
GbR, UG oder GmbH? Praktisches zur Wahl der Rechtsform
Juristen diskutieren gerne und gerade über die richtige Rechtsform für ein Startup kann man vortrefflich streiten. Aus unserer praktischen Erfahrung tragen wir hier einige wichtige Punkte zusammen. Eure Anregungen nehmen wir gerne auf.
Beschränkung der persönlichen Haftung
Der wohl bekannteste Unterschied zwischen GbR einerseits und UG oder GmbH andererseits ist die Beschränkung der Haftung. Vereinfacht gesagt haftet der Gesellschafter einer GbR „mit allem was er hat“, wohingegen bei einer UG oder GmbH die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist und der Gesellschafter also nicht persönlich haftet, wenn er sich korrekt verhalten hat.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass ein Gründer in einer UG/GmbH nie haftet. Beschafft sich die neu gegründete Gesellschaft frisches Kapital durch Kredite und kann die Gesellschaft keine eigenen Sicherheiten bieten, müssen die Gründer oft selbst als Sicherungsgeber gerade stehen, z.B. über eine Bürgschaft. Eine persönliche Haftung kann so durch die Hintertür entstehen.
Die Gründer sollten also vernünftig prüfen, welche Haftungsrisiken für das geplante Geschäftsmodell bestehen, wenn sie mit dem Gedanken spielen, als GbR zu starten. Für ein Geschäftsmodell mit erheblichem Schadensrisiko ist die GbR eher falsch, soll dagegen zunächst ein Konzept entwickelt werden und dann mit Partnern eine Struktur etabliert werden, kann die GbR Vorteile bieten.
Gründungsaufwand
Ein weiterer durchaus bekannter Punkt ist die Frage des Gründungsaufwandes. Eine GbR entsteht aufgrund der gesetzlichen Regelungen im BGB bereits durch die Zusammenarbeit von mehreren Personen „zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks“. Dieses Kriterium ist durch das Verfolgen einer gemeinsamen Geschäftsidee regelmäßig erfüllt, so dass die Gründer theoretisch nicht einmal einen Gesellschaftsvertrag verfassen müssten, sondern sich nur auf die gesetzlichen Regelungen verlassen könnten.
Wollen die Gründer die Besonderheiten ihrer Beziehung in einem Gesellschaftsvertrag regeln ist dies formfrei möglich. Das bedeutet insbesondere, dass die Gründer nicht zum Notar müssen und so weitere Kosten vermeiden können. Auch die Aufnahme weiterer Gesellschafter ist einfach möglich.
Die Gründung einer UG bzw. einer GmbH erfordert hingegen immer eine notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags. Kosten lassen sich hier bei der Gründung einer UG vermeiden, wenn die UG von maximal drei Gesellschaftern gegründet wird und die Gründer auf das gesetzliche Musterprotokoll zurückgreifen, welches grundlegende Regelungen für die Gesellschaft trifft. Wollen die Gründer Sonderregelungen treffen, sind immer die vollen Notar-Gebühren aufzubringen und es wird zweckmäßig sein, sich bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags anwaltlich beraten zu lassen.
Administrativer Aufwand/Flexibilität
Wer eine UG oder eine GmbH gründet, insbesondere wenn er oder sie dann als Geschäftsführer/in mitarbeitet, wird sich daran gewöhnen müssen, dass die eine oder andere administrative Aufgabe zu erfüllen ist, z.B. Anmeldungen zum Handelsregister, Steuerfragen oder Gesellschafterbeschlüsse.
Viele dieser Aufwände entstehen auch bei einer GbR. Im Ergebnis dürften die Verwaltungsaufgaben bei einer GbR aber geringer ausfallen als bei einer UG/GmbH.
Ein zumindest für noch nicht finanzierte kleine Startups wesentlicher Punkt ergibt sich aus dem Mindestlohngesetz. Haben die Gründer eine UG/GmbH gegründet, sind Konstellationen denkbar, in denen mitarbeitende Gesellschafter als Arbeitnehmer und nicht mehr als Selbständige zu qualifizieren sind. Kommt bei der sogenannten Statusfeststellung heraus, dass ein Teil der Gesellschafter Arbeitnehmer sind, ist die Gesellschaft verpflichtet, diesen den Mindestlohn zu zahlen. Für Startups, bei denen sich die Gründer von der Hand in den Mund ernähren, kann dies in den ersten Monaten eine erhebliche Belastung sein und Mittel binden. Im Falle einer GbR hingegen sind die Gründer immer selbständig und können damit selbst entscheiden, wieviel Geld sie sich von der Gesellschaft auszahlen lassen.
Urheberrechte, Marken, Verträge – Probleme bei der Änderung der Gesellschaftsform vermeiden
Angesichts der vorbezeichneten Herausforderungen kann es verlockend sein, zunächst in Form einer GbR zu starten und dann wenn sich erster Erfolg einstellt, eine UG/GmbH zu gründen. Das ist keine grundsätzlich schlechte Idee, sollte aber wohlüberlegt sein. Gerade für Startups, die mit geistigem Eigentum ihr Geld verdienen wollen, erfordert es erheblichen finanziellen und administrativen Aufwand, aus einer GbR eine UG/GmbH zu machen, da die z.B. durch die Programmierung einer Software entstandenen Rechte in die neue Gesellschaft überführt werden müssen. Dies gilt genauso für Marken oder Domains, die anfangs womöglich auf einzelne Gründer angemeldet sind. Auch Kundenverträge, wenn z.B. ein Cloud-Service angeboten wird, müssen auf die neue Gesellschaft übertragen werden. Möglich ist das über eine Umwandlung (über eine Zwischenumwandlung in eine OHG oder KG), eine Einbringung oder die Übertragung einzelner Rechte. Die richtige Auswahl und das Verfahren sind kaum ohne Steuerberater und Anwalt zu meistern. Das spart sich, wer zumindest als UG gestartet ist, bei der alle Rechte und Verpflichtungen sofort in der Gesellschaft entstehen.
UG oder GmbH?
Haben sich die Gründer für die haftungsbeschränkte Variante einer UG/GmbH entschieden, kommen Sie direkt zur nächsten Frage. UG oder GmbH? Für viele Gründer ist das Sympathische an der UG, dass sie mit relativ wenig finanziellem Aufwand gegründet werden kann. Viele Gründer übersehen aber die Kehrseite der Medaille. Eine mit nur geringem Eigenkapital gegründete UG ist sehr schnell insolvenzgefährdet, wenn sie unmittelbar einen hohen Finanzbedarf hat. Gründet man beispielsweise eine UG mit einem Stammkapital von 1000,00 EUR und verfügt die UG auch sonst über keine finanziellen Mittel und hat dann keine Einnahmen, z.B. weil die App, die das Geld bringen soll, erst noch über ein halbes Jahr entwickelt werden muss, geht der UG schon das Geld aus, wenn sie nur für diese Zeit ein Büro mietet oder einen Entwickler einstellt.
Eine UG mit geringen finanziellen Mitteln zu gründen, macht daher aus unserer Sicht nur Sinn, wenn die UG entweder so gut wie keine Betriebskosten hat oder die UG schnell in der Lage ist, eigene Mittel zu erwirtschaften. Wer eine UG mit wenig Kapital hat muss von der ersten Minute die Finanzen im Blick haben, um keine Insolvenzverschleppung zu begehen. Kann ein Geschäftsmodell jedoch aus Eigenmitteln zum Erfolg geführt werden oder ist absehbar, dass ein Kapitalgeber als Gesellschafter aufgenommen werden wird, dann kann die UG zu Beginn das richtige Vehikel sein, um die Liquidität der Gesellschafter zu schonen, die sonst zunächst mindestens 12.500 EUR Stammkapital für eine GmbH aufbringen müssen. Daraus ergibt sich auch der Vorteil einer UG bei nur kurzer Lebenszeit der Gesellschaft: es bleibt weniger Geld „rumliegen“ bis zum Ende der Liquidation.
Die UG kann recht einfach in eine GmbH gewandelt werden. Am einfachsten wird es meistens sein, das Stammkapital auf 25.000 EUR zu erhöhen (Notar!) und einzuzahlen. Möglich ist es auch, das fehlende Stammkapital aus Gewinnen der UG aufzufüllen. Dafür braucht es nach Ansicht der meisten Handelsregister jedoch eine von einem externen Wirtschaftsprüfer testierte und aktuelle Bilanz der UG. In jedem Fall kostet die Änderung der UG in die GmbH Geld (leicht ein paar tausend Euro), sodass die GmbH in diesen Fällen die günstigere Variante ist.