NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 05/2019 – Zeiterfassung, Auskunftsanspruch, Influencer, KI und Datenschutz
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Sehr geehrte Damen und Herren,, welch aufregende Zeiten im Medienrecht: Darf man auf Ibiza heimlich filmen? Können das dann deutsche Zeitungen in Österreich einfach publik machen? Ist es erlaubt, von der Zerstörung einer Partei in einem faktenbasierten Meinungsbeitrag zu sprechen? Rechtlich bekommt man diese Fragen in den Griff. Aber sonst? Wie beruhigend, wenn man da bei den Brot-und-Butter-Themen Halt findet: Der EuGH wünscht sich mehr Erfassung von Arbeitszeit. Kunst am Bau sorgt wieder einmal für Konflikte, funktionale Gebäude sind klar im Vorteil. Influencer müssen Werbung kennzeichnen, außer man ist prominent und hat viele Follower. Ein Glück auch, dass sich die DSGVO-Bußgelder im Rahmen halten: der Schnitt liegt bei gerade mal 6.000 Euro. Viel Spaß bei der Lektüre! Ihr/ Euer
Bernhard Kloos |
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Der EuGH und die Arbeitszeit Viel beachtet wurde die EuGH-Entscheidung vom 14.05.2019 – C-55/18 -, wonach Arbeitgeber zukünftig verpflichtet sein sollen, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Was bedeutet das? Gilt das nicht ohnehin immer schon? Gehören Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice damit der Vergangenheit an? Nur die Ruhe! Wahrscheinlich wird sich wenig bis gar nichts ändern. Arbeitgeber waren schon immer verpflichtet, jedenfalls Mehrarbeit von Arbeitnehmern aufzuzeichnen, was wohl der entscheidende Aspekt bei der Arbeitszeitüber-wachung ist. Dass die Arbeitnehmer selbst zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet werden können, bestreitet aktuell auch niemand. Ein bürokratiefreier Ausweg liegt damit schon jetzt auf der Hand. Ob der Spruch zeitgemäß ist, darüber mag man streiten. Dass der Gesetzgeber bei der Arbeitszeit aktiv werden muss, darüber besteht Einigkeit, aber dann sicher eher, wenn es darum geht, neue Regelungen für entgrenzte Arbeitswelten zu definieren. |
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Darf ich mein Haus abreißen, wenn es ein Kunstwerk enthält? NEIN!Wer ein Kunstwerk kauft, darf entscheiden, was er damit macht – könnte man denken. Falsch! So entschied der BGH, dass die Zerstörung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine „andere Beeinträchtigung“ nach § 14 UrhG darstellen kann. Bei der gebotenen Prüfung, ob die Vernichtung geeignet sei, die berechtigten Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, sei eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers vorzunehmen. Dabei seien zugunsten des Urhebers Faktoren wie die Anzahl der Werkstücke, die Gestaltungshöhe des Werks oder ob es sich um angewandte Kunst mit einem Gebrauchszweck handele, zu berücksichtigen. Auf Seiten des Eigentümers des Kunstwerkes wiederum sei unter anderem zu berücksichtigen, ob dieser dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder – wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist – Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen. Den Rembrandt kann man weiter beruhigt wegschmeißen, die Urheberrechte sind abgelaufen: Beim Crossen von Graffitis ist dagegen weiter Vorsicht geboten. |
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Dauerbrenner Influencer und Kennzeichnung von Werbung Die Einbindung von Influencern im Marketing kann sich für Unternehmen lohnen. Auf Instagram wimmelt es nur so von Verlinkungen und Hashtags, die auf Unternehmen verweisen. Fast genauso zahlreich sind Versuche zu finden, den bisher von den Gerichten aufgestellten Anforderungen an die Werbekennzeichnung zu genügen. Auf Deutsch soll der Hinweis sein und er darf nicht in den anderen Hashtags untergehen. So weit so gut. Aber wann muss ein Beitrag überhaupt als Werbung gekennzeichnet werden? Das LG München (Urteil vom 29.04.2019, Az. 4 HK O 14312/18) hat nun entschieden, dass Nutzer den gewerblichen Charakter eines Posts auch ohne Kennzeichnung daran erkennen können, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes Profil einer prominenten Person mit sehr vielen Followern handelt. Das Gegenteil scheint das LG Karlsruhe (13 O 38/18 KfH) zu meinen: Bei vielen Followern soll es gar keine privaten Posts mehr geben und jedes Taggen ist dann eine zu kennzeichnende Werbung. Irgendwo dazwischen urteilt das Kammergericht in Berlin. |
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Sicher, die Herstellung eines solchen heimlichen Videos wäre nach deutschem Recht unzulässig und stellt einen schweren Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar. Die Veröffentlichung durch die Medien beruht allerdings auch auf einer grundrechtlich geschützten Position, nämlich der Meinungs- und Medienfreiheit. Bereits 1984 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter Informationen durch die Meinungsfreiheit geschützt sein könne, auch wenn die Informationen durch Täuschung erlangt worden seien. In dem besagten Fall berichtete Günter Wallraff über seine Tätigkeit als freier Journalist der BILD-Zeitung unter dem Decknamen Hans Esser. Diese Abwägung grundrechtlicher Positionen sollte man auch den für die Demokratie wichtigen Behörden zutrauen dürfen. Die Medienfreiheit möchte aber offenbar nicht nur Herr Strache seinen politischen Zielen unterordnen.
dunkelrot
Datenschutzskandal auf Ibiza… …, denn Heinz-Christian Strache, der vormalige österreichische Vize-Kanzler, musste zurücktreten, nachdem ein Video geleakt wurde, das ihn bei der Entwicklung seiner Phantasien zu verdeckter Parteienfinanzierung, zur Gewährung von Staatsaufträgen gegen Spende und zum Abbau freier Medien zeigt. Stefan Brink, Baden-Württembergs Datenschutzbeauftragter, twitterte dazu, die Veröffentlichung des Videos schade der politischen Kultur in Deutschland und verstoße gegen datenschutzrechtliche Grundsätze. Auch Hans-Georg Maaßen, ehemaliger Chef des Verfassungsschutzes, und August Hannig, ehemaliger Chef des BND, traten in der Folge vehement für den Schutz der Privatsphäre ein. So forderte Letzterer gar eine Preisgabe der Quellen der aufgezeichneten Videos. |
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Steht die Datensicherheit jetzt über der Körperverletzung? Die Assoziation kann man nach der Lektüre einer Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde (Beschluss v. 16.11.2018) bekommen, in der diese die datenschutzrechtliche Einwilligung von Patienten in den unverschlüsselten Mailversand ihrer Patientendaten für unwirksam erklärt hat. Als Grund führt sie unter anderem an, dass die Frage, ob personenbezogene Daten bei der Übermittlung zu verschlüsseln sind, allein vom Verantwortlichen beantwortet werden könne, da es sich bei der Verschlüsselung um eine Maßnahme zur Datensicherheit im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO handelt. Dies würde in Deutschland zu dem Ergebnis führen, dass betroffene Patienten strafrechtlich wirksam in die Heilbehandlung durch den Arzt einwilligen können, datenschutzrechtlich jedoch nicht über den digitalen Versand des Befundes entscheiden dürften. Durch solche Ergebnisse wird der Datenschutz zum Selbstzweck erhoben und darf zurecht als bevormundend kritisiert werden. ![]()
Senior Consultant der HK2 Comtection GmbH, zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
Was umfasst das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht? Die DSGVO ermöglicht es nach Art. 15, Auskunft über personenbezogene Daten einzufordern. Aber was gilt eigentlich alles als „personenbezogenes Datum“? Dies sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO erst einmal alle Informationen, die sich auf identifizierbare natürliche Personen beziehen. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des LG Köln führt das Gericht dazu weiter aus, darunter fielen jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, der Auskunftsanspruch umfasse jedoch nicht interne Vermerke, rechtliche Bewertungen oder Analysen. Dies erscheint widersprüchlich und ist zudem konträr zu einer vorangegangenen Entscheidung des LArbG Baden-Württemberg, das hinsichtlich des Auskunftsrechts eines gekündigten Mitarbeiters entschieden hatte, dass diesem sämtliche internen Akten über ihn zur Verfügung zu stellen seien. Die Rechtsprechung zum personenbezogenen Datum bleibt demnach auch unter der DSGVO konfus. |
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Noch gibt’s keinen DSGVO-Millionär
Die Welt am Sonntag hat nachgefragt: Seit Wirksamwerden der DSGVO im Mai 2018 verhängten 6 von 16 Landesdatenschutzbeauftragten 75 Bußgelder in Höhe von insgesamt 449.000 EUR wegen DSGVO-Verstößen: BW (7 Fälle/ 203.000 Euro), RP (9 Fälle/ 124.000 Euro), BE (18 Fälle/ 105.600 Euro), HH (2 Fälle/ 25.000 Euro), NW (36 Fälle/ 15.600 Euro) und SL (3 Fälle/ 590 Euro). (LUW)
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Es kommt darauf an…Löschung durch Bewertungsportale
Die Löschung zweifelhafter positiver Bewertungen durch ein Bewertungsportal zur Qualitätssicherung ist zulässig. Bei Streit muss der Bewertete Anhaltspunkte für die Authentizität der Bewertung liefern, nur dann muss das Portal erklären, warum es die Bewertung löschen will. Die Löschung authentischer Positivbewertungen dürfte dagegen unzulässig sein. (PK)
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Microsoft Office datenschutzkonform?
Dateninkontinenz, ein Problem auch von Microsoft Office. Viele telemetrische Informationen fließen ab, kein User weiß in welchem Umfang. In den Niederlanden wurde das bereits im Rahmen einer Datenschutzfolgenabschätzung kritisiert. Die EU-Datenschutzbehörde zieht nach und prüft jetzt die Verträge der EU-Institutionen mit Microsoft. Unternehmen sollten darüber ebenfalls nachdenken. (BK)
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Reform des Abmahnrechts
Finally – die Bundesregierung hat einen Entwurf des Gesetzes zur Stärkung fairen Wettbewerbs beschlossen. Die geplanten Anpassungen des UWG sollen den Missbrauch des Abmahnrechts eindämmen. Scheinkonkurrenten und „Abmahnverbände“ sollen nicht mehr kostenpflichtig abmahnen dürfen. Finanzielle Anreize für Abmahnungen sollen verringert werden. So ist eine Begrenzung der Höhe von Vertragsstrafen auf 1.000,00 EUR im Falle von Bagatellverstößen vorgesehen. Andere wichtige Anpassungen betreffen das Design- und Verbraucherrecht. So soll das Designrecht für sichtbare Ersatzteile zu Reparaturzwecken wie zum Beispiel Automobil-Kotflügel eingeschränkt werden. Durch diese Marktöffnung gegen die Rechte der Originalteilehersteller sollen die Preise für Verbraucher sinken. Wir werden Sie weiter zu diesem Thema informieren, sobald das Gesetz verabschiedet wird. (MB)
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Privacy Shield vor dem Aus?
Für den 1. und 2. Juli 2019 ist laut Medienberichten die Anhörung in Sachen La Quadrature du Net u.a. / Kommission in der Rechtssache T-738/16 terminiert. Angegriffen wird in dem Verfahren der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12.Juli 2016, also die Grundlage für den Transfer von personenbezogenen Daten unter dem „EU-US-Privacy-Shield“. Wir erwarten, dass der EuGH die Nichtigkeit feststellen wird. Die Mängel des EU-US-Privacy-Shields werden schön durch die Zertifizierung von Cambridge Analytica exemplifiziert. Unternehmen, die derzeit noch den „Schild“ nutzen, sollten für den Fall der Aufhebung vorsorgen. Rechtssicher geht das derzeit nur durch die Beendigung der Verarbeitung in den USA. Mindestens sollten schon jetzt die Standard-Vertragsklauseln (SCC) für den Fall der Aufhebung des Schilds vereinbart werden. Deren Nichtigkeit steht erst später zur Entscheidung an. (MH) |
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Vorträge
und Seminare In Rahmen den BvD-Verbandstagen 2019 spricht Karsten U. Bartels LL.M. am 05.06.2019, um 10.30 Uhr zum Thema:
„Alles oder Nichts im neuen Geheimnisschutzrecht – Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen als Bedingung des Know-How-Schutzes“ . |
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Webinare
Karsten U. Bartels LL.M. spricht am 18.06.2019 in unserem kostenlosen Webinar zum Thema: “Verträge verhandeln – Umgang mit unsachlichen Verhandlungsmitteln”. Sina Schmiedefeld und Matthias Hartmann sprechen am 09.07.2019 in unserem kostenlosen Webinar zum Thema „Influencer Marketing – rechtskonform gestalten“.
ZU DEN WEBINAREN
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![]() Philip Koch
Running mal anders… zur Europawahl #runforeurope mit den #kraftrunners… 28 k – 1 k für jeden Mitgliedsstaat |
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HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10 mail@hk2.euPartner Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt DeutschlandRechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts Sonstige Angaben Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften ■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).
Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden. Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters Urheberrechtshinweise Bilder Red Flags: Vorträge – © VTT Alex Kalmbach/Adobestock.com Webinare – © megaflopp/Adobestock.com
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