
„Du gehörst jetzt mir“ – Wettbewerbsverbote für Gründer
Für Investoren sind die Gründer mindestens ebenso wichtig wie deren Ideen und Produkte. Diese sollen ihre volle Kraft dem Startup zur Verfügung stellen und nicht auf die Idee kommen, sich anderen Projekten zu widmen oder gar mit einer „neuen Braut“ in Konkurrenz zum gerade erworbenen Startup zu treten. Mittel zur Durchsetzung dieses Interesses sind oft vertragliche Wettbewerbs- und Nebentätigkeitsverbote, die allerdings nur in Grenzen zulässig sind.
Für den Investor ist die Person des Gründers ein wichtiger Baustein im Gesamtpaket. Maßgeblich für seine Investition ist die Kombination aus Person und Idee. Nur wenn beides Hand in Hand geht, stehen die Chancen gut, dass sich die Business Planung des Gründers auch realisiert. Insbesondere möchte der Investor vermeiden, dass ein Konzept mit seinem Geld auf die nächste Stufe gebracht wird, er dann aber nicht an der damit verbundenen Wertsteigerung (dem Geld) beteiligt ist oder ein Gründer ihn mit altem Know-how und einem neuen Unternehmen überholt.
Dazu dient zum einen die Struktur im Unternehmen. Das Know-how, die Erfindungen und die Schutzrechte werden dort gebündelt. Daneben will der Investor bei wichtigen Themen vorher gefragt werden und ein paar besondere Vorteile haben, z.B. im Falle des Exits oder der Liquidation.
Der Investor möchte vermeiden, dass ihm der Gründer und dessen spezielles Wissen „abhandenkommen“, und verlangt deshalb ein Versprechen des Gründers, sich nur innerhalb des Konstrukts zu betätigen, an dem der Investor beteiligt ist. Die Instrumente dafür sind vor allem vertragliche Wettbewerbs- und Nebentätigkeitsverbote.
Wann sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote zulässig?
Die Freiheit des Gründers ist ein hohes Gut. Man kann sie nicht in einem Vertrag und noch nicht mal gegenüber einem Investor aufgeben. Daher gibt es strenge Grenzen, wann Wettbewerbsverbote, insbesondere nachvertragliche, sittenwidrig und deshalb unwirksam sind.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie müssen daher in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt sein. Räumlich darf es sich nur auf die Regionen beziehen, in denen das Unternehmen tätig ist oder tätig sein soll. Inhaltlich ist der Gegenstand des Unternehmens die Messlatte. Untergeordnete und passive Finanzbeteiligungen, etwa an börsennotierten Unternehmen, dürfen dem Gründer nicht verboten werden. Die zeitlich zulässige Eingrenzung ist meist das am leichtesten festzumachende Kriterium: Mehr als zwei Jahre nach Vertragsende dürfen es in aller Regel nicht sein.
Zu beachten ist, dass diese Zwei-Jahres-Frist schon dann zu laufen beginnt, wenn bei einem gestuften Erwerb der Investor die Mehrheit übernimmt. Der Investor kann den Gründer also nicht als Minderheitsbeteiligter in der Gesellschaft belassen, nur um ihn auf diese Weise als Konkurrenten kalt zu stellen.
Nebentätigkeitsverbote – volle Kraft für das Start-up
Für die Nebentätigkeit und deren Verbot gelten ähnliche Kriterien. Die Ausübung einer Nebentätigkeit durch den Gründer darf nicht die Belange des Unternehmens beeinträchtigen und den Gründer auch nicht so in Anspruch nehmen, dass er nicht in der Lage ist, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Dazu ist es grundsätzlich zulässig, die Aufnahme einer Nebentätigkeit von der Einholung einer Einwilligung abhängig zu machen, sei es durch die Gesellschafterversammlung oder ein Gremium (z.B. Beirat). Werden die genannten Voraussetzungen aber eingehalten und besteht kein berechtigtes Interesse am Verbot, dann ist die Nebentätigkeit zu genehmigen.
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