Modell-Bezeichnung weist auf Herkunft hin
Das OLG Frankfurt bleibt bei seiner Linie, dass Modellbezeichnungen bei Bekleidung auch als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller verstanden werden. Folglich verletzt das Modell Sam einer Bekleidungslinie der Marke XYZ die Marke Sam. Ausdrücklich beschränkt sich die Entscheidung auf die Gepflogenheiten im Bekleidungsbereich.
Anderes soll gelten, wenn der Käufer Sam als bloße Bezeichnung einer Variante des Bekleidungsstücks eines bestimmten Herstellers verstünde. Dies soll von einer entsprechenden Branchenübung abhängen, die das OLG im Bekleidungsbereich nicht erkennen kann.
Übertragbar erscheint das Urteil auf andere Branchen, in denen mit Modellmarken gearbeitet wird, bspw. bei Automobilen. Auch der BGH erkennt Sekundär- oder gar Tertiärkennzeichen an, die neben der Herstellermarke verwendet werden.
Die ungeprüfte Verwendung von Phantasiebezeichnungen für Varianten bleibt damit riskant.
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