NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 08/2018 – KI und Recht, legal tech, Haftung von IT-Dienstleistern, Audit-Kosten
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HK2 wächst und wächst. Und wir suchen weiter. Rechtsanwältinnen/ Rechtsanwälte und – natürlich – Datenschutzbeauftragte.
Und wenn wir jemanden gefunden haben, stellen wir ihn auch gern vor. In diesem Fall bin ich das! Ich bin seit kurzem die Office Managerin bei HK2. Ich kümmere mich um eine stetige Verbesserung unserer Arbeit mit Ihnen, unseren Mandanten und Partnern. Dabei geht es um Abläufe, Qualitätssicherung und Kommunikation. Und ein bisschen geht es auch um den Spaß an der Sache. Ich freue mich, Teil des Teams von HK2 zu sein.
Wussten Sie übrigens schon, was bei HK2 sonst noch passiert? Dem Thema Künstliche Intelligenz widmen wir jetzt eine eigene Website. Zudem sind wir seit kurzem mit einem Legal Tech (zum Thema Sozialkassen) online. Lesen Sie unten mehr dazu.
Haben Sie viel Spaß bei der Lektüre unseres aktuellen Roten Fadens!
Ihre
Grit Laska
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Ein seltenes Urteil zur Haftung bei Pflichtverletzungen durch den IT Anbieter (Hosting)
In Haftungsregelungen wird oft zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Hier wird schon lange kolportiert „im Rückblick erscheint jeder große Schaden grob fahrlässig“. So entscheidet auch das OLG Hamburg (8 U 69/16). Ein Hostingprovider hatte beim Umzug der Datenbank auf einen neuen Server offenbar die Verweise nicht mitgezogen. Die Produktivdaten wurden daher weiter auf dem alten Server verarbeitet. Fast zwei Jahre später wurde der vermeintlich unbenutzte alte Server gelöscht.
Das OLG Hamburg hat wegen grober Fahrlässigkeit Schadensersatz für die verlorenen Daten zuerkannt, aber nicht wegen der falschen Konfiguration beim Umzug der Server sondern mit der Begründung, der Hoster wusste, wie wichtig den Kunden die Daten seien. Dann sei es grob fahrlässig, Daten endgültig „ohne Vorkehrungen“ zu treffen, zu löschen. Das überzeugt nicht: Die Löschung alter Datenbestände entspricht gesetzlicher Pflicht. Das OLG hätte außerdem die seiner Ansicht nach notwendigen „Vorkehrungen“ bestimmen müssen, um zu prüfen, ob deren Unterlassung in besonders schwerem Maße die verkehrserforderliche Sorgfalt verletzt hat.
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Verlinken ja, selber posten nein
Auf ein online verfügbares Foto zu verlinken ist zulässig. Dasselbe Foto auf einer anderen Website noch einmal ohne Erlaubnis zu veröffentlichen, kann hingegen unzulässig sein. Dies hat nun der EuGH in seinem ersten urheberrechtlichen Urteil im Jahr 2018 entschieden. Das Posten eines frei verfügbaren Werkes stelle eine neue öffentliche Wiedergabe dar, die rechtlich dem Urheberrechtsinhaber vorbehalten sei. Dies sei qualitativ von der Zugänglichmachung aufgrund eines anklickbaren Links zu unterscheiden, da dieses Vorgehen dem Wesen des Internet entspreche und kein neues Publikum erschlossen werde, was der EuGH bereits 2014 im Fall Svensson entschied.
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BGH zum Erbe eines Facebook-Kontos
Das Nutzer-Konto kann bei einem sozialen Netzwerk wie Facebook im Todesfalle des Inhabers auf dessen Erben übergehen. Anders als die Vorinstanzen sei der Übergang des Nutzungsverhältnisses nicht durch das Fernmeldegeheimnis gesperrt.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist an der Entscheidung bemerkenswert, dass diese die erste Entscheidung des BGH zur DSGVO darstellt. Dabei sieht der BGH das Nutzungsverhältnis mit Facebook als Vertragsverhältnis, die darauf basierende Datenverarbeitung bei der Nutzung der Funktionalitäten wird entsprechend auf Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO gestützt. Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kontakte der verstorbenen Tochter durch die Erben sah der BGH ein berechtigtes Interesse. Zwar sind die Erwägungen des BGH dürften aufgrund des tragischen Einzelfalls nicht unmittelbar auf andere Konstellationen übertragbar sein. Dennoch ist die umfassende Abwägung der Interessen durchaus erhellend und zeigt, dass ein berechtigtes Interesse nicht vorschnell angenommen werden sollte.
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HK2 goes legal tech. SOKA-BAU
Seit dem 1. August ist HK2 mit einem Legal tech online: Dem „HK2 SOKA-Check“. „SOKA(-Bau)“ bezeichnet die Sozialkassen des Baugewerbes. Diese Sozialkassen ziehen auf Basis eines Tarifvertrages („VTV“) Beiträge von Bauunternehmen ein und begleichen hiervon u. a. Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern. Für viele Unternehmen ist aufgrund einer schwierigen Tarifsituation unklar, ob eine Beitragspflicht besteht.
Hier hilft das Legal tech. Mit sechs Fragen, die gestellt werden, kann das Unternehmen sich bereits eine gute Orientierung verschaffen, ob es zahlen muss oder nicht. Natürlich wird die rechtliche Beratung damit noch nicht ersetzt. Durch die bereits gemachten Angaben kann die Beratung jedoch schneller an die zuständigen Mitarbeiter weiter geleitet und deshalb auch schneller bearbeitet werden. Zudem bekommen Interessenten direkt eine kostenfreie Einschätzung ihrer Situation.
Das ist aber nur der Anfang. Aufgrund der logischen Struktur des Tarifvertrages lassen sich auch vertieften Fragen stellen und mit „Wenn-dann-Aussagen“ beantworten. Das geht sogar so weit, dass mithilfe des Fragebogens zukünftig ein automatisiertes Gutachten über die Mitgliedschaft erstellt werden könnte. Zukunftsmusik? Nur ein wenig: die zweite Stufe des Generators haben wir bereits in Angriff genommen. Hier werden 45 verschiede Tätigkeiten des Baugewerbes mit Definitonen unterlegt, die eine deutlich detailliertere Auswertung ermöglichen.
Unsere Checkliste zur Beitragspflicht von Unternehmen bei der SOKA-Bau finden Sie hier.
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dunkelrot
Es ist gerade fürchterlich schick, der DSGVO (= GDPR) etwas in die Schuhe zu schieben. Verbraucher fühlen sich gegängelt durch den allgemeinen Zustimmungswahnsinn für telefonbuchdicke Einwilligungstexte insgesamt unnützer bis unzulässiger Re-Opt-In-Kampagnen. (Recht haben sie, früher war alles besser!). Oder Unternehmer sehen ihre Messegespräche wanken, weil sie nach einem anstrengendem Anbahnungsgespräch beim Erhalt von Visitenkarten eine passende Datenschutzerklärung aus dem Sacko ziehen können sollen (Kein Scherz, aber das löst man anders!) Aber nun verrate ich Ihnen mal etwas: Das sind gar nicht die wahren Aufreger im Datenschutz.
Meine persönliche Hitliste führt seit kurzem eine kirchliche Kita aus NRW an, die es geschafft hat, Kindheitserinnerungen zu zerstören, bevor sie entstanden sind. Dort wurden den Familien Fotoalben als Erinnerungsgeschenke überreicht, natürlich mit den Fotos des jeweiligen Kindes und den Kindern, die in derselben Situation fotografiert wurden. Aber das ist doch süüüß, denken Sie? Schade nur, dass sämtliche Fotos geschwärzt wurden – bis auf die des eigenen Lütten. Der Pfarrer so: wir wollten „den sichersten Weg“ gehen. Aha. Wieder also ist die DSGVO schuld. Da es seit dem 25. Mai in diesem Land vor Datenschutzexperten ja nur so wimmelt, darf ich mal kurz klarstellen: eine Einwilligung der Sorgeberechtigten hätte so oder so bereits bei Erstellung der Fotos auch nach altem Recht vorliegen müssen. Ist das Foto mit Erlaubnis geschossen worden, aber nicht für diesen Zweck (welchen dann?), dann holt man sich die Einwilligung noch ein! Meine Güte!
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Dieser Tage werden der DSGVO wegen Unmengen an Verträgen zum Datenschutz angepasst oder neu geschlossen. Meist handelt es sich dabei um Auftragsverarbeitungs-Vereinbarungen. Diese AV-Vereinbarungen müssen vorsehen, dass der Auftraggeber den Auftragsverarbeiter auditieren darf und er bei diesen „Inspektionen“ unterstützt wird. Darüber, wer die Kosten dafür trägt, schweigt die DSGVO. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz behauptet nun, eine gesonderte Entgeltpflicht für die Wahrnehmung von gesetzlichen Kontrollrechten dürfte nicht vereinbarten werden.
Das ist falsch. Eine Beschränkung der Vertragsinhaltsfreiheit hätte der Gesetzgeber konkret vornehmen müssen. Das ist weder national, noch gemeinschaftsrechtlich geschehen. Das Argument, Kosten wirkten der tatsächlichen Kontrolle entgegen, greift nicht. Unternehmen vermeiden durch klare Kostentragungsregelungen unmittelbar Streit. Und das hilft dem Datenschutz!
Mit einem weiteren Gesetz sollen wenige Wochen nach Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zusätzliche Datenschutzregeln geschaffen werden. Dazu werden Öffnungsklauseln in der DSGVO bespielt und der Datenschutz im Rahmen der Strafverfolgung noch einmal angepasst. Es handelt sich um ein sog. Omnibusgesetz: In 153 Artikeln werden fast ebenso viele Gesetze geändert. Für die Wirtschaft entsteht angeblich kein neuer Erfüllungsaufwand.
Im Bundesdatenschutzgesetz passiert nicht allzu viel, sieht man einmal von der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen ab. Weitreichender sind die geplanten Änderungen am BSI-Gesetz oder am Bundesmeldegesetz. Fast interessanter ist, was der Gesetzgeber alles nicht machen möchte. Datenschützer wollen Versäumnisse aus dem ersten Anpassungsgesetz nachbessern. Die Wirtschaft will Klarstellungen, insbesondere der Bereich Telekommunikation.
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Umsatzsteuerpflicht für Marktplätze
Der Gesetzgeber sagt der Umsatzsteuerhinterziehung auf elektronischen Marktplätzen den Kampf an und nimmt dazu deren Betreiber in Pflicht. Der hierzu verabschiedete Regierungsentwurf sieht neue Dokumentations-, Aufklärungs- und Sperrpflichten für Marktplatzbetreiber vor. Bei Verletzung droht Haftung für vom Verkäufer nicht abgeführte Umsatzsteuer. (PK)
Verbieten von Alltagssprache
Es gibt kreative Wege beim Verbieten von Alltagssprache, ein Weg ist der Kennzeichenschutz. Der EuGH wird auf Vorlage durch den BGH die Eintragungsfähigkeit als Marke für Wortfolgen (hier #darferdas?), die lediglich als Satz oder Spruch verstanden werden, beurteilen #dermussdassogar! (MH)
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und Seminare
Auf den Internet Security Days (eco, iX, heise) hält Karsten U. Bartels LL.M. am 20.09.2018 von 12:00 Uhr bis 15:30 Uhr einen Workshop zum DSGVO-Management – Sicherstellung dauerhafter Datenschutz-Compliance.
Auf der it-sa in Nürnberg ist Karsten U. Bartels LL.M. am 09./10.10.2018 gleich fünffach zum IT-Sicherheits- und Datenschutzrecht im Einsatz, unter anderem zum Thema „Haftungsverteilung bei gemeinsamer Datenverarbeitung“.
Weitere Details
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Matthias Hartmann „DSGVO – Risiko oder Chance?“, Kammer-Spiegel der Ingenieurkammer-Bau NRW, 2018, Ausgabe Juli/August 2018
Karsten U. Bartels LL.M., Interview für die GUTcert: „Daten sind Macht: EU Datenschutz – Schreckgespenst oder Chance für mehr Transparenz?“
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Unter #Zoojuristen auf Twitter geben Juristen – mehr oder weniger lustig – einen Einblick in ihren tierischen Alltag.
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HK2 Rechtsanwälte
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Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland
Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.
Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.
Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.
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