NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 09/2018 – Facebook: Fanpages, Autohändler und Löschrechte…
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ich war ja letzte Woche unter dem Deckmäntelchen der DSGVO im Phantasialand. In Brühl. Um dort einen Workshop zur DSGVO (was sonst?) zu halten. Dort laufen Drachen und andere merkwürdige Gestalten herum. Als Anwalt fällt man also nicht weiter auf. Was aber auffällt: die Welle der (meist recht müden) DSGVO-Witze ebbt langsam ab. Endlich. Eine hält sich aber beständig: „Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten!“. Na gut, das finden auch nur Datenschutzrechtler lustig.
Wenig lustig ist derzeit auch die rechtskonforme Nutzung von Facebook. Insbesondere der Fanpages durch Unternehmen. Dazu und zu neuen Anforderungen an Plattform-AGB, zum europäischen Urheberrecht, zur Entsenderichtlinie und vieles Weiteres lesen Sie unten mehr.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre!
Ihr
Karsten U. Bartels
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Liebe Autohändler, teilt bitte keine Testberichte auf Facebook…
… und wenn ihr es doch tut, sind die Informationspflichten der Pkw-EnVKV einzuhalten, so das OLG Celle.
Ein Autohaus veröffentlichte auf Facebook einen Beitrag, der auf einen Testbericht zu einem bestimmten Fahrzeug hinwies und die Internetseite des Testberichts verlinkte. Diesen Beitrag qualifizierte das Gericht als „Werbung“ im Sinne der Pkw-EnVKV mit der Folge, dass das Autohaus die CO2- und Kraftstoffverbrauchangaben in den Facebook-Beitrag hätte einfügen müssen. Da diese fehlten, gab das Gericht dem Unterlassungsantrag eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbandes statt.
Ein ähnliches Urteil erließ das OLG Celle 2017 hinsichtlich des Teilens von Fan-Bildern durch ein Autohaus auf Facebook. Unsere Ausführungen dazu finden Sie hier. Eine Übersicht zu den Informationspflichten der Pkw-EnVKV bietet unser 1Pager.
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Überarbeitete Entsenderichtlinie in Kraft getreten
Die überarbeitete Richtlinie zur Entsendung von Arbeitnehmern (EU) 2018/957 ist am 1.8.2018 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen bis spätestens 30.07.2020 in nationales Recht umsetzen. Hierbei ist in Deutschland mit einer Anpassung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) zu rechnen (z. B. im Katalog der Arbeitsbedingungen, § 2 AEntG).
Die Richtlinie sieht zukünftig eine maximale Entsendungsdauer von 12 Monaten vor, die nur noch um weitere sechs Monate verlängert werden kann. Danach gilt ausschließlich das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht des Aufnahmestaates. Außerdem wird mit der Richtlinie die Gleichstellung von entsandten und lokalen Arbeitnehmern eingeführt. So unterliegen entsandte Arbeitnehmer ab dem ersten Tag den gleichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmestaates vor allem hinsichtlich der Vergütung. Zusätzlich müssen entstandene Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten erstattet werden.
Die A1-Bescheinigung über den Sozialversicherungsschutz kann ab dem 1. Januar 2019 nur noch elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragt werden.
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Löschrechte in AGB
Anbieter von Third Party Content im Internet sind in einer schwierigen Position, wenn Dritte Rechtsverletzungen behaupten. Mit der Kenntnisnahme dieser Inhalte beginnt die eigene Haftung des Betreibers. Bislang ist die Empfehlung: im Zweifel löschen. Best Practice ist es entsprechend bei der Gestaltung von AGB für Plattformen, ein weitreichendes Sperr- oder Löschrecht für den Betreiber vorzusehen.
Das OLG München meint nun, ein weites Löschrecht sei in AGB unwirksam und der Betreiber müsse die Grundrechte des Nutzers bei seiner Entscheidung zur Löschung beachten. Das überzeugt nicht: Rechtlich ist außerhalb eines Medienmonopols nicht einzusehen, weshalb der Betreiber einer Plattform das Risiko der Verantwortung für Äußerungen Dritter nicht nach eigenem Ermessen ablehnen darf. Es gibt auch keinen Anspruch auf Veröffentlichung eines Leserbriefs. Ein Recht von Facebook zum Löschen von Postings nehmen das OLG Dresden (Urteil vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18), das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.06.2017, Az.: 15 W 86/16) und das LG Heidelberg (Urteil vom 28.08.2018, Az.: 1 O 71/18) an.
Wir raten daher weiter dazu, in Plattformregelungen Löschrechte vorzusehen, diese sollten nun aber mit entsprechenden „Angemessenheits-Schutzklauseln“ versehen sein.
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Security by Design
Noch keiner scheint so recht zu wissen, was Data Protection by Design, also Datenschutz durch Technikgestaltung nach Art. 25 Datenschutz-Grundverordnung, eigentlich bedeuten soll. Es finden sich dazu Formulierungen wie der Datenschutz sei „prozessorientiert“ oder „als Teil von Entwicklungsprozessen ganzheitlich mitzudenken“. Das hilft wenig. Klar ist, Datenschutz durch Technikgestaltung erfordert den Einsatz von IT-Sicherheitsmaßnahmen (technische und organisatorische Maßnahmen) unmittelbar zum Schutz der Rechte der von der Datenverarbeitung Betroffenen. Welche konkreten Maßnahmen und Methoden hierzu aber geeignet sind, muss noch erarbeitet werden. Genau dabei hilft HK2 mit, und zwar bei dem beim Bundesverband IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) jüngst gegründeten Arbeitskreis Security by Design. Ziel ist die Erarbeitung einer Handreichung, ähnlich der zum Stand der Technik. Wir freuen uns, mitzugestalten!
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dunkelrot
„Digitalisierung“ des Urheberrechts
Das EU Parlament hat für eine Reformierung des europäischen Urheberrechts gestimmt – begrüßenswert. Endlich soll das Urheberrecht an neue Anforderungen der Digitalisierung angepasst werden. Teil der Digitalisierung-Strategie soll dabei die Einführung von Upload-Filtern sowie eines europaweiten Leistungsschutzrechtes sein. Also quasi sowohl rechtliche, als auch technische Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet – What?Ein verpflichtender Upload-Filter für einen Großteil der Anbieter soll also die Digitalisierung vorantreiben. Die vorherige Prüfung von Inhalten für Websites und Apps durch – möglicherweise fehleranfällige – Algorithmen wird notwendig werden, Zensur 2.0. Wie die technischen Lösungen aussehen, bestimmen die jeweiligen Anbieter zudem selbst.
Hinzu kommt endlich ein europaweites Leistungsschutzrecht. Die Wiedergabe von mehr als einzelnen Worten aus Nachrichtenartikeln durch Internetanbieter soll danach lizenzpflichtig werden. Das entspricht dem seit 2013 geltenden Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Deutschland, das sich bereits bestens als nicht praxistauglich und wenig zielführend erwiesen hat.
Gesetzliche, einschränkende Maßnahmen entsprechen dem Zeitgeist der Digitalisierung! Upload-Filter sollen natürlich vor allem zu Zwecken der Terrorbekämpfung eingesetzt werden, die altbekannte Leier. Ganz „à la Bundestrojaner“, der stark in die Grundrechte der Bürger*innen eingreift, und nun nach Wunsch des BKA wohl überwiegend in der Rauschgiftkriminalität eingesetzt werden soll. Staatliche Überwachung und Repression gegen die Drogenprobleme der Gesellschaft, ein Erfolgsmodell.
Wenigstens ein europäisches Leistungsschutzrecht wird zu mehr Gerechtigkeit im Pressewesen führen! Zwar hat das deutsche Leistungsschutzrecht weder zu Mehreinnahmen von Verlagen und Journalisten, noch zu einer Einschränkung der Marktmacht von Google geführt, dafür aber zu diversen Gerichtsurteilen, immerhin.
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Die DSGVO bleibt oft unklar. Finden sich bei einem Unternehmen Daten, findet sich daher auch ein DSGVO Verstoß. Der Gängelung durch die Aufsicht ist Tür und Tor geöffnet. Daher ist die Beschwichtigung der Datenschützer, das werde alles mit Augenmaß angegangen, wenig beruhigend. Das wird nicht gelten, wenn ein Unternehmen andere Positionen als die Aufsicht vertritt.
Belastbarer erscheint da der Bayerische Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung der DSGVO durch Ministerratsbeschluss vom 5. Juni 2018: „Bei einem Erstverstoß im Dickicht der Datenschutzregeln drohen keine Bußgelder; Hinweise und Beratung haben Vorrang vor Sanktionen.“
Das ist zwar mit dem vorrangigen EU-Recht schwer unter einen Hut zu bringen, könnte aber die Behörde an die Kandare nehmen. Vorreiter waren hier die Österreicher.
Aufmüpfige Unternehmen sind also gut beraten, in den Alpenländern zu residieren. Den anderen bleibt nur, ihr verzweifeltes Bemühen zu dokumentieren.
Betreiber von Facebook-Fanpages sind zusammen mit Facebook für die Datenverarbeitung verantwortlich. Das hat der EuGH im Juni entschieden. Die deutschen Aufsichtsbehörden haben daraufhin erklärt, dass Fanpage-Betreiber, die keinen Vertrag mit Facebook über die gemeinsame Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung nach Art. 26 DSGVO geschlossen haben, gegen die datenschutzrechtlichen Regelungen verstoßen würden.
Facebook hat nun kürzliche eine entsprechende Vereinbarung, das sogenannte „Page Controller Addendum“, entworfen und zur Grundvoraussetzung für die Betreibung einer Fanpage gemacht. Dies Vereinbarung führt zu einer Aufteilung der datenschutzrechtlichen Pflichten, wobei Fanpage-Betreiber vor allem die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sicherzustellen, den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung zu benennen und Kontaktaufnahmen der Aufsichtsbehörden an Facebook weiterzuleiten haben. Wir unterstützen Sie gerne bei den notwendigen Anpassungen für Ihre Fanpage.
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Streitgegenstand war hier die Zahlung einer tageweisen Prämie in Höhe von erst EUR 200 und dann EUR 100, die der Arbeitgeber vor Streikbeginn per Aushang auslobte. Der Kläger folgte zwar dem Streikaufruf, forderte danach aber dennoch die Prämie unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zu Unrecht. Der Arbeitgeber durfte hier zur Abmilderung des Streikdrucks streikende und nicht streikende Mitarbeiter ungleich behandeln (BAG, Urteil vom 14. August 2018 – 1 AZR 287/17). (AN)
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Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen
Am 11.09.2018 wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgelegt. Ziel ist es, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern. Insbesondere die finanziellen Anreize für Abmahnungen (z. B. Gebührenerzielungsinteresse) sollen verringert werden, indem es keine Abmahnkosten für Minimalverstöße geben soll. (NM)
Groko einigt sich auf Verlängerung der 70-Tageregelung für kurzfristig Beschäftigte
Bekanntermaßen sind kurzfristig Beschäftigte nach deutschem Recht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Beschäftigungen galten (aufgrund einer Ausnahme) bisher als kurzfristig, wenn sie auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Ab dem Jahr 2019 sollte die Grenze ursprünglich wieder auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage gesenkt werden. Das ist jetzt nicht mehr vorgesehen – für alle Branchen. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ sieht nun eine branchenunabhängige – unbefristete – Änderung der Zeitgrenzen von zwei auf drei Monate beziehungsweise von 50 auf 70 Arbeitstage vor (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV n. F.)! (OJB)
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und Seminare
Auf der it-sa in Nürnberg ist Karsten U. Bartels LL.M. am 09./10.10.2018 gleich fünffach zum IT-Sicherheits- und Datenschutzrecht im Einsatz, unter anderem zum Thema „Haftungsverteilung bei gemeinsamer Datenverarbeitung“.
Weitere Details
Bei Integrata in München bietet Matthias Hartmann am 12. und 13.12.2018 eine 2-Tägige Schulung zum Thema „IT-Recht“ an.
Auf der IT-Sicherheitskonferenz des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) hält Matthias Hartmann am 29.11.2018 einen Votrag zum Thema „KI aus juristischer Sicht“. Weitere Details
Mit dem Thema „Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit – Worauf müssen Sie als Unternehmer achten?“ ist Jörg Henning am 09.10.2018 von 08:30 bis 17:00 Uhr in Stuttgart und am 20.11.2018 in Mainz auf dem iGZ-Landeskongress Süd 2018 unterwegs.
Mit dem Thema „Rechtliche Aspekte einer Unternehmensgründung: Von der Wahl der Rechtsform bis zum Patentschutz“ ist Philip Koch im Rahmen der Ringvorlegung Innovatives Unternehmertum der Hochschule Heilbronn am 22.10.2018 von 16.00 bis 18.00 Uhr unterwegs.
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HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10
mail@hk2.eu
Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland
Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.
Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.
Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.
Urheberrechtshinweise Bilder
Red Flags:
Bild 1 – © Facebook/Autohändler/Info – pexels.com. Bilder wurden bearbeitet
Bild 2 – © EU/Arbeitnehmer Bilder – pexels.com. Bilder wurden bearbeitet
Bild 3 – © Facebook/Löschrechte: pexels.com + shutterstock: 143465566 * Bilder wurden bearbeitet
HK2-Insights: – © AdobeStock: 167885166 – Bild wurde bearbeitet
DSGVO Count-up: – © AdobeStock: 207371242 – Bild wurde bearbeitet
DSGVO Vorträge: – © AdobeStock: 48488803 – Bild wurde bearbeitet
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