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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 11/2018 – Bitcoin, Youtube, Dienstreisen, DSGVO und Webinare 2019
 

 

 

 

 

 

 

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HK2 - Der Rote Faden

Schmiedefeld

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

neu bei HK2 dabei! Wobei, nicht mehr ganz so neu. Seit fast drei Monaten unterstütze ich nun das HK2 Team als Rechtsanwältin in den Bereichen IT-Recht, Medienrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Und seitdem ist viel passiert. Ich habe an AGB und Sponsoring Verträgen gearbeitet, über Schriftsätzen gebrütet und spannende IP Rechtsfragen recherchiert.

Die Themen in dieser Ausgabe sind genauso vielfältig wie meine Arbeit bei HK2. In Sachen Cryptocurrency und BaFin Regulierung gibt es Neuigkeiten vom Kammergericht Berlin. Influencer & Co haben nun mehr oder weniger Klarheit über die Kennzeichnungspflicht von Werbung bei Youtube. Wir berichten außerdem über die Behandlung von Dienstreisen, die Mängelgewährleistung beim Anteilsverkauf und natürlich über unseren Dauerbrenner, die DSGVO. Auch haben wir die KI-Entwicklung in Deutschland und China einmal genauer unter die Lupe genommen. Das und noch mehr lesen Sie hier im aktuellen DRF!

Ihre

Sina Schmiedefeld

 

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HK2 - Der Rote Faden

Schmiedefeld

Sehr geehrte Frau Wojtyga,

 

neu bei HK2 dabei! Wobei, nicht mehr ganz so neu. Seit fast drei Monaten unterstütze ich nun das HK2 Team als Rechtsanwältin in den Bereichen IT-Recht, Medienrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Und seitdem ist viel passiert. Ich habe an AGB und Sponsoring Verträgen gearbeitet, über Schriftsätzen gebrütet und spannende IP Rechtsfragen recherchiert.

Die Themen in dieser Ausgabe sind genauso vielfältig wie meine Arbeit bei HK2. In Sachen Cryptocurrency und BaFin Regulierung gibt es Neuigkeiten vom Kammergericht Berlin. Influencer & Co haben nun mehr oder weniger Klarheit über die Kennzeichnungspflicht von Werbung bei Youtube. Wir berichten außerdem über die Behandlung von Dienstreisen, die Mängelgewährleistung beim Anteilsverkauf und natürlich über unseren Dauerbrenner, die DSGVO. Auch haben wir die KI-Entwicklung in Deutschland und China einmal genauer unter die Lupe genommen. Das und noch mehr lesen Sie hier im aktuellen DRF!

Ihre

Sina Schmiedefeld

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HK2 - Red Flags

BaFin ist nicht zuständig für cryptocurency und soll sich raushalten

Bitcoins sind nach Ansicht des Kammergerichts keine Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG. Merkmal einer Rechnungseinheit sei, dass sie einen Wert verkörpere mit dem aufgrund allgemeiner Anerkennung Waren und Dienstleistungen verglichen werden könnten. Bitcoins dagegen schwankten zu sehr, ihr Wert werde von den Nutzern ad hoc zugewiesen. Auch könne der Gesetzgeber mit der Vorschrift von 1997 die 20 Jahre jüngeren Bitcoins nicht gemeint haben. Die BaFin überspanne den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich, indem sie Strafnormen umdefiniere. Bitcoin sei auch kein E-Geld, § 1a Abs. 3 ZAG, denn es gebe keinen Emittenten.

Das Urteil zeigt vor allem, das selbst fundamentale Fragen von E-Geld und Cryptocurrencies trotz eingehender Regulierungsversuche unbeantwortet sind.

Matthias Hartmann

 

Matthias Hartmann

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HK2 - Red Flags

BaFin ist nicht zuständig für cryptocurency und soll sich raushalten

Bitcoins sind nach Ansicht des Kammergerichts keine Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG. Merkmal einer Rechnungseinheit sei, dass sie einen Wert verkörpere mit dem aufgrund allgemeiner Anerkennung Waren und Dienstleistungen verglichen werden könnten. Bitcoins dagegen schwankten zu sehr, ihr Wert werde von den Nutzern ad hoc zugewiesen. Auch könne der Gesetzgeber mit der Vorschrift von 1997 die 20 Jahre jüngeren Bitcoins nicht gemeint haben. Die BaFin überspanne den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich, indem sie Strafnormen umdefiniere. Bitcoin sei auch kein E-Geld, § 1a Abs. 3 ZAG, denn es gebe keinen Emittenten.

Das Urteil zeigt vor allem, das selbst fundamentale Fragen von E-Geld und Cryptocurrencies trotz eingehender Regulierungsversuche unbeantwortet sind.

Matthias Hartmann

Matthias Hartmann

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YouTube-Channel kein audiovisueller Mediendienst? – EuGH und BGH: Jein!

Lösen Pkw-Werbevideos auf YouTube die Informationspflichten der Pkw-EnVKV (hierzu unser Factsheet) aus? Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob das Video oder der Channel als “audiovisueller Mediendienst” zu qualifizieren ist. Diese sind – wie Hör- und Rundfunk – von der Informationspflicht ausgenommen. Die klare Antwort des EuGH und des BGH: Es kommt darauf an!
Entgegen der Vorinstanz (OLG Köln, 6 U 177/14, ähnlich LG Wuppertal 12 O 25/14) ist jedoch nicht allein entscheidend, ob durch den Spot bzw. dem Kanal Werbezwecke verfolgt werden. § 5 Pkw-EnVKV regelt gerade die Informationspflicht in der Werbung; die Privilegierung erfolgt also unabhängig vom Werbezweck. Entscheidend ist, ob der Inhalt „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ im Sinne der AVMD-RL ist. Im Ausgangsfall war weder der Spot noch der Kanal als audiovisueller Mediendienst zu qualifizieren: Der Spot ist keiner Sendung beigefügt oder in dieser enthalten, da der gesamte Kanal nur Werbevideos enthielt und daher nicht mit einem Fernsehprogramm vergleichbar war.
Daraus folgt jedoch nicht, dass YouTube-Video oder Kanal kein „audiovisueller Mediendienst“ ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Video bzw. der Kanal die einzelnen Merkmale (z. B. „redaktionelle Verantwortung“, „Sendung“) erfüllt. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen der AVMD-RL (z. B. Trennungsgebot, Werbequote) bei YouTube-Videos zu beachten.

 

Nadja Marquard

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YouTube-Channel kein audiovisueller Mediendienst? – EuGH und BGH: Jein!

Lösen Pkw-Werbevideos auf YouTube die Informationspflichten der Pkw-EnVKV (hierzu unser Factsheet) aus? Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob das Video oder der Channel als “audiovisueller Mediendienst” zu qualifizieren ist. Diese sind – wie Hör- und Rundfunk – von der Informationspflicht ausgenommen. Die klare Antwort des EuGH und des BGH: Es kommt darauf an!
Entgegen der Vorinstanz (OLG Köln, 6 U 177/14, ähnlich LG Wuppertal 12 O 25/14) ist jedoch nicht allein entscheidend, ob durch den Spot bzw. dem Kanal Werbezwecke verfolgt werden. § 5 Pkw-EnVKV regelt gerade die Informationspflicht in der Werbung; die Privilegierung erfolgt also unabhängig vom Werbezweck. Entscheidend ist, ob der Inhalt „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ im Sinne der AVMD-RL ist. Im Ausgangsfall war weder der Spot noch der Kanal als audiovisueller Mediendienst zu qualifizieren: Der Spot ist keiner Sendung beigefügt oder in dieser enthalten, da der gesamte Kanal nur Werbevideos enthielt und daher nicht mit einem Fernsehprogramm vergleichbar war.
Daraus folgt jedoch nicht, dass YouTube-Video oder Kanal kein „audiovisueller Mediendienst“ ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Video bzw. der Kanal die einzelnen Merkmale (z. B. „redaktionelle Verantwortung“, „Sendung“) erfüllt. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen der AVMD-RL (z. B. Trennungsgebot, Werbequote) bei YouTube-Videos zu beachten.

Nadja Marquard

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Reisezeit = Arbeitszeit?

Für große Unruhe hat kürzlich ein Urteil des BAG gesorgt, wonach Reisezeiten voll als Arbeitszeiten zählen sollen. In dem entschiedenen Fall wurde der Mitarbeiter eines Bauunternehmens auf eine Baustelle nach China entsandt. Für die vier Reisetage zahlte der Arbeitgeber ihm seinen Arbeitslohn. Der aber wollte mehr:  Die Bezahlung der gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück.
Das BAG gab ihm Recht: Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb wie Arbeit zu vergüten.Muss deshalb zukünftig jede Dienstreise vergütet werden, die außerhalb der Arbeitszeit stattfindet? Wohl nicht, denn es handelte sich dabei um die Auslegung von Bautarifverträgen, die besondere Reisezeitregelungen vorsehen. Es spricht vieles dafür, dass sich für den Normalfall nichts ändert. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor, Klarheit wird erst das vollständig begründete Urteil schaffen, das in einigen Wochen erwartet wird.

 

Jörg Hennig

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Reisezeit = Arbeitszeit?

Für große Unruhe hat kürzlich ein Urteil des BAG gesorgt, wonach Reisezeiten voll als Arbeitszeiten zählen sollen. In dem entschiedenen Fall wurde der Mitarbeiter eines Bauunternehmens auf eine Baustelle nach China entsandt. Für die vier Reisetage zahlte der Arbeitgeber ihm seinen Arbeitslohn. Der aber wollte mehr:  Die Bezahlung der gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück.

Das BAG gab ihm Recht: Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb wie Arbeit zu vergüten.

Muss deshalb zukünftig jede Dienstreise vergütet werden, die außerhalb der Arbeitszeit stattfindet? Wohl nicht, denn es handelte sich dabei um die Auslegung von Bautarifverträgen, die besondere Reisezeitregelungen vorsehen. Es spricht vieles dafür, dass sich für den Normalfall nichts ändert. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor, Klarheit wird erst das vollständig begründete Urteil schaffen, das in einigen Wochen erwartet wird.

Jörg Hennig

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dunkelrot

 


KI der Weltklasse
Kanzlerin Merkel hat gerade verkündet, Deutschland wolle wieder überall Weltklasse werden. Insbesondere bezog sich das auf den Nachholbedarf bei KI und das Erfordernis, in diesen Bereich zu investieren. Hintergrund ist die neue digitale Initiative der Regierung und das Eckpunktepapier für eine Strategie Künstliche Intelligenz.
Bis 2025 will der Bund insgesamt über 3 Mrd. Euro für die Umsetzung der Strategie bereitstellen. Das sind keine 0,5 Mrd. Euro pro Jahr. In der EU gibt es zwischen 2018 und 2020 nochmal 1,5 Mrd. Euro. Über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) sollen weitere 0,5 Mrd. Euro auch in KI Start-ups fließen.

Mal sehen, was die Mitbewerber um die Weltklasse machen: China kündigt an, bis 2030 die USA bei der KI einholen zu wollen. Investiert werden sollen 150 Mrd $. In China muss sich auch niemand um Daten sorgen.
Diese Zahlen machen bereits klar, wie wirklich lächerlich die angebliche „KI Strategie“ ist. Hier wird nicht aufgeholt, hier wird nicht Schritt gehalten, Europa lässt sich endgültig abhängen und schützt lieber die letzten verbliebenen Daten. Was wird stattdessen gefördert? Agrar-Subventionen in der EU pro Jahr:
58 Mrd. Euro. Kohleförderung in Deutschland zwischen 2009 und 2018: etwa 50 Mrd. Euro.


Statt Weltklasse KI also Kohle und Kartoffeln.

 

Matthias Hartmann

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dunkelrot

KI der Weltklasse
Kanzlerin Merkel hat gerade verkündet, Deutschland wolle wieder überall Weltklasse werden. Insbesondere bezog sich das auf den Nachholbedarf bei KI und das Erfordernis, in diesen Bereich zu investieren. Hintergrund ist die neue digitale Initiative der Regierung und das Eckpunktepapier für eine Strategie Künstliche Intelligenz.
Bis 2025 will der Bund insgesamt über 3 Mrd. Euro für die Umsetzung der Strategie bereitstellen. Das sind keine 0,5 Mrd. Euro pro Jahr. In der EU gibt es zwischen 2018 und 2020 nochmal 1,5 Mrd. Euro. Über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) sollen weitere 0,5 Mrd. Euro auch in KI Start-ups fließen.

Mal sehen, was die Mitbewerber um die Weltklasse machen: China kündigt an, bis 2030 die USA bei der KI einholen zu wollen. Investiert werden sollen 150 Mrd $. In China muss sich auch niemand um Daten sorgen.
Diese Zahlen machen bereits klar, wie wirklich lächerlich die angebliche „KI Strategie“ ist. Hier wird nicht aufgeholt, hier wird nicht Schritt gehalten, Europa lässt sich endgültig abhängen und schützt lieber die letzten verbliebenen Daten. Was wird stattdessen gefördert? Agrar-Subventionen in der EU pro Jahr:
58 Mrd. Euro. Kohleförderung in Deutschland zwischen 2009 und 2018: etwa 50 Mrd. Euro.

Statt Weltklasse KI also Kohle und Kartoffeln.

Matthias Hartmann

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Count-up: 186 Tage DSGVO
Updates, Tipps und To Do’s rund um die Datenschutz-Grundverordnung

 

Keine Einwilligung für die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen notwendig

In der Business-2-Business Kommunikation ist keine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO notwendig, wenn Mitarbeiter per E-Mail kontaktiert werden. Diese Meinung vertritt nicht zuletzt die britische Datenschutzaufsichtsbehörde ICO. Die DSGVO gilt auch für personenbezogene Daten von Personen, die als Einzelunternehmer, Mitarbeiter, Partner und Geschäftsführer tätig sind, wenn diese individuell identifizierbar sind.  Ein Name und eine Firmen-E-Mail-Adresse beziehen sich beispielsweise eindeutig auf eine bestimmte Person und sind daher personenbezogene Daten. Dennoch dürfen Firmen-E-Mails ohne Einwilligung verschickt und entsprechende Adressen gespeichert und angeschrieben werden, wenn dies im Geschäftsverkehr erforderlich und daher zulässig ist. Dabei kann sich das Unternehmen, welches die E-Mail-Adresse im Einzelfall verarbeitet, auf sein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO als Rechtsgrundlage stützen.

Verträge zur gemeinsamen Verantwortlichkeit


Wer kooperativ mit anderen Unternehmen Daten mit Personenbezug verarbeitet, geht meist davon aus, es liege eine Auftragsverarbeitung (AV) nach Art. 28 DSGVO vor. Die Auftragsverarbeitung ist tatsächlich die hergebrachte Lösung für vielerlei Konstellationen, wie z. B. für die Nutzung eines SaaS-Angebotes oder einer Cloud-Leistung. Folge: Es ist eine Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung zu schließen. Die DSGVO sieht neben der AV aber ein weiteres Modell vor, nämlich die sogenannte gemeinsame Verantwortlichkeit (Joint Controllership bzw. Joint Controllers). Geregelt in Art. 26 DSGVO. Joint Controllership (JC) liegt vor, wenn die Unternehmen die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung gemeinsam festlegen. Dazu kommt es schneller als man denkt – z. B. bei gemeinsam genutzter IT oder jeweils eigenen Verarbeitungszwecken bei den Beteiligten. Folge auch hier: Es ist ein JC-Vertrag zu schließen. Wir helfen Ihnen bei Auswahlentscheidung und Vertragsgestaltung!

 

Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)

 

Karsten U. Bartels LL.M.

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Count-up: 186 Tage DSGVO
Updates, Tipps und To Do’s rund um die Datenschutz-Grundverordnung

Keine Einwilligung für die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen notwendig
In der Business-2-Business Kommunikation ist keine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO notwendig, wenn Mitarbeiter per E-Mail kontaktiert werden. Diese Meinung vertritt nicht zuletzt die britische Datenschutzaufsichtsbehörde ICO. Die DSGVO gilt auch für personenbezogene Daten von Personen, die als Einzelunternehmer, Mitarbeiter, Partner und Geschäftsführer tätig sind, wenn diese individuell identifizierbar sind.  Ein Name und eine Firmen-E-Mail-Adresse beziehen sich beispielsweise eindeutig auf eine bestimmte Person und sind daher personenbezogene Daten. Dennoch dürfen Firmen-E-Mails ohne Einwilligung verschickt und entsprechende Adressen gespeichert und angeschrieben werden, wenn dies im Geschäftsverkehr erforderlich und daher zulässig ist. Dabei kann sich das Unternehmen, welches die E-Mail-Adresse im Einzelfall verarbeitet, auf sein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO als Rechtsgrundlage stützen.

Verträge zur gemeinsamen Verantwortlichkeit
Wer kooperativ mit anderen Unternehmen Daten mit Personenbezug verarbeitet, geht meist davon aus, es liege eine Auftragsverarbeitung (AV) nach Art. 28 DSGVO vor. Die Auftragsverarbeitung ist tatsächlich die hergebrachte Lösung für vielerlei Konstellationen, wie z. B. für die Nutzung eines SaaS-Angebotes oder einer Cloud-Leistung. Folge: Es ist eine Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung zu schließen. Die DSGVO sieht neben der AV aber ein weiteres Modell vor, nämlich die sogenannte gemeinsame Verantwortlichkeit (Joint Controllership bzw. Joint Controllers). Geregelt in Art. 26 DSGVO. Joint Controllership (JC) liegt vor, wenn die Unternehmen die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung gemeinsam festlegen. Dazu kommt es schneller als man denkt – z. B. bei gemeinsam genutzter IT oder jeweils eigenen Verarbeitungszwecken bei den Beteiligten. Folge auch hier: Es ist ein JC-Vertrag zu schließen. Wir helfen Ihnen bei Auswahlentscheidung und Vertragsgestaltung!

Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)

Karsten U. Bartels LL.M.

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News

 

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News

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Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschaulen

Lange Zeit war es umstritten, nun hat das BAG klargestellt: kommt der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug, kann der Arbeitnehmer dennoch nicht die Zahlung der Pauschale gem. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB fordern. Im vorliegenden Fall beanspruchte der Kläger rückständige Besitzstandszulage und forderte zusätzlich für jeden Verzugsmonat die Pauschale in Höhe von 40 €. Er argumentierte, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar sei. Die Beklagte meinte, die Anwendung des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB sei gem. § 12a ArbGG ausgeschlossen. Dieser besagt, dass im Arbeitsgerichtsverfahren jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen habe. Das BAG schloss sich dem an.Zwar sei eine grundsätzliche Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 im Arbeitsrecht gegeben. Der § 12a ArbGG schließe als spezielle arbeitsrechtliche Verfahrensregelung aber sowohl prozessuale, als auch materielle Kostenerstattungsansprüche, wie den auf Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB, aus.(AN)

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Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschaulen
Lange Zeit war es umstritten, nun hat das BAG klargestellt: kommt der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug, kann der Arbeitnehmer dennoch nicht die Zahlung der Pauschale gem. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB fordern. Im vorliegenden Fall beanspruchte der Kläger rückständige Besitzstandszulage und forderte zusätzlich für jeden Verzugsmonat die Pauschale in Höhe von 40 €. Er argumentierte, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar sei. Die Beklagte meinte, die Anwendung des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB sei gem. § 12a ArbGG ausgeschlossen. Dieser besagt, dass im Arbeitsgerichtsverfahren jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen habe. Das BAG schloss sich dem an.Zwar sei eine grundsätzliche Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 im Arbeitsrecht gegeben. Der § 12a ArbGG schließe als spezielle arbeitsrechtliche Verfahrensregelung aber sowohl prozessuale, als auch materielle Kostenerstattungsansprüche, wie den auf Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB, aus.(AN)

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BAG lockert Ansicht zu Videoüberwachung

Das BAG urteilte, dass Arbeitgeber eine offene Videoüberwachung in Verkaufsräumen auch nutzen dürfen, um einem Verdacht von Straftaten der Arbeitnehmer nachzugehen. Dabei müssen die Arbeitgeber die Aufzeichnungen nicht immer sofort auswerten. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der DSGVO einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer im weiteren Verfahren nicht entgegen. (BAG Urteil vom 23.08.2018, 2 AZR 133/18). (OB)

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BAG lockert Ansicht zu Videoüberwachung
Das BAG urteilte, dass Arbeitgeber eine offene Videoüberwachung in Verkaufsräumen auch nutzen dürfen, um einem Verdacht von Straftaten der Arbeitnehmer nachzugehen. Dabei müssen die Arbeitgeber die Aufzeichnungen nicht immer sofort auswerten. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der DSGVO einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer im weiteren Verfahren nicht entgegen. (BAG Urteil vom 23.08.2018, 2 AZR 133/18). (OB)

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Wettbewerbsbehinderung durch unbegründete Grenzbeschlagnahme?

Eine unbegründete Grenzbeschlagnahme fremder Produkte stellt keine gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung dar (LG München I, Urteil vom 30.07.2018, Az.: 33 O 7422/17). Wer ein staatlich geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, handelt grundsätzlich nicht rechtswidrig. Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn von vornherein unbegründete Anträge gestellt würden. (TH)

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Wettbewerbsbehinderung durch unbegründete Grenzbeschlagnahme?
Eine unbegründete Grenzbeschlagnahme fremder Produkte stellt keine gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung dar (LG München I, Urteil vom 30.07.2018, Az.: 33 O 7422/17). Wer ein staatlich geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, handelt grundsätzlich nicht rechtswidrig. Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn von vornherein unbegründete Anträge gestellt würden. (TH)

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Achtung Falle!

Werkverträge sind Dienstverträge nach EU Nomenklatur, weil die EU nur zwischen Kauf-und-Dienstverträgen unterscheidet.
Liegt also ein Werkvertrag im Fernabsatz vor (hier: Abschluss eines Lifteinbauvertrags in der Wohnung des Verbrauchers), dann entfällt das Widerrufsrecht nicht, trotz individueller Anfertigungen. Denn § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nur für Kauf oder Lieferverträge. Folge ist: der Werkunternehmer, der nicht oder falsch belehrt, bekommt beim Widerruf die Leistungen nicht vergütet und auch keinen Wertersatz etc. (MH)

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Achtung Falle!
Werkverträge sind Dienstverträge nach EU Nomenklatur, weil die EU nur zwischen Kauf-und-Dienstverträgen unterscheidet.
Liegt also ein Werkvertrag im Fernabsatz vor (hier: Abschluss eines Lifteinbauvertrags in der Wohnung des Verbrauchers), dann entfällt das Widerrufsrecht nicht, trotz individueller Anfertigungen. Denn § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nur für Kauf oder Lieferverträge. Folge ist: der Werkunternehmer, der nicht oder falsch belehrt, bekommt beim Widerruf die Leistungen nicht vergütet und auch keinen Wertersatz etc. (MH)

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Ausblick

 

BSI Mindeststandard zur Protokollierung und Detektion von Cyber-Angriffen 
Das BSI hat Standards zum Umgang mit (Log-) Daten im Hinblick auf Cyber-Angriffe veröffentlicht, und zwar einschließlich Protokollierungsrichtlinie (PR-B) und Rahmendatenschutzkonzept. Es geht dabei um kontinuierliche Prozesse für ein Mindestniveau zur Protokollierung und Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen (SRE), um ein zielgerichtetes Vorgehen zur Erkennung und Abwehr von Cyber-Angriffen zu etablieren. Protokollierungsdaten sollen dazu (a) pseudonymisiert, (b) 90 Tage gespeichert und (c) nach dokumentierten Verfahren zum Schutz der Informationstechnik ausgewertet werden. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist im privatwirtschaftlichen Umfeld zumeist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (siehe Erwägungsgrund 49). (BK)

E-privacy-Verordnung lässt weiter auf sich warten
Die e-privacy-Verordnung kommt wohl frühestens 2020. Wie ein Mitarbeiter des für Deutschland federführend an den Verhandlungen beteiligten Bundeswirtschaftsministeriums auf der diesjährigen  42. Datenschutzfachtagung (DAFTA) der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) mitteilte, herrscht derzeit noch Uneinigkeit zwischen Deutschland und Österreich. Passend zur Weihnachtszeit geht es dabei darum, wer welche Cookies haben darf. Dadurch verzögert sich der Beginn des Trilog-Verfahrens weiter. (MS)

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Ausblick

BSI Mindeststandard zur Protokollierung und Detektion von Cyber-Angriffen 
Das BSI hat Standards zum Umgang mit (Log-) Daten im Hinblick auf Cyber-Angriffe veröffentlicht, und zwar einschließlich Protokollierungsrichtlinie (PR-B) und Rahmendatenschutzkonzept. Es geht dabei um kontinuierliche Prozesse für ein Mindestniveau zur Protokollierung und Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen (SRE), um ein zielgerichtetes Vorgehen zur Erkennung und Abwehr von Cyber-Angriffen zu etablieren. Protokollierungsdaten sollen dazu (a) pseudonymisiert, (b) 90 Tage gespeichert und (c) nach dokumentierten Verfahren zum Schutz der Informationstechnik ausgewertet werden. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist im privatwirtschaftlichen Umfeld zumeist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (siehe Erwägungsgrund 49). (BK)

E-privacy-Verordnung lässt weiter auf sich warten
Die e-privacy-Verordnung kommt wohl frühestens 2020. Wie ein Mitarbeiter des für Deutschland federführend an den Verhandlungen beteiligten Bundeswirtschaftsministeriums auf der diesjährigen  42. Datenschutzfachtagung (DAFTA) der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) mitteilte, herrscht derzeit noch Uneinigkeit zwischen Deutschland und Österreich. Passend zur Weihnachtszeit geht es dabei darum, wer welche Cookies haben darf. Dadurch verzögert sich der Beginn des Trilog-Verfahrens weiter. (MS)

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Vorträge
und Seminare

 

Auf der IT-Sicherheitskonferenz des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) hält Matthias Hartmann am 29.11.2018 einen Votrag zum Thema „KI aus juristischer Sicht“. Weitere Details

Karsten U. Bartels LL.M. hält am 04.12.2018 einen Vortrag in der Handwerkskammer Berlin:Karsten U. Bartels LL.M., Joint Controllership-Vereinbarungen (JC-V) – nicht Ausnahme, sondern Regel, BvD-News 3_2018

In einem Workshop am 12. und 13. Dezember 2018 erarbeitet Karsten U. Bartels LL.M. zusammen mit Frau Prof. Susanne Beck, Leibniz Universität Hannover, und den Projektpartnern des vom BMWi geförderten PAiCE-Programmes (VDI/VDE Innovation + Technik GmbH) rechtliche Lösungen für die Cluster 3D, Engineering, Logistik und Robotik.

Bei Integrata in München bietet Matthias Hartmann am 12. und 13.12.2018 eine 2-tägige Schulung zum Thema „IT-Recht“ an.

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Vorträge
und Seminare

Auf der IT-Sicherheitskonferenz des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) hält Matthias Hartmann am 29.11.2018 einen Votrag zum Thema „KI aus juristischer Sicht“. Weitere Details

Karsten U. Bartels LL.M. hält am 04.12.2018 einen Vortrag in der Handwerkskammer Berlin:Karsten U. Bartels LL.M., Joint Controllership-Vereinbarungen (JC-V) – nicht Ausnahme, sondern Regel, BvD-News 3_2018

In einem Workshop am 12. und 13. Dezember 2018 erarbeitet Karsten U. Bartels LL.M. zusammen mit Frau Prof. Susanne Beck, Leibniz Universität Hannover, und den Projektpartnern des vom BMWi geförderten PAiCE-Programmes (VDI/VDE Innovation + Technik GmbH) rechtliche Lösungen für die Cluster 3D, Engineering, Logistik und Robotik.

Bei Integrata in München bietet Matthias Hartmann am 12. und 13.12.2018 eine 2-tägige Schulung zum Thema „IT-Recht“ an.

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Veröffentlichungen

 

Karsten U. Bartels LL.M., Joint Controllership-Vereinbarungen (JC-V) – nicht Ausnahme, sondern Regel, BvD-News 3_2018

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Veröffentlichungen

Karsten U. Bartels LL.M., Joint Controllership-Vereinbarungen (JC-V) – nicht Ausnahme, sondern Regel, BvD-News 3_2018

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Webinare

 

Für das erste Halbjahr 2019 haben wir wieder einige kostenfreien Webinare zu aktuellen Themen für Sie zusammengestellt:


•
  17 Januar – „Rechteklärung am Content am Beispiel Bildrechte“ – Matthias Hartmann

•
  21 Februar – „Werberecht: Was darf ich und was nicht?“ – Tecumtha Hilser

•
  12 März – „Meldepflichten nach DSGVO erkennen und umsetzen“ – Karsten Bartels

•
  4 April – „Startup Finanzierung: VC-Verträge/ Beteiligungsfinanzierung – vom LOI zum Investment“ – Phillip Koch

•
  9 Mai – „Einwilligung in Werbung und Datenverarbeitung“ – Bernhard Kloos

•
  18 Juli – „Verträge verhandeln – Umgang mit unsachlichen Verhandlungsmitteln“ – Matthias Hartmann

 

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Webinare

Für das erste Halbjahr 2019 haben wir wieder einige kostenfreien Webinare zu aktuellen Themen für Sie zusammengestellt:

  •   17 Januar – „Rechteklärung am Content am Beispiel Bildrechte“ – Matthias Hartmann
  •   21 Februar – „Werberecht: Was darf ich und was nicht?“ – Bernhard Kloos
  •   12 März – „Meldepflichten nach DSGVO erkennen und umsetzen“ – Karsten Bartels
  •   4 April – „Startup Finanzierung: VC-Verträge/ Beteiligungsfinanzierung – vom LOI zum Investment“ – Phillip Koch
  •   9 Mai – „Einwilligung in Werbung und Datenverarbeitung“ – Bernhard Kloos
  •   18 Juli – „Verträge verhandeln – Umgang mit unsachlichen Verhandlungsmitteln“ – Matthias Hartmann

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HK2 #Mix

 

Merlin Backer LL.M.
Merlin Backer
Plata o plomo! Endlich wieder #narcos!

 

Karsten U. Bartels
Karsten U. Bartels
Höre im Auto Podcast zum Thema Atmen. Stimme behauptet, ich müsste mich nun ruhig fühlen. Stimmt aber nicht. Diese Eso-Stimme regt mich auf … dermaßen! DANKE!

 

Ole Bödeker
 

Ole Bödeker
dankt den Kollegeninnen für den Deadpool-Handy-Halter.

 

Matthias Hartmann
 

Matthias Hartmann
wo bleibt die KI, die KI Vorträge vorbereitet?

 

Jörg Hennig
Jörg Hennig
stellt nach einem Tag unterwegs mit der Bahn fest: Eine warme Winterjacke ist eine sinnvolle Sache.
 

 

RA Tecumtha Hilser LL.M.
Tecumtha Hilser
Wetter- und jahreszeitenbezogene Tweets sind hier nicht gern gesehen #Wettergate

 

 

 

RA Bernhard Kloos
Bernhard Kloos
Schleicht jetzt elektrisch um die Kurven. #elektroauto

 

RA Philip Koch
Philip Koch
Endlich mal wieder ein Black Friday ohne einstweilige Verfügung.

 

RAin Nadja Marquard
Nadja Marquard
Frönt ihrem Nestbautrieb! Nur noch einmal kurz zum Möbelhaus in die Babyabteilung.

 

RAin Anika Nadler
Anika Nadler
Ich freue mich, Dragon funktioniert reibungslos! Plötzlich hat der Tag gefühlt 4 Stunden mehr!

 

Michael Schramm

 

Michael Schramm
Organisiere gerade Kanzlei-Yoga. Die weinroten Leggings spendiert HK2!

 

Sina Schmiedefeld

 

Sina Schmiedefeld 
Lee Bul im Martin Gropius Bau! #takemebacktoseoul

 

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HK2 #Mix

Merlin Backer LL.M.
Merlin Backer
Plata o plomo! Endlich wieder #narcos!

Karsten U. Bartels
Karsten U. Bartels
Höre im Auto Podcast zum Thema Atmen. Stimme behauptet, ich müsste mich nun ruhig fühlen. Stimmt aber nicht. Diese Eso-Stimme regt mich auf … dermaßen! DANKE!

Ole Bödeker
Ole Bödeker
dankt den Kollegeninnen für den Deadpool-Handy-Halter.

Matthias Hartmann
Matthias Hartmann
wo bleibt die KI, die KI Vorträge vorbereitet?

Jörg Hennig
Jörg Hennig
stellt nach einem Tag unterwegs mit der Bahn fest: Eine warme Winterjacke ist eine sinnvolle Sache.
 

RA Tecumtha Hilser LL.M.
Tecumtha Hilser
Wetter- und jahreszeitenbezogene Tweets sind hier nicht gern gesehen #Wettergate

RA Bernhard Kloos
Bernhard Kloos
Schleicht jetzt elektrisch um die Kurven. #elektroauto

RA Philip Koch
Philip Koch
Endlich mal wieder ein Black Friday ohne einstweilige Verfügung.

RAin Nadja Marquard
Nadja Marquard
Frönt ihrem Nestbautrieb! Nur noch einmal kurz zum Möbelhaus in die Babyabteilung.

RAin Anika Nadler
Anika Nadler
Ich freue mich, Dragon funktioniert reibungslos! Plötzlich hat der Tag gefühlt 4 Stunden mehr!

Michael Schramm
Michael Schramm
Organisiere gerade Kanzlei-Yoga. Die weinroten Leggings spendiert HK2!

Sina Schmiedefeld
Sina Schmiedefeld 
Lee Bul im Martin Gropius Bau! #takemebacktoseoul

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HK2 Rechtsanwälte - Impressum

 

HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10
mail@hk2.eu

Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland

Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).


Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.

Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.

Urheberrechtshinweise Bilder

Red Flags:

Bild 1 – © Bitcoin – pexels.com. Bilder wurden bearbeitet
Bild 2 – © Youtube – pexels.com. Bilder wurden bearbeitet
Bild 3 – © Reisezeit – pexels.com Bilder wurden bearbeitet
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DSGVO Count-up: – © AdobeStock: 207371242 – Bild wurde bearbeitet
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Portraitfotos: – Steffen Jänicke

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