NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 07/2019 – Plagiate, Journalismus, Facebook, Haftung im Internet
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Sehr geehrte Frau Wojtyga, schön, dass Sie da sind. Der Sommer bringt neues aus den Gerichten. Nehmen Sie sich einen (alkoholfreien) Drink, es wird kurios. So hat der BGH kürzlich zur Haftung von Fernsehsendern für YouTube Videos Dritter entschieden, während auf europäischer Ebene der Kinofilm „Fack Ju Göthe“ Anlass für die Prüfung eines Verstoßes gegen die guten Sitten ist. Und auch im Bereich des Datenschutzes, der bisher nicht gerade für extensive Rechtsprechung bekannt war, sind interessante Entscheidungen ergangen. So musste das Amtsgericht Riesa zur Klärung eines Drohnentods durch Luftgewehr hinzugezogen werden und in Luxemburg hat der EuGH am Montag seine mit Spannung erwartete Entscheidung zur Verantwortlichkeit von Webseitenbetreibern für die Datenverarbeitung bei der Nutzung von Facebook-Like-Buttons verkündet. Wie unser Kollege Karsten U. Bartels LL.M. das EuGH-Urteil einschätzt, hat er dem Der Tagesspiegel im Interview berichtet. Einen schönen Sommer wünsche ich Ihnen. Ihre/ Eure
Dr. Johanna Schmidt-Bens |
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„Plagiat“ als Meinung oder Tatsache Bezeichnung als „Plagiat“: Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung? |
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Journalistisches Gewerbe Presse, Medien und Unternehmen konvergieren. Medien verkaufen Produkte und Konzerne tweeten News. Für werbliche und journalistische Tätigkeit gelten aber ganz unterschiedliche Vorschriften. Das BVerwG hatte zu entscheiden, ob eine Vergabedatenbank als „journalistisch redaktioneller Telemediendienst“ medienrechtlich Auskunft von einer Behörde verlangen kann. Das Gericht stellt auf die Wahrnehmung der Funktion der Presse ab. Auf eine redaktionelle Organisation der Publikation käme es allenfalls für das datenschutzrechtliche Medienprivileg an. Wenn Datenbanken an individuellen geschäftlichen Interessen ausgerichtet seien, trügen sie zur öffentlichen Meinungsbildung nichts bei, erfüllten also keine Pressefunktion. |
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Aus für Facebook-Gewinnspiele? Das beliebte Vorgehen auf Facebook, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Abgabe einer Nutzerbewertung zu koppeln, dürfte aus rechtlicher Sicht vor dem Aus stehen. |
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Einmal im Netz – Haftung für immerWer ein Video mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten im Internet veröffentlicht, haftet auch für die illegale Weiterverbreitung durch Dritte. Insbesondere soll der Erstveröffentlicher die nicht beitreibbaren Kosten aus einem Vorgehen gegen die Dritten erstatten müssen. Dadurch erhöht sich das Risiko für Medien erheblich, wenn Inhalte auch im Internet verwertet werden. Gerade Verdachtsberichterstattung oder kritische Veröffentlichungen werden oft erst im Zuge langwieriger Prozesse als rechtswidrig eingestuft. Wer es sich leisten kann, geht also breit gegen Veröffentlichungen vor und kann auf eine Erstattung der Kosten hoffen – schön für die einschlägigen Anwälte. |
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Verbraucherschutz über alles?
Der BGH musste entscheiden, ob für Matratzen eine Ausnahme vom Widerrufsrecht gilt, als Hygieneartikel nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB sind (BGH, Urt. v. 3. Juli 2019 – VIII ZR 194/16). Der Käufer wollte eine Matratze zurückgeben, obwohl er die Schutzfolie entfernt hatte. Der EuGH entschied über die Vorlagefrage des BGH, dass Matratzen keine Hygieneartikel i.S.d. Verbraucherrechte-RL sind. Die Ausnahme sei eng auszulegen, eine Matratze könne desinfiziert, gereinigt und dann wiederverkauft werden. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung überrascht dies nicht. 2010 entschied der BGH, dass ein Verbraucher bei dem Widerruf eines Online-Geschäfts über ein Wasserbett den gesamten Kaufpreis erstattet bekommt. Obwohl das einmal mit Wasser befüllte Bett nicht mehr verwertbar war (BGH, Urt. v. 03.11.2010 – VIII ZR 337/09). Im Fernabsatz müsse der Verbraucher wie im Laden die Ware prüfen und ausprobieren können. Er solle nicht abgeschreckt werden, sein Widerrufsrecht auszuüben, betonte schon zuvor der EuGH. Online-Händler trifft dies schwer. Deren Belange werden vor lauter Verbraucherschutz nicht berücksichtigt. Dabei überrascht der angelegte Maßstab: Auch im Laden können Matratzen nicht einfach entsiegelt werden. Höchstens kann man auf einem Ausstellungsstück Probe liegen. Dem Verbraucher ist auch zuzumuten eine Matratze mit Folie zu testen, anstatt sich das Modell direkt nach Hause liefern zu lassen. Auch die Umwelt würde es dem Verbraucher danken. |
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Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte Der Datenschutzbeauftragte – für manche das Unwort des Jahres 2018. Die Pflicht zur Bestellung bestand zwar schon vorher, viele beschäftigen sich trotzdem erst aus Anlass der DSGVO mit dieser Institution. Die Nachfrage stieg massiv an. Nun wird die Grenze für die Bestellpflicht von 10 auf 20 dauerhaft datenverarbeitende Personen angehoben. So hat es der Bundestag im 2. DSAnpUG-EU beschlossen. Kleinere Unternehmen sollen entlastet werden. Die müssen aber natürlich auch ohne DSB-Pflicht die Vorgaben der DSGVO weiter erfüllen. Hierzu hätte man besser beim Beratungsbedarf ansetzen sollen, nicht bei der Beratungspflicht. Viele Vorgaben des Datenschutzes sind immer noch ungeklärt oder so komplex und undurchdringlich, dass diese für Laien ohne Hilfe kaum umzusetzen sind. So manche gesparte DSB-Vergütung dürfte künftig direkt in verhängte Bußgelder fließen. ![]()
Senior Consultant der HK2 Comtection GmbH, zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
Verteidigung der Persönlichkeitsrechte durch Flugabwehr #Drohnentod Das Fliegen einer kameraausgestatteten Drohne über dem Nachbargrundstück ist keine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung, sondern eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Nachbarn. Das musste ein Drohnenpilot vor dem Amtsgericht Riesa lernen, der mit der Drohne seines Cousins das gegen Blicke geschützte Nachbargrundstück überflogen, die Ehefrau des Nachbarn verfolgt und deren gemeinsame Kinder verängstigt hatte. Der Nachbar griff kurzerhand zum handelsüblichen Luftgewehr und holte die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte seiner Familie mit zwei Schüssen vom Himmel, was zum Totalschaden des Fluggeräts führte. Das Gericht sprach den Nachbarn vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei, da dieser im bürgerlich rechtlichen Notstand (§ 228 BGB) gehandelt hatte. Erst luftgestützt ausspähen, dann noch Strafantrag stellen: Mimimi.
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Fack Ju Göthe als Marke doch nicht sittenwidrig?
Der EU-Generalanwalt hat empfohlen, die Ablehnung des EUIPO und des EuG gegen die Eintragung der Marke „Fack Ju Göhte“ für diverse Merchandising Artikel wegen angeblichen Verstoßes gegen die guten Sitten aufzuheben. Das Recht auf freie Meinungsäußerung gelte auch im Markenrecht. Auch spreche der große Erfolg des Films gegen die Annahme der Unsittlichkeit. (TH)
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Telekommunikationsdienst nach EU-Recht
Webdienste wie Googles Gmail gelten nicht als Telekommunikationsdienst nach EU-Recht, hat der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden. Demnach müssen Gmail und ähnliche Webangebote keine neuen Verpflichtungen beim Datenschutz oder der öffentlichen Sicherheit eingehen, wie etwa Schnittstellen für den Datenzugriff von Ermittlungsbehörden einzurichten (EuGH C 193-18) (MH)
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Wer muss eine Wettbewerbsverletzung beweisen?
Der BGH (Beschluss vom 14.03.2019, Az.: I ZR 167/18) hat eine Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben, bei der der Kläger eine Wettbewerbsverletzung behauptete, der Beklagte Zeugen für das Nichtbestehen der Verletzung anbot, diese jedoch nicht angehört wurden und das KG dennoch zu Lasten des Beklagten entschied. Hier hätte der Kläger die Rechtsverletzung beweisen müssen. (TH)
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Europäische Leitlinien zur Videoüberwachung
Das European Data Protection Board verabschiedete im Juli 2019 Leitlinien zur Videoüberwachung. Sie stellen klar, wie die DSGVO auf herkömmliche und auf „smarte“ Videoüberwachung anzuwenden ist, und zielen darauf ab, die einheitliche Anwendung der DSGVO sicherzustellen. Die Leitlinien gehen u.a. auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, das Haushaltsprivileg und die Weitergabe von Aufnahmen an Dritte ein. Das EDPB führt bis zum 09.09.2019 eine öffentliche Konsultation zu den Leitlinien durch. (LUW)
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Klagebefugnis des Wettbewerbsverbands IDO?
Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbands IDO gegen einen Comic-Händler wurde verneint, da nicht genügend Mitglieder Wettbewerber des Beklagten mit wirtschaftlichem Gewicht waren (OLG FFM, Urteil vom 02.05.2019, Az.: 6 U 58/18). Mitgliedsunternehmen, die kein Ladengeschäft haben und nur auf Verkaufsplattformen eine Vielzahl unterschiedlicher Artikel anbieten sind hierbei geringer zu gewichten. (TH)
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Vorträge
Karsten U. Bartels LL.M. leitet am 12./.13.09.2019 den Workshop „Trainingswerkstatt Vertragsverhandlung“ für Start-ups im Rahmen des Gründerwettbewerb – Digitale Innovationen, durchgeführt vom VDI/ VDE-IT und gefördert vom BMWi. |
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HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10 mail@hk2.euPartner Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt DeutschlandRechtsform Gesellschaft bürgerlichen RechtsSonstige Angaben Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften ■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).
Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden. Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters Urheberrechtshinweise Bilder Red Flags: Vorträge – © VTT Alex Kalmbach/Adobestock.com
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