Die Folgen des neues Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 1: Angemessene Vergütung
Durch die Änderung des Urhebervertragsrechts sollen die Leistungen von Urhebern und ausübenden Künstlern fair bezahlt werden. Kriterien für die Angemessenheit der Bezahlung sind Art und Umfang der eingeräumten Nutzung, insbesondere nach deren Dauer und Zeitpunkt.
Neu eingefügt werden die Kriterien „Häufigkeit“ und „Ausmaß“. „Häufigkeit“ meint die Wiederholung der Nutzung in unveränderter Art (z. B. Verwendung eines Artikels für mehrere Zeitungen). Vertragsparteien sollten zukünftig vertraglich festhalten, ob eine mehrfache Nutzung beabsichtigt ist und dies bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigen. Das Kriterium „Ausmaß“ stellt auf die Intensität der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit ab, z. B. deren räumlicher Geltungsbereich oder Exklusivität.
Im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses werden Nutzungsrechte dem Arbeitgeber häufig gegen eine pauschale Vergütung (z. B. Lohn) eingeräumt. Diese Pauschale ist zulässig, sofern es sich nicht um befristete Kurzeitarbeitsverhältnisse handelt.
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