Die Folgen des neuen Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 2: Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche
Ziel der aktuellen Änderung des Urhebervertragsrechts ist die Stärkung der Kreativen bei der Durchsetzung einer angemessene Vergütung. Der Urheber soll an den Vorteilen, die aus der Nutzung seines Werkes gezogen werden, beteiligt werden.Bereits das alte Recht gewährte dem Urheber einen Auskunftsanspruch gegen seinen Vertragspartner zur Bemessung seiner Vergütung. Dieser Anspruch wird nunmehr gesetzlich verankert.
Einmal im Jahr können Informationen verlangt werden, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. Die Änderungen führen also nicht zu einer erhöhten Dokumentationspflicht der Werknutzer. Der Anspruch kann nicht nur gegen den Vertragspartner, sondern auch gegen Dritte, die in der Lizenzkette die Verwertung wesentlich bestimmen oder hohe Erlöse durch die Werknutzung erzielen, geltend gemacht werden.
Kein Auskunftsanspruch besteht, wenn dessen Geltendmachung unverhältnismäßig wäre. Dies ist z. B. der Fall, wenn der urheberrechtliche Beitrag nachrangig ist, also den Gesamteindruck des Werkes nicht prägt (z. B. bei Komparsen).
Bild: Loginova Elena/shutterstock.com