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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 01/2019 – DSGVO, Stellenanzeigen, BGH v.s. die Foto-Abzocke, Bewertungspraxis
 

 

 

 

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HK2 - Der Rote Faden

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HK2 - Der Rote Faden

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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Hoffnung weicht der Erkenntnis, dass sich die politische Klasse in England beim Brexit ins Schach Matt manövriert hat. Sicher ein Fest für Historiker und Politologen, einem epochalen Missverständnis vom Entstehen bis zum bitteren Ende zusehen zu können. Auf die Juristen kommt Arbeit zu: Ein guter Einstieg ist das Prüfungsschema für Verzugsschäden und zur Kündigung aus wichtigem Grund. Endlich kann auch die Dogmatik zum Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgefeilt werden. Zum Datenschutz gibt die britische Aufsichtsbehörde immerhin rudimentäre Hinweise zur Vorbereitung auf den Brexit. Is the grass still greener on the other side?

Ihr
Matthias Hartmann

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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Hoffnung weicht der Erkenntnis, dass sich die politische Klasse in England beim Brexit ins Schach Matt manövriert hat. Sicher ein Fest für Historiker und Politologen, einem epochalen Missverständnis vom Entstehen bis zum bitteren Ende zusehen zu können. Auf die Juristen kommt Arbeit zu: Ein guter Einstieg ist das Prüfungsschema für Verzugsschäden und zur Kündigung aus wichtigem Grund. Endlich kann auch die Dogmatik zum Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgefeilt werden. Zum Datenschutz gibt die britische Aufsichtsbehörde immerhin rudimentäre Hinweise zur Vorbereitung auf den Brexit. Is the grass still greener on the other side?

Ihr
Matthias Hartmann

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Yelp wegen Bewertungspraxis verurteilt

Mit Urteil vom 13.11.2018 wurde Yelp vom OLG München (Az.: 18 U 1280/16 Pre) als unmittelbarer Störer wegen der Darstellung der Unternehmensbewertungen auf seiner Webseite zur Unterlassung verurteilt.
Zur Vorgeschichte: das Bewertungsportal Qype wurde 2012/2013 von dem Konkurrenzunternehmen „Yelp“ aufgekauft. Daraufhin wurden viele (meist positive) Bewertungen als „momentan nicht empfohlen“ eingestuft und bei der Berechnung der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt. Dadurch veränderte sich das Bewertungsprofil vieler Unternehmen stark negativ und hatte Umsatzeinbußen bei einzelnen Unternehmen zur Folge.
Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass eine Einstufung von Bewertungen als nicht relevant nur bei Vorliegen konkreter sachlicher Gründe zulässig sein kann. Da Yelp solche Gründe nicht dargelegt hatte, war die Praxis im konkreten Fall rechtswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen.

 

Tecumtha Hilser

 

Tecumtha Hilser

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Yelp wegen Bewertungspraxis verurteilt

Mit Urteil vom 13.11.2018 wurde Yelp vom OLG München (Az.: 18 U 1280/16 Pre) als unmittelbarer Störer wegen der Darstellung der Unternehmensbewertungen auf seiner Webseite zur Unterlassung verurteilt.
Zur Vorgeschichte: das Bewertungsportal Qype wurde 2012/2013 von dem Konkurrenzunternehmen „Yelp“ aufgekauft. Daraufhin wurden viele (meist positive) Bewertungen als „momentan nicht empfohlen“ eingestuft und bei der Berechnung der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt. Dadurch veränderte sich das Bewertungsprofil vieler Unternehmen stark negativ und hatte Umsatzeinbußen bei einzelnen Unternehmen zur Folge.
Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass eine Einstufung von Bewertungen als nicht relevant nur bei Vorliegen konkreter sachlicher Gründe zulässig sein kann. Da Yelp solche Gründe nicht dargelegt hatte, war die Praxis im konkreten Fall rechtswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen.

 

Tecumtha Hilser

Tecumtha Hilser

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Angabe des Dritten Geschlechts in Stellenanzeigen

Am 22.12.2018 ist eine Änderung des Personenstandsgesetzes in Kraft getreten. Es wird künftig möglich sein, neben den Varianten „männlich“ und „weiblich“ auch die Angabe „divers“ in das Geburtenregister einzutragen. Die Gesetzesänderung hat neben dem Personenstandsgesetz auch Auswirkungen auf viele arbeitsrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise Minderheitenquoten, Kleidervorschriften oder Stellenanzeigen. Angehörige des dritten Geschlechts genießen ferner den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Auch wenn es noch keine Entscheidungen dazu gibt, spricht daher alles dafür, dass die Angabe „divers“ als Ergänzung zu „w/m“ nunmehr verpflichtend ist. Da bisher erst eine Person diesem Geschlecht zugehört, dürften die Folgen bei unterbliebener Angabe des dritten Geschlechts in einer Stellenanzeige allerdings eher gering sein.

 

RA Jörg Hennig

 

Jörg Hennig

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Angabe des Dritten Geschlechts in Stellenanzeigen

Am 22.12.2018 ist eine Änderung des Personenstandsgesetzes in Kraft getreten. Es wird künftig möglich sein, neben den Varianten „männlich“ und „weiblich“ auch die Angabe „divers“ in das Geburtenregister einzutragen. Die Gesetzesänderung hat neben dem Personenstandsgesetz auch Auswirkungen auf viele arbeitsrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise Minderheitenquoten, Kleidervorschriften oder Stellenanzeigen. Angehörige des dritten Geschlechts genießen ferner den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Auch wenn es noch keine Entscheidungen dazu gibt, spricht daher alles dafür, dass die Angabe „divers“ als Ergänzung zu „w/m“ nunmehr verpflichtend ist. Da bisher erst eine Person diesem Geschlecht zugehört, dürften die Folgen bei unterbliebener Angabe des dritten Geschlechts in einer Stellenanzeige allerdings eher gering sein.

RA Jörg Hennig

Jörg Henning

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Beendet der BGH die Foto-Abzocke im Internet?

Ein Fall wie aus dem (Urheberrechts-)Lehrbuch: Das vom Kläger gefertigte Foto veröffentlichte der Beklagte im Internet, um für eine Veranstaltung zu werben. Natürlich ohne den Kläger vorher zu fragen. Es folgt die Abmahnung; der Kläger verlangt u.a. Unterlassung, Schadensersatz sowie die Abmahnkosten.

Es bestand die Hoffnung, dass der BGH in dieser Entscheidung der Anwendbarkeit der MFM-Tabelle zur Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie eine Abfuhr erteilt. Diese Hoffnung wurde leider nur zum Teil erfüllt: Der BGH stellt fest, dass sich der Kläger nicht in die MFM-Tabelle berufen kann, da er kein professioneller Fotograf ist. 100 EUR für ein unprofessionelles Foto reichen daher als Lizenz für eine einfache gewerbliche Nutzung im Internet.

Darüber hinaus stellt der BGH zwar in Frage, ob es sich bei der MFM-Tabelle überhaupt um branchenübliche Vergütungssätze und Tarife handelt und äußert sich diesbezüglich skeptisch. Leider lässt er die von ihm aufgeworfene Frage unbeantwortet. Daher bleibt zu befürchten, dass die MFM-Tabelle zur Schadensberechnung durch die Instanzgerichte weiterhin unkritisch angewendet wird.

 

lemke

 

Nadja Marquard

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Beendet der BGH die Foto-Abzocke im Internet?

Ein Fall wie aus dem (Urheberrechts-)Lehrbuch: Das vom Kläger gefertigte Foto veröffentlichte der Beklagte im Internet, um für eine Veranstaltung zu werben. Natürlich ohne den Kläger vorher zu fragen. Es folgt die Abmahnung; der Kläger verlangt u.a. Unterlassung, Schadensersatz sowie die Abmahnkosten.

Es bestand die Hoffnung, dass der BGH in dieser Entscheidung der Anwendbarkeit der MFM-Tabelle zur Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie eine Abfuhr erteilt. Diese Hoffnung wurde leider nur zum Teil erfüllt: Der BGH stellt fest, dass sich der Kläger nicht in die MFM-Tabelle berufen kann, da er kein professioneller Fotograf ist. 100 EUR für ein unprofessionelles Foto reichen daher als Lizenz für eine einfache gewerbliche Nutzung im Internet.

Darüber hinaus stellt der BGH zwar in Frage, ob es sich bei der MFM-Tabelle überhaupt um branchenübliche Vergütungssätze und Tarife handelt und äußert sich diesbezüglich skeptisch. Leider lässt er die von ihm aufgeworfene Frage unbeantwortet. Daher bleibt zu befürchten, dass die MFM-Tabelle zur Schadensberechnung durch die Instanzgerichte weiterhin unkritisch angewendet wird.

lemke

Nadja Marquard

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dunkelrot

 

Wasser verbieten, Wein trinken!

Die europäischen Behörden führen einen erbitterten Kampf für den Datenschutz. Die Datenschutz-Grundverordnung ist weiterhin in aller Munde. Und erst kürzlich wurden die ersten hohen und medienwirksamen Bußgelder verhängt, um zu zeigen, dass der Staat es nun ernst meint mit dem Datenschutz! Was, Sie setzen keine Cookie-Banner ein, die den halben Bildschirm abdecken und mühsam weggeklickt werden müssen? Sie haben noch keine zehnseitige Datenschutzerklärung, die niemand liest? Sie wollen Ihren Nutzern auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Informationen anbieten. Das wird teuer!

 

 

 

Was macht der Staat derweilen? Auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) arbeitet mit Hochdruck an Datenschutzprojekten. Zwar konnte das Bundesamt die stückweise Veröffentlichung personenbezogener Daten von Politikern und anderen in der Öffentlichkeit stehenden Personen durch einen zwanzigjährigen „Hacker“ nicht verhindern. Aber eventuell nur, weil keine Zeit war, denn es gibt wichtigeres als den Schutz der Daten. Vielleicht: den Staatstrojaner. Ausnutzen statt Melden von Sicherheitslücken, Umgehung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Schaffung unsicherer Rechner als Staatsaufgabe. Und noch besser: nachdem sich die Deutschen als Motor des Datenschutzes in der EU begreifen, wird der Staatstrojaner noch während die Verfassungsbeschwerden laufen (wir berichteten) auf europäischer Ebene durch Europol nachgezogen. Übrigens: das Bundesverfassungsgericht hat Datenschutz kürzlich sogar verboten –die DSGVO scheinen die Richter dabei allerdings nicht im Kopf gehabt zu haben. Merke: Datenschutz ist für Cookies!

 

Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)

 

Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)

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dunkelrot

Wasser verbieten, Wein trinken!

Die europäischen Behörden führen einen erbitterten Kampf für den Datenschutz. Die Datenschutz-Grundverordnung ist weiterhin in aller Munde. Und erst kürzlich wurden die ersten hohen und medienwirksamen Bußgelder verhängt, um zu zeigen, dass der Staat es nun ernst meint mit dem Datenschutz! Was, Sie setzen keine Cookie-Banner ein, die den halben Bildschirm abdecken und mühsam weggeklickt werden müssen? Sie haben noch keine zehnseitige Datenschutzerklärung, die niemand liest? Sie wollen Ihren Nutzern auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Informationen anbieten. Das wird teuer!

 

Was macht der Staat derweilen? Auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) arbeitet mit Hochdruck an Datenschutzprojekten. Zwar konnte das Bundesamt die stückweise Veröffentlichung personenbezogener Daten von Politikern und anderen in der Öffentlichkeit stehenden Personen durch einen zwanzigjährigen „Hacker“ nicht verhindern. Aber eventuell nur, weil keine Zeit war, denn es gibt wichtigeres als den Schutz der Daten. Vielleicht: den Staatstrojaner. Ausnutzen statt Melden von Sicherheitslücken, Umgehung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Schaffung unsicherer Rechner als Staatsaufgabe. Und noch besser: nachdem sich die Deutschen als Motor des Datenschutzes in der EU begreifen, wird der Staatstrojaner noch während die Verfassungsbeschwerden laufen (wir berichteten) auf europäischer Ebene durch Europol nachgezogen. Übrigens: das Bundesverfassungsgericht hat Datenschutz kürzlich sogar verboten –die DSGVO scheinen die Richter dabei allerdings nicht im Kopf gehabt zu haben. Merke: Datenschutz ist für Cookies!

Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)

Merlin Backer, LL.M. (Glasgow)

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Uber Mietwagen und Taxen
Mancher möchte gerne komfortabel in einer eleganten Limousine zum vereinbarten Termin abgeholt werden und dafür möglichst wenig bezahlen. Das geht mit Taxen oder mit Dienstleistern wie Uber. Aber über Jahrzehnte ist ein gesetzliches Dickicht für das Befördern von Personen entstanden, in dem sich Uber nun erneut verfangen hat. Uber wird vom EuGH (C -434/15) als Verkehrsdienstleistung klassifiziert und nicht als App. Damit gelten die Vorschriften für Mietwagen, bspw. die Pflicht nach einem Auftrag zur Zentrale zurückzukehren, und das Verbot, unterwegs unmittelbar neue Aufträge anzunehmen. Der BGH hat nun entschieden (I ZR 3/16), dass Uber Black gegen diese Pflichten verstößt, indem die App neue Fahrten an die Zentrale und zugleich an den Fahrer mitteilt. Anders könnte das zu beurteilen sein, wenn ein logischer Mausklick vor der Weiterleitung notwendig ist.

 

 

 

 

Die Entscheidung mag vertretbar, die Bedingungen für Uber-Fahrer verbesserungswürdig und Taxen ein schützenswerter Bestandteil des Individualverkehrs sein. Schön wären dafür Gesetze, die die wünschenswerten Ziele fördern und die Nachteile verhindern. Zum Beispiel könnte die Quersubventionierung im Niedriglohnsektor angegangen werden. Das Dickicht bei der Personenbeförderung ist dagegen eine Bremse für Innovationen, verhindert Diversifizierung bei den Angeboten und schützt schlechten Service. Die Rückkehrpflicht für Mietwagen ist eine ökologische und ökonomische Unsinnigkeit, sie dient der Verteuerung der Leistung, geht aber auf Kosten der Umwelt. Effizienz kann zwar gesetzlich verboten werden, aber sollte sie? Günstig für den Nutzer, elegant und pünktlich ist übrigens der Fahrdienst für die Bundestagsabgeordneten, die die Gesetze machen. Subventioniert wird dieser Dienst laut Wikipedia über SGB II.

 

Matthias Hartmann

 

Matthias Hartmann 

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Die Entscheidung mag vertretbar, die Bedingungen für Uber-Fahrer verbesserungswürdig und Taxen ein schützenswerter Bestandteil des Individualverkehrs sein. Schön wären dafür Gesetze, die die wünschenswerten Ziele fördern und die Nachteile verhindern. Zum Beispiel könnte die Quersubventionierung im Niedriglohnsektor angegangen werden. Das Dickicht bei der Personenbeförderung ist dagegen eine Bremse für Innovationen, verhindert Diversifizierung bei den Angeboten und schützt schlechten Service. Die Rückkehrpflicht für Mietwagen ist eine ökologische und ökonomische Unsinnigkeit, sie dient der Verteuerung der Leistung, geht aber auf Kosten der Umwelt. Effizienz kann zwar gesetzlich verboten werden, aber sollte sie? Günstig für den Nutzer, elegant und pünktlich ist übrigens der Fahrdienst für die Bundestagsabgeordneten, die die Gesetze machen. Subventioniert wird dieser Dienst laut Wikipedia über SGB II.

Matthias Hartmann

Matthias Hartmann 

Uber Mietwagen und Taxen

Mancher möchte gerne komfortabel in einer eleganten Limousine zum vereinbarten Termin abgeholt werden und dafür möglichst wenig bezahlen. Das geht mit Taxen oder mit Dienstleistern wie Uber. Aber über Jahrzehnte ist ein gesetzliches Dickicht für das Befördern von Personen entstanden, in dem sich Uber nun erneut verfangen hat. Uber wird vom EuGH ( C -434/15) als Verkehrsdienstleistung klassifiziert und nicht als App. Damit gelten die Vorschriften für Mietwagen, bspw. die Pflicht nach einem Auftrag zur Zentrale zurückzukehren, und das Verbot, unterwegs unmittelbar neue Aufträge anzunehmen. Der BGH hat nun entschieden (I ZR 3/16), dass Uber Black gegen diese Pflichten verstößt, indem die App neue Fahrten an die Zentrale und zugleich an den Fahrer mitteilt. Anders könnte das zu beurteilen sein, wenn ein logischer Mausklick vor der Weiterleitung notwendig ist.

 

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Count-up: 255 Tage DSGVO
Updates, Tipps und To Do’s rund um die Datenschutz-Grundverordnung

 

Domainregistrierung:
Inhaberdaten sind genug

 

Die DSGVO revolutioniert auch die Welt der Domains. Die DENIC erhebt seit Geltung der DSGVO keine Daten zum administrativen und technischen Kontakt (sog. Admin-C und Tech-C) mehr. Eine entsprechende Umstellung kündigte auch der Registrar EPAG an und zog sich damit den Unmut der für das weltweite Domainnamensystem verantwortlichen ICANN zu. Gleich am ersten Geltungstag der DSGVO zog diese unter großer medialer Aufmerksamkeit vor das LG Bonn und verlangte von EPAG, auch zukünftig Daten von Admin- und Tech-C zu erfassen. Erfolglos: Warum zur Erfüllung der Aufgaben der ICANN neben dem Domaininhaber noch weitere Datensätze vonnöten sein sollen, sei vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Datensparsamkeit nicht zu erkennen. Entsprechende vertragliche Pflichten darf EPAG daher ignorieren. Das OLG Köln hat die Entscheidung bestätigt.

 

„Wie geht’s mir?“ – Auskunftsanspruch erfasst medizinische Untersuchungsergebnisse

 

Wem die Beantwortung der Frage nach dem eigenen Befinden Probleme bereitet, der kann sich nun mit  dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO behelfen. Der erfasst nach einem Urteil des Kammergerichts nämlich auch medizinische Gutachten über die eigene Person. Im konkreten Fall verlangte eine Versicherte die Vorlage eines Gutachtens über ihre Berufsunfähigkeit, dass ihre Versicherung im Rahmen der Anspruchsprüfung hatte erstellen lassen. Die Versicherung gewährte zwar den Versicherungsanspruch, verweigerte aber die Herausgabe des Gutachtens. Hierzu stellte das Gericht fest: Menschen sind keine Gebäude oder Kaskoversicherungen! Wer den Gesundheitszustand einer Person begutachtet, muss ihr nachher Auskunft über die gefundenen Ergebnisse geben, wenn sie dies verlangt. Dies sei Ausfluss der informationellen Selbstbestimmung und ergebe sich mittlerweile aus Art. 15 DSGVO, den es zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht gab.

 

Tecumtha Hilser


Philip Koch

Michael Schramm


Michael Schramm Schramm, LL.M. (Minnesota) 

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Count-up: 255 Tage DSGVO
Updates, Tipps und To Do’s rund um die Datenschutz-Grundverordnung

Domainregistrierung:
Inhaberdaten sind genug
Die DSGVO revolutioniert auch die Welt der Domains. Die DENIC erhebt seit Geltung der DSGVO keine Daten zum administrativen und technischen Kontakt (sog. Admin-C und Tech-C) mehr. Eine entsprechende Umstellung kündigte auch der Registrar EPAG an und zog sich damit den Unmut der für das weltweite Domainnamensystem verantwortlichen ICANN zu. Gleich am ersten Geltungstag der DSGVO zog diese unter großer medialer Aufmerksamkeit vor das LG Bonn und verlangte von EPAG, auch zukünftig Daten von Admin- und Tech-C zu erfassen. Erfolglos: Warum zur Erfüllung der Aufgaben der ICANN neben dem Domaininhaber noch weitere Datensätze vonnöten sein sollen, sei vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Datensparsamkeit nicht zu erkennen. Entsprechende vertragliche Pflichten darf EPAG daher ignorieren. Das OLG Köln hat die Entscheidung bestätigt.

Philip Koch
Philip Koch

„Wie geht’s mir?“ – Auskunftsanspruch erfasst medizinische Untersuchungsergebnisse
Wem die Beantwortung der Frage nach dem eigenen Befinden Probleme bereitet, der kann sich nun mit  dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO behelfen. Der erfasst nach einem Urteil des Kammergerichts nämlich auch medizinische Gutachten über die eigene Person. Im konkreten Fall verlangte eine Versicherte die Vorlage eines Gutachtens über ihre Berufsunfähigkeit, dass ihre Versicherung im Rahmen der Anspruchsprüfung hatte erstellen lassen. Die Versicherung gewährte zwar den Versicherungsanspruch, verweigerte aber die Herausgabe des Gutachtens. Hierzu stellte das Gericht fest: Menschen sind keine Gebäude oder Kaskoversicherungen! Wer den Gesundheitszustand einer Person begutachtet, muss ihr nachher Auskunft über die gefundenen Ergebnisse geben, wenn sie dies verlangt. Dies sei Ausfluss der informationellen Selbstbestimmung und ergebe sich mittlerweile aus Art. 15 DSGVO, den es zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht gab.

Michael Schramm
Michael Schramm Schramm, LL.M. (Minnesota)

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News

 

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News

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Immobilienportale und Vertragsstrafe

 

Ein Makler muss aufgrund eines Urteils des LG Memmingen (Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 HK O 137/18) eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 4.000 zahlen. Nachdem der Makler sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, im geschäftlichen Verkehr „im Rahmen einer Internetpräsentation zur Anbieterkennzeichnung“ seinen richtigen Firmennamen zu verwenden, schaltete er auf den Internetportalen Immowelt und Immobilienscout24 Anzeigen. Dort war jeweils nicht der zutreffende Firmenname angegeben. Das Gericht entschied, dass der Makler hierfür selbst verantwortlich sei, da er die Portale aktiv zu Werbezwecken nutze und diese insoweit seine Erfüllungsgehilfen seien, deren Verhalten ihm zuzurechnen sei. (TH)

 

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Immobilienportale und Vertragsstrafe
Ein Makler muss aufgrund eines Urteils des LG Memmingen (Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 HK O 137/18) eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 4.000 zahlen. Nachdem der Makler sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, im geschäftlichen Verkehr „im Rahmen einer Internetpräsentation zur Anbieterkennzeichnung“ seinen richtigen Firmennamen zu verwenden, schaltete er auf den Internetportalen Immowelt und Immobilienscout24 Anzeigen. Dort war jeweils nicht der zutreffende Firmenname angegeben. Das Gericht entschied, dass der Makler hierfür selbst verantwortlich sei, da er die Portale aktiv zu Werbezwecken nutze und diese insoweit seine Erfüllungsgehilfen seien, deren Verhalten ihm zuzurechnen sei. (TH)

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Auch der Händlerbund macht Fehler

 

Das LG Leipzig hat dem Händlerbund untersagt, das kostenpflichtige Mitgliedschaftspaket „Unlimited“ weiterhin mit der Angabe „kostenfreie gerichtliche Vertretung in allen Instanzen“ zu bewerben (Urteil vom 24.10.2018, Az.: 05 O 752/18). Die Angabe war mit zwei Sternen versehen, die am Ende der Seite aufgelöst wurden: Demnach sei die gerichtliche Vertretung lediglich eine freiwillige Leistung für Mitglieder. Das Gericht hält diese Werbung für irreführend, da der Nutzer davon ausgehe, mit der Mitgliedschaft einen Anspruch auf die kostenfreie gesetzliche Vertretung zu erhalten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die durch die Sterne mit der Angabe verknüpften Hinweise seien nicht geeignet, diese Fehlvorstellung auszuräumen, da sich aus den Hinweisen nicht konkret ergibt, welche Einschränkungen gelten sollen. Weiterhin seien die Hinweise nicht in unmittelbarer Nähe der Angabe erteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (TH)

 

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Auch der Händlerbund macht Fehler
Das LG Leipzig hat dem Händlerbund untersagt, das kostenpflichtige Mitgliedschaftspaket „Unlimited“ weiterhin mit der Angabe „kostenfreie gerichtliche Vertretung in allen Instanzen“ zu bewerben (Urteil vom 24.10.2018, Az.: 05 O 752/18). Die Angabe war mit zwei Sternen versehen, die am Ende der Seite aufgelöst wurden: Demnach sei die gerichtliche Vertretung lediglich eine freiwillige Leistung für Mitglieder. Das Gericht hält diese Werbung für irreführend, da der Nutzer davon ausgehe, mit der Mitgliedschaft einen Anspruch auf die kostenfreie gesetzliche Vertretung zu erhalten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die durch die Sterne mit der Angabe verknüpften Hinweise seien nicht geeignet, diese Fehlvorstellung auszuräumen, da sich aus den Hinweisen nicht konkret ergibt, welche Einschränkungen gelten sollen. Weiterhin seien die Hinweise nicht in unmittelbarer Nähe der Angabe erteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (TH)

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Vorsicht bei der Werbung mit „schadstofffrei“

 

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 25.10.2018, Az.: 2 U 34/18) hat entschieden, dass die Bewerbung einer Matratze als „schadstofffrei“ dann unzulässig ist, wenn Tests nur die Abwesenheit von Weichmachern, Flammschutzmitteln und Pestiziden bestätigen, die Matratze aber auch Stoffe wie Formaldehyd, Arsen und Quecksilber enthalte. Verbraucher gingen davon aus, dass eine so beworbene Matratze komplett ohne jeden Schadstoff sei. Dabei sei auch unerheblich, ob die Konzentration der vorhandenen Stoffe von Fachleuten als vernachlässigbar gering eingeschätzt wird. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (TH)

 

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Vorsicht bei der Werbung mit „schadstofffrei“
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 25.10.2018, Az.: 2 U 34/18) hat entschieden, dass die Bewerbung einer Matratze als „schadstofffrei“ dann unzulässig ist, wenn Tests nur die Abwesenheit von Weichmachern, Flammschutzmitteln und Pestiziden bestätigen, die Matratze aber auch Stoffe wie Formaldehyd, Arsen und Quecksilber enthalte. Verbraucher gingen davon aus, dass eine so beworbene Matratze komplett ohne jeden Schadstoff sei. Dabei sei auch unerheblich, ob die Konzentration der vorhandenen Stoffe von Fachleuten als vernachlässigbar gering eingeschätzt wird. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (TH)

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Kein automatischer Verfall von Urlaub am Ende des Jahres

 

Nach dem BUrlG konnte bisher der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers am Ende des Jahres verfallen, wenn der Arbeitnehmer es versäumt, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen bzw. zu beantragen. Der EuGH (Urteil vom 06.11.2018; Az.: C-684/16) entschied nun, dass ein automatischer Verfall nicht mit Unionsrecht vereinbar sei. Urlaubsansprüche sollen laut EuGH nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Demnach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlichenfalls sogar dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihm mitteilen, dass der nicht genommene Urlaub verfallen wird. (OB)

 

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Kein automatischer Verfall von Urlaub am Ende des Jahres
Nach dem BUrlG konnte bisher der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers am Ende des Jahres verfallen, wenn der Arbeitnehmer es versäumt, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen bzw. zu beantragen. Der EuGH (Urteil vom 06.11.2018; Az.: C-684/16) entschied nun, dass ein automatischer Verfall nicht mit Unionsrecht vereinbar sei. Urlaubsansprüche sollen laut EuGH nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Demnach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlichenfalls sogar dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihm mitteilen, dass der nicht genommene Urlaub verfallen wird. (OB)

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Obacht bei Werbung mit Preisvergleichen

 

Wirbt ein Discounter mit der Aussage „Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto“, müssen die verglichenen Preise beim Werbenden während des gesamten Zeitraums der Werbeschaltung niedriger sein, als bei dem verglichenen Konkurrenten. Ändern sich während der Werbekampagne die Preise zu Ungunsten des Werbenden, ist die Werbung unzulässig, auch wenn sie bei Schaltung der Anzeige zulässig war (OLG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2018, Az.: 3 U 761/18). (TH)

 

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Obacht bei Werbung mit Preisvergleichen
Wirbt ein Discounter mit der Aussage „Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto“, müssen die verglichenen Preise beim Werbenden während des gesamten Zeitraums der Werbeschaltung niedriger sein, als bei dem verglichenen Konkurrenten. Ändern sich während der Werbekampagne die Preise zu Ungunsten des Werbenden, ist die Werbung unzulässig, auch wenn sie bei Schaltung der Anzeige zulässig war (OLG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2018, Az.: 3 U 761/18). (TH)

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Achtung Kunst! Zahlungspflichten bei nichtgefallendem Videoclip

 

Gefällt ein für eine Firmenfeier bestellter Videoclip mit komödiantischem Inhalt dem Besteller nicht und wurde sich seitens des Videoerstellers nicht an alle gemachten Vorgaben gehalten, kann dennoch eine Zahlungspflicht des Bestellers bestehen. Das OLG Köln (Urteil vom 14.11.2018, Az.: 11 U 71/18) entschied, dass es sich bei dem bestellten Video um eine künstlerische Leistung handelt. Bei künstlerischen Werken ist aber ein gewisser Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Damit ist das Werk als vertragskonform anzusehen und muss bezahlt werden. Um ein solches Ergebnis zu verhindern, sollte der zugrundeliegende Vertrag von einem Anwalt erstellt werden. (TH)

 

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Achtung Kunst! Zahlungspflichten bei nichtgefallendem Videoclip
Gefällt ein für eine Firmenfeier bestellter Videoclip mit komödiantischem Inhalt dem Besteller nicht und wurde sich seitens des Videoerstellers nicht an alle gemachten Vorgaben gehalten, kann dennoch eine Zahlungspflicht des Bestellers bestehen. Das OLG Köln (Urteil vom 14.11.2018, Az.: 11 U 71/18) entschied, dass es sich bei dem bestellten Video um eine künstlerische Leistung handelt. Bei künstlerischen Werken ist aber ein gewisser Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Damit ist das Werk als vertragskonform anzusehen und muss bezahlt werden. Um ein solches Ergebnis zu verhindern, sollte der zugrundeliegende Vertrag von einem Anwalt erstellt werden. (TH)

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Tätigkeit als Social Media-Managerin kann sozialversicherungsfrei sein

 

Das Gericht hatte für die klagende Social-Media-Expertin zu überprüfen, ob die vom Versicherungsträger angenommen Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung  vorliegt.
Entscheidungserheblich für die Ablehnung der Versicherungspflicht war hier, dass die Klägerin trotz langfristiger Auftragserteilung weder weisungsgebunden noch in die Arbeitsorganisation ihres Auftraggebers eingegliedert war. Aber: Die Frage der Sozialpflichtigkeit einer Beschäftigung kann nur durch die Würdigung des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung entschieden werden. Der § 7 SGB VI nennt lediglich Kriterien, die als Indizien für oder gegen eine Sozialpflichtigkeit sprechen. Aus diesem Grunde ist es für Auftraggeber wichtig, genau zwischen Arbeitnehmern und sog. „Freelancern“ abzugrenzen. Aufgrund der zwingenden Wirkung des Sozialversicherungsrechts ist stets die praktische Durchführung entscheidend. (AN)

 

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Tätigkeit als Social Media-Managerin kann sozialversicherungsfrei sein
Das Gericht hatte für die klagende Social-Media-Expertin zu überprüfen, ob die vom Versicherungsträger angenommen Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung  vorliegt.
Entscheidungserheblich für die Ablehnung der Versicherungspflicht war hier, dass die Klägerin trotz langfristiger Auftragserteilung weder weisungsgebunden noch in die Arbeitsorganisation ihres Auftraggebers eingegliedert war. Aber: Die Frage der Sozialpflichtigkeit einer Beschäftigung kann nur durch die Würdigung des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung entschieden werden. Der § 7 SGB VI nennt lediglich Kriterien, die als Indizien für oder gegen eine Sozialpflichtigkeit sprechen. Aus diesem Grunde ist es für Auftraggeber wichtig, genau zwischen Arbeitnehmern und sog. „Freelancern“ abzugrenzen. Aufgrund der zwingenden Wirkung des Sozialversicherungsrechts ist stets die praktische Durchführung entscheidend. (AN)

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Ausblick

 

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Ausblick

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Europäischer Cloud-Act

 

Nationale Behörden der EU-Mitgliedstaaten sollen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen zukünftig die Nutzerdaten von Online-Diensten herausverlangen können. Der vom EU-Rat beschlossene „e-Evidence“-Verordnungsentwurf ermächtigt Behörden sowohl Zugangs- als auch Inhaltsdaten, wie private Nachrichten, direkt bei den Providern anzufordern. Die Ermittlungen müssen sich nicht nur auf schwere Straftaten beziehen. Betreibern, die Zugriffsanordnungen nicht nachkommen, drohen Strafen in Höhe von bis zu zwei Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes. Die Ausgestaltung der Verordnung stößt unter anderem aufgrund des großen Ermächtigungsspielraums der Behörden auf Kritik. Nicht nur Datenschützer, sondern auch die Kommission verweisen auf schwerwiegende Grundrechtseingriffe. (MB)

 

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Europäischer Cloud-Act
Nationale Behörden der EU-Mitgliedstaaten sollen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen zukünftig die Nutzerdaten von Online-Diensten herausverlangen können. Der vom EU-Rat beschlossene „e-Evidence“-Verordnungsentwurf ermächtigt Behörden sowohl Zugangs- als auch Inhaltsdaten, wie private Nachrichten, direkt bei den Providern anzufordern. Die Ermittlungen müssen sich nicht nur auf schwere Straftaten beziehen. Betreibern, die Zugriffsanordnungen nicht nachkommen, drohen Strafen in Höhe von bis zu zwei Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes. Die Ausgestaltung der Verordnung stößt unter anderem aufgrund des großen Ermächtigungsspielraums der Behörden auf Kritik. Nicht nur Datenschützer, sondern auch die Kommission verweisen auf schwerwiegende Grundrechtseingriffe. (MB)

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Geheimnisschutz lässt auf sich warten

 

Die Umsetzung der Richtlinie ist noch nicht über das Stadium eines Regierungsentwurfes hinausgelangt, der sich nach erster Lesung im Bundestag aktuell im Rechtsausschuss befindet. Ein Ausblick: Erhöhte Anforderungen an Geheimnisschutz (angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen), Schutz von Whistleblowern und umfassende Ansprüche auf Beseitigung von Verletzungsfolgen, z. B. Vernichtung / Rückruf rechtsverletzender Produkte. (PK)

 

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Geheimnisschutz lässt auf sich warten
Die Umsetzung der Richtlinie ist noch nicht über das Stadium eines Regierungsentwurfes hinausgelangt, der sich nach erster Lesung im Bundestag aktuell im Rechtsausschuss befindet. Ein Ausblick: Erhöhte Anforderungen an Geheimnisschutz (angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen), Schutz von Whistleblowern und umfassende Ansprüche auf Beseitigung von Verletzungsfolgen, z. B. Vernichtung / Rückruf rechtsverletzender Produkte. (PK)

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Vorträge
und Seminare

 

 

Bei Integrata in Berlin bietet Matthias Hartmann am 21. und 22.02.2019 eine 2-tägige Schulung zum Thema „IT-Recht“ an.

WEBINARE:
Tecumtha Hilser hält am 21.02 ein kostenloses Webinar zum Thema: „Die häufigsten Fehler im Werberecht“.

Am 12.03 hält Karsten U. Bartels ein kostenloses Webinar zum Thema „Meldepflichten nach DSGVO erkennen und umsetzen“.

 

weitere HK2 Webinare

 

Auch zum Arbeitsrecht bieten wir kostenlose Webinare an:

Am 21.02 hält Unternehmensberater Jochen Garbers ein kostenloses Webinar zum Thema: „Bessere Verrechnungssätze für die Zeitarbeit“.

RA Jörg Hennig hält am 19.03 ein kostenloses Webinar zum Thema: „Arbeiten im Home- und Mobileoffice“.

 

weitere Webinare zum Arbeitsrecht

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Vorträge
und Seminare

Bei Integrata in Berlin bietet Matthias Hartmann am 21. und 22.02.2019 eine 2-tägige Schulung zum Thema „IT-Recht“ an.

WEBINARE:
Tecumtha Hilser hält am 21.02 ein kostenloses Webinar zum Thema: „Die häufigsten Fehler im Werberecht“.

Am 12.03 hält Karsten U. Bartels ein kostenloses Webinar zum Thema „Meldepflichten nach DSGVO erkennen und umsetzen“.

 

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Auch zum Arbeitsrecht bieten wir kostenlose Webinare an:

Am 21.02 hält Unternehmensberater Jochen Garbers ein kostenloses Webinar zum Thema: „Bessere Verrechnungssätze für die Zeitarbeit“.

RA Jörg Hennig hält am 19.03 ein kostenloses Webinar zum Thema: „Arbeiten im Home- und Mobileoffice“.

 

weitere Webinare zum Arbeitsrecht

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Veröffentlichungen
Jörg Hennig: Kein Rechtsanspruch auf Beiladung für Drittbetroffene, Urteilsbesprechung LSG Sachsen v. 07.02.2018 – L 6 U 151/17 B, NZS 2018, 960

Jörg Hennig: Überlassungshöchstdauer und Festhaltenserklärung – misslungene Gesetze, Zdirekt 4/2018, 46

Jörg Hennig: Haftungsfalle Home-Office, Interview in NJW-aktuell 4/2019, 13

 

 

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Veröffentlichungen
Jörg Hennig: Kein Rechtsanspruch auf Beiladung für Drittbetroffene, Urteilsbesprechung LSG Sachsen v. 07.02.2018 – L 6 U 151/17 B, NZS 2018, 960

Jörg Hennig: Überlassungshöchstdauer und Festhaltenserklärung – misslungene Gesetze, Zdirekt 4/2018, 46

Jörg Hennig: Haftungsfalle Home-Office, Interview in NJW-aktuell 4/2019, 13

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HK2 #Mix

 

Merlin Backer LL.M.
Merlin Backer
Vince Carter spielt mit 42 noch in der NBA – und was machen Sie so? #halfmanhalfamazing #aircanada

 

Karsten U. Bartels
Karsten U. Bartels
Wer braucht noch einen Briefkasten auf den Caymans? Ich könnte ihn noch schnell anschrauben…

 

Ole Bödeker
Ole Bödeker
Meine Lösung für den Dieselskandal: Ab sofort sollen Autos nur noch mit Braunkohleantrieb zugelassen werden.

 

Matthias Hartmann
Matthias Hartmann
Wundere mich täglich über die Erfolge der KI #KindlicheIntelligenz

 

Jörg Hennig
Jörg Hennig
JH bangt, dass Amazon seine Skihose noch rechtzeitig vor dem Urlaub liefert.

 

RA Tecumtha Hilser LL.M.
Tecumtha Hilser
Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne. Hallo 2019!

 

 

 

RA Bernhard Kloos
Bernhard Kloos
Wer hätte geahnt, dass mein Puls am Schreibtisch kaum höher ist als im Schlaf? #neuePulsuhr 

 

RA Philip Koch
Philip Koch
Breaking News: Berlin zieht mit Frankfurt gleich…. nein, nicht beim Flughafen, bei den Feiertagen #frauentag

 

RAin Nadja Marquard
Nadja Marquard
Habe völlig vergessen, wie schwierig es ist, mit Neugeborenem im Arm zu frühstücken… *wischt dem Baby die Krümel vom Kopf*

 

RAin Anika Nadler
Anika Nadler
Ab jetzt in jedem Newsletter, die Worte „Narrativ“ und „Jour fixe“. #AusGründen

 

Michael Schramm
Michael Schramm
Nach Wochen der Erkältung, kündigt sich jetzt auch noch ein SuperBowl-Fieber an!

 

Sina Schmiedefeld
Sina Schmiedefeld
Neujahrsvorsätze die sich einhalten lassen: endlich die Netflix Playlist abarbeiten.

 

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HK2 #Mix

Merlin Backer LL.M.
Merlin Backer
Vince Carter spielt mit 42 noch in der NBA – und was machen Sie so? #halfmanhalfamazing #aircanada

Karsten U. Bartels
Karsten U. Bartels
Wer braucht noch einen Briefkasten auf den Caymans? Ich könnte ihn noch schnell anschrauben…

Ole Bödeker
Ole Bödeker
Meine Lösung für den Dieselskandal: Ab sofort sollen Autos nur noch mit Braunkohleantrieb zugelassen werden.

Matthias Hartmann
Matthias Hartmann
Wundere mich täglich über die Erfolge der KI #KindlicheIntelligenz

Jörg Hennig
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JH bangt, dass Amazon seine Skihose noch rechtzeitig vor dem Urlaub liefert.

RA Tecumtha Hilser LL.M.
Tecumtha Hilser
Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne. Hallo 2019!

RA Bernhard Kloos
Bernhard Kloos
Wer hätte geahnt, dass mein Puls am Schreibtisch kaum höher ist als im Schlaf? #neuePulsuhr

RA Philip Koch
Philip Koch
Breaking News: Berlin zieht mit Frankfurt gleich…. nein, nicht beim Flughafen, bei den Feiertagen #frauentag

RAin Nadja Marquard
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Habe völlig vergessen, wie schwierig es ist, mit Neugeborenem im Arm zu frühstücken… *wischt dem Baby die Krümel vom Kopf*

RAin Anika Nadler
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Ab jetzt in jedem Newsletter, die Worte „Narrativ“ und „Jour fixe“. #AusGründen

Michael Schramm
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Nach Wochen der Erkältung, kündigt sich jetzt auch noch ein SuperBowl-Fieber an!

Sina Schmiedefeld
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Neujahrsvorsätze die sich einhalten lassen: endlich die Netflix Playlist abarbeiten.

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HK2 Rechtsanwälte - Impressum

 

HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10
mail@hk2.eu

Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland

Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).


Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.

Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.

Urheberrechtshinweise Bilder
Red Flags:

Bild 1 – © Yelp wegen Bewertungspraxis verurteilt – GRSI/Shutterstock.com Bild wurde bearbeitet
Bild 2 – © Das dritte Geschlecht in Stellenanzeigen  – pexels.com. Bilder wurden bearbeitet
Bild 3 – © BGH v.s. Foto-Abzocke im Internet – pexels.com Bilder wurden bearbeitet

DSGVO Count-up:
© sdecoret/stock.adobe.comVorträge:
© Alex Kalmbach//stock.adobe.com

Veröffentlichungen:
© Africa Studio/stock.adobe.com

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Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

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■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).

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  • NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 04/2020 – Corona – Vertragsanpassung, Entschädigung, Arbeitsrecht, Video-Konferenzen, Geschäftsgeheimnisse
  • Meta-Informationen von Dateien können unter ein Geschäftsgeheimnis fallen
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  • Den richtigen Namen für mein Unternehmen und mein Produkt finden – und behalten
  • AGB und lange Verträge, notwendig oder teurer Spaß?
  • Das Produkt in die richtige Bahn lenken – über den Nutzen von Vertriebsverträgen

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