohl bei der Feststellung der Erforderlichkeit einer DSFA als auch bei deren praktischen Durchführung.

Michael Schramm
Michael Schramm LL.M.

RA Merlin Backer LL.M.
Merlin Backer LL.M.

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News

 

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News

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TeleTrusT veröffentlicht aktualisierte Fassung der Handreichung zum „Stand der Technik“

Der Bundesverband IT-Sicherheit e. V. – TeleTrusT hat seine Handreichung zum Stand der Technik nach Datenschutz-Grundverordnung und IT-Sicherheitsgesetz umfassend aktualisiert und erweitert. Die Handreichung soll Unternehmen, Anbietern und Dienstleistern Hilfestellung zur Bestimmung des ‚Standes der Technik‘ im Sinne des IT-Sicherheitsgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung geben. Das Dokument kann dabei als Referenz für vertragliche Vereinbarungen, Vergabeverfahren bzw. für die Einordnung implementierter Sicherheitsmaßnahmen dienen. (KB)

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TeleTrusT veröffentlicht aktualisierte Fassung der Handreichung zum „Stand der Technik“
Der Bundesverband IT-Sicherheit e. V. – TeleTrusT hat seine Handreichung zum Stand der Technik nach Datenschutz-Grundverordnung und IT-Sicherheitsgesetz umfassend aktualisiert und erweitert. Die Handreichung soll Unternehmen, Anbietern und Dienstleistern Hilfestellung zur Bestimmung des ‚Standes der Technik‘ im Sinne des IT-Sicherheitsgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung geben. Das Dokument kann dabei als Referenz für vertragliche Vereinbarungen, Vergabeverfahren bzw. für die Einordnung implementierter Sicherheitsmaßnahmen dienen. (KB)

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Link zur OS-Schlichtungsplattform erforderlich?


Auch das OLG Hamburg vertritt die Ansicht, dass der Hinweis auf die europäische OS-Schlichtungsplattform als klickbarer Link ausgestaltet sein muss (Beschluss vom 26.04.2018, Az.: 3 W 39/18). Da es sich hierbei um einen leicht zu vermeidenden Fehler handelt, sollte jeder Betroffene kontrollieren, dass sein Hinweis entsprechend ausgestaltet ist. (TH)

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Link zur OS-Schlichtungsplattform erforderlich?
Auch das OLG Hamburg vertritt die Ansicht, dass der Hinweis auf die europäische OS-Schlichtungsplattform als klickbarer Link ausgestaltet sein muss (Beschluss vom 26.04.2018, Az.: 3 W 39/18). Da es sich hierbei um einen leicht zu vermeidenden Fehler handelt, sollte jeder Betroffene kontrollieren, dass sein Hinweis entsprechend ausgestaltet ist. (TH)

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Sternebewertungen auf Hotelvermittlungsportalen nicht zwingend irreführend

LG Stendal: Wirbt ein Hotel mit der Aussage „4* Altstadthotel“ erweckt dies den Eindruck, dass es sich hierbei um eine offizielle Klassifizierung der DEHOGA handelt. Besteht keine aktuelle DEHOGA-Klassifizierung über 4 Sterne für dieses Hotel, ist die Werbeaussage wettbewerbsrechtlich irreführend.

Die verbreitete Praxis von Hotelvermittlungsportalen, aufgrund von Kundenbewertungen eine eigene Darstellung von Sternen vorzunehmen ist dann zulässig, wenn sich in unmittelbarer Nähe Hinweise darauf befinden, dass die Sternebewertung auf Nutzerbewertungen basieren – so das LG Oldenburg (Urteil vom 02.03.2018, Az.: 12 O 185/17). (TH)

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Sternebewertungen auf Hotelvermittlungsportalen nicht zwingend irreführend

LG Stendal: Wirbt ein Hotel mit der Aussage „4* Altstadthotel“ erweckt dies den Eindruck, dass es sich hierbei um eine offizielle Klassifizierung der DEHOGA handelt. Besteht keine aktuelle DEHOGA-Klassifizierung über 4 Sterne für dieses Hotel, ist die Werbeaussage wettbewerbsrechtlich irreführend.

Die verbreitete Praxis von Hotelvermittlungsportalen, aufgrund von Kundenbewertungen eine eigene Darstellung von Sternen vorzunehmen ist dann zulässig, wenn sich in unmittelbarer Nähe Hinweise darauf befinden, dass die Sternebewertung auf Nutzerbewertungen basieren – so das LG Oldenburg (Urteil vom 02.03.2018, Az.: 12 O 185/17). (TH)

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Werbeblocker AdBlock Plus nicht unlauter

Der Axel Springer Verlag führt seit Jahren ein Verfahren gegen den Anbieter des Werbeblockers AdBlock Plus (wie bereits aus der Vorinstanz berichtet). Dieses medienpräsente Verfahren hat nun seinen vorläufigen Abschluss gefunden. Der BGH hat entschieden, dass das Angebot eines Werbeblockers auch dann wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn sich Unternehmen gegen Zahlung von der Blockade freikaufen können. Der Axel Springer Verlag hat Verfasungsbeschwerde angekündigt. (TH)

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Werbeblocker AdBlock Plus nicht unlauter
Der Axel Springer Verlag führt seit Jahren ein Verfahren gegen den Anbieter des Werbeblockers AdBlock Plus (wie bereits aus der Vorinstanz berichtet). Dieses medienpräsente Verfahren hat nun seinen vorläufigen Abschluss gefunden. Der BGH hat entschieden, dass das Angebot eines Werbeblockers auch dann wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn sich Unternehmen gegen Zahlung von der Blockade freikaufen können. Der Axel Springer Verlag hat Verfasungsbeschwerde angekündigt. (TH)

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Irreführende Herkunftstäuschung im Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt: Fehlt es einem Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft, liegt in der Verwendung desselben Zeichens für dieselbe Ware durch einen Dritten nur dann eine Irreführung (§ 5 UWG) über die betriebliche Herkunft oder das Bestehen eines Lizenzvertrags, wenn sich das Zeichen infolge seiner Benutzung durch den früheren Markeninhaber als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt hat. Verkehrsdurchsetzung wird dann angenommen, wenn mindestens 50% des Verkehrs das Zeichen aufgrund seiner Verwendung als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen. Dies ist nur in Ausnahmefällen gegeben. (TH)

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Irreführende Herkunftstäuschung im Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt: Fehlt es einem Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft, liegt in der Verwendung desselben Zeichens für dieselbe Ware durch einen Dritten nur dann eine Irreführung (§ 5 UWG) über die betriebliche Herkunft oder das Bestehen eines Lizenzvertrags, wenn sich das Zeichen infolge seiner Benutzung durch den früheren Markeninhaber als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt hat. Verkehrsdurchsetzung wird dann angenommen, wenn mindestens 50% des Verkehrs das Zeichen aufgrund seiner Verwendung als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen. Dies ist nur in Ausnahmefällen gegeben. (TH)

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Klassiker: Gütesiegelwerbung

Die Vergabe eines „Gütesiegels“ setzt eine objektive Prüfung eines neutralen Dritten voraus. Vergibt ein Verband ein „Gütesiegel“ auf Grundlage der Selbstauskunft des Getesteten, ist dies irreführend, so das OLG Köln. (TH)

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Klassiker: Gütesiegelwerbung
Die Vergabe eines „Gütesiegels“ setzt eine objektive Prüfung eines neutralen Dritten voraus. Vergibt ein Verband ein „Gütesiegel“ auf Grundlage der Selbstauskunft des Getesteten, ist dies irreführend, so das OLG Köln. (TH)

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Bier schmeckt bekömmlich?

Die Health Claims Verordnung der EU verbietet  gesundheitsbezogene Angabe auf  Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Der BGH hat folgerichtig entschieden, dass Bier nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf. Die Angabe wird gesundheitsbezogen verstanden („gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“) und nicht als bloße Beschreibung des Geschmacks, zumindest bei klarem Verstand. (MH)

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Bier schmeckt bekömmlich?
Die Health Claims Verordnung der EU verbietet  gesundheitsbezogene Angabe auf  Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Der BGH hat folgerichtig entschieden, dass Bier nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf. Die Angabe wird gesundheitsbezogen verstanden („gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“) und nicht als bloße Beschreibung des Geschmacks, zumindest bei klarem Verstand. (MH)

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Ausblick

 


Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU vom 10.03.2010) wird überarbeitet. Eingeführt werden sollen strengere Regelungen für Werbung und Jugendschutz. Zudem soll es eine Quote für europäische Produktionen geben, die auch Streaming- und Video-on-Demand-Dienste beachten müssen. Wann die reformierte Richtlinie in Kraft tritt, ist bisher nicht absehbar. (NM)

 

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Ausblick

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU vom 10.03.2010) wird überarbeitet. Eingeführt werden sollen strengere Regelungen für Werbung und Jugendschutz. Zudem soll es eine Quote für europäische Produktionen geben, die auch Streaming- und Video-on-Demand-Dienste beachten müssen. Wann die reformierte Richtlinie in Kraft tritt, ist bisher nicht absehbar. (NM)

 

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Vorträge
und Seminare

 


Michael Schramm LL.M. // 04.07.2018
Kostenloses HK2 Webinar
Thema: E-Mail und Internet am Arbeitsplatz

Ole Bödeker LL.M. // 17.-18.07.2018 // München
ZP1 Akademie
Seminar: Praxis der Zeitarbeit

Karsten U. Bartels LL.M. // 24.07.2018 & 14.08.2018
In Kooperation mit der Bundesingenieurkammer
DSGVO-Webinare für Ingenieurinnen und Ingenieure

 

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Vorträge
und Seminare

Michael Schramm LL.M. // 04.07.2018
Kostenloses HK2 Webinar
Thema: E-Mail und Internet am Arbeitsplatz

Ole Bödeker LL.M. // 17.-18.07.2018 // München
ZP1 Akademie
Seminar: Praxis der Zeitarbeit

Karsten U. Bartels LL.M. // 24.07.2018 & 14.08.2018
In Kooperation mit der Bundesingenieurkammer
DSGVO-Webinare für Ingenieurinnen und Ingenieure

 

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Veröffentlichungen

 

 

Jörg Hennig, Anika Nadler „Rechtsfragen des § 8 Abs. 2 S.3 Halbsatz 2 Arbeitnehmerentsendegesetz“, FA Arbeitsrecht, 2018, S. 110 ff.

Jörg Hennig, Anika Nadler „Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung“, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2018, S. 336.

Jörg Hennig „Bindungswirkung ausländischer Sozialversicherungsbescheinigungen“, Arbeit und Arbeitsrecht 2018, S. 244.

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Veröffentlichungen

Jörg Hennig, Anika Nadler „Rechtsfragen des § 8 Abs. 2 S.3 Halbsatz 2 Arbeitnehmerentsendegesetz“, FA Arbeitsrecht, 2018, S. 110 ff.

Jörg Hennig, Anika Nadler „Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung“, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2018, S. 336.

Jörg Hennig „Bindungswirkung ausländischer Sozialversicherungsbescheinigungen“, Arbeit und Arbeitsrecht 2018, S. 244.

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HK2 #Mix

 

Merlin Backer LL.M.
 

Merlin Backer
…feiert immer noch den ersten Titel der SGE seit 30 Jahren!

 

Karsten U. Bartels
 

Karsten U. Bartels
Am Kinder-Buffet steht ein ca. 7-jähriges Mädchen. Rechte Tellerhälfte Nudeln mit Tomatensoße. Linke: iPhone 8 mit rosa Einhorn. Puh.

 

Ole Bödeker
 

Ole Bödeker
Verfahren mit 10 Parteien. Terminfindung schwierig.

 

Matthias Hartmann
 

Matthias Hartmann
Habe endlich wieder Zeit mit *** und *** am *** zu ***! #DSGVO

 

Jörg Hennig
 

Jörg Hennig
freut sich, dass er seine Fachanwaltsprüfung im Sozialrecht bestanden hat.

 

RA Tecumtha Hilser LL.M.
 

Tecumtha Hilser
Dank neuem Ventilator leise gekühlt in den Sommer.

 

 

 

RA Bernhard Kloos
 

Bernhard Kloos
Was ist das, wenn Erwachsene jubeln, sobald der Zug den Bahnhof verlassen hat? #Klassenfahrt #3tagewach

 

RA Philip Koch

 

Philip Koch
Eines der besten Konzerte der letzten Jahre… #beatsteaks in der Waldbühne.

 

RAin Nadja Marquard
 

Nadja Marquard
So schnell, wie die #DSGVO-Abmahnungen kamen, so schnell werden sie zurückgenommen…

 

RAin Anika Nadler

 

Anika Nadler
Urlaub oder: Vor-Urlaubs-To-Do, Urlaubs-To-Do, Nach-Urlaubs-To-Do. 

 

Michael Schramm

 

Michael Schramm
Adidas hat die DSGVO verstanden und verschlüsselt auf den aktuellen WM-Trikots die Spielernamen.

 

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HK2 #Mix

Merlin Backer LL.M.
Merlin Backer
…feiert immer noch den ersten Titel der SGE seit 30 Jahren!

Karsten U. Bartels
Karsten U. Bartels
Am Kinder-Buffet steht ein ca. 7-jähriges Mädchen. Rechte Tellerhälfte Nudeln mit Tomatensoße. Linke: iPhone 8 mit rosa Einhorn. Puh.

Ole Bödeker
Ole Bödeker
Verfahren mit 10 Parteien. Terminfindung schwierig.

Matthias Hartmann
Matthias Hartmann
Habe endlich wieder Zeit mit *** und *** am *** zu ***! #DSGVO

Jörg Hennig
Jörg Hennig
freut sich, dass er seine Fachanwaltsprüfung im Sozialrecht bestanden hat.

RA Tecumtha Hilser LL.M.
Tecumtha Hilser
Dank neuem Ventilator leise gekühlt in den Sommer.

RA Bernhard Kloos
Bernhard Kloos
Was ist das, wenn Erwachsene jubeln, sobald der Zug den Bahnhof verlassen hat? #Klassenfahrt #3tagewach

RA Philip Koch
Philip Koch
Eines der besten Konzerte der letzten Jahre… #beatsteaks in der Waldbühne.

RAin Nadja Marquard
Nadja Marquard
So schnell, wie die #DSGVO-Abmahnungen kamen, so schnell werden sie zurückgenommen…

RAin Anika Nadler
Anika Nadler
Urlaub oder: Vor-Urlaubs-To-Do, Urlaubs-To-Do, Nach-Urlaubs-To-Do.

Michael Schramm
Michael Schramm
Adidas hat die DSGVO verstanden und verschlüsselt auf den aktuellen WM-Trikots die Spielernamen.

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HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10
mail@hk2.eu

Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland

Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).


Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.

Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.

Urheberrechtshinweise Bilder
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