
Mobile Office – die neue Arbeitsform (Teil II)
Teil II – Tätigkeiten in Mobile- und Homeoffice haben durch erweiterte technische Möglichkeiten und den allgemeinen Trend zur Flexibilisierung – Arbeiten 4.0. als Stichwort – in der Vergangenheit stark zugenommen. Wir stellen Euch hier das Mobile Office aus rechtlicher Sicht genauer vor.
4. Arbeitsschutz
Anders als im Homeoffice gelten für das Mobile Office eingeschränkte Arbeitssicherheitsvorgaben. Besonders die BildschArbV gilt für mobil eingesetzte Notebooks nicht (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BildschArbV)! Arbeitsstätten nach der ArbStättV sind wiederum nur solche, die sich auf dem Gelände eines Betriebes befinden (§ 2 Abs. 1 ArbStättV). Auch die zahlreichen diesbezüglich geltenden Anforderungen an den Arbeitgeber müssen deshalb nicht beachtet werden. Anderes wäre auch widersinnig. Denn dass ein Arbeitnehmer ein Café zur Aufnahme seiner Tätigkeit erst betreten darf, nachdem die Fachkraft für Arbeitssicherheit des Arbeitgebers den Espressoautomaten untersucht hat, ist eher lebensfremd.
Dennoch ist das Mobile Office arbeitsschutzrechtlich kein rechtsfreier Raum. Denn ausnahmslos für alle Arbeitnehmer gelten die Vorgaben für den Gesundheitsschutz und die arbeitsmedizinische Vorsorge. Diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beschränken sich in den naheliegenden Fällen einer Tätigkeit am und mit dem Bildschirm in der Regel auf Untersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) beziehungsweise nach dem DGUV „Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bildschirmarbeitsplätze“ – G 37.
Gefährdungsbeurteilung: Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und hat diese auch zu dokumentieren (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Allerdings kann der Arbeitgeber Aufgaben der Arbeitssicherheit auch auf Beschäftigte übertragen. Er muss dabei nur berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer je nach Art der Tätigkeiten befähigt sein müssen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen selbst einzuhalten (§ 7 ArbSchG). Das wird man jedenfalls bei Bürotätigkeiten, bei denen es eher um einfachere Anforderungen geht, annehmen können, sofern der Arbeitnehmer zuvor ausreichend über die Anforderungen informiert worden ist, die an einen Arbeitsplatz zu stellen sind. Vorsorglich kann der Arbeitnehmer zusätzlich verpflichtet werden nur an Arbeitsplätzen tätig zu sein, die bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Formulierungsbeispiel
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für den Arbeitsplatz, an dem er tätig ist, eine Gefähr-dungsbeurteilung durchzuführen und diese auch zu dokumentieren.
5. Unfallversicherung
Im Sinne der Unfallversicherung ist jedenfalls das Homeoffice privater Raum. Ein Arbeitsunfall, den ein Arbeitnehmer z.B. beim Treppensteigen erleidet, ist somit nicht versichert, selbst wenn dieser Unfall auf „Wegen“ geschieht, die zurückgelegt werden, um Pausenräume (Küche, Toilette) zu erreichen, bei denen es sich nach klassischer Lesart um „Wegeunfälle“ handelte (BSG v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R). Da andere mobile Arbeitsstätten gleichermaßen privat wie beruflich genutzt werden, lassen sich diese Grundsätze auf das Mobile Office übertragen.
Tipp
Hier sollte für zusätzlichen – privaten – Unfallversicherungsschutz gesorgt werden.
6. Mobile Office im Ausland
Bei Tätigkeiten im Ausland ist zunächst zu klären, ob eine Entsendung mit der Folge einer Versicherungspflicht nach deutschem Recht und bei einem deutschen Versicherungsträge vorliegt. Das wird zu bejahen sein, so lange der Einsatz bis zu 24 Monate andauert, der Arbeitgeber im Ausland keine selbstständige Betriebsstätte unterhält und das Arbeitsentgelt tatsächlich selbst trägt, vgl. Art. 12 EWG VO 883/04 (anders als häufig bei Entsendungen im Konzern).
Sowohl wenn der Arbeitnehmer nur in einem anderen Land als auch wenn er in verschiedenen Ländern tätig ist, bleibt eine Versicherungspflicht in Deutschland bestehen, wenn er hier entweder in seinem Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt oder (Art. 13 Abs. (1) a) EWG VO 883/04) oder wenn dies zwar nicht der Fall ist, der Arbeitgeber jedoch seinen Sitz im Inland hat (Art. 13 (1) b) i) EWG VO 883/04).
Tipp
Auch mit der Beantragung der A1-Bescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse bleibt zu bedenken, dass deutsche Krankenkassen immer nur für die Kosten einer Behandlung in Deutschland aufkommen, so dass der Abschluss einer Auslandskranken- und Unfallversicherung dringend anzuraten ist.
Weiterhin zu beachten sind das Steuerrecht und die zwischenstaatlich geltenden Doppelbesteuerungsabkommen, die Entsendesachverhalte nicht immer einheitlich regeln.
7. Kosten
Für die Übernahme der Kosten gilt die Regelung des § 670 BGB. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich alle arbeitsbezogenen Aufwendungen in Folge einer Weisung zu erstatten. Allerdings ist § 670 BGB abdingbar, so lange hierdurch nicht zwingende Entgeltbedingungen wie z.B. Ansprüche auf Mindestlohnzahlungen unterschritten werden. Zum anderen besteht nur ein Kostenerstattungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn die Kosten aufgrund einer arbeitgeberseitigen Weisung angefallen sind oder er die Kosten wenigstens für notwendig halten durfte. Deshalb muss unterschieden werden: findet die Tätigkeit im Mobile Office allein auf Veranlassung des Arbeitgebers statt, hat er sämtliche hierfür anfallende Kosten zu übernehmen. Entspricht das Arbeiten im Mobile Office allerdings dem Wunsch des Arbeitnehmers, so sind die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten keine arbeitsbezogenen Kosten und sind vom Arbeitnehmer zu tragen. Eine Ausnahme gilt nur bei Kosten der Arbeitssicherheit, die gem. § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen.
Über das Merkmal der „Weisung“ lassen sich auch Reisekosten kategorisieren. Jedenfalls im Grundsatz kann der Arbeitnehmer deshalb keine Erstattung von Reisekosten zum Betrieb des Arbeitgebers verlangen, wenn die Tätigkeit im Mobile Office seinem eigenen Wunsch entspricht und wenn als Arbeitsort wenigstens auch der Sitz des Arbeitgebers vereinbart ist („alternierende Telearbeit“). Denn die Anreise zum Arbeitsort ist immer Privatsache. Nur dann, wenn die Parteien den Arbeitsort ausschließlich außerhalb des Betriebssitzes des Arbeitgebers festgeschrieben haben und der Arbeitgeber dennoch eine Anreise des Arbeitnehmers zum Betriebssitz verlangt, besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 670 BGB. Indes kann auch dieser Anspruch vertraglich ausgeschlossen werden.
Tipp
Angesichts der weitgehenden Vertragsfreiheit in diesem Punkt sollten die Parteien die Kostenfrage im Mobile Office klar regeln und z.B. Art und Anzahl der Anwesenheitspflichten, Reisekosten und –zeiten sowie mögliche Kostenpauschalierungen eindeutig festlegen.
Teil 1 und Teil 3 finden Sie hier.
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