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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 03/2020 – Corona, Influencer, Empfehlungen und AGB
 

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HK2 - Der Rote Faden

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HK2 - Der Rote Faden

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Corona und kein Ende. Immer wenn man meint, neue Informationen zu haben, sind diese schon wieder veraltet. So ist es auch nicht leicht die Leser darüber zu informieren, was aktuell an Hilfen auf dem Weg ist. Der Informationsfluss ist inflationär. Rechtsfragen aus unserer täglichen Praxis stellen wir auf einer eigenen Internetseite dar: hk2-corona-recht.de.

Wie es weitergeht, weiß niemand. Dennoch erfährt man in der Krise auch Gutes. Denn der Staat zeigt tatsächlich, dass schnelles Handeln möglich ist. Bei allem individuellen Leid, das der Einzelne in sehr unterschiedlicher Intensität erfährt, ist das die gute Nachricht: Es geht auch anders, schneller, besser. Das zeigt sich beim Kurzarbeitergeld, zu dem wir aktuell intensiv beraten. Hier treten die Neuregelungen wohl bereits am 8. April in Kraft. Geld fließt bereits 10 Tage danach. Die Beratung der Arbeitsagenturen dazu wird von allen Seiten gelobt: Schnell, unbürokratisch, lösungsorientiert.

Einen Anspruch auf Entschädigung für berufstätige Eltern bei notwendiger Kinderbetreuung wird es geben. Krankenkassen und Berufsgenossen stunden Beiträge, es gibt zahlreiche Überbrückungshilfen, und die Insolvenzantragspflicht wird gelockert.

Nur eine Frage bleibt für „Friedenszeiten“ offen: Warum klappt bürgernahes Handeln nur in der Krise und nicht auch im Normalfall?

Bleiben Sie gesund, wünscht Ihnen

Ihr/ Euer
Jörg Hennig

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Sehr geehrter Herr Drescher,

Corona und kein Ende. Immer wenn man meint, neue Informationen zu haben, sind diese schon wieder veraltet. So ist es auch nicht leicht die Leser darüber zu informieren, was aktuell an Hilfen auf dem Weg ist. Der Informationsfluss ist inflationär. Rechtsfragen aus unserer täglichen Praxis stellen wir auf einer eigenen Internetseite dar: hk2-corona-recht.de.

Wie es weitergeht, weiß niemand. Dennoch erfährt man in der Krise auch Gutes. Denn der Staat zeigt tatsächlich, dass schnelles Handeln möglich ist. Bei allem individuellen Leid, das der Einzelne in sehr unterschiedlicher Intensität erfährt, ist das die gute Nachricht: Es geht auch anders, schneller, besser. Das zeigt sich beim Kurzarbeitergeld, zu dem wir aktuell intensiv beraten. Hier treten die Neuregelungen wohl bereits am 8. April in Kraft. Geld fließt bereits 10 Tage danach. Die Beratung der Arbeitsagenturen dazu wird von allen Seiten gelobt: Schnell, unbürokratisch, lösungsorientiert.

Einen Anspruch auf Entschädigung für berufstätige Eltern bei notwendiger Kinderbetreuung wird es geben. Krankenkassen und Berufsgenossen stunden Beiträge, es gibt zahlreiche Überbrückungshilfen, und die Insolvenzantragspflicht wird gelockert.

Nur eine Frage bleibt für „Friedenszeiten“ offen: Warum klappt bürgernahes Handeln nur in der Krise und nicht auch im Normalfall?

Bleiben Sie gesund, wünscht Ihnen

Ihr/ Euer
Jörg Hennig

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HK2 - Red Flags

Ausnahmezustand – Corona und die Arbeitswelt

Wir Arbeitsrechtler befassen uns nun täglich mit Viren, natürlich weniger cool als C. Drosten. Fragen stellen sich trotzdem: Wer muss das Gehalt zahlen, wenn Verdachtsfälle bestehen oder Mitarbeiter erkrankt sind?

Es kommt darauf an. Darauf, ob z.B. gem. § 31 S. 2 IfSG ein Tätigkeitsverbot oder Quarantäne angeordnet wurde. Nur dann gibt es den sagenumwobenen Erstattungsanspruch aus § 56 Abs. 2 IfSG. Aber wie immer, wenn es etwas zu holen gibt: für den Regelfall gilt‘s, der Rest geht leer aus (oder muss über Kurzarbeit nachdenken). Die Realität folgt aber keinen Regeln, z.B., wenn ausländische Mitarbeiter wegen Grenzschließungen nicht an ihren Arbeitsort kommen. Hier greift die Entschädigungsregelung nicht. Praktische Hilfen für Unternehmen gibt es bislang nur in Form von Formulardownloads.

 

Annika Nadler

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HK2 - Red Flags

Ausnahmezustand – Corona und die Arbeitswelt

Wir Arbeitsrechtler befassen uns nun täglich mit Viren, natürlich weniger cool als C. Drosten. Fragen stellen sich trotzdem: Wer muss das Gehalt zahlen, wenn Verdachtsfälle bestehen oder Mitarbeiter erkrankt sind?

Es kommt darauf an. Darauf, ob z.B. gem. § 31 S. 2 IfSG ein Tätigkeitsverbot oder Quarantäne angeordnet wurde. Nur dann gibt es den sagenumwobenen Erstattungsanspruch aus § 56 Abs. 2 IfSG. Aber wie immer, wenn es etwas zu holen gibt: für den Regelfall gilt‘s, der Rest geht leer aus (oder muss über Kurzarbeit nachdenken). Die Realität folgt aber keinen Regeln, z.B., wenn ausländische Mitarbeiter wegen Grenzschließungen nicht an ihren Arbeitsort kommen. Hier greift die Entschädigungsregelung nicht. Praktische Hilfen für Unternehmen gibt es bislang nur in Form von Formulardownloads.

Annika Nadler

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Neues zu Influencern und Werbung
Während das analoge Leben vielerorts wegen der Corona-Krise stillsteht, dürfte der Traffic auf den sozialen Medien zunehmen. Derweil müssen sich Influencer weiterhin mit einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit bei Kennzeichnungspflichten von Beiträgen arrangieren (dazu schon Ausgabe 05/2019).Weiterhin scheint die Maßgabe zu sein: Im Zweifel sind Posts zu kennzeichnen, und zwar deutlich. Der werbliche Charakter besteht unabhängig davon, ob der Influencer für den Post eine Gegenleistung erhält, so das OLG Frankfurt (Beschluss vom 23.10.2019 – 6 W 68/19). Jedenfalls, wenn der Influencer generell bereit ist, für Unternehmen Produktplatzierungen gegen Entgelt anzunehmen. Er möchte dann mit seinen Verlinkungen das Interesse anderer Unternehmer an einer Kooperation wecken und wirbt zumindest für sich selbst.Ein möglicher Lichtblick: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat zur Abgrenzung werblicher und privater Posts von Influencern einen Regelungsvorschlag veröffentlicht. Danach soll bei Posts ohne Gegenleistung ein nicht gewerbliches Handeln vermutet werden.

 

Sina Schmiedefeld

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Neues zu Influencern und Werbung

Während das analoge Leben vielerorts wegen der Corona-Krise stillsteht, dürfte der Traffic auf den sozialen Medien zunehmen. Derweil müssen sich Influencer weiterhin mit einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit bei Kennzeichnungspflichten von Beiträgen arrangieren (dazu schon Ausgabe 05/2019).

Weiterhin scheint die Maßgabe zu sein: Im Zweifel sind Posts zu kennzeichnen, und zwar deutlich. Der werbliche Charakter besteht unabhängig davon, ob der Influencer für den Post eine Gegenleistung erhält, so das OLG Frankfurt (Beschluss vom 23.10.2019 – 6 W 68/19). Jedenfalls, wenn der Influencer generell bereit ist, für Unternehmen Produktplatzierungen gegen Entgelt anzunehmen. Er möchte dann mit seinen Verlinkungen das Interesse anderer Unternehmer an einer Kooperation wecken und wirbt zumindest für sich selbst.

Ein möglicher Lichtblick: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat zur Abgrenzung werblicher und privater Posts von Influencern einen Regelungsvorschlag veröffentlicht. Danach soll bei Posts ohne Gegenleistung ein nicht gewerbliches Handeln vermutet werden.

Sina Schmiedefeld

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BGH: Keine Haftung für Kundenbewertungen  bei Amazon
Unbelegte Versprechen zur Gesundheit sind in der Werbung für Produkte verboten. Deshalb ist Bier nicht mehr bekömmlich.In Bewertungen Dritter auf Verkaufs-Plattformen sollen solche Aussagen jetzt dem Verkäufer nicht zuzurechnen sein (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18):Kundenbewertungen auf Online-Marktplätzen seien gesellschaftlich erwünscht und genössen verfassungsrechtlichen Schutz als Meinungsfreiheit. Der Verkäufer hafte daher nicht für gesundheitsbezogene Falschangaben der Kunden in den Bewertungen, es sei denn, er übernimmt nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter oder erweckt den Anschein, er identifiziere sich mit ihnen.

Bevor jetzt jemand auf die Idee kommt, die Mitarbeiter auf Amazon behaupten zu lassen, das verkaufte Quellwasser helfe gegen Corona: Der BGH hat in Ansehung des erheblichen Missbrauchspotentials des Urteils eine Reihe von Sicherheitsleinen eingezogen. Zunächst komme es immer auf den Einzelfall an. So könne eine Garantenstellung oder sonstige Pflicht entstehen, gegen falsche Aussagen vorzugehen. Auch sei das Rechtsgut der Gesundheit abzuwägen. Schließlich könne dem Verkäufer eine Äußerung sehr wohl zuzurechnen sein, etwa weil er dafür bezahlt oder sie sonst veranlasst; dann hafte er als Täter.

 

Matthias Hartmann

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BGH: Keine Haftung für Kundenbewertungen  bei Amazon

Unbelegte Versprechen zur Gesundheit sind in der Werbung für Produkte verboten. Deshalb ist Bier nicht mehr bekömmlich.

In Bewertungen Dritter auf Verkaufs-Plattformen sollen solche Aussagen jetzt dem Verkäufer nicht zuzurechnen sein (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18):

Kundenbewertungen auf Online-Marktplätzen seien gesellschaftlich erwünscht und genössen verfassungsrechtlichen Schutz als Meinungsfreiheit. Der Verkäufer hafte daher nicht für gesundheitsbezogene Falschangaben der Kunden in den Bewertungen, es sei denn, er übernimmt nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter oder erweckt den Anschein, er identifiziere sich mit ihnen.

Bevor jetzt jemand auf die Idee kommt, die Mitarbeiter auf Amazon behaupten zu lassen, das verkaufte Quellwasser helfe gegen Corona: Der BGH hat in Ansehung des erheblichen Missbrauchspotentials des Urteils eine Reihe von Sicherheitsleinen eingezogen. Zunächst komme es immer auf den Einzelfall an. So könne eine Garantenstellung oder sonstige Pflicht entstehen, gegen falsche Aussagen vorzugehen. Auch sei das Rechtsgut der Gesundheit abzuwägen. Schließlich könne dem Verkäufer eine Äußerung sehr wohl zuzurechnen sein, etwa weil er dafür bezahlt oder sie sonst veranlasst; dann hafte er als Täter.

Matthias Hartmann

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Corona und die Folgen für Verträge
Ist ein Unternehmen in seiner Tätigkeit durch das Corona-Virus beeinträchtigt, drohen Leistungsausfall oder Leistungsverzögerung. Enthält ein Vertrag keine gesonderten Regeln zu Fällen der höheren Gewalt (sog. Force Majeure Klausel), gilt im deutschen Zivilrecht das allgemeine Recht der Leistungsstörungen:
Hoheitliche Maßnahmen oder krankheitsbedingte Ausfälle können dann insbesondere zu einer Unmöglichkeit oder einem Verzug der Leistung führen. Die Unmöglichkeit befreit dann zwar von der Leistungspflicht – für einen etwaigen Schaden seiner Vertragspartner haftet man allerdings dennoch, wenn man nicht alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um die Leistungsstörung zu verhindern.Wird ein Vertrag heute in Kenntnis der schwerwiegenden Situation geschlossen, wird man sich im Nachhinein nicht auf höhere Gewalt berufen können. Unternehmen sollten bei der Vertragsgestaltung daher Leistungsschwierigkeiten durch Corona bedenken und unbedingt konkrete vertragliche Lösungen dafür vorsehen.

 

Ronja Hecker

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Corona und die Folgen für Verträge

Ist ein Unternehmen in seiner Tätigkeit durch das Corona-Virus beeinträchtigt, drohen Leistungsausfall oder Leistungsverzögerung. Enthält ein Vertrag keine gesonderten Regeln zu Fällen der höheren Gewalt (sog. Force Majeure Klausel), gilt im deutschen Zivilrecht das allgemeine Recht der Leistungsstörungen:
Hoheitliche Maßnahmen oder krankheitsbedingte Ausfälle können dann insbesondere zu einer Unmöglichkeit oder einem Verzug der Leistung führen. Die Unmöglichkeit befreit dann zwar von der Leistungspflicht – für einen etwaigen Schaden seiner Vertragspartner haftet man allerdings dennoch, wenn man nicht alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um die Leistungsstörung zu verhindern.

Wird ein Vertrag heute in Kenntnis der schwerwiegenden Situation geschlossen, wird man sich im Nachhinein nicht auf höhere Gewalt berufen können. Unternehmen sollten bei der Vertragsgestaltung daher Leistungsschwierigkeiten durch Corona bedenken und unbedingt konkrete vertragliche Lösungen dafür vorsehen.

Ronja Hecker

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Zahl‘ mehr oder geh! Netflix‘ AGB Flickflack
Ist es Ihnen auch schon einmal so gegangen, dass Sie wissenschaftliche Belege für subjektiv zuvor unterstellte Wahrheiten für obsolet hielten? Zum Beispiel, wenn repräsentative Umfragen ergeben, was man doch schließlich auch so schon wusste? Einen vergleichbaren Impuls mag man bei der gerichtlichen Feststellung des Kammergerichts verspüren, dass folgende Netflix-AGB-Klausel unwirksam sei: „Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern“.Ja, die Klausel würde Netflix eine gleichsam willkürliche Preisanpassung ermöglichen. Nach oben natürlich. Wenn sie denn wirksam wäre. Und ja, die Klausel war ernst gemeint. Impuls: Das muss man wirklich gerichtlich klären lassen?Für Sie: Preisanpassungsklauseln sind nur in den engen Grenzen des BGB zulässig. Es genügt nicht, dem Kunden ein Kündigungsrecht einzuräumen, wenn er mit den neuen Preisen nicht einverstanden ist.

 

Karsten U. Bartels LL.M.

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Zahl‘ mehr oder geh! Netflix‘ AGB Flickflack

Ist es Ihnen auch schon einmal so gegangen, dass Sie wissenschaftliche Belege für subjektiv zuvor unterstellte Wahrheiten für obsolet hielten? Zum Beispiel, wenn repräsentative Umfragen ergeben, was man doch schließlich auch so schon wusste? Einen vergleichbaren Impuls mag man bei der gerichtlichen Feststellung des Kammergerichts verspüren, dass folgende Netflix-AGB-Klausel unwirksam sei: „Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern“.

Ja, die Klausel würde Netflix eine gleichsam willkürliche Preisanpassung ermöglichen. Nach oben natürlich. Wenn sie denn wirksam wäre. Und ja, die Klausel war ernst gemeint. Impuls: Das muss man wirklich gerichtlich klären lassen?

Für Sie: Preisanpassungsklauseln sind nur in den engen Grenzen des BGB zulässig. Es genügt nicht, dem Kunden ein Kündigungsrecht einzuräumen, wenn er mit den neuen Preisen nicht einverstanden ist.

Karsten U. Bartels LL.M.

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Helden kochen für Helden
Lamentieren gehört bei Wirten ja angeblich zum Geschäft. Jetzt bedroht die Corona Krise die gesamte Branche existentiell. Geschlossene Lokale bei laufenden Kosten – und das nach den schwachen Monaten am Jahresanfang. Und was machen die Gastronomen?Kochen für Helden!Die wohltätige Aktion versorgt alle möglichst kontaktarm und mit sparsamem Mitarbeitereinsatz mit Mahlzeiten, die dafür sorgen, dass unser Leben unter den derzeitigen Umständen weiterläuft: Menschen in Funktionsberufen wie Ärzt*innen und Pfleger*innen in Krankenhäusern, Mitarbeiter*innen in Apotheken und Supermärkten sowie alle anderen Held*innen unseres Alltags. #kochenfürhelden startete in Berlin und ist in zahlreichen Städten vertreten.

Wenn es drauf ankommt wird also nicht gejammert, sondern geholfen. Mit dabei alle unsere Lieblingsrestaurants, die wir jetzt schon schmerzlich vermissen!
Eigentlich müssten wir beim nächsten Sommerfest oder der nächsten Weihnachtsfeier für Euch kochen, aber das wollt Ihr vermutlich nicht … also berät HK2 die Aktion #KochenfürHelden pro Bono, als kleines Dankeschön.

 

  Kochen für Helden

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Helden kochen für Helden

Lamentieren gehört bei Wirten ja angeblich zum Geschäft. Jetzt bedroht die Corona Krise die gesamte Branche existentiell. Geschlossene Lokale bei laufenden Kosten – und das nach den schwachen Monaten am Jahresanfang. Und was machen die Gastronomen?

Kochen für Helden!

Die wohltätige Aktion versorgt alle möglichst kontaktarm und mit sparsamem Mitarbeitereinsatz mit Mahlzeiten, die dafür sorgen, dass unser Leben unter den derzeitigen Umständen weiterläuft: Menschen in Funktionsberufen wie Ärzt*innen und Pfleger*innen in Krankenhäusern, Mitarbeiter*innen in Apotheken und Supermärkten sowie alle anderen Held*innen unseres Alltags. #kochenfürhelden startete in Berlin und ist in zahlreichen Städten vertreten.

Wenn es drauf ankommt wird also nicht gejammert, sondern geholfen. Mit dabei alle unsere Lieblingsrestaurants, die wir jetzt schon schmerzlich vermissen!
Eigentlich müssten wir beim nächsten Sommerfest oder der nächsten Weihnachtsfeier für Euch kochen, aber das wollt Ihr vermutlich nicht … also berät HK2 die Aktion #KochenfürHelden pro Bono, als kleines Dankeschön.

  Kochen für Helden

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dunkelrot

 

HumanCentiPad

Southpark hat das Problem schon 2011 thematisiert: Protagonist Kyle wird in der gleichnamigen Folge unfreiwillig Teilnehmer des von einem Tech-Konzern initiierten Experiments „HumanCentiPad“. Die Zustimmung hierzu hatte er durch Einverständnis mit dessen AGB erklärt. Mit seinem Einwand, dass die doch sowieso keiner lese, dringt Kyle nicht durch.

Auch beim OLG Köln hätte Kyle mit dieser Argumentation wohl nicht gepunktet: Das findet die AGB von Paypal ok. 83 DIN-A-4-Seiten, 330 x Scrollen (Smartphone), über 1.000 Sätze, mehr als 20.000 Worte, eine Lektüre von 80 Minuten und ein Verständlichkeitsindex von 3,18/20…. all das macht eine Kenntnisnahme der AGB nicht unzumutbar oder die AGB intransparent. Dem Verbraucher – lässt das Gericht wissen – bleibe ja selbst überlassen, selbst überlassen, wie lange er sich mit dem Klauselwerk auseinandersetze.
Zumutbar ist also die Lektüre von AGB, die ca. 80 Mal so viel Zeit beansprucht wie die Durchführung einer Zahlung mittels Paypal.

 

Man mag die Entscheidung als Rückbesinnung auf die Tugend der Eigenverantwortung begrüßen. Gemessen an den Wertungen zum Verbraucherschutz, etwa den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen im Online-Handel oder der Entscheidung des Kammergerichts zur Unzulässigkeit englischer AGB von Whatsapp, ist sie eher ein Ausreißer.
Wir müssen dennoch nicht befürchten, wie Kyle demnächst Opfer von Experimenten zu werden. Davor schützt uns (hoffentlich auch beim OLG) die auch bei Einbeziehung von AGB geltende Inhaltskontrolle.

Matthias Hartmann

 

Philip Koch

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dunkelrot

HumanCentiPad

Southpark hat das Problem schon 2011 thematisiert: Protagonist Kyle wird in der gleichnamigen Folge unfreiwillig Teilnehmer des von einem Tech-Konzern initiierten Experiments „HumanCentiPad“. Die Zustimmung hierzu hatte er durch Einverständnis mit dessen AGB erklärt. Mit seinem Einwand, dass die doch sowieso keiner lese, dringt Kyle nicht durch.

Auch beim OLG Köln hätte Kyle mit dieser Argumentation wohl nicht gepunktet: Das findet die AGB von Paypal ok. 83 DIN-A-4-Seiten, 330 x Scrollen (Smartphone), über 1.000 Sätze, mehr als 20.000 Worte, eine Lektüre von 80 Minuten und ein Verständlichkeitsindex von 3,18/20…. all das macht eine Kenntnisnahme der AGB nicht unzumutbar oder die AGB intransparent. Dem Verbraucher – lässt das Gericht wissen – bleibe ja selbst überlassen, selbst überlassen, wie lange er sich mit dem Klauselwerk auseinandersetze.
Zumutbar ist also die Lektüre von AGB, die ca. 80 Mal so viel Zeit beansprucht wie die Durchführung einer Zahlung mittels Paypal.

Man mag die Entscheidung als Rückbesinnung auf die Tugend der Eigenverantwortung begrüßen. Gemessen an den Wertungen zum Verbraucherschutz, etwa den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen im Online-Handel oder der Entscheidung des Kammergerichts zur Unzulässigkeit englischer AGB von Whatsapp, ist sie eher ein Ausreißer.
Wir müssen dennoch nicht befürchten, wie Kyle demnächst Opfer von Experimenten zu werden. Davor schützt uns (hoffentlich auch beim OLG) die auch bei Einbeziehung von AGB geltende Inhaltskontrolle.

Matthias Hartmann
Philip Koch

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Compliance & Data Protection

Die Kolumne der HK2 Comtection GmbH

 

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Compliance & Data Protection

Die Kolumne der HK2 Comtection GmbH

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Ruf mich an! Oder warte mal…

Das Double-Opt-In-Verfahren (DOI) zur Verifizierung von E-Mail-Adressen zur werblichen Nutzung sollte mittlerweile jedem ein Begriff sein. Während dieses Verfahren für das E-Mail-Marketing bereits genügend Untiefen birgt, versuchte sich ein Versicherungsvermittler am DOI zur Verifizierung von Telefonnummern per E-Mail. Denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Trotzdem gab es Ärger mit der Aufsichtsbehörde, und auch das VG Saarlouis  erkannte, dass da kein notwendiger Zusammenhang zwischen der im Online-Formular eingetragenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer bestehen müsse. Also ist das DOI ungeeignet zum Nachweis einer Einwilligung des Anschlussinhabers in die Nutzung der Telefonnummer zu Werbeanrufen. Wie man diese aber verifizieren soll, überlässt der Gesetzgeber der Risikofreude der Werbetreibenden. Wir beraten Sie gern zu den Schattierungen von Grau.

Online-Bestellung bei Apotheke als Gesundheitsdaten?

Dies hat das OLG Naumburg nun für den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon so entschieden. Aus deren Bestellung ergäben sich Information über die Gesundheit des Käufers. Diese seien damit sensible Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Dass die Bestellung auch für Dritte erfolgen könne, ließ das Gericht nicht gelten. Für die Verarbeitung dieser Daten gilt aber die Rechtsgrundlage Vertragserfüllung nicht. Auch die  verschiedenen Spezialtatbestände des Art. 9 DSGVO waren nicht einschlägig. Somit hätte eine Einwilligung eingeholt werden müssen. Diese muss bei sensiblen Daten anders als in sonstigen Fällen ausdrücklich erfolgen. Ohne diese fehlte der Apotheke die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Bestellung. Dieser Verstoß war nach Auffassung des OLG auch über § 3a UWG durch einen Mitbewerber abmahnbar.

Lukas Wagner LL.M.

 


Lukas Wagner LL.M.

 

Datenschutzbeauftragter der HK2 Comtection GmbH

 

 

 


Michael Schramm
 

Datenschutzbeauftragter der HK2 Comtection GmbH

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ruf mich an! Oder warte mal…

Das Double-Opt-In-Verfahren (DOI) zur Verifizierung von E-Mail-Adressen zur werblichen Nutzung sollte mittlerweile jedem ein Begriff sein. Während dieses Verfahren für das E-Mail-Marketing bereits genügend Untiefen birgt, versuchte sich ein Versicherungsvermittler am DOI zur Verifizierung von Telefonnummern per E-Mail. Denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Trotzdem gab es Ärger mit der Aufsichtsbehörde, und auch das VG Saarlouis  erkannte, dass da kein notwendiger Zusammenhang zwischen der im Online-Formular eingetragenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer bestehen müsse. Also ist das DOI ungeeignet zum Nachweis einer Einwilligung des Anschlussinhabers in die Nutzung der Telefonnummer zu Werbeanrufen. Wie man diese aber verifizieren soll, überlässt der Gesetzgeber der Risikofreude der Werbetreibenden. Wir beraten Sie gern zu den Schattierungen von Grau.

Online-Bestellung bei Apotheke als Gesundheitsdaten?

Dies hat das OLG Naumburg nun für den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon so entschieden. Aus deren Bestellung ergäben sich Information über die Gesundheit des Käufers. Diese seien damit sensible Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Dass die Bestellung auch für Dritte erfolgen könne, ließ das Gericht nicht gelten. Für die Verarbeitung dieser Daten gilt aber die Rechtsgrundlage Vertragserfüllung nicht. Auch die  verschiedenen Spezialtatbestände des Art. 9 DSGVO waren nicht einschlägig. Somit hätte eine Einwilligung eingeholt werden müssen. Diese muss bei sensiblen Daten anders als in sonstigen Fällen ausdrücklich erfolgen. Ohne diese fehlte der Apotheke die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Bestellung. Dieser Verstoß war nach Auffassung des OLG auch über § 3a UWG durch einen Mitbewerber abmahnbar.

Lukas Wagner LL.M.
Lukas Wagner LL.M.

 

Datenschutzbeauftragter der HK2 Comtection GmbH

Michael Schramm

Datenschutzbeauftragter der HK2 Comtection GmbH

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News

 

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News

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BGH: Nutzung von bekannten Qualitätssiegeln ohne Zustimmung ist unzulässig – Öko Test

Wer ein Qualitätessiegel als Marke schützt und bekannt macht, darf die Benutzung durch Händler vom Abschluss eines kostenpflichtigen Lizenzvertrags abhängig machen. 

BGH, Urteile vom 12. Dezember 2019 – I ZR 173/16; I ZR 174/16 und I ZR 117/17 (MH)

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BGH: Nutzung von bekannten Qualitätssiegeln ohne Zustimmung ist unzulässig – Öko Test

Wer ein Qualitätessiegel als Marke schützt und bekannt macht, darf die Benutzung durch Händler vom Abschluss eines kostenpflichtigen Lizenzvertrags abhängig machen.

BGH, Urteile vom 12. Dezember 2019 – I ZR 173/16; I ZR 174/16 und I ZR 117/17 (MH)

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LG Frankfurt: Mob und Medien nicht dasselbe

Auch Frau Künast muss sich kein falsches Zitat unterschieben lassen, selbst wenn das viele im Internet machen. Das unterfällt nicht dem Laienprivileg, also der Rechtfertigung, wenn privat ein falscher Medienbericht verbreitet wird. 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.12.2019,  2-03 O 194/19 (MH)

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LG Frankfurt: Mob und Medien nicht dasselbe

Auch Frau Künast muss sich kein falsches Zitat unterschieben lassen, selbst wenn das viele im Internet machen. Das unterfällt nicht dem Laienprivileg, also der Rechtfertigung, wenn privat ein falscher Medienbericht verbreitet wird.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.12.2019,  2-03 O 194/19 (MH)

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Datenschutzaufsichtsbehörden und Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH schließen Vereinbarung

Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben im Januar 2020 eine Kooperationsvereinbarung mit der DAkkS über die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen im Sinne des Art. 43 DSGVO geschlossen. Damit wurde in Deutschland ein wesentlicher Schritt in Richtung Datenschutz-Zertifizierungen u. a. von Produkten und Dienstleistungen gem. Art. 42 DSGVO gemacht. (LUW)

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Datenschutzaufsichtsbehörden und Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH schließen Vereinbarung
Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben im Januar 2020 eine Kooperationsvereinbarung mit der DAkkS über die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen im Sinne des Art. 43 DSGVO geschlossen. Damit wurde in Deutschland ein wesentlicher Schritt in Richtung Datenschutz-Zertifizierungen u. a. von Produkten und Dienstleistungen gem. Art. 42 DSGVO gemacht. (LUW)

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BGH: PKW-Halter sind wie WLAN-Besitzer

Ein Supermarkt kann wirksam eine Vertragsstrafe für überlanges Parken durch Aufstellung eines entsprechenden Schildes mit dem Halter eines abgestellten PKW vereinbaren. Der Halter haftet nur dann nicht, wenn er den Fahrer benennt.

Vertrag durch Besitz? Rechtlich kaum nachvollziehbar, aber wenn der BGH rechtsfreie Räume wittert, ist die Dogmatik das erste Opfer. Daher wohl auch die Analogie zu den WLAN-Inhabern.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 (MH)

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BGH: PKW-Halter sind wie WLAN-Besitzer

Ein Supermarkt kann wirksam eine Vertragsstrafe für überlanges Parken durch Aufstellung eines entsprechenden Schildes mit dem Halter eines abgestellten PKW vereinbaren. Der Halter haftet nur dann nicht, wenn er den Fahrer benennt.

Vertrag durch Besitz? Rechtlich kaum nachvollziehbar, aber wenn der BGH rechtsfreie Räume wittert, ist die Dogmatik das erste Opfer. Daher wohl auch die Analogie zu den WLAN-Inhabern.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 (MH)

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BGH: Begründungen zu Yelp-Urteilen online

Online-Bewertungssysteme müssen keinem Anspruch auf „Richtigkeit“ folgen, die Grundlage kann nach subjektiven Kriterien bestimmt werden und unterliegt dann der Meinungsfreiheit.

Auch wenn die Bewertungen automatischer Kontrolle auf Unregelmäßigkeiten unterliegen oder nach automatisierten Kriterien von der Plattform „empfohlen“ werden, soll darin kein Zu-eigen-machen zu sehen sein.

BGH, Urteile vom 14. Januar 2020 – VI ZR 495/18; VI ZR 496/18 und VI ZR 497/18 (MH)

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BGH: Begründungen zu Yelp-Urteilen online

Online-Bewertungssysteme müssen keinem Anspruch auf „Richtigkeit“ folgen, die Grundlage kann nach subjektiven Kriterien bestimmt werden und unterliegt dann der Meinungsfreiheit.

Auch wenn die Bewertungen automatischer Kontrolle auf Unregelmäßigkeiten unterliegen oder nach automatisierten Kriterien von der Plattform „empfohlen“ werden, soll darin kein Zu-eigen-machen zu sehen sein.

BGH, Urteile vom 14. Januar 2020 – VI ZR 495/18; VI ZR 496/18 und VI ZR 497/18 (MH)

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Vorträge
und Seminare

 

 

Am 14.05.2020 hält Lukas Wagner einen Talent Workshop zu „Digitales Bewerbermanagement – datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Bewerbungen per HR-Tools und per E-Mail“ bei der Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH (9:00-12:00 Uhr).
Anmeldungen sind an david.kremers@berlin-partner.de möglich. 

 

 

 

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Vorträge
und Seminare
Am 14.05.2020 hält Lukas Wagner einen Talent Workshop zu „Digitales Bewerbermanagement – datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Bewerbungen per HR-Tools und per E-Mail“ bei der Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH (9:00-12:00 Uhr).
Anmeldungen sind an david.kremers@berlin-partner.de möglich.

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HK2 #Mix

 

Karsten U. Bartels
 

Karsten U. Bartels LL. M.
fragt sich, wie wir wohl in einem Jahr auf diese Zeit zurückschauen werden…

 

Matthias Hartmann
 

Matthias Hartmann
BGB, das unbekannte Wesen #Unmöglichkeit, #Störung der Geschäftsgrundlage, #Corona-Klauseln

 

 

Ronja Hecker
I can’t get no disinfection. #safehands #icantgetnosatisfaction

 

Jörg Hennig
 

Jörg Hennig
Sehne mich schon danach, dass mein Stammitaliener endlich wieder öffnet.

 

 

Bernhard Kloos
Hurra, alle Großeltern sind jetzt auf FaceTime #stayintouch

 

 

Philip Koch
Corona  kann zu Belastungsentzugssyndrom
führen #coronathon

 

    

 

 

 

 

Nadja Marquard
Ich bin sehr dankbar für die Solidarität, die mir und meiner Familie in dieser Zeit entgegengebracht wird! #homeofficewith2kids #staythefuckhome #stayhealthy

 

 

Anika Nadler
In der TelKo: Ja, der Vertrag kann nach WIE SÜß, DA IM BAUM, EIN EICHHÖRNCHEN Überarbeitung bei der Behörde vorgelegt werden.

 

 

Michael Schramm LL.M.
Gleichbleibende Beratungsqualität im Corona-Homeoffice: Ich werde auch weiterhin bei allen Telefonterminen eine Hose tragen!

 

 

Sina Schmiedefeld
Corona realness. #homeoffice #socialdistancing #stayhome

 

 

Lukas Wagner, LL.M.
Ein paar Wochen mit der Familie in Isolation. Was soll da schon schiefgehen? #corona #homeoffice

 

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HK2 #Mix

Karsten U. Bartels
Karsten U. Bartels LL. M.
fragt sich, wie wir wohl in einem Jahr auf diese Zeit zurückschauen werden…

Matthias Hartmann
Matthias Hartmann
BGB, das unbekannte Wesen #Unmöglichkeit, #Störung der Geschäftsgrundlage, #Corona-Klauseln

Ronja Hecker
I can’t get no disinfection. #safehands #icantgetnosatisfaction

Jörg Hennig
Jörg Hennig
Sehne mich schon danach, dass mein Stammitaliener endlich wieder öffnet.

Bernhard Kloos
Hurra, alle Großeltern sind jetzt auf FaceTime #stayintouch

Philip Koch
Corona  kann zu Belastungsentzugssyndrom
führen #coronathon

 

Nadja Marquard
Ich bin sehr dankbar für die Solidarität, die mir und meiner Familie in dieser Zeit entgegengebracht wird! #homeofficewith2kids #staythefuckhome #stayhealthy

Anika Nadler
In der TelKo: Ja, der Vertrag kann nach WIE SÜß, DA IM BAUM, EIN EICHHÖRNCHEN Überarbeitung bei der Behörde vorgelegt werden.

Michael Schramm LL.M.
Gleichbleibende Beratungsqualität im Corona-Homeoffice: Ich werde auch weiterhin bei allen Telefonterminen eine Hose tragen!

Sina Schmiedefeld
Corona realness. #homeoffice #socialdistancing #stayhome

Lukas Wagner, LL.M.
Ein paar Wochen mit der Familie in Isolation. Was soll da schon schiefgehen? #corona #homeoffice

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HK2 Rechtsanwälte - Impressum

 

HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10
mail@hk2.eu

Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland

Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).


Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.

Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.

Urheberrechtshinweise Bilder

Red Flags:
Bild 1 – © Sick – pexels.com – Bilder wurden bearbeitet*
Bild 2 – © Influencer – pexels.com – Bild wurde bearbeitet*
Bild 3 – © Laptop – pexels.com – Bild wurde bearbeitet*
Bild 4 – © Container – pexels.com – Bild wurde bearbeitet*
Bild 5 – © Netflix- pexels.com – Bild wurde bearbeitet*

Vorträge – © VTT Alex Kalmbach/Adobestock.com

Webinare – © megaflopp/Adobestock.com

 

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