
Durchsetzung von Ansprüchen bei Verletzung von Marken
Wird ein Kennzeichen verletzt, bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und Auskunft. Es gibt verschiedene Wege diese Ansprüche durchzusetzen. Abzuwägen sind die Risiken mit den erstrebten Zielen.
Einstweilige Verfügung
Am schnellsten und effektivsten ist die einstweilige Verfügung auf Unterlassung und Sequestration von Verlezungsprodukten. In klaren und offensichtlichen Fällen kann zugleich Auskunft über Lieferanten, Abnehmer und Umfang der Rechtsverletzung angeordnet werden. Ein solche Verfügung erlässt das Gericht auf Antrag innerhalb weniger Tage. Mit der Verfügung geht der Gerichtsvollzieher zum Gegener nimmt alle Verletzungsprodukte weg, notfalls nach Durchsuchung oder mit Hilfe der Polizei.
Dann hat der Gegner zwei Wochen Zeit, die angeordneten Auskünfte zu erteilen – andernfalls kann Zwangsgeld beantragt werden.
Kehrseite dieses Vorgehens sind die Kosten, sollten die Ansprüche letztendlich doch nicht bestehen. Wird die Verfügung erfolgreich angegriffen, sind alle Schäden zu ersetzen, die durch die Vollziehung der Verfügung entstanden sind, § 945 ZPO. Das kann sich summieren: Gewinneinbußen, Nicht erfüllte Verträge, Anwaltskosten, ins Leere laufende Werbemaßnahmen, Storinierungskosten.
Außerdem kann die Gegenseite die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens verlangen und dadurch die Prozesskosten verdoppeln.
Gibt es keine Verletzungsprodukte, die sicherzustellen sein könnten (bspw. der Gegner benutzt ein verwechslungsfähiges Zeichen auf seiner Website), dann kann das Vorgehen mittels einstweiliger Verfügung ohne vorherige Abmahnung außerdem dazu führen, dass der Rechteinhaber die Prozesskosten zu tragen hat, wenn der Gegner die Ansprüche sofort anerkennt.
Abmahnung
Weniger drastisch als ein gerichtliches Vorgehen ist die Abmahnung. Das ist ein Brief an den Gegner, der die Kennzeichenverletzung beschreibt, zur Unterlassung auffordert und eine Erklärung verlangt, die sicherstellt, dass die rechtswidrigen Handlungen nicht wiederholt werden. Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (UVE). Strafbewehrt bedeutet, dass sich der Gegner zu Zahlung einer Strafe verpflichtet für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlungen. Nur mit einer solchen Vertragsstrafe gilt eine UVE als ernsthaft und beseitigt die Gefahr von zukünftigen Verletzungen. Gibt der Gegner eine solche UVE ab, fehlt einer Klage auf Unterlassung ab diesem Zeitpunkt das Rechtschutzbedürfnis und somit eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit. Die Abmahnung ist also ein Mittel, Unterlassungsansprüche schnell und außergerichtlich zu klären. Die Anwaltskosten einer berechtigten Abmahnung muss der Gegner tragen. Oft wird die Abmahnung genutzt, um auch die anderen Ansprüche außergerichtlich zu bereinigen, also vor allem Auskunft und Schadensersatz.
Auch die Abmahnung birgt Risiken: Wer zu unrecht abgemahnt wird, kann dies unmittelbar gerichtlich feststellen lassen (negative Feststellungsklage), obsiegt er, trägt der Abmahner die Kosten des Verfahrens.
Schutzrechtsanfrage
Ist die Abmahnung zu heikel, weil die eigenen Ansprüche zweifelhaft sind, oder soll ein möglichst friedvoller Umgang gepflegt werden, kommt eine Schutzrechtsanfrage in Betracht. Darin wird die rechtliche Situation aus Sicht des Anfragenden dargestellt und der Gegner aufgefordert, die Rechtsggrundlage seines Handelns darzulegen.
Risiko ist, dass die Anfrage schlafende Hunde weckt und der Gegner ältere Rechte geltend macht.
Hauptsacheverfahren
Umfassend, langwierig und endgültig wird ein Kennzeichenkonflikt durch ein ordentliches Zivilverfahren geklärt. Zuständig sind spezielle Markenkammern, die oft für mehrere Landgerichtsbezirke zuständig sind und sich daher gut mit den Finessen des Markenrechts auskennen. Diese Verfahren können Jahre dauern, aber alle Ansprüche können zur Entscheidung gestellt werden, insbesondere auch Schadensersatz. Kennzeichenverletzungen sind außerdem strafbar. Im Rahmen eines Strafverfahrens können die Verletzungsprodukte eingezogen werden.