
Leicht gespartes Geld – klassische Stolperfallen bei den ersten Schritten im Internet
Vor kurzem wartete Heise mit einer Meldung auf, dass der häufigste Beschwerdegrund beim Crowdfunding-Portal kickstarter im Jahr 2014 Urheberrechtsverletzungen, vorrangig die unerlaubte Nutzung von Bildern, waren. Diese Meldung deckt sich mit den Ergebnissen verschiedener Umfragen und Abmahnstudien der vergangenen Jahre, die immer wieder zeigen, dass die prominentesten Gründe für Abmahnungen rechtlich einfach gelagerte Sachverhalte betreffen und sich leicht vermeiden ließen.
Dass es sich lohnt, ein wenig Zeit zu investieren, um die rechtlichen Basis-Anforderungen für eine Geschäfts-Website zu erfüllen, zeigt allein ein Blick auf die Finanzen. Selbst bei einer Abmahnung wegen eines einfachen Impressums-Verstoßes entstehen Kosten von mehreren hundert Euro, die man als Schadensersatz an den Anwalt der Gegenseite zahlen muss. Bei rechtswidriger Verwendung von Fotos kommen schnell vierstellige Summen zusammen. Bei widerrechtlicher Benutzung fremder Marken kostet allein die Abmahnung etwa ein bis fünftausend Euro.
Welche Grundregeln sind zu beachten?
Wettbewerbsrecht – Impressum und Co.
Eine Vielzahl von Abmahnungen wird auf das Wettbewerbsrecht, kodifiziert in den Regelungen des UWG, gestützt. In Deutschland wird das Werberecht vor allem von den Mitbewerbern gehütet: jedes Unternehmen kann gegen einen Mitbewerber wegen einer Rechtsverletzung vorgehen. § 4 Nr. 11 UWG verweist als möglichen Wettbewerbsverstoß auf „Marktverhaltensregelungen“. Hierunter verbergen sich eine Vielzahl von allgemeinen Verhaltensregelungen, wie z.B. Vorgaben zum Impressum, der Preisangabenverordnung oder verbraucherschützende Regelungen des BGB.
Lesenswert sind die Beispielkataloge in §§ 4 und 5 des UWG sowie die Aufzählung verbotener Werbemaßnahmen im Anhang zu § 3 UWG und unser Artikel zum Thema „Rechtssicher werben“. Abmahnrelevant, weil von Abmahnspezialisten leicht zu überprüfen, sind die gesetzlichen Informationspflichten des § 5 Telemediengesetz und 55 RStV (Impressumspflicht) sowie die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.
E-Commerce und Verbraucherinformationen
Wann immer über eine Internetseite der Abschluss von Verträgen angeboten und Verbraucher angesprochen werden, bricht über den Anbieter der Seite eine Flut von Gestaltungs- und Informationspflichten herein, die von der ausreichenden Beschreibung der Leistungen und Preisinformation bis zu Vorgaben für die Gestaltung des Bestellprozesses reichen. Die meisten Pflichten sind in den §§ 312 ff. BGB und Art. 246a EGBGB beschrieben. Vollständigkeit ist hier Trumpf und sollte fachmännisch geprüft sein. Grundsätzlich gilt: Jeder Fehler kann über § 4 Nr. 11 UWG abgemahnt werden, weil es sich um Normen handelt, die dem Verbraucherschutz dienen und als Marktverhaltensregelung qualifiziert werden.
Datenschutz
Das Thema Datenschutz ist von stetig steigender rechtlicher Bedeutung. Seit einiger Zeit gehen die Gerichte davon aus, dass es sich bei der Verpflichtung zum Vorhalten einer Datenschutzbelehrung um eine Marktverhaltensregelung handelt und haben damit die Tür zum Wettbewerbsrecht geöffnet. Es wird also zukünftig umso mehr darauf ankommen, den Datenschutz zutreffend und aktuell sicherzustellen. Denkbar einfach von einem Mitbewerber zu kontrollieren sind z.B. die ordnungsgemäße Information über Analyse-Tools wie Google Analytics oder die Abfrage von Einwilligungserklärungen für Newsletter.
Urheberrechte – Fotos und Texte
„Du sollst nicht stehlen!“ Eine recht einfache Regel, jedoch im Internet oft missachtet. Fotos sind urheberrechtlich geschützt und selten gemeinfrei, also kann der Rechteinhaber (der Fotograf oder ein Lizenznehmer des Fotografs wie z.B. eine Bildagentur) einem Dritten die Nutzung des Fotos untersagen. Bei Texten „kommt es darauf an“, wie Juristen gerne zu sagen pflegen. Im Zweifel gilt aber auch hier, dass fremde Texte nicht kopiert werden sollten, wenn die Rechtesituation nicht geklärt ist.
Für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten benötigt man immer die Einwilligung des Rechteinhabers zur gewünschten Nutzung. Diese liegt offensichtlich nicht vor, wenn man ein Foto einfach aus einer fremden Quelle kopiert. Vorsicht ist aber auch dann die Mutter der Porzellankiste, wenn man sich Fotos von Bildagenturen verschafft. Soll z.B. ein Foto zu Werbezwecken genutzt werden, sollte dies in den entsprechenden Nutzungsbedingungen genannt sein. Gerade Bedingungen von Bildagenturen machen hier oft feinsinnige Unterschiede und erlauben z.B. die Nutzung auf eigenen Websites, verbieten aber die Nutzung in Social-Media-Kanälen oder die gewerbliche Nutzung. Auf den bösen Willen kommt es im Urheberrecht nicht an: Wer fremde Werke nutzt, muss von sich aus alle Rechte klären.