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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 09/2018 – Facebook: Fanpages, Autohändler und Löschrechte…
 

 

 

 

 

 

 

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HK2 - Der Rote Faden

Karsten U. Bartels LL.M.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,


ich war ja letzte Woche unter dem Deckmäntelchen der DSGVO im Phantasialand. In Brühl. Um dort einen Workshop zur DSGVO (was sonst?) zu halten. Dort laufen Drachen und andere merkwürdige Gestalten herum. Als Anwalt fällt man also nicht weiter auf. Was aber auffällt: die Welle der (meist recht müden) DSGVO-Witze ebbt langsam ab. Endlich. Eine hält sich aber beständig: „Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten!“. Na gut, das finden auch nur Datenschutzrechtler lustig.

Wenig lustig ist derzeit auch die rechtskonforme Nutzung von Facebook. Insbesondere der Fanpages durch Unternehmen. Dazu und zu neuen Anforderungen an Plattform-AGB, zum europäischen Urheberrecht, zur Entsenderichtlinie und vieles Weiteres lesen Sie unten mehr.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre!

Ihr
Karsten U. Bartels

 

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HK2 - Der Rote Faden

Karsten U. Bartels LL.M.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war ja letzte Woche unter dem Deckmäntelchen der DSGVO im Phantasialand. In Brühl. Um dort einen Workshop zur DSGVO (was sonst?) zu halten. Dort laufen Drachen und andere merkwürdige Gestalten herum. Als Anwalt fällt man also nicht weiter auf. Was aber auffällt: die Welle der (meist recht müden) DSGVO-Witze ebbt langsam ab. Endlich. Eine hält sich aber beständig: „Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten!“. Na gut, das finden auch nur Datenschutzrechtler lustig.

Wenig lustig ist derzeit auch die rechtskonforme Nutzung von Facebook. Insbesondere der Fanpages durch Unternehmen. Dazu und zu neuen Anforderungen an Plattform-AGB, zum europäischen Urheberrecht, zur Entsenderichtlinie und vieles Weiteres lesen Sie unten mehr.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre!

Ihr
Karsten U. Bartels

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HK2 - Red Flags

Liebe Autohändler, teilt bitte keine Testberichte auf Facebook…

… und wenn ihr es doch tut, sind die Informationspflichten der Pkw-EnVKV einzuhalten, so das OLG Celle.
Ein Autohaus veröffentlichte auf Facebook einen Beitrag, der auf einen Testbericht zu einem bestimmten Fahrzeug hinwies und die Internetseite des Testberichts verlinkte. Diesen Beitrag qualifizierte das Gericht als „Werbung“ im Sinne der Pkw-EnVKV mit der Folge, dass das Autohaus die CO2- und Kraftstoffverbrauchangaben in den Facebook-Beitrag hätte einfügen müssen. Da diese fehlten, gab das Gericht dem Unterlassungsantrag eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbandes statt.
Ein ähnliches Urteil erließ das OLG Celle 2017 hinsichtlich des Teilens von Fan-Bildern durch ein Autohaus auf Facebook. Unsere Ausführungen dazu finden Sie hier. Eine Übersicht zu den Informationspflichten der Pkw-EnVKV bietet unser 1Pager.

Nadja Marquard

 

Nadja Marquard

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HK2 - Red Flags

Liebe Autohändler, teilt bitte keine Testberichte auf Facebook…

… und wenn ihr es doch tut, sind die Informationspflichten der Pkw-EnVKV einzuhalten, so das OLG Celle.
Ein Autohaus veröffentlichte auf Facebook einen Beitrag, der auf einen Testbericht zu einem bestimmten Fahrzeug hinwies und die Internetseite des Testberichts verlinkte. Diesen Beitrag qualifizierte das Gericht als „Werbung“ im Sinne der Pkw-EnVKV mit der Folge, dass das Autohaus die CO2- und Kraftstoffverbrauchangaben in den Facebook-Beitrag hätte einfügen müssen. Da diese fehlten, gab das Gericht dem Unterlassungsantrag eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbandes statt.
Ein ähnliches Urteil erließ das OLG Celle 2017 hinsichtlich des Teilens von Fan-Bildern durch ein Autohaus auf Facebook. Unsere Ausführungen dazu finden Sie hier. Eine Übersicht zu den Informationspflichten der Pkw-EnVKV bietet unser 1Pager.

Nadja Marquard

Nadja Marquard

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Überarbeitete Entsenderichtlinie in Kraft getreten

Die überarbeitete Richtlinie zur Entsendung von Arbeitnehmern (EU) 2018/957 ist am 1.8.2018 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen bis spätestens 30.07.2020 in nationales Recht umsetzen. Hierbei ist in Deutschland mit einer Anpassung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) zu rechnen (z. B. im Katalog der Arbeitsbedingungen, § 2 AEntG).

Die Richtlinie sieht zukünftig eine maximale Entsendungsdauer von 12 Monaten vor, die nur noch um weitere sechs Monate verlängert werden kann. Danach gilt ausschließlich das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht des Aufnahmestaates. Außerdem wird mit der Richtlinie die Gleichstellung von entsandten und lokalen Arbeitnehmern eingeführt. So unterliegen entsandte Arbeitnehmer ab dem ersten Tag den gleichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmestaates vor allem hinsichtlich der Vergütung. Zusätzlich müssen entstandene Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten erstattet werden.

Die A1-Bescheinigung über den Sozialversicherungsschutz kann ab dem 1. Januar 2019 nur noch elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragt werden.

RA Jörg Hennig

 

Jörg Henning

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Überarbeitete Entsenderichtlinie in Kraft getreten

Die überarbeitete Richtlinie zur Entsendung von Arbeitnehmern (EU) 2018/957 ist am 1.8.2018 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen bis spätestens 30.07.2020 in nationales Recht umsetzen. Hierbei ist in Deutschland mit einer Anpassung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) zu rechnen (z. B. im Katalog der Arbeitsbedingungen, § 2 AEntG).

Die Richtlinie sieht zukünftig eine maximale Entsendungsdauer von 12 Monaten vor, die nur noch um weitere sechs Monate verlängert werden kann. Danach gilt ausschließlich das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht des Aufnahmestaates. Außerdem wird mit der Richtlinie die Gleichstellung von entsandten und lokalen Arbeitnehmern eingeführt. So unterliegen entsandte Arbeitnehmer ab dem ersten Tag den gleichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmestaates vor allem hinsichtlich der Vergütung. Zusätzlich müssen entstandene Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten erstattet werden.

Die A1-Bescheinigung über den Sozialversicherungsschutz kann ab dem 1. Januar 2019 nur noch elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragt werden.

RA Jörg Hennig

Jörg Henning

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Löschrechte in AGB

Anbieter von Third Party Content im Internet sind in einer schwierigen Position, wenn Dritte Rechtsverletzungen behaupten. Mit der Kenntnisnahme dieser Inhalte beginnt die eigene Haftung des Betreibers. Bislang ist die Empfehlung: im Zweifel löschen. Best Practice ist es entsprechend bei der Gestaltung von AGB für Plattformen, ein weitreichendes Sperr- oder Löschrecht für den Betreiber vorzusehen.

Das OLG München meint nun, ein weites Löschrecht sei in AGB unwirksam und der Betreiber müsse die Grundrechte des Nutzers bei seiner Entscheidung zur Löschung beachten. Das überzeugt nicht: Rechtlich ist außerhalb eines Medienmonopols nicht einzusehen, weshalb der Betreiber einer Plattform das Risiko der Verantwortung für Äußerungen Dritter nicht nach eigenem Ermessen ablehnen darf. Es gibt auch keinen Anspruch auf Veröffentlichung eines Leserbriefs. Ein Recht von Facebook zum Löschen von Postings nehmen das OLG Dresden (Urteil vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18), das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.06.2017, Az.: 15 W 86/16) und das LG Heidelberg (Urteil vom 28.08.2018, Az.: 1 O 71/18) an.

Wir raten daher weiter dazu, in Plattformregelungen Löschrechte vorzusehen, diese sollten nun aber mit entsprechenden „Angemessenheits-Schutzklauseln“ versehen sein.

Matthias Hartmann

 

Matthias Hartmann

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Löschrechte in AGB

Anbieter von Third Party Content im Internet sind in einer schwierigen Position, wenn Dritte Rechtsverletzungen behaupten. Mit der Kenntnisnahme dieser Inhalte beginnt die eigene Haftung des Betreibers. Bislang ist die Empfehlung: im Zweifel löschen. Best Practice ist es entsprechend bei der Gestaltung von AGB für Plattformen, ein weitreichendes Sperr- oder Löschrecht für den Betreiber vorzusehen.

Das OLG München meint nun, ein weites Löschrecht sei in AGB unwirksam und der Betreiber müsse die Grundrechte des Nutzers bei seiner Entscheidung zur Löschung beachten. Das überzeugt nicht: Rechtlich ist außerhalb eines Medienmonopols nicht einzusehen, weshalb der Betreiber einer Plattform das Risiko der Verantwortung für Äußerungen Dritter nicht nach eigenem Ermessen ablehnen darf. Es gibt auch keinen Anspruch auf Veröffentlichung eines Leserbriefs. Ein Recht von Facebook zum Löschen von Postings nehmen das OLG Dresden (Urteil vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18), das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.06.2017, Az.: 15 W 86/16) und das LG Heidelberg (Urteil vom 28.08.2018, Az.: 1 O 71/18) an.

Wir raten daher weiter dazu, in Plattformregelungen Löschrechte vorzusehen, diese sollten nun aber mit entsprechenden „Angemessenheits-Schutzklauseln“ versehen sein.

Matthias Hartmann

Matthias Hartmann

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Security by Design

Noch keiner scheint so recht zu wissen, was Data Protection by Design, also Datenschutz durch Technikgestaltung nach Art. 25 Datenschutz-Grundverordnung, eigentlich bedeuten soll. Es finden sich dazu Formulierungen wie der Datenschutz sei „prozessorientiert“ oder „als Teil von Entwicklungsprozessen ganzheitlich mitzudenken“. Das hilft wenig. Klar ist, Datenschutz durch Technikgestaltung erfordert den Einsatz von IT-Sicherheitsmaßnahmen (technische und organisatorische Maßnahmen) unmittelbar zum Schutz der Rechte der von der Datenverarbeitung Betroffenen. Welche konkreten Maßnahmen und Methoden hierzu aber geeignet sind, muss noch erarbeitet werden. Genau dabei hilft HK2 mit, und zwar bei dem beim Bundesverband IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) jüngst gegründeten Arbeitskreis Security by Design. Ziel ist die Erarbeitung einer Handreichung, ähnlich der zum Stand der Technik. Wir freuen uns, mitzugestalten!

Karsten U. Bartels LL.M.

 

Karsten U. Bartels, LL.M.

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Security by Design

Noch keiner scheint so recht zu wissen, was Data Protection by Design, also Datenschutz durch Technikgestaltung nach Art. 25 Datenschutz-Grundverordnung, eigentlich bedeuten soll. Es finden sich dazu Formulierungen wie der Datenschutz sei „prozessorientiert“ oder „als Teil von Entwicklungsprozessen ganzheitlich mitzudenken“. Das hilft wenig. Klar ist, Datenschutz durch Technikgestaltung erfordert den Einsatz von IT-Sicherheitsmaßnahmen (technische und organisatorische Maßnahmen) unmittelbar zum Schutz der Rechte der von der Datenverarbeitung Betroffenen. Welche konkreten Maßnahmen und Methoden hierzu aber geeignet sind, muss noch erarbeitet werden. Genau dabei hilft HK2 mit, und zwar bei dem beim Bundesverband IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) jüngst gegründeten Arbeitskreis Security by Design. Ziel ist die Erarbeitung einer Handreichung, ähnlich der zum Stand der Technik. Wir freuen uns, mitzugestalten!

Karsten U. Bartels LL.M.

Karsten U. Bartels, LL.M.

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dunkelrot

 

 

„Digitalisierung“ des Urheberrechts

Das EU Parlament hat für eine Reformierung des europäischen Urheberrechts gestimmt – begrüßenswert. Endlich soll das Urheberrecht an neue Anforderungen der Digitalisierung angepasst werden. Teil der Digitalisierung-Strategie soll dabei die Einführung von Upload-Filtern sowie eines europaweiten Leistungsschutzrechtes sein. Also quasi sowohl rechtliche, als auch technische Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet – What?Ein verpflichtender Upload-Filter für einen Großteil der Anbieter soll also die Digitalisierung vorantreiben. Die vorherige Prüfung von Inhalten für Websites und Apps durch – möglicherweise fehleranfällige – Algorithmen wird notwendig werden, Zensur 2.0. Wie die technischen Lösungen aussehen, bestimmen die jeweiligen Anbieter zudem selbst.

HK2 Rechtsanwälte

 

Hinzu kommt endlich ein europaweites Leistungsschutzrecht. Die Wiedergabe von mehr als einzelnen Worten aus Nachrichtenartikeln durch Internetanbieter soll danach lizenzpflichtig werden. Das entspricht dem seit 2013 geltenden Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Deutschland, das sich bereits bestens als nicht praxistauglich und wenig zielführend erwiesen hat.

Gesetzliche, einschränkende Maßnahmen entsprechen dem Zeitgeist der Digitalisierung! Upload-Filter sollen natürlich vor allem zu Zwecken der Terrorbekämpfung eingesetzt werden, die altbekannte Leier. Ganz „à la Bundestrojaner“, der stark in die Grundrechte der Bürger*innen eingreift, und nun nach Wunsch des BKA wohl überwiegend in der Rauschgiftkriminalität eingesetzt werden soll. Staatliche Überwachung und Repression gegen die Drogenprobleme der Gesellschaft, ein Erfolgsmodell.

Wenigstens ein europäisches Leistungsschutzrecht wird zu mehr Gerechtigkeit im Pressewesen führen! Zwar hat das deutsche Leistungsschutzrecht weder zu Mehreinnahmen von Verlagen und Journalisten, noch zu einer Einschränkung der Marktmacht von Google geführt, dafür aber zu diversen Gerichtsurteilen, immerhin.

Merlin Backer LL.M.

 

Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)

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dunkelrot

 

„Digitalisierung“ des Urheberrechts

Das EU Parlament hat für eine Reformierung des europäischen Urheberrechts gestimmt – begrüßenswert. Endlich soll das Urheberrecht an neue Anforderungen der Digitalisierung angepasst werden. Teil der Digitalisierung-Strategie soll dabei die Einführung von Upload-Filtern sowie eines europaweiten Leistungsschutzrechtes sein. Also quasi sowohl rechtliche, als auch technische Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet – What?Ein verpflichtender Upload-Filter für einen Großteil der Anbieter soll also die Digitalisierung vorantreiben. Die vorherige Prüfung von Inhalten für Websites und Apps durch – möglicherweise fehleranfällige – Algorithmen wird notwendig werden, Zensur 2.0. Wie die technischen Lösungen aussehen, bestimmen die jeweiligen Anbieter zudem selbst.

Hinzu kommt endlich ein europaweites Leistungsschutzrecht. Die Wiedergabe von mehr als einzelnen Worten aus Nachrichtenartikeln durch Internetanbieter soll danach lizenzpflichtig werden. Das entspricht dem seit 2013 geltenden Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Deutschland, das sich bereits bestens als nicht praxistauglich und wenig zielführend erwiesen hat.

Gesetzliche, einschränkende Maßnahmen entsprechen dem Zeitgeist der Digitalisierung! Upload-Filter sollen natürlich vor allem zu Zwecken der Terrorbekämpfung eingesetzt werden, die altbekannte Leier. Ganz „à la Bundestrojaner“, der stark in die Grundrechte der Bürger*innen eingreift, und nun nach Wunsch des BKA wohl überwiegend in der Rauschgiftkriminalität eingesetzt werden soll. Staatliche Überwachung und Repression gegen die Drogenprobleme der Gesellschaft, ein Erfolgsmodell.

Wenigstens ein europäisches Leistungsschutzrecht wird zu mehr Gerechtigkeit im Pressewesen führen! Zwar hat das deutsche Leistungsschutzrecht weder zu Mehreinnahmen von Verlagen und Journalisten, noch zu einer Einschränkung der Marktmacht von Google geführt, dafür aber zu diversen Gerichtsurteilen, immerhin.

Merlin Backer LL.M.

Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)

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Count-up: 125 Tage DSGVO
Updates, Tipps und To Do’s rund um die Datenschutz-Grundverordnung

 

In Bayern ist alles anders

 

Die DSGVO bleibt oft unklar. Finden sich bei einem Unternehmen Daten, findet sich daher auch ein DSGVO Verstoß. Der Gängelung durch die Aufsicht ist Tür und Tor geöffnet. Daher ist die Beschwichtigung der Datenschützer, das werde alles mit Augenmaß angegangen, wenig beruhigend. Das wird nicht gelten, wenn ein Unternehmen andere Positionen als die Aufsicht vertritt.

Belastbarer erscheint da der Bayerische Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung der DSGVO durch Ministerratsbeschluss vom 5. Juni 2018: „Bei einem Erstverstoß im Dickicht der Datenschutzregeln drohen keine Bußgelder; Hinweise und Beratung haben Vorrang vor Sanktionen.“

Das ist zwar mit dem vorrangigen EU-Recht schwer unter einen Hut zu bringen, könnte aber die Behörde an die Kandare nehmen. Vorreiter waren hier die Österreicher.

Aufmüpfige Unternehmen sind also gut beraten, in den Alpenländern zu residieren. Den anderen bleibt nur, ihr verzweifeltes Bemühen zu dokumentieren.

 

 

Umgang Facebook-Fanpages

Betreiber von Facebook-Fanpages sind zusammen mit Facebook für die Datenverarbeitung verantwortlich. Das hat der EuGH im Juni entschieden. Die deutschen Aufsichtsbehörden haben daraufhin erklärt, dass Fanpage-Betreiber, die keinen Vertrag mit Facebook über die gemeinsame Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung nach Art. 26 DSGVO geschlossen haben, gegen die datenschutzrechtlichen Regelungen verstoßen würden.

Facebook hat nun kürzliche eine entsprechende Vereinbarung, das sogenannte „Page Controller Addendum“, entworfen und zur Grundvoraussetzung für die Betreibung einer Fanpage gemacht. Dies Vereinbarung führt zu einer Aufteilung der datenschutzrechtlichen Pflichten, wobei Fanpage-Betreiber vor allem die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sicherzustellen, den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung zu benennen und Kontaktaufnahmen der Aufsichtsbehörden an Facebook weiterzuleiten haben. Wir unterstützen Sie gerne bei den notwendigen Anpassungen für Ihre Fanpage.

Matthias Hartmann


Matthias Hartmann

Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)


Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)

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Count-up: 125 Tage DSGVO
Updates, Tipps und To Do’s rund um die Datenschutz-Grundverordnung

In Bayern ist alles anders

Die DSGVO bleibt oft unklar. Finden sich bei einem Unternehmen Daten, findet sich daher auch ein DSGVO Verstoß. Der Gängelung durch die Aufsicht ist Tür und Tor geöffnet. Daher ist die Beschwichtigung der Datenschützer, das werde alles mit Augenmaß angegangen, wenig beruhigend. Das wird nicht gelten, wenn ein Unternehmen andere Positionen als die Aufsicht vertritt.

Belastbarer erscheint da der Bayerische Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung der DSGVO durch Ministerratsbeschluss vom 5. Juni 2018: „Bei einem Erstverstoß im Dickicht der Datenschutzregeln drohen keine Bußgelder; Hinweise und Beratung haben Vorrang vor Sanktionen.“

Das ist zwar mit dem vorrangigen EU-Recht schwer unter einen Hut zu bringen, könnte aber die Behörde an die Kandare nehmen. Vorreiter waren hier die Österreicher.

Aufmüpfige Unternehmen sind also gut beraten, in den Alpenländern zu residieren. Den anderen bleibt nur, ihr verzweifeltes Bemühen zu dokumentieren.

Umgang Facebook-Fanpages

Betreiber von Facebook-Fanpages sind zusammen mit Facebook für die Datenverarbeitung verantwortlich. Das hat der EuGH im Juni entschieden. Die deutschen Aufsichtsbehörden haben daraufhin erklärt, dass Fanpage-Betreiber, die keinen Vertrag mit Facebook über die gemeinsame Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung nach Art. 26 DSGVO geschlossen haben, gegen die datenschutzrechtlichen Regelungen verstoßen würden.

Facebook hat nun kürzliche eine entsprechende Vereinbarung, das sogenannte „Page Controller Addendum“, entworfen und zur Grundvoraussetzung für die Betreibung einer Fanpage gemacht. Dies Vereinbarung führt zu einer Aufteilung der datenschutzrechtlichen Pflichten, wobei Fanpage-Betreiber vor allem die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sicherzustellen, den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung zu benennen und Kontaktaufnahmen der Aufsichtsbehörden an Facebook weiterzuleiten haben. Wir unterstützen Sie gerne bei den notwendigen Anpassungen für Ihre Fanpage.

Matthias Hartmann
Matthias Hartmann

Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)
Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)

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News

 

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News

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Markenverletzung durch plattforminterne Suchfunktion bei Onlinehändlern?


Wird eine Marke in der plattforminternen Suchfunktion eines Onlinehändlers genutzt, stellt die automatische Suchwortvervollständigung (Autocomplete) keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens dar. Die Autocomplete-Funktion ist auch kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da beim Nutzer nicht der Eindruck hervorgerufen wird, er werde das Produkt auf der Plattform finden (BGH – goFit). Es kann jedoch eine Markenverletzung durch die Ausgestaltung der Suchergebnisse (Trefferliste) vorliegen, wenn der Internutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, dass die Produkte nicht von der Markeninhaberin stammen (BGH – Ortlieb).  (NM)

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Markenverletzung durch plattforminterne Suchfunktion bei Onlinehändlern?
Wird eine Marke in der plattforminternen Suchfunktion eines Onlinehändlers genutzt, stellt die automatische Suchwortvervollständigung (Autocomplete) keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens dar. Die Autocomplete-Funktion ist auch kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da beim Nutzer nicht der Eindruck hervorgerufen wird, er werde das Produkt auf der Plattform finden (BGH – goFit). Es kann jedoch eine Markenverletzung durch die Ausgestaltung der Suchergebnisse (Trefferliste) vorliegen, wenn der Internutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, dass die Produkte nicht von der Markeninhaberin stammen (BGH – Ortlieb).  (NM)

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Werbung mit Preisnachlässen in Printmedien


Wirbt ein Unternehmen in einem Prospekt mit Preisnachlässen („STEUERFREI EINKAUFEN 19% MwSt GESCHENKT“), müssen die von dem Preisnachlass ausgenommenen Produkte in dem Prospekt selbst genannt werden. Ein Verweis auf eine Website, auf welcher die ausgenommenen Produkte angezeigt werden, ist nicht ausreichend (LG Leipzig – 1 HK O 1757/17). (NM)

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Werbung mit Preisnachlässen in Printmedien
Wirbt ein Unternehmen in einem Prospekt mit Preisnachlässen („STEUERFREI EINKAUFEN 19% MwSt GESCHENKT“), müssen die von dem Preisnachlass ausgenommenen Produkte in dem Prospekt selbst genannt werden. Ein Verweis auf eine Website, auf welcher die ausgenommenen Produkte angezeigt werden, ist nicht ausreichend (LG Leipzig – 1 HK O 1757/17). (NM)

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Zur Abgabe einer auf Online-Werbung beschränkten Unterlassungsverpflichtungserklärung

Wird eine wettbewerbswidrige Werbung unabhängig von ihrem Veröffentlichungsort abgemahnt, lässt eine auf Online-Werbung beschränkte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Der Unterlassungsgläubiger kann dann die Untersagung der Werbung in anderen Medien als im Internet im Wege der einstweiligen Verfügung beantragen (LG Berlin – 97 O 122/16). (NM)

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Zur Abgabe einer auf Online-Werbung beschränkten Unterlassungsverpflichtungserklärung
Wird eine wettbewerbswidrige Werbung unabhängig von ihrem Veröffentlichungsort abgemahnt, lässt eine auf Online-Werbung beschränkte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Der Unterlassungsgläubiger kann dann die Untersagung der Werbung in anderen Medien als im Internet im Wege der einstweiligen Verfügung beantragen (LG Berlin – 97 O 122/16). (NM)

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Arbeitgeber dürfen Streikbruchprämien als Kampfmittel einsetzen

Werden Arbeitgeber bestreikt, dürfen sie Arbeitnehmer durch Streikbruchprämien vom Streik abhalten.
Streitgegenstand war hier die Zahlung einer tageweisen Prämie in Höhe von erst EUR 200 und dann EUR 100, die der Arbeitgeber vor Streikbeginn per Aushang auslobte. Der Kläger folgte zwar dem Streikaufruf, forderte danach aber dennoch die Prämie unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zu Unrecht. Der Arbeitgeber durfte hier zur Abmilderung des Streikdrucks streikende und nicht streikende Mitarbeiter ungleich behandeln (BAG, Urteil vom 14. August 2018 – 1 AZR 287/17). (AN)

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Arbeitgeber dürfen Streikbruchprämien als Kampfmittel einsetzen
Werden Arbeitgeber bestreikt, dürfen sie Arbeitnehmer durch Streikbruchprämien vom Streik abhalten.
Streitgegenstand war hier die Zahlung einer tageweisen Prämie in Höhe von erst EUR 200 und dann EUR 100, die der Arbeitgeber vor Streikbeginn per Aushang auslobte. Der Kläger folgte zwar dem Streikaufruf, forderte danach aber dennoch die Prämie unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zu Unrecht. Der Arbeitgeber durfte hier zur Abmilderung des Streikdrucks streikende und nicht streikende Mitarbeiter ungleich behandeln (BAG, Urteil vom 14. August 2018 – 1 AZR 287/17). (AN)

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Knipsen verboten? – Zumindest nicht nach KUG

Fotos ohne Einwilligung anzufertigen kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten begründen. Allerdings lässt sich deshalb nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Unterlassung aus dem Kunsturhebergesetz (KUG) geltend machen, so das OLG Dresden. Ein Unterlassungsanspruch könne nicht auf die Regelungen des KUG gestützt werden, da diese Vorschriften lediglich die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen, nicht aber deren reine Herstellung betreffe. Auch auf die Herstellung im Falle einer anschließenden Verbreitung seien die Vorschriften des KUG nicht anwendbar. (MH)

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Knipsen verboten? – Zumindest nicht nach KUG
Fotos ohne Einwilligung anzufertigen kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten begründen. Allerdings lässt sich deshalb nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Unterlassung aus dem Kunsturhebergesetz (KUG) geltend machen, so das OLG Dresden. Ein Unterlassungsanspruch könne nicht auf die Regelungen des KUG gestützt werden, da diese Vorschriften lediglich die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen, nicht aber deren reine Herstellung betreffe. Auch auf die Herstellung im Falle einer anschließenden Verbreitung seien die Vorschriften des KUG nicht anwendbar. (MH)

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Ausblick

 

 

Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen
Am 11.09.2018 wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgelegt. Ziel ist es, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern. Insbesondere die finanziellen Anreize für Abmahnungen (z. B. Gebührenerzielungsinteresse) sollen verringert werden, indem es keine Abmahnkosten für Minimalverstöße geben soll. (NM)

Groko einigt sich auf Verlängerung der 70-Tageregelung für kurzfristig Beschäftigte
Bekanntermaßen sind kurzfristig Beschäftigte nach deutschem Recht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Beschäftigungen galten (aufgrund einer Ausnahme) bisher als kurzfristig, wenn sie auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Ab dem Jahr 2019 sollte die Grenze ursprünglich wieder auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage gesenkt werden. Das ist jetzt nicht mehr vorgesehen – für alle Branchen. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ sieht nun eine branchenunabhängige – unbefristete – Änderung der Zeitgrenzen von zwei auf drei Monate beziehungsweise von 50 auf 70 Arbeitstage vor (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV n. F.)! (OJB)

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Ausblick

Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen
Am 11.09.2018 wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgelegt. Ziel ist es, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern. Insbesondere die finanziellen Anreize für Abmahnungen (z. B. Gebührenerzielungsinteresse) sollen verringert werden, indem es keine Abmahnkosten für Minimalverstöße geben soll. (NM)

Groko einigt sich auf Verlängerung der 70-Tageregelung für kurzfristig Beschäftigte
Bekanntermaßen sind kurzfristig Beschäftigte nach deutschem Recht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Beschäftigungen galten (aufgrund einer Ausnahme) bisher als kurzfristig, wenn sie auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Ab dem Jahr 2019 sollte die Grenze ursprünglich wieder auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage gesenkt werden. Das ist jetzt nicht mehr vorgesehen – für alle Branchen. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ sieht nun eine branchenunabhängige – unbefristete – Änderung der Zeitgrenzen von zwei auf drei Monate beziehungsweise von 50 auf 70 Arbeitstage vor (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV n. F.)! (OJB)

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Vorträge
und Seminare

 

Auf der it-sa in Nürnberg ist Karsten U. Bartels LL.M. am 09./10.10.2018 gleich fünffach zum IT-Sicherheits- und Datenschutzrecht im Einsatz, unter anderem zum Thema „Haftungsverteilung bei gemeinsamer Datenverarbeitung“.
Weitere Details

Bei Integrata in München bietet Matthias Hartmann am 12. und 13.12.2018 eine 2-Tägige Schulung zum Thema „IT-Recht“ an.

Auf der IT-Sicherheitskonferenz des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) hält Matthias Hartmann am 29.11.2018 einen Votrag zum Thema „KI aus juristischer Sicht“. Weitere Details

Mit dem Thema „Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit – Worauf müssen Sie als Unternehmer achten?“ ist Jörg Henning am  09.10.2018 von 08:30 bis 17:00 Uhr in Stuttgart und am 20.11.2018 in Mainz auf dem iGZ-Landeskongress Süd 2018 unterwegs.

Mit dem Thema „Rechtliche Aspekte einer Unternehmensgründung: Von der Wahl der Rechtsform bis zum Patentschutz“ ist Philip Koch im Rahmen der Ringvorlegung Innovatives Unternehmertum der Hochschule Heilbronn am 22.10.2018 von 16.00 bis 18.00 Uhr unterwegs.

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Vorträge
und Seminare

Auf der it-sa in Nürnberg ist Karsten U. Bartels LL.M. am 09./10.10.2018 gleich fünffach zum IT-Sicherheits- und Datenschutzrecht im Einsatz, unter anderem zum Thema „Haftungsverteilung bei gemeinsamer Datenverarbeitung“.
Weitere Details

Bei Integrata in München bietet Matthias Hartmann am 12. und 13.12.2018 eine 2-Tägige Schulung zum Thema „IT-Recht“ an.

Auf der IT-Sicherheitskonferenz des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) hält Matthias Hartmann am 29.11.2018 einen Votrag zum Thema „KI aus juristischer Sicht“. Weitere Details

Mit dem Thema „Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit – Worauf müssen Sie als Unternehmer achten?“ ist Jörg Henning am  09.10.2018 von 08:30 bis 17:00 Uhr in Stuttgart und am 20.11.2018 in Mainz auf dem iGZ-Landeskongress Süd 2018 unterwegs.

Mit dem Thema „Rechtliche Aspekte einer Unternehmensgründung: Von der Wahl der Rechtsform bis zum Patentschutz“ ist Philip Koch im Rahmen der Ringvorlegung Innovatives Unternehmertum der Hochschule Heilbronn am 22.10.2018 von 16.00 bis 18.00 Uhr unterwegs.

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HK2 #Mix

 

Merlin Backer LL.M.
Merlin Backer
Bitte entschuldigen Sie die der#maaßen schlechten Schriftsätze, ich versuche befördert zu werden!

 

Karsten U. Bartels
Karsten U. Bartels
7 Tage nach Vorstellung der neuen Watch springt das Display der alten 7 mm vom Gehäuse ab. Ich bin … beeindruckt. ?

 

Ole Bödeker
 

Ole Bödeker
OB1: Fristen! Fristen! Fristen! (Und Seminare)

 

Matthias Hartmann
 

Matthias Hartmann
Der Herbst kommt, aber meine Nächte werden immer kürzer? #papa_sein

 

Jörg Hennig
Jörg Hennig
JH freut sich am Wochenende auf eine Reise mit Navid Kermani „Entlang den Gräben“

 

RA Tecumtha Hilser LL.M.
Tecumtha Hilser
Jahresende heißt Fortbildungszeit. Freue mich auf Anregungen beim „Wettbewerbsrecht im Internet“.

 

 

 

RA Bernhard Kloos
 

Bernhard Kloos
Ab jetzt geht es nur noch mit 4 mm Neopren ins Wasser.

 

RA Philip Koch
Philip Koch
Fantastisch! Kipchoge und ich knacken beide unsere persönliche Marathonbestzeit beim #berlinmarathon

 

RAin Nadja Marquard
Nadja Marquard
Freut sich über weibliche Verstärkung im Team! Herzlich Willkommen, Sina!

 

RAin Anika Nadler
Anika Nadler
Nie wieder werde ich meinen Sohn im Schachspiel unterschätzen. #Siegebensovielzurück

 

Michael Schramm

 

Michael Schramm
Morgens Eisfinger auf dem Fahrrad statt Nachmittags Flutschfinger in der Sonne! Endlich Herbst!

 

Sina Schmiedefeld
Sina Schmiedefeld
Freut sich bei HK2 dabei zu sein! #teamspirit

 

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HK2 #Mix

Merlin Backer LL.M.
Merlin Backer
Bitte entschuldigen Sie die der#maaßen schlechten Schriftsätze, ich versuche befördert zu werden!

Karsten U. Bartels
Karsten U. Bartels
7 Tage nach Vorstellung der neuen Watch springt das Display der alten 7 mm vom Gehäuse ab. Ich bin … beeindruckt. ?

Ole Bödeker
Ole Bödeker
OB1: Fristen! Fristen! Fristen! (Und Seminare)

Matthias Hartmann
Matthias Hartmann
Der Herbst kommt, aber meine Nächte werden immer kürzer? #papa_sein

Jörg Hennig
Jörg Hennig
JH freut sich am Wochenende auf eine Reise mit Navid Kermani „Entlang den Gräben“

RA Tecumtha Hilser LL.M.
Tecumtha Hilser
Jahresende heißt Fortbildungszeit. Freue mich auf Anregungen beim „Wettbewerbsrecht im Internet“.

RA Bernhard Kloos
Bernhard Kloos
Ab jetzt geht es nur noch mit 4 mm Neopren ins Wasser.

RA Philip Koch
Philip Koch
Fantastisch! Kipchoge und ich knacken beide unsere persönliche Marathonbestzeit beim #berlinmarathon

RAin Nadja Marquard
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Freut sich über weibliche Verstärkung im Team! Herzlich Willkommen, Sina!

RAin Anika Nadler
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Nie wieder werde ich meinen Sohn im Schachspiel unterschätzen. #Siegebensovielzurück

Michael Schramm
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Morgens Eisfinger auf dem Fahrrad statt Nachmittags Flutschfinger in der Sonne! Endlich Herbst!

Sina Schmiedefeld
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Freut sich bei HK2 dabei zu sein! #teamspirit

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HK2 Rechtsanwälte - Impressum

 

HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10
mail@hk2.eu

Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland

Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).


Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.

Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.

Urheberrechtshinweise Bilder

Red Flags:

Bild 1 – © Facebook/Autohändler/Info – pexels.com. Bilder wurden bearbeitet
Bild 2 – © EU/Arbeitnehmer  Bilder – pexels.com. Bilder wurden bearbeitet
Bild 3 – © Facebook/Löschrechte: pexels.com  Bilder wurden bearbeitet

HK2-Insights: – © AdobeStock: 167885166 – Bild wurde bearbeitet
DSGVO Count-up: – © AdobeStock: 207371242 – Bild wurde bearbeitet
DSGVO Vorträge: – © AdobeStock: 48488803 – Bild wurde bearbeitet
Portraitfotos: – Steffen Jänicke

 

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■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

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■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).

Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.

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