Influencer-Marketing = Schleichwerbung?
Wenn Social-Media-Persönlichkeiten Produkte auf ihren Kanälen platzieren, wird der Eindruck erweckt, dass sie diese selbst nutzen und davon total begeistert sind. Das kann ziemlich grotesk werden. So zum Beispiel bei #coralcares auf Instagram: Da wird das Waschmittel schon mal im Bett präsentiert oder im Fahrradkörbchen spazieren gefahren. Der Grund? Meistens Geld. Diese Social Media-Beiträge sind keine unabhängige Meinungsäußerung, sondern verfolgen einen geschäftlichen Zweck. Das Gesetz sieht dafür entsprechende Kennzeichnungspflichten vor.
Das OLG Celle hat nun entschieden, dass der #ad zur Kennzeichnung von Werbung jedenfalls dann nicht ausreichend ist, wenn er aufgrund einer Vielzahl anderer Hashtags untergeht. Nicht nur Influencer haften für Verstöße, auch das Unternehmen, das sich dieser Person zu Werbezwecken bedient. Daher gilt für solche Unternehmen: Richtlinien aufstellen, wie diese Beiträge eindeutig als Werbung zu kennzeichnen sind.
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