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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 06/2019 – Haftung von Agenturen, Direktmarketing, Marken und Domains, Auskunftsansprüche
 

HK2 - Der Rote Faden

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HK2 - Der Rote Faden

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sehr geehrte Damen und Herren,

heute schreibe ich das Editorial wirklich gerne, denn drei unserer Rechtsanwälte: Karsten Bartels, Matthias Hartmann und Bernhard Kloos HK2 sind von Best Lawyers als führende IT-Rechtler in Deutschland ausgezeichnet worden. Wir freuen uns alle sehr über diese Anerkennung unserer Arbeit und ich beglückwünsche meine Kollegen zu diesem Erfolg. Und es warten schon neue Herausforderungen… Mit dem dem Cyber Security Act ist gestern ein EU-weites Regelwerk für IT-Sicherheit und Zertifizierungen in Kraft getreten. Der Bundestag hat das 2. Datenschutz-Anpassungsgesetz beschlossen. Wenn der Bundesrat das Gesetz billigt, werden Unternehmen zukünftig erst bei mehr als 20 Beschäftigten einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Doch zu all dem mehr in der kommenden Ausgabe.

Heute informieren wir Sie u. a. über die gelb-rote Karte, die der Generalanwalt beim EuGH Facebook & Co bei Hetze im Netz gezeigt hat und beleuchten den Auskunftsanspruch nach DSGVO näher. Mein Kollege Schramm macht sich derweil Gedanken über die Sinnhaftigkeit komplizierter Gesetze.

Ich wünsche Ihnen viel Spass bei der Lektüre.


Ihr/ Euer
Philip Koch

 

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Sehr geehrte Damen und Herren,

heute schreibe ich das Editorial wirklich gerne, denn drei unserer Rechtsanwälte: Karsten Bartels, Matthias Hartmann und Bernhard Kloos HK2 sind von Best Lawyers als führende IT-Rechtler in Deutschland ausgezeichnet worden. Wir freuen uns alle sehr über diese Anerkennung unserer Arbeit und ich beglückwünsche meine Kollegen zu diesem Erfolg. Und es warten schon neue Herausforderungen… Mit dem dem Cyber Security Act ist gestern ein EU-weites Regelwerk für IT-Sicherheit und Zertifizierungen in Kraft getreten. Der Bundestag hat das 2. Datenschutz-Anpassungsgesetz beschlossen. Wenn der Bundesrat das Gesetz billigt, werden Unternehmen zukünftig erst bei mehr als 20 Beschäftigten einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Doch zu all dem mehr in der kommenden Ausgabe.

Heute informieren wir Sie u. a. über die gelb-rote Karte, die der Generalanwalt beim EuGH Facebook & Co bei Hetze im Netz gezeigt hat und beleuchten den Auskunftsanspruch nach DSGVO näher. Mein Kollege Schramm macht sich derweil Gedanken über die Sinnhaftigkeit komplizierter Gesetze.

Ich wünsche Ihnen viel Spass bei der Lektüre.

Ihr/ Euer
Philip Koch

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HK2 - Red Flags

Haftung von Werbeagenturen

Werbeagenturen sind Dienstleister. Und Dienstleister möchten für Ihre Kunden alles möglich machen und machen alles Mögliche. So werden auch Websites von Agenturen für den Kunden erstellt und nicht selten für diesen betrieben oder zumindest betreut. Deshalb kommt es vor, dass Werbeagenturen Postfächer einrichten und Service-Telefonnummern betreiben und diese Kontaktmöglichkeiten im Impressum der Kunden-Website zur Verfügung stellen.

In einem Fall, über den kürzlich das OLG Köln zu entscheiden hatte, vertrieb ein Onlineshop in wettbewerbswidriger Weise diätische Lebensmittel und wurde deshalb abgemahnt. Das angegebene Postfach war dem Geschäftsführer der (ebenfalls beklagten) Werbeagentur zugewiesen. Anschlussinhaberin der Rufnummer war auch die Agentur. Folge: Die Agentur haftet für Wettbewerbsverstöße des Onlineshop-Betreibers mit! Unser Rat: Impressen und vertragliche Leistungszusagen überprüfen!

Karsten Bartels

 

Karsten U. Bartels LL.M.

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HK2 - Red Flags

Haftung von Werbeagenturen

Werbeagenturen sind Dienstleister. Und Dienstleister möchten für Ihre Kunden alles möglich machen und machen alles Mögliche. So werden auch Websites von Agenturen für den Kunden erstellt und nicht selten für diesen betrieben oder zumindest betreut. Deshalb kommt es vor, dass Werbeagenturen Postfächer einrichten und Service-Telefonnummern betreiben und diese Kontaktmöglichkeiten im Impressum der Kunden-Website zur Verfügung stellen.

In einem Fall, über den kürzlich das OLG Köln zu entscheiden hatte, vertrieb ein Onlineshop in wettbewerbswidriger Weise diätische Lebensmittel und wurde deshalb abgemahnt. Das angegebene Postfach war dem Geschäftsführer der (ebenfalls beklagten) Werbeagentur zugewiesen. Anschlussinhaberin der Rufnummer war auch die Agentur. Folge: Die Agentur haftet für Wettbewerbsverstöße des Onlineshop-Betreibers mit! Unser Rat: Impressen und vertragliche Leistungszusagen überprüfen!

Karsten Bartels
Karsten U. Bartels LL.M.

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Kein Schreiben ohne Goldwaage!

Eine Bank versucht ihre alten Prämiensparverträge zu kündigen. Es ist allerdings fraglich, ob die Verträge vorzeitig kündbar sind. Dennoch schreibt die Bank:Bei den bestehenden Verträgen handelt es sich um Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Eine Vertragslaufzeit ist nicht vereinbartEin Verbraucherverband rügt, das Kündigungsschreiben sei wettbewerbswidrig, weil irreführend (§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG), denn die rechtliche Bewertung im Schreiben sei falsch.
Der BGH meint, auch ein Kündigungsschreiben unterliege der UWG-Kontrolle! Unzulässig sei es, eine falsche Rechtsansicht als eindeutig bestehend zu behaupten oder auf Nachfrage eine objektiv falsche Auskunft zu erteilen. Die bloße Behauptung einer falschen Rechtslage soll dagegen nicht irreführend sein. Es sei daher nicht erforderlich, eine Einschränkung in den Text aufzunehmen wie „nach unserer Auffassung“.
Schön, dass uns der BGH redundante Floskeln ersparen möchte. Schade, dass dabei unnötig differenziert wird – also doch wieder Phrase oder Goldwaage.

Hartmann

 

Matthias Hartmann

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Kein Schreiben ohne Goldwaage!

Eine Bank versucht ihre alten Prämiensparverträge zu kündigen. Es ist allerdings fraglich, ob die Verträge vorzeitig kündbar sind. Dennoch schreibt die Bank:

Bei den bestehenden Verträgen handelt es sich um Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Eine Vertragslaufzeit ist nicht vereinbart

Ein Verbraucherverband rügt, das Kündigungsschreiben sei wettbewerbswidrig, weil irreführend (§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG), denn die rechtliche Bewertung im Schreiben sei falsch.
Der BGH meint, auch ein Kündigungsschreiben unterliege der UWG-Kontrolle! Unzulässig sei es, eine falsche Rechtsansicht als eindeutig bestehend zu behaupten oder auf Nachfrage eine objektiv falsche Auskunft zu erteilen. Die bloße Behauptung einer falschen Rechtslage soll dagegen nicht irreführend sein. Es sei daher nicht erforderlich, eine Einschränkung in den Text aufzunehmen wie „nach unserer Auffassung“.
Schön, dass uns der BGH redundante Floskeln ersparen möchte. Schade, dass dabei unnötig differenziert wird – also doch wieder Phrase oder Goldwaage.

Hartmann
Matthias Hartmann

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Alles neu macht die DSGVO?

Im Rahmen des Geltungsbeginn der DSGVO zirkulierten einige kreative Ideen zum Thema Direktmarketing. So wurde zum Beispiel vertreten, künftig könne Direktmarketing ohne entsprechende Einwilligung betrieben werden, da z. B. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO darstelle und der Kunde ja widersprechen könne. § 7 UWG käme hinsichtlich der Einwilligung nicht zur Anwendung, da er von der DSGVO verdrängt werde.

Diesen Ideen hat das OLG München (Urteil vom 21.03.2019, Az.: 6 U 3377/18) einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht wegen unlauterer Telefonwerbung nicht durch die DSGVO gesperrt werden. Vielmehr kommen die Regelungen im Rahmen ihres jeweiligen Regelungsgehalts nebeneinander zur Anwendung.
Folglich ist für Direktmarketing weiterhin eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich, wenn nicht § 7 Abs. 3 UWG (Bestandskunden-Ausnahme) eingreift.

Hilser

 

Tecumtha Hilser LL.M.

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Alles neu macht die DSGVO?

Im Rahmen des Geltungsbeginn der DSGVO zirkulierten einige kreative Ideen zum Thema Direktmarketing. So wurde zum Beispiel vertreten, künftig könne Direktmarketing ohne entsprechende Einwilligung betrieben werden, da z. B. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO darstelle und der Kunde ja widersprechen könne. § 7 UWG käme hinsichtlich der Einwilligung nicht zur Anwendung, da er von der DSGVO verdrängt werde.

Diesen Ideen hat das OLG München (Urteil vom 21.03.2019, Az.: 6 U 3377/18) einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht wegen unlauterer Telefonwerbung nicht durch die DSGVO gesperrt werden. Vielmehr kommen die Regelungen im Rahmen ihres jeweiligen Regelungsgehalts nebeneinander zur Anwendung.
Folglich ist für Direktmarketing weiterhin eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich, wenn nicht § 7 Abs. 3 UWG (Bestandskunden-Ausnahme) eingreift.

Hilser
Tecumtha Hilser LL.M.

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Hetze im Netz – Mehr Anstrengung von sozialen Netzwerken gefordert

Es ist wie bei Hase und Igel. Wer von einem sozialen Netzwerk die Löschung beleidigender Posts verlangt, findet kurze Zeit später denselben Beitrag später bei anderen Nutzern oder sinngleiche Beiträge desselben Nutzers, der schon den ersten Beitrag gepostet hatte. Facebook & Co. stellen sich dann gerne auf den Standpunkt, dass sie zur Löschung solcher Posts erst nach erneuter Information verpflichtet seien.

Der Generalanwalt beim EuGH hat dieser Praxis nun den Kampf angesagt. Plattformbetreiber könnten gerichtlich dazu verpflichtet werden, wortgleiche Beiträge bei allen Nutzern und sinngleiche Beiträge desselben Nutzers zu identifizieren und zu entfernen. Ein solches Verbot sei auch weltweit möglich, allerdings müssten die Gerichte sich hier ggf. auf mildere Mittel (z. B. Geoblocking) beschränken. Da der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes häufig folgt, müssen sich Plattformbetreiber wohl darauf einstellen, dass sie sich zukünftig mehr Mühe bei der Beseitigung von Hetze im Netz geben müssen. Für die Betroffenen wäre das ein gutes Ergebnis.

koch

 

Philip Koch

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Hetze im Netz – Mehr Anstrengung von sozialen Netzwerken gefordertEs ist wie bei Hase und Igel. Wer von einem sozialen Netzwerk die Löschung beleidigender Posts verlangt, findet kurze Zeit später denselben Beitrag später bei anderen Nutzern oder sinngleiche Beiträge desselben Nutzers, der schon den ersten Beitrag gepostet hatte. Facebook & Co. stellen sich dann gerne auf den Standpunkt, dass sie zur Löschung solcher Posts erst nach erneuter Information verpflichtet seien.

Der Generalanwalt beim EuGH hat dieser Praxis nun den Kampf angesagt. Plattformbetreiber könnten gerichtlich dazu verpflichtet werden, wortgleiche Beiträge bei allen Nutzern und sinngleiche Beiträge desselben Nutzers zu identifizieren und zu entfernen. Ein solches Verbot sei auch weltweit möglich, allerdings müssten die Gerichte sich hier ggf. auf mildere Mittel (z. B. Geoblocking) beschränken. Da der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes häufig folgt, müssen sich Plattformbetreiber wohl darauf einstellen, dass sie sich zukünftig mehr Mühe bei der Beseitigung von Hetze im Netz geben müssen. Für die Betroffenen wäre das ein gutes Ergebnis.

koch
Philip Koch

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Sie haben eine wertvolle Marke, aber Ihre Domain hat ein anderer reserviert? Oder Ihre Marke wird in einem Domainnamen verwendet, um Nutzer auf der Suche nach Ihnen auf zweifelhafte Internetangebote zu locken? Solche Fälle können Ihre Marke und Ihre Reputation empfindlich schädigen, lassen sich aber zum Glück meist schnell und günstig aus der Welt schaffen. Wenn Sie sind in Ihrem Unternehmen für die digitale Markenführung verantwortlich sind, interessieren Sie sich vielleicht auch für eine Teilnahme an der von ICANN in Aussicht gestellten zweiten Bewerbungsrunde um eine eigene .brand-Top-Level-Domain „.ihremarke“ oder möchten Ihr Domainportfolio strategisch entwickeln oder neu ausrichten.

Auf unserem neuen Informationsangebot www.marke-und-domain.de finden Sie vielfältige Informationen rund um diese Themen und unsere auf über 15 Jahren Erfahrung beruhenden Beratungsleistungen hierzu.

Besonders ans Herz legen möchten wir Ihnen auch unseren HK2-Domainticker, mit dem Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden bleiben.

koch

 

Philip Koch

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Sie haben eine wertvolle Marke, aber Ihre Domain hat ein anderer reserviert? Oder Ihre Marke wird in einem Domainnamen verwendet, um Nutzer auf der Suche nach Ihnen auf zweifelhafte Internetangebote zu locken? Solche Fälle können Ihre Marke und Ihre Reputation empfindlich schädigen, lassen sich aber zum Glück meist schnell und günstig aus der Welt schaffen. Wenn Sie sind in Ihrem Unternehmen für die digitale Markenführung verantwortlich sind, interessieren Sie sich vielleicht auch für eine Teilnahme an der von ICANN in Aussicht gestellten zweiten Bewerbungsrunde um eine eigene .brand-Top-Level-Domain „.ihremarke“ oder möchten Ihr Domainportfolio strategisch entwickeln oder neu ausrichten.

Auf unserem neuen Informationsangebot www.marke-und-domain.de finden Sie vielfältige Informationen rund um diese Themen und unsere auf über 15 Jahren Erfahrung beruhenden Beratungsleistungen hierzu.

Besonders ans Herz legen möchten wir Ihnen auch unseren HK2-Domainticker, mit dem Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden bleiben.

koch
Philip Koch

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HK2 zeichnet offenen Brief an das BMI gegen Hintertüren in Messengern

Noch 2014 schrieb sich die Bundesregierung in die Digitale Agenda 2014-2017: „Wir wollen Verschlüsselungs-Standort Nr. 1 auf der Welt werden. Dazu soll die Verschlüsselung von privater Kommunikation in der Breite zum Standard werden.“ Inzwischen arbeiten auch tatsächlich viele Messenger-Dienste mit einer als sicher geltenden Verschlüsselung. Mit der Digitalen Agenda hat das allerdings nichts zu tun.Nun plant das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat offenbar, die Anbieter von solchen Diensten gesetzlich auf eine Schwächung der Verschlüsselung zu verpflichten. Denn in Verdachtsfällen sollen Behörden die gesamte Kommunikation der Nutzer/innen mitschneiden können. Baut der Betreiber keine Hintertür ein, wird der Dienst gesperrt. Der Einbau von Schwachstellen in der IT-Sicherheit gefährdet aber nicht nur die IT-Sicherheit und die Wirtschaft, sondern auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Digitalisierung. Wir warnen dringend vor einer derartigen Fehlentwicklung. Deshalb haben HK2 Rechtsanwälte den offenen Brief der Stiftung Neue Verantwortung an das BMI gezeichnet.

bartels

 

Karsten U. Bartels LL.M.

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HK2 zeichnet offenen Brief an das BMI gegen Hintertüren in Messengern

Noch 2014 schrieb sich die Bundesregierung in die Digitale Agenda 2014-2017: „Wir wollen Verschlüsselungs-Standort Nr. 1 auf der Welt werden. Dazu soll die Verschlüsselung von privater Kommunikation in der Breite zum Standard werden.“ Inzwischen arbeiten auch tatsächlich viele Messenger-Dienste mit einer als sicher geltenden Verschlüsselung. Mit der Digitalen Agenda hat das allerdings nichts zu tun.

Nun plant das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat offenbar, die Anbieter von solchen Diensten gesetzlich auf eine Schwächung der Verschlüsselung zu verpflichten. Denn in Verdachtsfällen sollen Behörden die gesamte Kommunikation der Nutzer/innen mitschneiden können. Baut der Betreiber keine Hintertür ein, wird der Dienst gesperrt. Der Einbau von Schwachstellen in der IT-Sicherheit gefährdet aber nicht nur die IT-Sicherheit und die Wirtschaft, sondern auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Digitalisierung. Wir warnen dringend vor einer derartigen Fehlentwicklung. Deshalb haben HK2 Rechtsanwälte den offenen Brief der Stiftung Neue Verantwortung an das BMI gezeichnet.

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Karsten U. Bartels LL.M.

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dunkelrot

 

Difficile et impera – Seehofer verrät seinen Gesetzgebungsansatz

Heimatminister Seehofer hat keine Lust auf nervige inhaltliche Auseinandersetzungen über seine Gesetzentwürfe. Um sich das zu sparen, lässt er die Entwürfe also kompliziert formulieren, so dass niemand mehr ausreichend durchblickt, um sich zu empören. Ein handfester Skandal! Normalerweise werden solche Gesetze doch während den wichtigen Spielen der Fussball-Nationalmannschaft im Bundestag zu verhandelt. Zugegebenermaßen war der letzte WM-Auftritt von Jogis Jungs auch zu kurz, um alle Grundrechtsbeschneidungen unter zu kriegen. Auf die diesjährige WM der Frauen will sich Seehofer anscheinend auch nicht verlassen, ein Strategiewechsel ist also nötig. Dann also mit unverständlichen Bandwurmsätzen.

 

 

Zugegeben: Komplexität und Unklarheit sind Anwalts Freund! Wenn Mandaten aber undurchdringliche Themen nur noch beim Fachmann „parken“ ohne sich selbst damit zu beschäftigen, konterkariert das den Gesetzeszweck. Einen anderen Weg geht deshalb die Schweiz und fährt den radikaleren Ansatz, dass die Bürger, die von Ihnen zu befolgenden Gesetze auch verstehen sollen! Das steht so ausdrücklich in der Geschäftsordnung der Bundesministerien. Und das, obwohl die Nati selten weit kommt. So reichen der Schweiz 24 Seiten Datenschutzgesetz aus, während in Deutschland die 88 Seiten der DSGVO noch um die 45 Seiten des BDSG ergänzt werden. Und bei dessen Verabschiedung war Seehofer noch nicht mal im Amt!

Michael Schramm LL.M.

 

Michael Schramm LL.M.

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dunkelrot

Difficile et impera – Seehofer verrät seinen Gesetzgebungsansatz

Heimatminister Seehofer hat keine Lust auf nervige inhaltliche Auseinandersetzungen über seine Gesetzentwürfe. Um sich das zu sparen, lässt er die Entwürfe also kompliziert formulieren, so dass niemand mehr ausreichend durchblickt, um sich zu empören. Ein handfester Skandal! Normalerweise werden solche Gesetze doch während den wichtigen Spielen der Fussball-Nationalmannschaft im Bundestag zu verhandelt. Zugegebenermaßen war der letzte WM-Auftritt von Jogis Jungs auch zu kurz, um alle Grundrechtsbeschneidungen unter zu kriegen. Auf die diesjährige WM der Frauen will sich Seehofer anscheinend auch nicht verlassen, ein Strategiewechsel ist also nötig. Dann also mit unverständlichen Bandwurmsätzen.

Zugegeben: Komplexität und Unklarheit sind Anwalts Freund! Wenn Mandaten aber undurchdringliche Themen nur noch beim Fachmann „parken“ ohne sich selbst damit zu beschäftigen, konterkariert das den Gesetzeszweck. Einen anderen Weg geht deshalb die Schweiz und fährt den radikaleren Ansatz, dass die Bürger, die von Ihnen zu befolgenden Gesetze auch verstehen sollen! Das steht so ausdrücklich in der Geschäftsordnung der Bundesministerien. Und das, obwohl die Nati selten weit kommt. So reichen der Schweiz 24 Seiten Datenschutzgesetz aus, während in Deutschland die 88 Seiten der DSGVO noch um die 45 Seiten des BDSG ergänzt werden. Und bei dessen Verabschiedung war Seehofer noch nicht mal im Amt!

Michael Schramm LL.M.
Michael Schramm LL.M.

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Compliance & Data Protection

Die Kolumne der HK2 Comtection GmbH

 

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Compliance & Data Protection

Die Kolumne der HK2 Comtection GmbH

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Gericht Urteil zum Auskunftsanpruch

Vor Gültigkeit der DSGVO beschäftigte der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach dem alten BDSG die Datenschutzaufsichtsbehörden in größerem Umfang. Mittlerweile sind auch die Gerichte verstärkt mit der Frage nach dem Umfang des Auskunftsanspruchs  gemäß Art. 15 DSGVO befasst. Dieser bereitet den Unternehmen in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Die bisher ergangenen Gerichtsurteile tragen insofern nicht zur Rechtssicherheit bei, als dass sie in sehr unterschiedliche Richtungen gehen. So hat das LAG Baden-Württemberg Ende 2018 entschieden, dass das Unternehmen dem Betroffenen im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses über persönliche Leistungs- und Verhaltensdaten beauskunften muss, die nicht in der Personalakte gespeichert waren. Indessen hat das LG Köln kürzlich festgestellt, dass sich der Auskunftsanspruch nicht auf sämtliche interne Vorgänge im Unternehmen, wie z. B. Vermerke und Schriftverkehr, beziehen soll. Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen nach Auffassung des LG Köln insofern keine personenbezogenen Daten dar.

Aus der Praxis: Kuriosum Datenauskunft?

Heise lässt uns staunen: Im Selbsttest versandten die Redakteure zwischen Februar und April 2019 als Privatpersonen Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO an über 30 namhafte Unternehmen – vom sozialen Netzwerk über TK-Anbieter bis hin zum Elektronikhersteller – über die dort gespeicherten Daten. Die Ergebnisse fielen äußerst unterschiedlich aus und belegen doch, dass auch nach über einem Jahr nach Wirksamwerden der DSGVO die Umsetzung wesentlicher Datenschutz-Prozesse auch bei vermeintlichen Profis nur ansatzweise erfolgt ist. Ausreißer waren z. B. das Vorhalten von Klickdaten in einem sozialen Netzwerk von vor 9 Jahren (Löschkonzept?) und der Messengerdienst, der plötzlich nur noch Englisch kann. Daneben führt der Heise-Artikel aber auch vorbildliche Beispiele und „Best-Practices“ an, was zeigt: Datenschutz kann – mit den richtigen Handgriffen – auch funktionieren.

 

Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.

 


Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.

Senior Consultant der HK2 Comtection GmbH, zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)

 

Wagner

 

Lukas Wagner LL.M. 

Datenschutzbeauftragter der HK2 Comtection GmbH

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Gericht Urteil zum Auskunftsanpruch

Vor Gültigkeit der DSGVO beschäftigte der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach dem alten BDSG die Datenschutzaufsichtsbehörden in größerem Umfang. Mittlerweile sind auch die Gerichte verstärkt mit der Frage nach dem Umfang des Auskunftsanspruchs  gemäß Art. 15 DSGVO befasst. Dieser bereitet den Unternehmen in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Die bisher ergangenen Gerichtsurteile tragen insofern nicht zur Rechtssicherheit bei, als dass sie in sehr unterschiedliche Richtungen gehen. So hat das LAG Baden-Württemberg Ende 2018 entschieden, dass das Unternehmen dem Betroffenen im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses über persönliche Leistungs- und Verhaltensdaten beauskunften muss, die nicht in der Personalakte gespeichert waren. Indessen hat das LG Köln kürzlich festgestellt, dass sich der Auskunftsanspruch nicht auf sämtliche interne Vorgänge im Unternehmen, wie z. B. Vermerke und Schriftverkehr, beziehen soll. Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen nach Auffassung des LG Köln insofern keine personenbezogenen Daten dar.

Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.
Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.

 

Senior Consultant der HK2 Comtection GmbH, zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)

Aus der Praxis: Kuriosum Datenauskunft?

Heise lässt uns staunen: Im Selbsttest versandten die Redakteure zwischen Februar und April 2019 als Privatpersonen Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO an über 30 namhafte Unternehmen – vom sozialen Netzwerk über TK-Anbieter bis hin zum Elektronikhersteller – über die dort gespeicherten Daten. Die Ergebnisse fielen äußerst unterschiedlich aus und belegen doch, dass auch nach über einem Jahr nach Wirksamwerden der DSGVO die Umsetzung wesentlicher Datenschutz-Prozesse auch bei vermeintlichen Profis nur ansatzweise erfolgt ist. Ausreißer waren z. B. das Vorhalten von Klickdaten in einem sozialen Netzwerk von vor 9 Jahren (Löschkonzept?) und der Messengerdienst, der plötzlich nur noch Englisch kann. Daneben führt der Heise-Artikel aber auch vorbildliche Beispiele und „Best-Practices“ an, was zeigt: Datenschutz kann – mit den richtigen Handgriffen – auch funktionieren.

 

Wagner

Lukas Wagner LL.M. 

Datenschutzbeauftragter der HK2 Comtection GmbH

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News

 

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News

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Staatsanwaltschaft als Serviceanbieter

Wieder freigegebene, beschlagnahmte Gegenstände sind laut BGH nicht an den Ort ihrer Beschlagnahme zurückzubringen. Der Betroffene erhält aber für die Abholung Entschädigung nach ZEG. Eine Chance verpasst, die Rolle der Staatsanwaltschaft als Serviceanbieter zu stärken. (MH)

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Staatsanwaltschaft als Serviceanbieter
Wieder freigegebene, beschlagnahmte Gegenstände sind laut BGH nicht an den Ort ihrer Beschlagnahme zurückzubringen. Der Betroffene erhält aber für die Abholung Entschädigung nach ZEG. Eine Chance verpasst, die Rolle der Staatsanwaltschaft als Serviceanbieter zu stärken. (MH)

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01805-Rufnummer in Widerrufsbelehrung

Das OLG Hamburg (Urteil vom 03.05.2019, Az.: 5 U 48/15) hat ein Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 03.11.2015, Az.: 312 O 21/15) aufgehoben und entschieden, dass eine Rufnummer, die zusätzliche Kosten gegenüber einer normalen Rufnummer verursacht, nicht im Rahmen einer Widerrufsbelehrung verwendet werden darf. (TH)

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01805-Rufnummer in Widerrufsbelehrung
Das OLG Hamburg (Urteil vom 03.05.2019, Az.: 5 U 48/15) hat ein Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 03.11.2015, Az.: 312 O 21/15) aufgehoben und entschieden, dass eine Rufnummer, die zusätzliche Kosten gegenüber einer normalen Rufnummer verursacht, nicht im Rahmen einer Widerrufsbelehrung verwendet werden darf. (TH)

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Kennzeichnung von Werbung #Schleichwerbung

Um den Vorwurf der Schleichwerbung zu beseitigen, genügt es nicht, einen Online-Artikel mit „Sponsored Content“ zu kennzeichnen (LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018, Az.: 315 O 257/17), da „Sponsored Content“ nicht konkret genug darauf hinweise, dass es sich um eine kommerzielle Werbeanzeige handelt – mehr dazu in unserem Webinar. (TH)

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Kennzeichnung von Werbung #Schleichwerbung
Um den Vorwurf der Schleichwerbung zu beseitigen, genügt es nicht, einen Online-Artikel mit „Sponsored Content“ zu kennzeichnen (LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018, Az.: 315 O 257/17), da „Sponsored Content“ nicht konkret genug darauf hinweise, dass es sich um eine kommerzielle Werbeanzeige handelt – mehr dazu in unserem Webinar. (TH)

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Zahlungsgebühren nicht immer zulässig

Das LG Berlin (Urteil vom 21.03.2019, Az.: 52 O 243/18) hat entschieden, dass der seit 2018 bestehende und Zahlungsgebühren untersagende § 270a BGB nicht nur SEPA-Lastschriften betrifft, sondern auch die Zahlungsarten „Mastercard“, „VISA“, „Sofortüberweisung“ und „Giropay“. Ein Verstoß gegen § 270a BGB kann von Mitbewerbern als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden. (TH)

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Zahlungsgebühren nicht immer zulässig
Das LG Berlin (Urteil vom 21.03.2019, Az.: 52 O 243/18) hat entschieden, dass der seit 2018 bestehende und Zahlungsgebühren untersagende § 270a BGB nicht nur SEPA-Lastschriften betrifft, sondern auch die Zahlungsarten „Mastercard“, „VISA“, „Sofortüberweisung“ und „Giropay“. Ein Verstoß gegen § 270a BGB kann von Mitbewerbern als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden. (TH)

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BGH zu Kaffeekapseln

Die Praxis einiger Anbieter von Kaffeekapseln, auf Packungen nur die Anzahl der darin enthaltenen Kapseln und deren Gesamtfüllmenge anzugeben und damit über Kilopreise von über 80 EUR hinwegzutäuschen hält der BGH wettbewerbswidrig. Kaffekapseln seien Fertigpackungen und die Angabe des Grundpreises (z. B. Preis/ kg) daher notwendig. (PK)

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BGH zu Kaffeekapseln
Die Praxis einiger Anbieter von Kaffeekapseln, auf Packungen nur die Anzahl der darin enthaltenen Kapseln und deren Gesamtfüllmenge anzugeben und damit über Kilopreise von über 80 EUR hinwegzutäuschen hält der BGH wettbewerbswidrig. Kaffekapseln seien Fertigpackungen und die Angabe des Grundpreises (z. B. Preis/ kg) daher notwendig. (PK)

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Ausblick

 

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Ausblick

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„Influencer Gesetz“ soll Klarheit bringen

Nachdem das Verfahren gegen die prominente Influencerin Cathy Hummels für Aufsehen gesorgt hat (wir berichteten: „Dauerbrenner Influencer und Kennzeichnung von Werbung“), kündigte das Bundesjustizministerium Mitte des Monats ein neues Gesetz für Influencer an. Dieses soll mit klaren Regelungen zur Kennzeichnung von Werbung mehr Rechtssicherheit schaffen. Das Gesetz soll sogar noch in dieser Legislaturperiode kommen. Genaueres ist bisher noch nicht bekannt. Posts die ohne eine Gegenleistung erfolgen, sollen aber wohl ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden. Wir sind gespannt. Bis dahin lohnt es sich die aktuelle Rechtslage zu kennen. Dazu bieten wir in 11 Tagen ein Webinar an. (SIS)

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„Influencer Gesetz“ soll Klarheit bringen
Nachdem das Verfahren gegen die prominente Influencerin Cathy Hummels für Aufsehen gesorgt hat (wir berichteten: „Dauerbrenner Influencer und Kennzeichnung von Werbung“), kündigte das Bundesjustizministerium Mitte des Monats ein neues Gesetz für Influencer an. Dieses soll mit klaren Regelungen zur Kennzeichnung von Werbung mehr Rechtssicherheit schaffen. Das Gesetz soll sogar noch in dieser Legislaturperiode kommen. Genaueres ist bisher noch nicht bekannt. Posts die ohne eine Gegenleistung erfolgen, sollen aber wohl ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden. Wir sind gespannt. Bis dahin lohnt es sich die aktuelle Rechtslage zu kennen. Dazu bieten wir in 11 Tagen ein Webinar an. (SIS)

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Veröffentlichungen

 

 

Karsten U. Bartels LL.M., Der Stand der Technik in der IT-Sicherheit, iX Special Kompakt 2019, S. 144.

 

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Veröffentlichungen
Karsten U. Bartels LL.M., Der Stand der Technik in der IT-Sicherheit, iX Special Kompakt 2019, S. 144.

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Webinare

 

Sina Schmiedefeld und Matthias Hartmann sprechen am 09.07.2019 in unserem kostenlosen Webinar zum Thema „Influencer Marketing – rechtskonform gestalten“.

 

ZU DEN WEBINAREN

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Webinare

Sina Schmiedefeld und Matthias Hartmann sprechen am 09.07.2019 in unserem kostenlosen Webinar zum Thema „Influencer Marketing – rechtskonform gestalten“.

 

ZU DEN WEBINAREN

 

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HK2 #Mix

 

Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.
 

Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.
In Berlin auf Wohnungssuche #privacyanyone?

 

Karsten U. Bartels
 

Karsten U. Bartels LL. M.
Lieber F.A.Z. Einspruch-Podcast! Hab’s versucht mit Dir. Aber das wird nix mit uns. Du bist einfach zu oberflächlich!

 

Matthias Hartmann
 

Matthias Hartmann
@Bernhard Kloos: bin noch beim registrieren, die AGB sind so lang …

 

 

Jörg Hennig
 

Jörg Hennig
#Urlaub

 

RA Tecumtha Hilser LL.M.
 

Tecumtha Hilser LL.M.
Fr(y)days-For-Future im Büroalltag #keineKlimaanlage

 

 

 

Merlin Backer LL.M.
Man soll gehen, wenn es am schönsten ist! #ciaoHK2 #geilstesteam #veganermettigelzumabschied

 

 

RA Bernhard Kloos
 

Bernhard Kloos
Muss gleich mal mit dem escooter in den Biergarten, zum #Datenschutzvergleich

 

RA Philip Koch

 

Philip Koch
Die #Provence ruft…

 

 

RAin Nadja Marquard
 

Nadja Marquard
„Eine Seefahrt, die ist lustig, eine Seefahrt, die ist schön“ #Urlaub

 

RAin Anika Nadler

 

Anika Nadler
Der Chef @Jörg Hennig tweetet in dieser Ausgabe nicht, er hat #Urlaub. Ich die Kanzlei. #MäuseaufdemTisch

 

Michael Schramm

 

Michael Schramm LL.M.
HK2 hat jetzt sogar vorgeheizte Klobrillen! #wasserschaden #heißluftgebläse

 

Sina Schmiedefeld

Sina Schmiedefeld
Wenn der Ventilator zum besten Freund wird. #hitzewelle

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HK2 #Mix

Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.
Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.
In Berlin auf Wohnungssuche #privacyanyone?

Karsten U. Bartels
Karsten U. Bartels LL. M.
Lieber F.A.Z. Einspruch-Podcast! Hab’s versucht mit Dir. Aber das wird nix mit uns. Du bist einfach zu oberflächlich!

Matthias Hartmann
Matthias Hartmann
@Bernhard Kloos: bin noch beim registrieren, die AGB sind so lang …

Jörg Hennig
Jörg Hennig
#Urlaub

RA Tecumtha Hilser LL.M.
Tecumtha Hilser LL.M.
Fr(y)days-For-Future im Büroalltag #keineKlimaanlage

Merlin Backer LL.M.
Man soll gehen, wenn es am schönsten ist! #ciaoHK2 #geilstesteam #veganermettigelzumabschied

RA Bernhard Kloos
Bernhard Kloos
Muss gleich mal mit dem escooter in den Biergarten, zum #Datenschutzvergleich

RA Philip Koch
Philip Koch
Die #Provence ruft…

RAin Nadja Marquard
Nadja Marquard
„Eine Seefahrt, die ist lustig, eine Seefahrt, die ist schön“ #Urlaub

RAin Anika Nadler
Anika Nadler
Der Chef @Jörg Hennig tweetet in dieser Ausgabe nicht, er hat #Urlaub. Ich die Kanzlei. #MäuseaufdemTisch

Michael Schramm
Michael Schramm LL.M.
HK2 hat jetzt sogar vorgeheizte Klobrillen! #wasserschaden #heißluftgebläse

Sina Schmiedefeld
Sina Schmiedefeld
Wenn der Ventilator zum besten Freund wird. #hitzewelle

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HK2 Rechtsanwälte - Impressum

 

HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10
mail@hk2.eu

Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland

Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).


Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.

Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.

Urheberrechtshinweise Bilder

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