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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 10/2019 – Neues zu GeschGehG, AGB, IT-Compliance, Leistungsschutzrecht, Bußgeldkonzept der DSK
 

 

 

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HK2 - Der Rote Faden

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HK2 - Der Rote Faden

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Sehr geehrte Damen und Herren,

während die ersten Kürbissuppen gekocht werden, bei herbstlichem Sonnenschein schon Adventskalender in den Regalen stehen und dann pünktlich zur Zeitumstellung die Kälte einbricht, gibt es auch wieder spannende Neuigkeiten und den einen oder anderen Aufreger aus der Rechtspraxis die wir diesen Monat mit Ihnen/Euch teilen möchten.

Die Datenschutzkonferenz hat ein neues DSGVO-Bußgeldkonzept veröffentlicht. Für neue Hürden bei der Vertragsgestaltung sorgt ein BGH-Urteil zu AGB. An einem ungewöhnlichen Fehler scheiterte eine deutsche Regelung zu Presse-Snippets und dem Abmahngeschäft könnte nach einem Urteil des BGH ein neuer Bereich eröffnet sein. Mit den geografischen Grenzen des „Rechts auf Auslistung“ bei Suchmaschinen hat sich der EuGH in zwei aktuellen Entscheidungen befasst. Ganz im Zeichen unserer Webinare zum Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) steht ein Urteil des LG München. Dieses hat sich als eines der ersten Gerichte hierzulande mit dem noch recht neuen Gesetz beschäftigt.

Viel Spaß beim Lesen und frohes Teetrinken

Ihre/Eure
Sina Schmiedefeld

P.S. In eigener Sache: Vielen Dank an das HK2-Team für ein tolles erstes Jahr bei Euch!

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Sehr geehrter Herr Drescher,

während die ersten Kürbissuppen gekocht werden, bei herbstlichem Sonnenschein schon Adventskalender in den Regalen stehen und dann pünktlich zur Zeitumstellung die Kälte einbricht, gibt es auch wieder spannende Neuigkeiten und den einen oder anderen Aufreger aus der Rechtspraxis die wir diesen Monat mit Ihnen/Euch teilen möchten.

Die Datenschutzkonferenz hat ein neues DSGVO-Bußgeldkonzept veröffentlicht. Für neue Hürden bei der Vertragsgestaltung sorgt ein BGH-Urteil zu AGB. An einem ungewöhnlichen Fehler scheiterte eine deutsche Regelung zu Presse-Snippets und dem Abmahngeschäft könnte nach einem Urteil des BGH ein neuer Bereich eröffnet sein. Mit den geografischen Grenzen des „Rechts auf Auslistung“ bei Suchmaschinen hat sich der EuGH in zwei aktuellen Entscheidungen befasst. Ganz im Zeichen unserer Webinare zum Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) steht ein Urteil des LG München. Dieses hat sich als eines der ersten Gerichte hierzulande mit dem noch recht neuen Gesetz beschäftigt.

Viel Spaß beim Lesen und frohes Teetrinken

Ihre/Eure
Sina Schmiedefeld

P.S. In eigener Sache: Vielen Dank an das HK2-Team für ein tolles erstes Jahr bei Euch!

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HK2 - Red Flags

Erste Entscheidungen zum neuen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz

Seit dem 26.04.2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft. Nun gibt es erste Entscheidungen. Das OLG München hat entschieden, dass jedenfalls die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren erforderliche Dringlichkeit nicht in Analogie zum UWG vermutet werden könne. Das Gericht hat die Frage aufgeworfen, aber nicht beantwortet, wie es sich auswirkt, wenn ein Geschäftsgeheimnis vor Inkrafttreten des GeschGehG vom Verletzer beschafft wurde. Das LG München hatte zu beurteilen, unter welchen Umständen im Prozess dem Nebenintervenienten Einsicht in die Akten verweigert werden darf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Hier hat es substantiellen Vortrag zu den Geheimhaltungsmaßnahmen verlangt unter Hinweis auf § 20 Abs. 3 GeschGehG. Also mehr Fragen als Antworten.

 

Matthias Hartmann

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HK2 - Red Flags

Erste Entscheidungen zum neuen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz

Seit dem 26.04.2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft. Nun gibt es erste Entscheidungen. Das OLG München hat entschieden, dass jedenfalls die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren erforderliche Dringlichkeit nicht in Analogie zum UWG vermutet werden könne. Das Gericht hat die Frage aufgeworfen, aber nicht beantwortet, wie es sich auswirkt, wenn ein Geschäftsgeheimnis vor Inkrafttreten des GeschGehG vom Verletzer beschafft wurde. Das LG München hatte zu beurteilen, unter welchen Umständen im Prozess dem Nebenintervenienten Einsicht in die Akten verweigert werden darf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Hier hat es substantiellen Vortrag zu den Geheimhaltungsmaßnahmen verlangt unter Hinweis auf § 20 Abs. 3 GeschGehG. Also mehr Fragen als Antworten.

Matthias Hartmann

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BGH zur Abgrenzung Leistungsbestimmung von Ausführungsregelung in AGB

Nicht unter die AGB Inhaltskontrolle fallen Regelungen, die der Bestimmung der Leistung dienen. Die Abgrenzung ist schwierig, aber wirtschaftlich sehr wichtig, denn die Bestimmung der Beschaffenheit der Leistung ist nur durch Sittenwidrigkeit begrenzt, jede materielle Einschränkung der Gewähr für die Beschaffenheit ist unwirksam.

Der BGH hat nun die Festlegung einer Kostenobergrenze im Architektenvertrag als Leistungsklausel durchgehen lassen. Dazu gehören „sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele“. Die Besonderheit im Architektenvertrag besteht darin, dass der Architekt so planen muss, dass die Kosten eingehalten werden.

Konsequenz:
In AGB ist eine Einschränkung von Haftung und Gewährleistung meist nicht wirksam, deshalb sollte versucht werden, die Leistung entsprechend geringer zu bestimmen. Das Urteil setzt hierfür aber hohe Hürden mit unklaren Kriterien.

 

Bernhard Kloos

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BGH zur Abgrenzung Leistungsbestimmung von Ausführungsregelung in AGBNicht unter die AGB Inhaltskontrolle fallen Regelungen, die der Bestimmung der Leistung dienen. Die Abgrenzung ist schwierig, aber wirtschaftlich sehr wichtig, denn die Bestimmung der Beschaffenheit der Leistung ist nur durch Sittenwidrigkeit begrenzt, jede materielle Einschränkung der Gewähr für die Beschaffenheit ist unwirksam.

Der BGH hat nun die Festlegung einer Kostenobergrenze im Architektenvertrag als Leistungsklausel durchgehen lassen. Dazu gehören „sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele“. Die Besonderheit im Architektenvertrag besteht darin, dass der Architekt so planen muss, dass die Kosten eingehalten werden.

Konsequenz:
In AGB ist eine Einschränkung von Haftung und Gewährleistung meist nicht wirksam, deshalb sollte versucht werden, die Leistung entsprechend geringer zu bestimmen. Das Urteil setzt hierfür aber hohe Hürden mit unklaren Kriterien.

Bernhard Kloos

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Die Grenze des Vergessens
… ist die EU-Außengrenze, so der EuGH. So manch ein unangenehmer Vorfall soll lieber in Vergessenheit geraten. Dumm nur, wenn eine Suchmaschine Links zu Berichten darüber listet. Suchmaschinenbetreiber können verpflichtet sein, Links aus Ergebnislisten zu entfernen, die bei Namenssuchen angezeigt werden. Die Voraussetzungen für dieses „Recht auf Auslistung“ hat der EuGH 2014 in dem Urteil Google Spain dargelegt. In einem aktuellen Urteil konkretisiert er die räumliche Reichweite dieses Rechts.
Im Falle eines Auslistungsantrags muss der Suchmaschinenbetreiber zwischen der Privatsphäre des Antragstellers und dem öffentlichen Informationsinteresse abwägen. Fällt die Abwägungsentscheidung zugunsten des Betroffenen aus, stellt sich die Frage nach der räumlichen Reichweite der Auslistung. Muss die Auflistung weltweit verhindert werden oder nur die in der EU abrufbaren Ergebnisse? Für eine weltweite Auslistung gebe es keine unionsrechtliche Grundlage, so der EuGH.
Es bedarf also Vorkehrungen, die den Abruf der Links von einem Mitgliedstaat aus verhindern (z. B. durch Löschung aus den mitgliedstaatlichen Versionen sowie Geoblocking).

 

Nadja Marquard

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Die Grenze des Vergessens

… ist die EU-Außengrenze, so der EuGH. So manch ein unangenehmer Vorfall soll lieber in Vergessenheit geraten. Dumm nur, wenn eine Suchmaschine Links zu Berichten darüber listet. Suchmaschinenbetreiber können verpflichtet sein, Links aus Ergebnislisten zu entfernen, die bei Namenssuchen angezeigt werden. Die Voraussetzungen für dieses „Recht auf Auslistung“ hat der EuGH 2014 in dem Urteil Google Spain dargelegt. In einem aktuellen Urteil konkretisiert er die räumliche Reichweite dieses Rechts.
Im Falle eines Auslistungsantrags muss der Suchmaschinenbetreiber zwischen der Privatsphäre des Antragstellers und dem öffentlichen Informationsinteresse abwägen. Fällt die Abwägungsentscheidung zugunsten des Betroffenen aus, stellt sich die Frage nach der räumlichen Reichweite der Auslistung. Muss die Auflistung weltweit verhindert werden oder nur die in der EU abrufbaren Ergebnisse? Für eine weltweite Auslistung gebe es keine unionsrechtliche Grundlage, so der EuGH.
Es bedarf also Vorkehrungen, die den Abruf der Links von einem Mitgliedstaat aus verhindern (z. B. durch Löschung aus den mitgliedstaatlichen Versionen sowie Geoblocking).

Nadja Marquard

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IT-Compliance Quick-Check

Die Bewältigung von regulatorischen Anforderungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz hat sich zu einer interdisziplinären Herausforderung entwickelt. Es sind technische und rechtliche Skills zur umfassenden Bewertung, Umsetzung und Dokumentation erforderlich. Das wissen eigentlich alle. Orchestrierte Beratungsangebote gibt es aber kaum.

Deshalb haben wir unsere Kompetenzen mit der esatus AG  (Information Security Experten) gebündelt. Und ich freue mich sehr über das Ergebnis: unser gemeinsamer „IT-Compliance Quick-Check“. Das bedeutet: Wir prüfen, welche Vorgaben Sie z. B. nach der DSGVO und dem IT-Sicherheitsgesetz einhalten müssen und nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz umsetzen sollten. Wir bewerten den Umsetzungsstand in Ihrem Unternehmen und erläutern Ihnen, was Sie noch rechtlich, technisch und organisatorisch zu erledigen haben.

Für Startups, Small Companies und Medium Companies bieten wir das sogar in Paketen zu Pauschalpreisen an.

 

Karsten U. Bartels LL.M.

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IT-Compliance Quick-CheckDie Bewältigung von regulatorischen Anforderungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz hat sich zu einer interdisziplinären Herausforderung entwickelt. Es sind technische und rechtliche Skills zur umfassenden Bewertung, Umsetzung und Dokumentation erforderlich. Das wissen eigentlich alle. Orchestrierte Beratungsangebote gibt es aber kaum.

Deshalb haben wir unsere Kompetenzen mit der esatus AG  (Information Security Experten) gebündelt. Und ich freue mich sehr über das Ergebnis: unser gemeinsamer „IT-Compliance Quick-Check“. Das bedeutet: Wir prüfen, welche Vorgaben Sie z. B. nach der DSGVO und dem IT-Sicherheitsgesetz einhalten müssen und nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz umsetzen sollten. Wir bewerten den Umsetzungsstand in Ihrem Unternehmen und erläutern Ihnen, was Sie noch rechtlich, technisch und organisatorisch zu erledigen haben.

Für Startups, Small Companies und Medium Companies bieten wir das sogar in Paketen zu Pauschalpreisen an.

Karsten U. Bartels LL.M.

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dunkelrot

 

Eine schlechte Idee, schlecht umgesetzt – EuGH kippt deutsches Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse

Auch wenn das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger bei Suchmaschinenbetreibern bei weitem keinen Schrecken ohne Ende verursachte, hat es nun ein Ende mit Schrecken gefunden – aufgrund eines Formfehlers. Der EuGH entschied nun, dass das Gesetz mit dem das Leistungsschutzrecht eingeführt wurde, als „technische Vorschrift“ zuerst im Rahmen eines sog. Notifizierungsverfahrens der EU-Kommission hätte vorgelegt werden müssen. Weil das unterlassen wurde, erklärte der EuGH das Gesetz nun insgesamt für unwirksam und versetzte dem bereits gescheiterten Schutzrecht damit den Gnadenschuss.

 

 

 

 

 

Das zeigt noch einmal, wie sich die damalige schwarz-gelbe Regierung bei ihrem Wunschprojekt „Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse“ weder von der berechtigten inhaltlichen Kritik noch anscheinend von prozessuale Vorgaben beirren ließ. Wie von Experten seinerzeit vorhergesagt, blieb das Leistungsschutzrecht weitestgehend wirkungslos bzw. verstärkte die Macht großer Suchmaschinen sogar noch, da insbesondere Google aufgrund seiner Marktmacht Ausnahmen bzw. Gratislizenzen aushandeln konnte und keine Lizenzgebühren zahlte.
Für Gegner des Leistungsschutzrechts ist die Freude über das Urteil des EuGH aber wohl nur von kurzer Dauer. Mit dem europäische Leistungsschutzrecht für Presseveröffentlichungen steht der Klon der deutschen Regelung bereits in den Startlöchern und muss bis zum 07.06.2021 umgesetzt werden. Wenigstens war diesmal die EU von Anfang an im Boot.

 

Michael Schramm LL.M. (Minnesota)

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dunkelrot

Eine schlechte Idee, schlecht umgesetzt – EuGH kippt deutsches Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse

Auch wenn das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger bei Suchmaschinenbetreibern bei weitem keinen Schrecken ohne Ende verursachte, hat es nun ein Ende mit Schrecken gefunden – aufgrund eines Formfehlers. Der EuGH entschied nun, dass das Gesetz mit dem das Leistungsschutzrecht eingeführt wurde, als „technische Vorschrift“ zuerst im Rahmen eines sog. Notifizierungsverfahrens der EU-Kommission hätte vorgelegt werden müssen. Weil das unterlassen wurde, erklärte der EuGH das Gesetz nun insgesamt für unwirksam und versetzte dem bereits gescheiterten Schutzrecht damit den Gnadenschuss.

Das zeigt noch einmal, wie sich die damalige schwarz-gelbe Regierung bei ihrem Wunschprojekt „Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse“ weder von der berechtigten inhaltlichen Kritik noch anscheinend von prozessuale Vorgaben beirren ließ. Wie von Experten seinerzeit vorhergesagt, blieb das Leistungsschutzrecht weitestgehend wirkungslos bzw. verstärkte die Macht großer Suchmaschinen sogar noch, da insbesondere Google aufgrund seiner Marktmacht Ausnahmen bzw. Gratislizenzen aushandeln konnte und keine Lizenzgebühren zahlte.
Für Gegner des Leistungsschutzrechts ist die Freude über das Urteil des EuGH aber wohl nur von kurzer Dauer. Mit dem europäische Leistungsschutzrecht für Presseveröffentlichungen steht der Klon der deutschen Regelung bereits in den Startlöchern und muss bis zum 07.06.2021 umgesetzt werden. Wenigstens war diesmal die EU von Anfang an im Boot.

Michael Schramm LL.M. (Minnesota)

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Compliance & Data Protection

Die Kolumne der HK2 Comtection GmbH

 

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Compliance & Data Protection

Die Kolumne der HK2 Comtection GmbH

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Profiling und Tracking im Internet nicht notwendig für Vertragsschluss

Der Europäische Datenschutzausschuss hat kürzlich eine Handreichung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Vertragserfüllung im Rahmen des Angebots und der Nutzung von Online Diensten veröffentlicht. Diese Form der Verarbeitung ist auf der Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) EU-DSGVO datenschutzrechtlich zulässig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Person die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. So soll beispielsweise die Verarbeitung von Kreditkarteninformationen, von Rechnungsdaten sowie der Lieferanschrift an die Heimatadresse des Kunden im Rahmen eines regulären Online Einkaufs zulässig sein. Für den Fall, dass der Kunde beim Kauf die Lieferung an eine Abholstation ausgewählt hat, wird die Verarbeitung der Heimatanschrift zur Vertragserfüllung als nicht mehr erforderlich qualifiziert. Der Europäische Datenschutzausschuss hat zur Anwendung der Norm weitere Fallkategorien gebildet und dabei klargestellt, dass die Datenverarbeitung zum Zweck der Betrugsprävention bei Online Käufen ebenso wenig auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) EU-DSGVO gestützt werden könnte wie Online Tracking und Profiling.

Bußgeldkonzept der DSK

In der letzten Ausgabe hatten wir es schon angekündigt: Jetzt hat die Datenschutzkonferenz ihr achtseitiges DSGVO-Bußgeldkonzept veröffentlicht. Es soll nur auf Unternehmen bei nicht-grenzüberschreitenden Fällen angewandt werden und nicht auf Vereine oder natürliche Personen außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Bußgeldfestsetzung erfolgt dabei in fünf Schritten:

1. Zuordnung des Unternehmens einer Größenklasse
2. Bestimmung des mittleren Jahresumsatzes der Untergruppe
3. Ermittlung eines wirtschaftlichen Grundwertes
4. Multiplikation des Grundwertes mit einem von der Schwere der Tatumstände abhängigen Faktor
5. Anpassung des unter 4. ermittelten Wertes anhand täterbezogener und sonstiger Umstände

Ob dieses Konzept auch zu verhältnismäßigen Geldbußen führen wird, ist fraglich. Denn ein großes Unternehmen erzielt automatisch einen höheren Grundwert, und die korrigierende Wirkung von Tat- und täterbezogenen Umständen bleibt unklar.

 


Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.

 

Senior Consultant der HK2 Comtection GmbH, zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)

 

Lukas Wagner
 

 


Lukas Wagner LL.M.

Datenschutzbeauftragter der HK2 Comtection GmbH

 

 

 

 

 

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Profiling und Tracking im Internet nicht notwendig für Vertragsschluss

Der Europäische Datenschutzausschuss hat kürzlich eine Handreichung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Vertragserfüllung im Rahmen des Angebots und der Nutzung von Online Diensten veröffentlicht. Diese Form der Verarbeitung ist auf der Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) EU-DSGVO datenschutzrechtlich zulässig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Person die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. So soll beispielsweise die Verarbeitung von Kreditkarteninformationen, von Rechnungsdaten sowie der Lieferanschrift an die Heimatadresse des Kunden im Rahmen eines regulären Online Einkaufs zulässig sein. Für den Fall, dass der Kunde beim Kauf die Lieferung an eine Abholstation ausgewählt hat, wird die Verarbeitung der Heimatanschrift zur Vertragserfüllung als nicht mehr erforderlich qualifiziert. Der Europäische Datenschutzausschuss hat zur Anwendung der Norm weitere Fallkategorien gebildet und dabei klargestellt, dass die Datenverarbeitung zum Zweck der Betrugsprävention bei Online Käufen ebenso wenig auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) EU-DSGVO gestützt werden könnte wie Online Tracking und Profiling.

Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.
Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.

 

Senior Consultant der HK2 Comtection GmbH, zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)

Bußgeldkonzept der DSK

In der letzten Ausgabe hatten wir es schon angekündigt: Jetzt hat die Datenschutzkonferenz ihr achtseitiges DSGVO-Bußgeldkonzept veröffentlicht. Es soll nur auf Unternehmen bei nicht-grenzüberschreitenden Fällen angewandt werden und nicht auf Vereine oder natürliche Personen außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Bußgeldfestsetzung erfolgt dabei in fünf Schritten:

1. Zuordnung des Unternehmens einer Größenklasse
2. Bestimmung des mittleren Jahresumsatzes der Untergruppe
3. Ermittlung eines wirtschaftlichen Grundwertes
4. Multiplikation des Grundwertes mit einem von der Schwere der Tatumstände abhängigen Faktor
5. Anpassung des unter 4. ermittelten Wertes anhand täterbezogener und sonstiger Umstände

Ob dieses Konzept auch zu verhältnismäßigen Geldbußen führen wird, ist fraglich. Denn ein großes Unternehmen erzielt automatisch einen höheren Grundwert, und die korrigierende Wirkung von Tat- und täterbezogenen Umständen bleibt unklar.

Lukas Wagner

Lukas Wagner LL.M.

Datenschutzbeauftragter der HK2 Comtection GmbH

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News

 

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News

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Sternchenhinweis hilft nicht bei objektiv falscher Angabe

Es ist in der Werbelandschaft Usus, dass Werbeangaben durch einen Sternchenhinweis (*) präzisiert werden. Hierbei darf in dem Hinweis aber keine völlig andere Aussage enthalten sein, als in der Werbebotschaft (OLG Hamburg). Objektiv falsche Angaben können durch Sternchenhinweise nicht mehr gerettet werden. (TH)

 

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Sternchenhinweis hilft nicht bei objektiv falscher Angabe

Es ist in der Werbelandschaft Usus, dass Werbeangaben durch einen Sternchenhinweis (*) präzisiert werden. Hierbei darf in dem Hinweis aber keine völlig andere Aussage enthalten sein, als in der Werbebotschaft (OLG Hamburg). Objektiv falsche Angaben können durch Sternchenhinweise nicht mehr gerettet werden. (TH)

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Pfändung von Domains

Das BVerwG hat entschieden, dass eine Pfändungsverfügung, mit welcher die DENIC (Registry für deutsche Domains) als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird, rechtmäßig ist. (TH)

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Pfändung von Domains
Das BVerwG hat entschieden, dass eine Pfändungsverfügung, mit welcher die DENIC (Registry für deutsche Domains) als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird, rechtmäßig ist. (TH)

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EuGH zu Marktort bei Unionsmarke

Der EuGH hat entschieden, dass bei Unterlassungsklagen aus Unionsmarken das Marktortprinzip gilt. Demnach kann der Inhaber einer solchen Marke gegen einen potentiellen Verletzer in dem Land klagen, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich die rechtsverletzende  Werbung oder Verkaufsangebote richten, auch wenn der Verletzer die Entscheidungen und Umsetzung der Maßnahme in einem anderen Mitgliedsstaat getroffen hat. (TH)

 

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EuGH zu Marktort bei Unionsmarke

Der EuGH hat entschieden, dass bei Unterlassungsklagen aus Unionsmarken das Marktortprinzip gilt. Demnach kann der Inhaber einer solchen Marke gegen einen potentiellen Verletzer in dem Land klagen, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich die rechtsverletzende  Werbung oder Verkaufsangebote richten, auch wenn der Verletzer die Entscheidungen und Umsetzung der Maßnahme in einem anderen Mitgliedsstaat getroffen hat. (TH)

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Neues bei der Grundpreisangabe

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Grundpreisangabe – entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs.1 PAngVO – nicht in räumlicher Nähe zum eigentlichen Preis erfolgen muss, da bei europarechtskonformer Auslegung eine solche Einschränkung nicht bestehe. Als Händler sollte man sich wegen des abweichenden Gesetzeswortlautes besser nicht auf das Urteil verlassen. (TH)

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Neues bei der Grundpreisangabe
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Grundpreisangabe – entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs.1 PAngVO – nicht in räumlicher Nähe zum eigentlichen Preis erfolgen muss, da bei europarechtskonformer Auslegung eine solche Einschränkung nicht bestehe. Als Händler sollte man sich wegen des abweichenden Gesetzeswortlautes besser nicht auf das Urteil verlassen. (TH)

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Dauerbrenner: Werbung mit Testergebnissen

Gibt ein Unternehmen Messungen nach eigenen Qualitätskriterien in Auftrag und lässt es die Ergebnisse vom TÜV zertifizieren, kann in der Werbung mit dem TÜV-Siegel dennoch eine wettbewerbsrechtliche Irreführung liegen. Bei dem Test handelt es sich nämlich nicht um den Test eines unabhängigen Dritten, sondern um einen des werbenden Unternehmens selbst, wobei die Zertifizierung einzelner Ergebnisse auf Grundlage der Qualitätskriterien des werbenden Unternehmens hieran nichts ändert (OLG Hamburg). (TH)

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Dauerbrenner: Werbung mit Testergebnissen
Gibt ein Unternehmen Messungen nach eigenen Qualitätskriterien in Auftrag und lässt es die Ergebnisse vom TÜV zertifizieren, kann in der Werbung mit dem TÜV-Siegel dennoch eine wettbewerbsrechtliche Irreführung liegen. Bei dem Test handelt es sich nämlich nicht um den Test eines unabhängigen Dritten, sondern um einen des werbenden Unternehmens selbst, wobei die Zertifizierung einzelner Ergebnisse auf Grundlage der Qualitätskriterien des werbenden Unternehmens hieran nichts ändert (OLG Hamburg). (TH)

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Vorsicht bei Alleinstellungswerbung mit Regionalbezug

Werbung mit der Aussage, „Wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner für die Marken (…) für die Region X“ ist dann wettbewerbswidrig, wenn der Werbende nicht einziger Vertragshändler der genannten Marken in der Region X ist (OLG Hamm). (TH)

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Vorsicht bei Alleinstellungswerbung mit Regionalbezug
Werbung mit der Aussage, „Wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner für die Marken (…) für die Region X“ ist dann wettbewerbswidrig, wenn der Werbende nicht einziger Vertragshändler der genannten Marken in der Region X ist (OLG Hamm). (TH)

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BGH Forderungsgeltendmachung bei nicht bestehender Forderungn

Die Aufforderung zur Bezahlung einer nicht bestellten Dienstleistung ist auch dann UWG-widrig, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht. (MH)

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BGH Forderungsgeltendmachung bei nicht bestehender Forderungn
Die Aufforderung zur Bezahlung einer nicht bestellten Dienstleistung ist auch dann UWG-widrig, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht. (MH)

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Vorträge
und Seminare

 

 

Am 05.11. spricht  Karsten U. Bartels LL.M. über den Stand der Technik nach IT-Sicherheitsgesetz 2.0 und DSGVO beim T.I.S.P. Community Meeting des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT).

Am 08.11. spricht Karsten U. Bartels LL.M. auf dem 26. Deutscher Syndikusanwaltstag in Berlin über Relevante Verträge zu Datenschutz und IT-Sicherheit.

Am 14.11. trägt Karsten U. Bartels LL.M. auf dem IT-Sicherheitsrechtstag 2019 zum Thema Umsetzung des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes im Unternehmen vor.

Am 20.11. wird Matthias Hartmann einen Vortrag auf der Fachkonferenz der  Erneuerbare Energien Hamburg Clusteragentur GmbH zum Thema „Künstliche Intelligenz – Anwendungsfelder im Bereich Energiewende und Erneuerbare Energien“ halten. Zur Anmeldung geht es hier.

Am 28.11. hält Dr. Johanna Schmidt-Bens einen Vortrag zum Thema  „Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz“, während: TeleTrust-Konferenz 2019 in Berlin.

 

 

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Vorträge
und Seminare

Am 05.11. spricht  Karsten U. Bartels LL.M. über den Stand der Technik nach IT-Sicherheitsgesetz 2.0 und DSGVO beim T.I.S.P. Community Meeting des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT).

Am 08.11. spricht Karsten U. Bartels LL.M. auf dem 26. Deutscher Syndikusanwaltstag in Berlin über Relevante Verträge zu Datenschutz und IT-Sicherheit.

Am 14.11. trägt Karsten U. Bartels LL.M. auf dem IT-Sicherheitsrechtstag 2019 zum Thema Umsetzung des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes im Unternehmen vor.

Am 20.11. wird Matthias Hartmann einen Vortrag auf der Fachkonferenz der  Erneuerbare Energien Hamburg Clusteragentur GmbH zum Thema „Künstliche Intelligenz – Anwendungsfelder im Bereich Energiewende und Erneuerbare Energien“ halten. Zur Anmeldung geht es hier.

Am 28.11. hält Dr. Johanna Schmidt-Bens einen Vortrag zum Thema  „Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz“, während: TeleTrust-Konferenz 2019 in Berlin.

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Webinar

 

 

 

Am 26.11.2019 um 14 Uhr hält Matthias Hartmann ein Webinar zum Thema „Geheimnisschutz-Gesetz 2019: Wie sicher sind Ihre Geheimnisse wirklich?„.  Hierfür können Sie sich hier registrieren.

 

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Webinar

Am 26.11.2019 um 14 Uhr hält Matthias Hartmann ein Webinar zum Thema „Geheimnisschutz-Gesetz 2019: Wie sicher sind Ihre Geheimnisse wirklich?„.  Hierfür können Sie sich hier registrieren.

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HK2 #Mix

 

Karsten U. Bartels
 

Karsten U. Bartels LL. M.
Spontan Schlagzeug gekauft. 25 Jahre nach dem letzten. #edrums

 

Matthias Hartmann
 

Matthias Hartmann
Hurra! Eine weitere Season von Brexit – Demontage eines Königreichs

 

Jörg Hennig
 

Jörg Hennig
Die Wirtschaftskrise kommt. Gerade seit langer Zeit wieder das erste Seminar zu Interessenausgleich und Sozialplan gehalten.

 

 

Tecumtha Hilser LL.M.
Freue mich auf die anstehende AGEM Herbsttagung #Fortbildung

 

 

Bernhard Kloos
Nächste Herbstferien werden wir eher nicht noch einmal im englischen Regen wandern. #cotswolds

 

 

Philip Koch
Alles unter 10 Grad ist Winter….

 

 

RAin Nadja Marquard
 

Nadja Marquard
Jedes Jahr dieselbe Frage: Wieviel Halloweensüßigkeiten darf man heimlich naschen, ohne dass die Kinder etwas merken? #Halloweencandy

 

RAin Anika Nadler

 

Anika Nadler
Sperrt die Straßen, mein Großeinkauf bei Dussmann naht. Ich komme mit dem Transporter.

 

Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.

 

Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.
Leben ist das, was passiert, während man andere Pläne macht.

 

Sina Schmiedefeld

 

Sina Schmiedefeld
Überlegt wie man die neuen Nachbarn am besten davon überzeugt, dass eine gewisse Lautstärke bei der Geburtstagsparty zum 30. sozialadäquat ist. #erwachsenwerden

 

Michael Schramm

 

Michael Schramm LL.M.
In der Zeit, in der dieser Text erdacht wurde, wurden in Deutschland 2344 Kinder geboren. Gern geschehen!

 


Lukas Wagner LL.M.

 

Lukas Wagner LL.M.
Mein erster Tweet. Da waren’s wieder 12! #Symmetrie

 

 

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HK2 #Mix

Karsten U. Bartels
Karsten U. Bartels LL. M.
Spontan Schlagzeug gekauft. 25 Jahre nach dem letzten. #edrums

Matthias Hartmann
Matthias Hartmann
Hurra! Eine weitere Season von Brexit – Demontage eines Königreichs

Jörg Hennig
Jörg Hennig
Die Wirtschaftskrise kommt. Gerade seit langer Zeit wieder das erste Seminar zu Interessenausgleich und Sozialplan gehalten.

Tecumtha Hilser LL.M.
Freue mich auf die anstehende AGEM Herbsttagung #Fortbildung

Bernhard Kloos
Nächste Herbstferien werden wir eher nicht noch einmal im englischen Regen wandern. #cotswolds

Philip Koch
Alles unter 10 Grad ist Winter….

RAin Nadja Marquard
Nadja Marquard
Jedes Jahr dieselbe Frage: Wieviel Halloweensüßigkeiten darf man heimlich naschen, ohne dass die Kinder etwas merken? #Halloweencandy

RAin Anika Nadler
Anika Nadler
Sperrt die Straßen, mein Großeinkauf bei Dussmann naht. Ich komme mit dem Transporter.

Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.
Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.
Leben ist das, was passiert, während man andere Pläne macht.

Sina Schmiedefeld
Sina Schmiedefeld
Überlegt wie man die neuen Nachbarn am besten davon überzeugt, dass eine gewisse Lautstärke bei der Geburtstagsparty zum 30. sozialadäquat ist. #erwachsenwerden

Michael Schramm
Michael Schramm LL.M.
In der Zeit, in der dieser Text erdacht wurde, wurden in Deutschland 2344 Kinder geboren. Gern geschehen!

Lukas Wagner LL.M.
Lukas Wagner LL.M.
Mein erster Tweet. Da waren’s wieder 12! #Symmetrie

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HK2 Rechtsanwälte - Impressum

 

HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10
mail@hk2.eu

Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland

Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).


Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.

Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.

Urheberrechtshinweise Bilder

Red Flags:
Bild 1 – © Geheimnis – pexels.com – Bilder wurden bearbeitet*
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HK2 Rechtsanwälte - Impressum

HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10
mail@hk2.eu
Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland

Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).

Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.

Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.

Urheberrechtshinweise Bilder

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