NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 10/2019 – Neues zu GeschGehG, AGB, IT-Compliance, Leistungsschutzrecht, Bußgeldkonzept der DSK
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Sehr geehrter Herr Drescher, während die ersten Kürbissuppen gekocht werden, bei herbstlichem Sonnenschein schon Adventskalender in den Regalen stehen und dann pünktlich zur Zeitumstellung die Kälte einbricht, gibt es auch wieder spannende Neuigkeiten und den einen oder anderen Aufreger aus der Rechtspraxis die wir diesen Monat mit Ihnen/Euch teilen möchten. Die Datenschutzkonferenz hat ein neues DSGVO-Bußgeldkonzept veröffentlicht. Für neue Hürden bei der Vertragsgestaltung sorgt ein BGH-Urteil zu AGB. An einem ungewöhnlichen Fehler scheiterte eine deutsche Regelung zu Presse-Snippets und dem Abmahngeschäft könnte nach einem Urteil des BGH ein neuer Bereich eröffnet sein. Mit den geografischen Grenzen des „Rechts auf Auslistung“ bei Suchmaschinen hat sich der EuGH in zwei aktuellen Entscheidungen befasst. Ganz im Zeichen unserer Webinare zum Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) steht ein Urteil des LG München. Dieses hat sich als eines der ersten Gerichte hierzulande mit dem noch recht neuen Gesetz beschäftigt. Viel Spaß beim Lesen und frohes Teetrinken Ihre/Eure P.S. In eigener Sache: Vielen Dank an das HK2-Team für ein tolles erstes Jahr bei Euch! |
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Erste Entscheidungen zum neuen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz Seit dem 26.04.2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft. Nun gibt es erste Entscheidungen. Das OLG München hat entschieden, dass jedenfalls die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren erforderliche Dringlichkeit nicht in Analogie zum UWG vermutet werden könne. Das Gericht hat die Frage aufgeworfen, aber nicht beantwortet, wie es sich auswirkt, wenn ein Geschäftsgeheimnis vor Inkrafttreten des GeschGehG vom Verletzer beschafft wurde. Das LG München hatte zu beurteilen, unter welchen Umständen im Prozess dem Nebenintervenienten Einsicht in die Akten verweigert werden darf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Hier hat es substantiellen Vortrag zu den Geheimhaltungsmaßnahmen verlangt unter Hinweis auf § 20 Abs. 3 GeschGehG. Also mehr Fragen als Antworten. |
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BGH zur Abgrenzung Leistungsbestimmung von Ausführungsregelung in AGBNicht unter die AGB Inhaltskontrolle fallen Regelungen, die der Bestimmung der Leistung dienen. Die Abgrenzung ist schwierig, aber wirtschaftlich sehr wichtig, denn die Bestimmung der Beschaffenheit der Leistung ist nur durch Sittenwidrigkeit begrenzt, jede materielle Einschränkung der Gewähr für die Beschaffenheit ist unwirksam.
Der BGH hat nun die Festlegung einer Kostenobergrenze im Architektenvertrag als Leistungsklausel durchgehen lassen. Dazu gehören „sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele“. Die Besonderheit im Architektenvertrag besteht darin, dass der Architekt so planen muss, dass die Kosten eingehalten werden. Konsequenz: |
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Die Grenze des Vergessens … ist die EU-Außengrenze, so der EuGH. So manch ein unangenehmer Vorfall soll lieber in Vergessenheit geraten. Dumm nur, wenn eine Suchmaschine Links zu Berichten darüber listet. Suchmaschinenbetreiber können verpflichtet sein, Links aus Ergebnislisten zu entfernen, die bei Namenssuchen angezeigt werden. Die Voraussetzungen für dieses „Recht auf Auslistung“ hat der EuGH 2014 in dem Urteil Google Spain dargelegt. In einem aktuellen Urteil konkretisiert er die räumliche Reichweite dieses Rechts. |
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IT-Compliance Quick-CheckDie Bewältigung von regulatorischen Anforderungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz hat sich zu einer interdisziplinären Herausforderung entwickelt. Es sind technische und rechtliche Skills zur umfassenden Bewertung, Umsetzung und Dokumentation erforderlich. Das wissen eigentlich alle. Orchestrierte Beratungsangebote gibt es aber kaum.
Deshalb haben wir unsere Kompetenzen mit der esatus AG (Information Security Experten) gebündelt. Und ich freue mich sehr über das Ergebnis: unser gemeinsamer „IT-Compliance Quick-Check“. Das bedeutet: Wir prüfen, welche Vorgaben Sie z. B. nach der DSGVO und dem IT-Sicherheitsgesetz einhalten müssen und nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz umsetzen sollten. Wir bewerten den Umsetzungsstand in Ihrem Unternehmen und erläutern Ihnen, was Sie noch rechtlich, technisch und organisatorisch zu erledigen haben. Für Startups, Small Companies und Medium Companies bieten wir das sogar in Paketen zu Pauschalpreisen an. |
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Eine schlechte Idee, schlecht umgesetzt – EuGH kippt deutsches Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse Auch wenn das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger bei Suchmaschinenbetreibern bei weitem keinen Schrecken ohne Ende verursachte, hat es nun ein Ende mit Schrecken gefunden – aufgrund eines Formfehlers. Der EuGH entschied nun, dass das Gesetz mit dem das Leistungsschutzrecht eingeführt wurde, als „technische Vorschrift“ zuerst im Rahmen eines sog. Notifizierungsverfahrens der EU-Kommission hätte vorgelegt werden müssen. Weil das unterlassen wurde, erklärte der EuGH das Gesetz nun insgesamt für unwirksam und versetzte dem bereits gescheiterten Schutzrecht damit den Gnadenschuss. Das zeigt noch einmal, wie sich die damalige schwarz-gelbe Regierung bei ihrem Wunschprojekt „Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse“ weder von der berechtigten inhaltlichen Kritik noch anscheinend von prozessuale Vorgaben beirren ließ. Wie von Experten seinerzeit vorhergesagt, blieb das Leistungsschutzrecht weitestgehend wirkungslos bzw. verstärkte die Macht großer Suchmaschinen sogar noch, da insbesondere Google aufgrund seiner Marktmacht Ausnahmen bzw. Gratislizenzen aushandeln konnte und keine Lizenzgebühren zahlte. |
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Profiling und Tracking im Internet nicht notwendig für Vertragsschluss Der Europäische Datenschutzausschuss hat kürzlich eine Handreichung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Vertragserfüllung im Rahmen des Angebots und der Nutzung von Online Diensten veröffentlicht. Diese Form der Verarbeitung ist auf der Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) EU-DSGVO datenschutzrechtlich zulässig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Person die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. So soll beispielsweise die Verarbeitung von Kreditkarteninformationen, von Rechnungsdaten sowie der Lieferanschrift an die Heimatadresse des Kunden im Rahmen eines regulären Online Einkaufs zulässig sein. Für den Fall, dass der Kunde beim Kauf die Lieferung an eine Abholstation ausgewählt hat, wird die Verarbeitung der Heimatanschrift zur Vertragserfüllung als nicht mehr erforderlich qualifiziert. Der Europäische Datenschutzausschuss hat zur Anwendung der Norm weitere Fallkategorien gebildet und dabei klargestellt, dass die Datenverarbeitung zum Zweck der Betrugsprävention bei Online Käufen ebenso wenig auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) EU-DSGVO gestützt werden könnte wie Online Tracking und Profiling. ![]()
Senior Consultant der HK2 Comtection GmbH, zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
Bußgeldkonzept der DSK In der letzten Ausgabe hatten wir es schon angekündigt: Jetzt hat die Datenschutzkonferenz ihr achtseitiges DSGVO-Bußgeldkonzept veröffentlicht. Es soll nur auf Unternehmen bei nicht-grenzüberschreitenden Fällen angewandt werden und nicht auf Vereine oder natürliche Personen außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Bußgeldfestsetzung erfolgt dabei in fünf Schritten: 1. Zuordnung des Unternehmens einer Größenklasse Ob dieses Konzept auch zu verhältnismäßigen Geldbußen führen wird, ist fraglich. Denn ein großes Unternehmen erzielt automatisch einen höheren Grundwert, und die korrigierende Wirkung von Tat- und täterbezogenen Umständen bleibt unklar. |
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Sternchenhinweis hilft nicht bei objektiv falscher Angabe
Es ist in der Werbelandschaft Usus, dass Werbeangaben durch einen Sternchenhinweis (*) präzisiert werden. Hierbei darf in dem Hinweis aber keine völlig andere Aussage enthalten sein, als in der Werbebotschaft (OLG Hamburg). Objektiv falsche Angaben können durch Sternchenhinweise nicht mehr gerettet werden. (TH) |
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Pfändung von Domains
Das BVerwG hat entschieden, dass eine Pfändungsverfügung, mit welcher die DENIC (Registry für deutsche Domains) als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird, rechtmäßig ist. (TH)
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EuGH zu Marktort bei Unionsmarke
Der EuGH hat entschieden, dass bei Unterlassungsklagen aus Unionsmarken das Marktortprinzip gilt. Demnach kann der Inhaber einer solchen Marke gegen einen potentiellen Verletzer in dem Land klagen, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich die rechtsverletzende Werbung oder Verkaufsangebote richten, auch wenn der Verletzer die Entscheidungen und Umsetzung der Maßnahme in einem anderen Mitgliedsstaat getroffen hat. (TH) |
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Neues bei der Grundpreisangabe
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Grundpreisangabe – entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs.1 PAngVO – nicht in räumlicher Nähe zum eigentlichen Preis erfolgen muss, da bei europarechtskonformer Auslegung eine solche Einschränkung nicht bestehe. Als Händler sollte man sich wegen des abweichenden Gesetzeswortlautes besser nicht auf das Urteil verlassen. (TH)
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Dauerbrenner: Werbung mit Testergebnissen
Gibt ein Unternehmen Messungen nach eigenen Qualitätskriterien in Auftrag und lässt es die Ergebnisse vom TÜV zertifizieren, kann in der Werbung mit dem TÜV-Siegel dennoch eine wettbewerbsrechtliche Irreführung liegen. Bei dem Test handelt es sich nämlich nicht um den Test eines unabhängigen Dritten, sondern um einen des werbenden Unternehmens selbst, wobei die Zertifizierung einzelner Ergebnisse auf Grundlage der Qualitätskriterien des werbenden Unternehmens hieran nichts ändert (OLG Hamburg). (TH)
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Vorträge
und Seminare Am 05.11. spricht Karsten U. Bartels LL.M. über den Stand der Technik nach IT-Sicherheitsgesetz 2.0 und DSGVO beim T.I.S.P. Community Meeting des Bundesverbands IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT). Am 08.11. spricht Karsten U. Bartels LL.M. auf dem 26. Deutscher Syndikusanwaltstag in Berlin über Relevante Verträge zu Datenschutz und IT-Sicherheit. Am 14.11. trägt Karsten U. Bartels LL.M. auf dem IT-Sicherheitsrechtstag 2019 zum Thema Umsetzung des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes im Unternehmen vor. Am 20.11. wird Matthias Hartmann einen Vortrag auf der Fachkonferenz der Erneuerbare Energien Hamburg Clusteragentur GmbH zum Thema „Künstliche Intelligenz – Anwendungsfelder im Bereich Energiewende und Erneuerbare Energien“ halten. Zur Anmeldung geht es hier. Am 28.11. hält Dr. Johanna Schmidt-Bens einen Vortrag zum Thema „Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz“, während: TeleTrust-Konferenz 2019 in Berlin. |
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Webinar Am 26.11.2019 um 14 Uhr hält Matthias Hartmann ein Webinar zum Thema „Geheimnisschutz-Gesetz 2019: Wie sicher sind Ihre Geheimnisse wirklich?„. Hierfür können Sie sich hier registrieren.
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![]() Tecumtha Hilser LL.M.
Freue mich auf die anstehende AGEM Herbsttagung #Fortbildung ![]() Bernhard Kloos
Nächste Herbstferien werden wir eher nicht noch einmal im englischen Regen wandern. #cotswolds ![]() Philip Koch
Alles unter 10 Grad ist Winter…. ![]() Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.
Leben ist das, was passiert, während man andere Pläne macht. ![]() Lukas Wagner LL.M.
Mein erster Tweet. Da waren’s wieder 12! #Symmetrie |
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HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10 mail@hk2.euPartner Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland Rechtsform Sonstige Angaben Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften ■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).
Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden. Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters Urheberrechtshinweise Bilder Red Flags: Vorträge – © VTT Alex Kalmbach/Adobestock.com Webinare – © megaflopp/Adobestock.com
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