NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 01/2019 – DSGVO, Stellenanzeigen, BGH v.s. die Foto-Abzocke, Bewertungspraxis
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr
Matthias Hartmann
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Yelp wegen Bewertungspraxis verurteilt
Zur Vorgeschichte: das Bewertungsportal Qype wurde 2012/2013 von dem Konkurrenzunternehmen „Yelp“ aufgekauft. Daraufhin wurden viele (meist positive) Bewertungen als „momentan nicht empfohlen“ eingestuft und bei der Berechnung der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt. Dadurch veränderte sich das Bewertungsprofil vieler Unternehmen stark negativ und hatte Umsatzeinbußen bei einzelnen Unternehmen zur Folge.
Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass eine Einstufung von Bewertungen als nicht relevant nur bei Vorliegen konkreter sachlicher Gründe zulässig sein kann. Da Yelp solche Gründe nicht dargelegt hatte, war die Praxis im konkreten Fall rechtswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen.
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Angabe des Dritten Geschlechts in Stellenanzeigen
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Beendet der BGH die Foto-Abzocke im Internet?
Ein Fall wie aus dem (Urheberrechts-)Lehrbuch: Das vom Kläger gefertigte Foto veröffentlichte der Beklagte im Internet, um für eine Veranstaltung zu werben. Natürlich ohne den Kläger vorher zu fragen. Es folgt die Abmahnung; der Kläger verlangt u.a. Unterlassung, Schadensersatz sowie die Abmahnkosten.
Es bestand die Hoffnung, dass der BGH in dieser Entscheidung der Anwendbarkeit der MFM-Tabelle zur Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie eine Abfuhr erteilt. Diese Hoffnung wurde leider nur zum Teil erfüllt: Der BGH stellt fest, dass sich der Kläger nicht in die MFM-Tabelle berufen kann, da er kein professioneller Fotograf ist. 100 EUR für ein unprofessionelles Foto reichen daher als Lizenz für eine einfache gewerbliche Nutzung im Internet.
Darüber hinaus stellt der BGH zwar in Frage, ob es sich bei der MFM-Tabelle überhaupt um branchenübliche Vergütungssätze und Tarife handelt und äußert sich diesbezüglich skeptisch. Leider lässt er die von ihm aufgeworfene Frage unbeantwortet. Daher bleibt zu befürchten, dass die MFM-Tabelle zur Schadensberechnung durch die Instanzgerichte weiterhin unkritisch angewendet wird.
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Wasser verbieten, Wein trinken!
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Uber Mietwagen und Taxen
Mancher möchte gerne komfortabel in einer eleganten Limousine zum vereinbarten Termin abgeholt werden und dafür möglichst wenig bezahlen. Das geht mit Taxen oder mit Dienstleistern wie Uber. Aber über Jahrzehnte ist ein gesetzliches Dickicht für das Befördern von Personen entstanden, in dem sich Uber nun erneut verfangen hat. Uber wird vom EuGH ( C -434/15) als Verkehrsdienstleistung klassifiziert und nicht als App. Damit gelten die Vorschriften für Mietwagen, bspw. die Pflicht nach einem Auftrag zur Zentrale zurückzukehren, und das Verbot, unterwegs unmittelbar neue Aufträge anzunehmen. Der BGH hat nun entschieden (I ZR 3/16), dass Uber Black gegen diese Pflichten verstößt, indem die App neue Fahrten an die Zentrale und zugleich an den Fahrer mitteilt. Anders könnte das zu beurteilen sein, wenn ein logischer Mausklick vor der Weiterleitung notwendig ist.
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Inhaberdaten sind genug

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Entscheidungserheblich für die Ablehnung der Versicherungspflicht war hier, dass die Klägerin trotz langfristiger Auftragserteilung weder weisungsgebunden noch in die Arbeitsorganisation ihres Auftraggebers eingegliedert war. Aber: Die Frage der Sozialpflichtigkeit einer Beschäftigung kann nur durch die Würdigung des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung entschieden werden. Der § 7 SGB VI nennt lediglich Kriterien, die als Indizien für oder gegen eine Sozialpflichtigkeit sprechen. Aus diesem Grunde ist es für Auftraggeber wichtig, genau zwischen Arbeitnehmern und sog. „Freelancern“ abzugrenzen. Aufgrund der zwingenden Wirkung des Sozialversicherungsrechts ist stets die praktische Durchführung entscheidend. (AN)
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und Seminare
Bei Integrata in Berlin bietet Matthias Hartmann am 21. und 22.02.2019 eine 2-tägige Schulung zum Thema „IT-Recht“ an.
WEBINARE:
Tecumtha Hilser hält am 21.02 ein kostenloses Webinar zum Thema: „Die häufigsten Fehler im Werberecht“.
Am 12.03 hält Karsten U. Bartels ein kostenloses Webinar zum Thema „Meldepflichten nach DSGVO erkennen und umsetzen“.
Auch zum Arbeitsrecht bieten wir kostenlose Webinare an:
Am 21.02 hält Unternehmensberater Jochen Garbers ein kostenloses Webinar zum Thema: „Bessere Verrechnungssätze für die Zeitarbeit“.
RA Jörg Hennig hält am 19.03 ein kostenloses Webinar zum Thema: „Arbeiten im Home- und Mobileoffice“.
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Jörg Hennig: Überlassungshöchstdauer und Festhaltenserklärung – misslungene Gesetze, Zdirekt 4/2018, 46
Jörg Hennig: Haftungsfalle Home-Office, Interview in NJW-aktuell 4/2019, 13
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HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10
mail@hk2.eu
Partner
Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland
Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt Deutschland
Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Sonstige Angaben
Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.
Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften
■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden.
Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters
Matthias Hartmann, Anschrift wie oben.
Urheberrechtshinweise Bilder
Red Flags:
Bild 1 – © Yelp wegen Bewertungspraxis verurteilt – GRSI/Shutterstock.com Bild wurde bearbeitet
Bild 2 – © Das dritte Geschlecht in Stellenanzeigen – pexels.com. Bilder wurden bearbeitet
Bild 3 – © BGH v.s. Foto-Abzocke im Internet – pexels.com Bilder wurden bearbeitet
DSGVO Count-up:
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Vorträge:
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Veröffentlichungen:
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