NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 11/2018 – Bitcoin, Youtube, Dienstreisen, DSGVO und Webinare 2019
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Sehr geehrte Frau Wojtyga,
neu bei HK2 dabei! Wobei, nicht mehr ganz so neu. Seit fast drei Monaten unterstütze ich nun das HK2 Team als Rechtsanwältin in den Bereichen IT-Recht, Medienrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Und seitdem ist viel passiert. Ich habe an AGB und Sponsoring Verträgen gearbeitet, über Schriftsätzen gebrütet und spannende IP Rechtsfragen recherchiert.
Die Themen in dieser Ausgabe sind genauso vielfältig wie meine Arbeit bei HK2. In Sachen Cryptocurrency und BaFin Regulierung gibt es Neuigkeiten vom Kammergericht Berlin. Influencer & Co haben nun mehr oder weniger Klarheit über die Kennzeichnungspflicht von Werbung bei Youtube. Wir berichten außerdem über die Behandlung von Dienstreisen, die Mängelgewährleistung beim Anteilsverkauf und natürlich über unseren Dauerbrenner, die DSGVO. Auch haben wir die KI-Entwicklung in Deutschland und China einmal genauer unter die Lupe genommen. Das und noch mehr lesen Sie hier im aktuellen DRF!
Ihre
Sina Schmiedefeld
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BaFin ist nicht zuständig für cryptocurency und soll sich raushalten
Bitcoins sind nach Ansicht des Kammergerichts keine Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG. Merkmal einer Rechnungseinheit sei, dass sie einen Wert verkörpere mit dem aufgrund allgemeiner Anerkennung Waren und Dienstleistungen verglichen werden könnten. Bitcoins dagegen schwankten zu sehr, ihr Wert werde von den Nutzern ad hoc zugewiesen. Auch könne der Gesetzgeber mit der Vorschrift von 1997 die 20 Jahre jüngeren Bitcoins nicht gemeint haben. Die BaFin überspanne den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich, indem sie Strafnormen umdefiniere. Bitcoin sei auch kein E-Geld, § 1a Abs. 3 ZAG, denn es gebe keinen Emittenten.
Das Urteil zeigt vor allem, das selbst fundamentale Fragen von E-Geld und Cryptocurrencies trotz eingehender Regulierungsversuche unbeantwortet sind.
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YouTube-Channel kein audiovisueller Mediendienst? – EuGH und BGH: Jein!
Lösen Pkw-Werbevideos auf YouTube die Informationspflichten der Pkw-EnVKV (hierzu unser Factsheet) aus? Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob das Video oder der Channel als “audiovisueller Mediendienst” zu qualifizieren ist. Diese sind – wie Hör- und Rundfunk – von der Informationspflicht ausgenommen. Die klare Antwort des EuGH und des BGH: Es kommt darauf an!
Entgegen der Vorinstanz (OLG Köln, 6 U 177/14, ähnlich LG Wuppertal 12 O 25/14) ist jedoch nicht allein entscheidend, ob durch den Spot bzw. dem Kanal Werbezwecke verfolgt werden. § 5 Pkw-EnVKV regelt gerade die Informationspflicht in der Werbung; die Privilegierung erfolgt also unabhängig vom Werbezweck. Entscheidend ist, ob der Inhalt „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ im Sinne der AVMD-RL ist. Im Ausgangsfall war weder der Spot noch der Kanal als audiovisueller Mediendienst zu qualifizieren: Der Spot ist keiner Sendung beigefügt oder in dieser enthalten, da der gesamte Kanal nur Werbevideos enthielt und daher nicht mit einem Fernsehprogramm vergleichbar war.
Daraus folgt jedoch nicht, dass YouTube-Video oder Kanal kein „audiovisueller Mediendienst“ ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Video bzw. der Kanal die einzelnen Merkmale (z. B. „redaktionelle Verantwortung“, „Sendung“) erfüllt. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen der AVMD-RL (z. B. Trennungsgebot, Werbequote) bei YouTube-Videos zu beachten.
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Reisezeit = Arbeitszeit?
Für große Unruhe hat kürzlich ein Urteil des BAG gesorgt, wonach Reisezeiten voll als Arbeitszeiten zählen sollen. In dem entschiedenen Fall wurde der Mitarbeiter eines Bauunternehmens auf eine Baustelle nach China entsandt. Für die vier Reisetage zahlte der Arbeitgeber ihm seinen Arbeitslohn. Der aber wollte mehr: Die Bezahlung der gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück.
Das BAG gab ihm Recht: Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb wie Arbeit zu vergüten.
Muss deshalb zukünftig jede Dienstreise vergütet werden, die außerhalb der Arbeitszeit stattfindet? Wohl nicht, denn es handelte sich dabei um die Auslegung von Bautarifverträgen, die besondere Reisezeitregelungen vorsehen. Es spricht vieles dafür, dass sich für den Normalfall nichts ändert. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor, Klarheit wird erst das vollständig begründete Urteil schaffen, das in einigen Wochen erwartet wird.
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Kanzlerin Merkel hat gerade verkündet, Deutschland wolle wieder überall Weltklasse werden. Insbesondere bezog sich das auf den Nachholbedarf bei KI und das Erfordernis, in diesen Bereich zu investieren. Hintergrund ist die neue digitale Initiative der Regierung und das Eckpunktepapier für eine Strategie Künstliche Intelligenz.
Bis 2025 will der Bund insgesamt über 3 Mrd. Euro für die Umsetzung der Strategie bereitstellen. Das sind keine 0,5 Mrd. Euro pro Jahr. In der EU gibt es zwischen 2018 und 2020 nochmal 1,5 Mrd. Euro. Über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) sollen weitere 0,5 Mrd. Euro auch in KI Start-ups fließen.
Mal sehen, was die Mitbewerber um die Weltklasse machen: China kündigt an, bis 2030 die USA bei der KI einholen zu wollen. Investiert werden sollen 150 Mrd $. In China muss sich auch niemand um Daten sorgen.
Diese Zahlen machen bereits klar, wie wirklich lächerlich die angebliche „KI Strategie“ ist. Hier wird nicht aufgeholt, hier wird nicht Schritt gehalten, Europa lässt sich endgültig abhängen und schützt lieber die letzten verbliebenen Daten. Was wird stattdessen gefördert? Agrar-Subventionen in der EU pro Jahr: 58 Mrd. Euro. Kohleförderung in Deutschland zwischen 2009 und 2018: etwa 50 Mrd. Euro.
Statt Weltklasse KI also Kohle und Kartoffeln.
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Liegt also ein Werkvertrag im Fernabsatz vor (hier: Abschluss eines Lifteinbauvertrags in der Wohnung des Verbrauchers), dann entfällt das Widerrufsrecht nicht, trotz individueller Anfertigungen. Denn § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nur für Kauf oder Lieferverträge. Folge ist: der Werkunternehmer, der nicht oder falsch belehrt, bekommt beim Widerruf die Leistungen nicht vergütet und auch keinen Wertersatz etc. (MH)
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BSI Mindeststandard zur Protokollierung und Detektion von Cyber-Angriffen
Das BSI hat Standards zum Umgang mit (Log-) Daten im Hinblick auf Cyber-Angriffe veröffentlicht, und zwar einschließlich Protokollierungsrichtlinie (PR-B) und Rahmendatenschutzkonzept. Es geht dabei um kontinuierliche Prozesse für ein Mindestniveau zur Protokollierung und Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen (SRE), um ein zielgerichtetes Vorgehen zur Erkennung und Abwehr von Cyber-Angriffen zu etablieren. Protokollierungsdaten sollen dazu (a) pseudonymisiert, (b) 90 Tage gespeichert und (c) nach dokumentierten Verfahren zum Schutz der Informationstechnik ausgewertet werden. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist im privatwirtschaftlichen Umfeld zumeist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (siehe Erwägungsgrund 49). (BK)
E-privacy-Verordnung lässt weiter auf sich warten
Die e-privacy-Verordnung kommt wohl frühestens 2020. Wie ein Mitarbeiter des für Deutschland federführend an den Verhandlungen beteiligten Bundeswirtschaftsministeriums auf der diesjährigen 42. Datenschutzfachtagung (DAFTA) der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) mitteilte, herrscht derzeit noch Uneinigkeit zwischen Deutschland und Österreich. Passend zur Weihnachtszeit geht es dabei darum, wer welche Cookies haben darf. Dadurch verzögert sich der Beginn des Trilog-Verfahrens weiter. (MS)
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und Seminare
Auf der IT-Sicherheitskonferenz des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) hält Matthias Hartmann am 29.11.2018 einen Votrag zum Thema „KI aus juristischer Sicht“. Weitere Details
Karsten U. Bartels LL.M. hält am 04.12.2018 einen Vortrag in der Handwerkskammer Berlin:Karsten U. Bartels LL.M., Joint Controllership-Vereinbarungen (JC-V) – nicht Ausnahme, sondern Regel, BvD-News 3_2018
In einem Workshop am 12. und 13. Dezember 2018 erarbeitet Karsten U. Bartels LL.M. zusammen mit Frau Prof. Susanne Beck, Leibniz Universität Hannover, und den Projektpartnern des vom BMWi geförderten PAiCE-Programmes (VDI/VDE Innovation + Technik GmbH) rechtliche Lösungen für die Cluster 3D, Engineering, Logistik und Robotik.
Bei Integrata in München bietet Matthias Hartmann am 12. und 13.12.2018 eine 2-tägige Schulung zum Thema „IT-Recht“ an.
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Veröffentlichungen
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Für das erste Halbjahr 2019 haben wir wieder einige kostenfreien Webinare zu aktuellen Themen für Sie zusammengestellt:
- 17 Januar – „Rechteklärung am Content am Beispiel Bildrechte“ – Matthias Hartmann
- 21 Februar – „Werberecht: Was darf ich und was nicht?“ – Bernhard Kloos
- 12 März – „Meldepflichten nach DSGVO erkennen und umsetzen“ – Karsten Bartels
- 4 April – „Startup Finanzierung: VC-Verträge/ Beteiligungsfinanzierung – vom LOI zum Investment“ – Phillip Koch
- 9 Mai – „Einwilligung in Werbung und Datenverarbeitung“ – Bernhard Kloos
- 18 Juli – „Verträge verhandeln – Umgang mit unsachlichen Verhandlungsmitteln“ – Matthias Hartmann
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HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10
mail@hk2.eu
Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland
Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.
Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.
Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.
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DSGVO Count-up: – © AdobeStock: 207371242 – Bild wurde bearbeitet
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