
Geschäftsführerhaftung im Wettbewerbsrecht
Bei jungen, expandierenden und dynamisch agierenden Unternehmen kommt es häufiger zu Verstößen gegen Normen des Wettbewerbsrechts. Bei Start-Ups gerät hierbei der Geschäftsführer häufig direkt ins Visier. Wir erläutern Euch in diesem Zusammenhang die Geschäftsführerhaftung genauer.
Ausgangslage
Gerade bei jungen, expandierenden und dynamisch agierenden Unternehmen kommt es häufiger zu Verstößen gegen Normen des Wettbewerbsrechts. Auch haben viele Start-Ups neben den Gründern kein oder nur wenig Personal. Das hat viele Vorteile, z.B. flache Hierarchien, schnelle Entscheidungen und ein oft besonderes Betriebsklima. Gleichzeitig führt diese Konstellation allerdings zu einer Gefahrenquelle für den GmbH Geschäftsführer, die bei größeren Unternehmen mit stärker arbeitsteiligen Prozessen nicht zwangsläufig in diesem Umfang besteht.
Geschäftsführerhaftung
Den ursprünglich sehr viel strengeren Haftungsmaßstab für Geschäftsführer hat der BGH im Jahr 2014 abgeschwächt.
Demnach haftet ein Geschäftsführer nur noch dann persönlich, wenn er den Wettbewerbsverstoß selbst begangen oder veranlasst hat, oder wenn er den Verstoß aufgrund einer besonderen Verantwortlichkeit hätte verhindern müssen.
Da die internen Unternehmensabläufe nicht allgemein bekannt sind, wird widerleglich vermutet, dass der Geschäftsführer den Wettbewerbsverstoß begangen oder veranlasst hat, wenn der „Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist“. Entscheidungen mit solch einer Tragweite, dass sie typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden werden, sind z.B.:
- Der allgemeine Werbeauftritt des Unternehmens
- Der Inhalt von Presseerklärungen
- Der Internetauftritt des Unternehmens
Demnach wird eine Haftung des Geschäftsführers nur in Kernbereichen der Unternehmensführung vermutet. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich in der Regel nur von einem spezialisierten Rechtsanwalt abschließend klären.
Start-Ups
In einem Start-Up bestehen in der Regel zwei Konstellationen: entweder, der Geschäftsführer entscheidet sehr viel persönlich, oder er lässt seinen Angestellten sehr viel Freiheiten. Kommt es nun zu einem Wettbewerbsverstoß, haftet der Geschäftsführer im ersten Fall, da er die rechtsverletzende Handlung selbst begangen oder veranlasst hat. Im zweiten Fall müsste er zur Vermeidung der persönlichen Haftung nachweisen, dass der Angestellte eigenmächtig handelte und er in der Angelegenheit nicht aktiv tätig war.
Da es nach diesen Voraussetzungen möglich wäre, seinen Geschäftsbetrieb bewusst so zu organisieren, dass der Geschäftsführer gar keine Kenntnis von Wettbewerbsverstößen in seinem oder in von ihm beauftragten Unternehmen erlangen könnte, kann in solchen Fällen eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrspflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der Gesellschaft angenommen werden.
Folgen
Falls ein Geschäftsführer wirksam wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen wurde, haftet er neben der GmbH auf Unterlassung der beanstandeten Handlung. Wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann die Gegenseite bei Verstoß hiergegen den Geschäftsführer neben der Gesellschaft persönlich auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch nehmen.
Deshalb sollte bei Abmahnungen generell und insbesondere bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers zeitnah Kontakt zu, auf Wettbewerbsrecht spezialisierten, Rechtsanwälten aufgenommen werden. In Abstimmung mit ihnen werden dann die Erfolgsaussichten und die geeignete Verteidigungsstrategie entworfen. Häufig kann so die Inanspruchnahme des Geschäftsführers verhindert oder eingeschränkt werden.
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