NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 01/2020 – Brexit, Vertragslaufzeiten und Gerichtsstände in AGB, ePrivacyVO, Videoüberwachung
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Sehr geehrter Herr Drescher, alles neu im neuen Jahr? Nicht ganz. Auch 2020 versorgen wir Sie mit Updates und Wissenswertem zu Themen, die uns bei HK2 beschäftigen. In dieser Ausgabe berichten wir über aktuelle Rechtsprechung zum Thema Mindestlaufzeiten im AGB-Recht und stellen ein Urteil des VG Hannover vor, das Fotos auf Facebook Fanpages als Verstoß gegen die DSGVO verbietet. Auch widmen wir uns erneut einem Dauerbrenner der letzten Jahre, dem Brexit. So heißt es heute abend „Bye, bye UK“. Faktisch wird sich der Brexit in diesem Jahr aber noch nicht auswirken. Außerdem neu: ich! Um HK2 im Bereich IT und IP als Rechtsanwältin zu unterstützen, bin ich von Hamburg nach Berlin gezogen. Nach diesem nicht ganz einfachen Unterfangen, freue ich mich jetzt sehr auf die Zusammenarbeit und auf ein – auch in juristischer Hinsicht – spannendes Jahr. Viel Spaß beim Lesen unseres aktuellen Roten Fadens wünscht Ihnen Ihre/ Eure
Ronja Hecker |
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Kein berechtigtes Interesse für Fotos auf Facebook?Wer Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, bei Facebook postet, kann dafür laut VG Hannover kein berechtigtes Interesse in Anspruch nehmen. Ein SPD-Ortsverband hatte ein Veranstaltungsfoto auf seiner Facebook-Fanpage gepostet, auf dem ein Ehepaar zu erkennen war. Das Foto wurde auf Beschwerde der Eheleute umgehend gelöscht, diese legten dennoch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein (vermuteter Beruf: Lehrer). Laut Gericht war die darauf ergangene Verwarnung der Aufsichtsbehörde rechtmäßig. Die Verwendung des Fotos in der Berichterstattung über die Veranstaltung sei durchaus zulässig, nicht jedoch bei Facebook. Damit würde eine nicht kontrollierbare Datenverarbeitung durch Facebook ausgelöst. Insofern bestünde weder nach KunstUrhG bei journalistischen Inhalten noch nach allgemeinen Grundsätzen ein berechtigtes Interesse. |
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Verstoß gegen Gerichtsstandsvereinbarung führt zu Schadensersatz “Bonn shall be the place of jurisdiction.” Nach einem Urteil des BGH (III ZR 42/19) macht sich der Vertragspartner schadensersatzpflichtig, wenn er dennoch in den USA klagt. Regelungen zum Gerichtsstand gehören in Verträgen zu den eher unbeliebten Verhandlungspunkten. Niemand beschäftigt sich vor Vertragsschluss gern mit dem besten Ort für einen Prozess. Kompromisse, wie die Vereinbarung eines Drittorts, machen oft wenig Sinn. In den AGB finden sich immer solche Klauseln, aber es bestanden erhebliche Wirksamkeitsbedenken. |
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Brexit jetzt doch – was bedeutet das? Das Vereinigte Königreich wird am 31.01.2020 aus der EU austreten. Dies sieht das im Oktober 2019 zwischen Boris Johnson und der EU verhandelte Austrittsabkommen vor, welches das britische Parlament nun ratifiziert hat und vom Europaparlament am 29. Januar abgesegnet wurde. Unternehmen werden die rechtlichen Folgen des Brexits vorerst allerdings nicht spüren: das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor, in der das Vereinigte Königreich zwar nicht mehr Mitglied der EU und seiner politischen Institutionen ist, weiterhin aber EU-Recht sowie den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs unterliegt, Zugang zum Binnenmarkt hat und in der Zollunion verbleibt. Die Übergangszeit soll neue Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU ermöglichen. Erst diese Gespräche werden ergeben, wie sich die künftigen Beziehungen letztendlich gestalten, wobei insbesondere das Zustandekommen eines Freihandelsabkommens entscheidend sein wird. Doch auch viele andere Aspekte sind durch das Austrittsabkommen noch ungeklärt und bedürfen der Regelung. |
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AGB-Recht und Mindestlaufzeiten. Wie lange darf es denn sein? Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen sind wesentliche Eckpfeiler von Verträgen. Wenn mehreren Kunden dasselbe angeboten wird, richtet sich die Zulässigkeit nach dem AGB-Recht. Gegenüber Verbrauchern gibt es eine gesetzliche Regelung (§ 309 Nr. 9 BGB): Mehr als 2 Jahre Grundlaufzeit, eine Verlängerung um mehr als ein Jahr oder eine Kündigungsfrist von mehr als 3 Monaten sind demnach unwirksam. Ein aktueller Gesetzesentwurf will das noch einmal deutlich heruntersetzen. Diesen Grundsatz überträgt die Rechtsprechung nicht auf Verträge zwischen Unternehmen. Hier muss man im Einzelfall prüfen, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Dabei spielen Investitionen, Preis- oder sonstige Vorteile sowie Möglichkeiten zur außerordentlichen Kündigung eine besondere Rolle. Entsprechend bunt ist die Entscheidungspraxis: 3 bis 4 Jahre Grundlaufzeit gehen meistens, darüber wird es kompliziert und in besonderen Konstellationen können 30 Jahre wirksam sein. Ankreuzkästchen ändern nichts: Wählt der Kunde z. B. bei einem Fernüberwachungsvertrag eine Laufzeit von 72 Monaten, obwohl 24 möglich gewesen wären, ist die lange Laufzeit unwirksam. |
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Allianz für Cyber-Sicherheit – wir sind dabei! HK2 Rechtsanwälte und HK2 Comtection GmbH sind seit Ende 2019 Teilnehmer der Allianz für Cyber-Sicherheit. Sie wurde 2012 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit dem Ziel gegründet, die Widerstandsfähigkeit des Standortes Deutschland gegenüber Cyber-Angriffen zu stärken. Die Initiative unterstützt Unternehmen dabei, sich kurzfristig auf eine äußerst dynamische Bedrohungslage einstellen zu können, indem der Austausch von Informationen, Wissen und Erfahrungen zum Umgang mit Cyber-Risiken ermöglicht und Sicherheitskompetenzen stetig ausgebaut werden. |
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Ein Beispiel: Die DSGVO ist im Bereich von Regelungen zur ePrivacy nachrangig. Das TMG erlaubt die Anlage pseudonymisierter Nutzerprofile für Werbung oder Marktforschung mit Opt-Out-Lösung. Ein klarer Fall? Nein, denn die Datenschutzkonferenz (DSK) möchte die DSGVO trotzdem anwenden und verlangt eine Opt-In-Lösung. Nun ist die Auffassung der DSK nicht verbindlich. Sie zu ignorieren und sich einfach an das Gesetz zu halten, muss man sich aber angesichts des unlängst verabschiedeten Bußgeldrahmens für Verstöße gegen die DSGVO leisten können. dunkelrot
Legislativer Offenbarungseid Haben Sie die Sitzungen im Britischen Unterhaus zum Brexit verfolgt? Ich schon, mit Amüsement und ungläubigem Staunen. Ähnlich fiel auch die Reaktion einiger Vertreter der EU aus. Dabei macht die EU in Gesetzgebungsverfahren oft keine bessere Figur, Beispiel ePrivacy-Verordnung (ePV): |
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Vorsicht bei Tiernamen und Körperöffnungen! Diese gehören nämlich nicht in Ihr CRM. Denn wenn mal die Aufsichtsbehörde vorbeischaut, kann es für Sie peinlich (und teuer) werden, wenn der Account Manager seinem Frust über den renitenten Kunden im CRM freien Lauf gelassen hat. So nun geschehen mit einem Unternehmen in Frankreich. Dem wurde von der französischen Aufsicht CNIL für eine Reihe von Datenschutzverletzungen ein Bußgeld in Höhe von 500.000 EUR aufgebrummt, u. a. für datenschutzwidrige Telefonwerbung, die Aufzeichnung von Kundengesprächen ohne Information, fehlender Kooperation mit der CNIL und eben für die Speicherung unangemessener Kommentare über Kunden im CRM-System. Dann den Mitarbeitern lieber andere Möglichkeiten zum Dampf ablassen geben (Sport?). In veterinärmedizinischen und gastroenterologischen Praxen dürfte die Sache mit den Tiernamen und Körperöffnungen übrigens nochmal anders gelagert sein. ![]()
Senior Consultant der HK2 Comtection GmbH, zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
EuGH zur Videoüberwachung – du darfst! Wir Datenschützer waren in den letzten Monaten nicht unbedingt von EuGH-Urteilen gesegnet, die uns das Leben einfacher gemacht hätten. Nach dem Cookie-Urteil im Oktober wandten sich viele von uns in weiser Voraussicht lieber den Rezepten für Omas Weihnachtsplätzchen zu. Doch dann, kurz vor der Bescherung, entschied der EuGH (Az. C-708/18), dass die Hürden für eine zulässige Videoüberwachung ohne Einwilligung gar nicht mal so hoch sind: Eine Beeinträchtigung des berechtigten Interesses am Schutz von Eigentum und Personen muss nicht zuvor bereits eingetreten sein. Außerdem ist die Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung unter Berücksichtigung der konkreten Umsetzung zu beurteilen: Läuft die Videoüberwachung nur nachts bzw. außerhalb der üblichen Betriebszeiten? Werden nur Gemeinschafts- und Eingangs- und Zugangsbereiche erfasst? Was sind die technischen Fähigkeiten der Videoüberwachungsanlage? |
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2020
Wer in Urkunden als Datum nur „31.01.20“ schreibt, ermöglicht eine besondere Betrugsvariante: die abgekürzte Jahreszahl kann um zwei beliebige Ziffern ergänzt werden und sieht immer noch nach einem validen Datum aus. So kann der Beginn einer Verpflichtung vordatiert (31.01.20-19) oder verschoben werden (31.01.20-21). Das geht so nur dieses Jahr. Also „2020“ – so viel Zeit muss sein (MH)
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Printwerbung für Gewinnspiele
Bereits in der Printwerbung für ein Gewinnspiel sind überraschende Teilnahmebedingungen anzugeben. Stellen die angekündigten Preise (im konkreten Fall: Eis, Fahrrad, Smartphone) für Minderjährige einen Anreiz zur Gewinnspielteilnahme dar, muss bereits in der Werbung darauf hingewiesen werden, dass nur Volljährige teilnahmeberechtigt sind. Ein Link, der nicht direkt zu den Teilnahmebedingungen führt, ist nicht ausreichend (LG Amberg). (NM)
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BGH verbietet Behauptung gesundheitsfördernder Angaben auch ohne Liste
Art. 10 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 regelt nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Werbung mit Vorteilen des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn die Nährstoffe in einer von der Verordnung vorgesehenen Liste gestattet sind. Über manche Substanzen wurde trotz Anmeldung vor dem 19.01.2008 noch nicht entschieden. Damit galt nach Meinung des BGH auch das Verbot noch nicht. Davon konnten mancher gut leben. Der BGH (I ZR 91/18) hat endlich ein Einsehen und ändert seine Rechtsprechung. Auf Werbung mit Gesundheit und Wohlbefinden soll Verlass sein. (MH)
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Unlautere Androhung einer Anschlusssperre durch Mobilfunkanbieter
Mobilfunkanbieter dürfen nicht mit einer Anschlusssperre drohen, wenn der Kunde eine Rechnung wegen nachvollziehbarer Einwände nicht zahlt. Die Androhung ist eine unlautere, aggressive Geschäftspraktik (§ 4a UWG), weil mit einer rechtlich unzulässigen Handlung gedroht wird. Die Voraussetzungen des § 45k Abs. 2 TKG sind in so einem Fall nicht erfüllt. Die Weigerung der Zahlung lässt hier keinen Schluss darauf zu, dass der Kunde auch in anders gelagerten Fällen nicht bezahlen wird. Daher ist es dem Mobilfunkanbieter zumutbar, die offenen Positionen in einem Verfahren ohne Sperre zu klären (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.10.2019, Az. 6 U 147/18). (SIS)
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Neues zum Bewertungsportal jameda.de
Das Portal verlässt die Rolle des „neutralen Informationsmittlers“, wenn auf Profilen von nicht zahlenden Basiskunden sog. „Experten-Ratgeber-Artikel“ veröffentlicht werden, die auf Profile von zahlenden Premium-Kunden verlinken. Basiskunden müssen es nicht hinnehmen, dass ihre Profile als Werbeplattform für Premium-Kunden herhalten und können die Löschung ihres Profils verlangen (LG München). (NM)
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Medienstaatsvertrag kommt
Der Rundfunktstaatsvertrag ist Ihnen als juristisches Schattengewächs vielleicht im Zusammenhang mit Impressumsangaben bekannt. Der Vertrag gilt seit 1991 und ist inzwischen über 20 Mal geändert worden. Nun hat die (noch nicht gegenderte?) Ministerpräsidentenkonferenz nach langwierigem Verfahren den Entwurf eines Medienstaatsvertrages (hatten wir auch schon mal zwischen 1997 und 2007) beschlossen, der in diesem Herbst in Kraft treten soll. Im Fokus und Streit stehen die Anpassungen an digitale Dienste wie Intermediäre, Plattformen und Portale. (KB)
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Vorträge
und Seminare Am 05./06.03.2020 hält Matthias Hartmann einen Vortrag bei der Schulung für „IT-Recht“ der Integrata Cegos GmbH in Berlin. Anmeldungen noch möglich. |
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![]() Karsten U. Bartels LL. M.
3 große Bildschirme und Mobiles vor der Nase. Alles digital. Aaalles. Bis auf diese ganz kleinen, gelben Klebezettel. ![]() Matthias Hartmann
Wann kommen endlich autonome Tiefgaragensäulen, die ausweichen … ![]() Jörg Hennig
Neuer Tweet, neues Glück! ![]() Bernhard Kloos
@Matthias: Berlinweite Fußbodenheizung würde noch weitere Fahrradunfälle verhindern… ![]() ![]() Nadja Marquard
„Hey, wo sind Nüsse aus der Kanzleiküche?“ – „Nüffe? Welfe Nüffe?“ ![]() Anika Nadler
Habe heute (27.1.) zum ersten Mal keine Neujahrswünsche mehr bekommen! Bald kommen die Osterwünsche! ![]() Michael Schramm LL.M.
Höhenverstellbarer Schreibtisch – ich stehe total dran! ![]() Dr. Johanna Schmidt-Bens, LL.M.
Wenn man echte Freunde hat… #dankbar #unbezahlbar …und nette Kollegen #danke #steheauchtotaldran ![]() Sina Schmiedefeld
Wenn man nach 3 Wochen Südostasien den Winter in Berlin wertschätzen kann…solange die Sonne scheint. #homesweethome ![]() Lukas Wagner, LL.M.
Das erste Jahr bei HK2 ist fast voll. Danke! Und noch ein Klischee-Hashtag: #whataride |
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HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10 mail@hk2.euPartner Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt DeutschlandRechtsform Gesellschaft bürgerlichen RechtsSonstige Angaben Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften ■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).
Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden. Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters Urheberrechtshinweise Bilder Red Flags: Vorträge – © VTT Alex Kalmbach/Adobestock.com Webinare – © megaflopp/Adobestock.com
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