Die Folgen des neuen Urhebervertragsrechts für die Praxis – Teil 4: Total-Buy-Out ausgeschlossen?
Der Urheber räumt dem Rechteverwerter häufig ein umfassendes, zeitlich unbeschränktes, exklusives Nutzungsrecht gegen Einmalzahlung ein. Im Falle eines solchen „Total-Buy-Outs“ ist es für den Urheber nicht möglich sein Werk anderweitig gewinnbringend zu verwerten. Diese gängige Vertragspraxis wird durch das neue Urheberrecht in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt: Nach 10 Jahren kann der Urheber sein Werk auch anderen Verwertern überlassen.
Dem ersten Vertragspartner verbleibt dann ein einfaches Nutzungsrecht; er muss also einkalkulieren, dass andere das Werk nutzen, welches ihm zunächst exklusiv eingeräumt wurde. Total-Buy-Out-Klauseln sind jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Eine Einigung über eine zeitlich unbeschränkte Nutzung kann jedoch erst 5 Jahre nach der Rechteeinräumung getroffen werden.
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