Haftung von Portalbetreibern oder: „Aus gut kann leicht böse werden“
Das mag sich der Betreiber eines Bewertungsportals nach seiner Verurteilung gedacht haben. Eigentlich haften Portalbetreiber für rechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer vor Kenntnis nicht und danach nur eingeschränkt.
In unserem Fall hatte eine Privatklinik von dem Portalbetreiber Löschung eines Nutzerbeitrags verlangt, der ihre Leistungen diffamierte. Der Betreiber änderte daraufhin den Beitrag eigenständig ab. Keine gute Idee: ist auch der geänderte Beitrag rechtswidrig, haftet der Betreiber hierfür uneingeschränkt persönlich, so der BGH. Denn durch Bearbeitung des Beitrags verlässt er die Rolle des neutralen Vermittlers und übernimmt eine aktive Rolle. Der geänderte Beitrag wird zu eigenem Inhalt. Fazit: Betreiber von Portalen sollten sich bei Beanstandungen auf die Optionen beschränken, die Gesetz und Rechtsprechung vorsehen: Prüfung und ggf. Löschung.
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