Meta-Informationen von Dateien können unter ein Geschäftsgeheimnis fallen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (BVerwG, Beschluss vom 05.03.2020 – 20 F 3/19), dass die Meta-Informationen von Dateien (wie Dateiname, -endung, -typ und -größe) unter ein Geschäftsgeheimnis fallen können, wenn daraus Rückschlüsse auf das Geschäftsgeheimnis möglich sein. Dies folge aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG.
So erlaubten die Kenntnis der Dateinamen und Dateigrößen von Quellcode dem Fachmann weitreichende Schlüsse auf das investierte Knowhow. Auch die Programmiersprache könne aus den Dateninformationen ersichtlich sein. Wenn Dateinamen auch Hinweise darauf enthalten, welche Funktionalität sie umsetzen, sei ein Rückschluss auf den Aufwand des Herstellers erkennbar.
Das Bundesverwaltungsgericht definiert damit das Geschäftsgeheimnis außerordentlich weit. Jede nicht öffentliche Information über die Herstellung eines Produkts soll ein Geschäftsgeheimnis darstellen können.
Gegenstand der Entscheidung war die Verweigerung der Akteneinsicht nach IFG in Prüfunterlagen eines Bauartzulassungsverfahrens für ein Geschwindigkeitsmessgerät. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine weitgehende Schwärzung der Unterlagen vor Herausgabe zum Schutz mutmaßlicher Geschäftsgeheimnisse gebilligt.
Kommentar:
Es ist aus dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt nicht abzuleiten, dass sich der Aufwand aus der Dateigröße ergibt oder die Dateinamen etwas offenbaren, was als Geschäftsgeheimnis konkret schutzfähig ist. Das Urteil folgt den allgemein gehaltenen Behauptungen des Geheimnisinhabers, es seien Rückschlüsse auf relevante Informationen möglich. Dies mag im Einzelfall so sein, konkret nachvollziehbar wird das im entschiedenen Fall nicht. Der Schluss von Dateinamen und -größen beim Quellcode auf Aufwand oder Funktionsweise von Programmen ist nicht durch Tatsachen vom Gericht belegt worden. Die Programmiersprache als Geschäftsgeheimnis anzusehen, erscheint auch einer Begründung zu bedürfen. Für universelle Programmiersprachen liegt dies nicht auf der Hand. Auch könnte hier bereits aus den Stellenanzeigen des Unternehmens eine Offenbarung vorliegen. Insgesamt also keine überzeugende Entscheidung.
Zu der umstrittenen Frage, wann angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber getroffen wurden (§ 2 Nr. 1 b GeschGehG) enthält das Urteil den lapidaren Satz, die Informationen seien „unter Verschluss gehalten“ worden. Nachdem die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen zum Tatbestand eines Geschäftsgeheimnisses gezählt werden, ist das Urteil auch hier wenig überzeugend.
Nach dieser Entscheidung ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen also außerordentlich weit und sind die Anforderungen an die Darlegung eines Geschäftsgeheimnisses außerordentlich gering. Allerdings ging es um die Abwehr eines Anspruchs auf Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Behörden und Gerichte gehen mit solchen Ansprüchen traditionell äußerst restriktiv um.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Geheimnisschutz-Seite geheimnisschutz.eu.
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