
Neuregelungen in der Arbeitnehmerüberlassung zum 01. April 2017
Zum 1. April 2017 wird das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in wesentlichen Punkten geändert. Dadurch sollen vor allem Unsicherheiten beseitigt und günstigere Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer geschaffen werden. Auch Startups sind hiervon betroffen und müssen sich mit dem Gesetzt zur Arbeitnehmerüberlassung künftig stärker auseinandersetzen.
Für welche Unternehmen gelten die Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung
Die Änderungen betreffen alle Unternehmen,
- die Fremdpersonal einsetzen,
- die ihre eigenen Leute zu Kunden schicken oder
- die Teams aus Mitarbeitern verschiedener Unternehmen bilden.
In allen diesen Fällen wird oftmals das Weisungsrecht über die betroffenen Arbeitnehmer auf ein anderes Unternehmen übertragen. Schon das ist rechtlich erlaubnispflichtige „Arbeitnehmerüberlassung“, ob man das nun gut findet oder nicht. Werden Freelancer eingesetzt, können diese auch schnell „scheinselbstständig“ sein.
Alle, für die einer der drei genannten Fälle gilt, sollten sich intensiv mit dem Thema auseinandersetzen und notwendige Vorbereitungen treffen.
Neuregelung der Überlassungshöchstdauer
Der neue Gesetzesentwurf sieht strengere Anforderungen für die Überlassungshöchstdauer vor. So ist die Arbeitnehmerüberlassung auf maximal 18 Monate beschränkt. Verleiht der Arbeitgeber also seinen Arbeitnehmer (bzw. den „Leiharbeitnehmer“) an einen Entleiher, kann der Leiharbeitnehmer erst nach einer Unterbrechungsfrist von 3 Monaten wieder bei demselben Entleiher arbeiten und die 18-Monate-Frist beginnt von Neuem. Selbst wenn er den Betrieb oder den Arbeitsplatz wechselt kann diese Überlassungshöchstdauer nicht umgangen werden. Das gilt auch für das Auswechseln des Verleihers.
Ausnahmen von der 18-Monate-Regelung
Die Überlassungshöchstdauer ist nur verlängerbar, wenn ein Tarifvertrag der entsprechenden Einsatzbranche dies bestimmt und der Entleiher auch an diesen Tarif gebunden ist.
Bsp Die IG-Metall und die Arbeitgeberverbände der Metallindustrie einigen sich auf einen Tarifvertrag, der eine Überlassungsdauer von höchstens 36 Monaten vorsieht. Kundenbetriebe, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind, könnten die Dauer ihrer Einsätze damit auf 36 Monaten befristen.
Der neue Gesetzesentwurf sieht darüber hinaus auch eine Abweichungsmöglichkeit von der 18-Monate-Frist für Unternehmen vor, die nicht tarifgebunden sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die abweichenden tariflichen Regelungen inhaltsgleich in die Betriebsvereinbarungen übernommen werden. Mangelt es an einem Betriebsrat ist eine Abweichung also ausgeschlossen. Zusätzlich ist für diese Fälle eine Obergrenze von höchstens 24 Monaten vorgesehen.
Folgen der Überschreitung der Überlassungshöchstdauer
Die Berechnung der 18-Monats-Frist beginnt erst, wenn das Gesetz in Kraft tritt, d.h. am 01.04.2017. Die Überlassungshöchstdauer kann damit also frühestens ab 30.09.2018 überschritten werden.
Eine solche Überschreitung kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen droht die Versagung der Erlaubnis. Auch Bußgelder von bis zu 30.000 EUR können erhoben werden (§ 16 AÜG). Außerdem kann das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher „fingiert“ werden (§ 10 I S. 1 AÜG). Das bedeutet, dass Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeiter unwirksam wird und der Leiharbeitnehmer stattdessen automatisch zum Arbeitnehmer des Entleihers wird. Allerdings hat er in einem solchen Fall die Möglichkeit, bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu verbleiben, sofern er diesen Wunsch innerhalb eines Monats äußert (§ 9 Nr. 1 b. AÜG).
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