NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 08/2019 – EuGH zum Like-Button, Verdachtsberichterstattung, Werbeaussagen, Marken und Google-Ads
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Sehr geehrter Herr Wagner, man könnte denken, wir hätten wegen des Sommerlochs ein paar bekannte Themen aus dem Archiv geholt: Keyword-Advertising, Facebook Like Button, E-Commerce-Infopflichten? Klingt alles ein bisschen angestaubt. Tatsächlich handelt es sich (wie immer) im Roten Faden um brandaktuelle Entwicklungen. In dieser Woche war dann ja sogar Facebook Pixel wieder mal in den Nachrichten. Über diesen hatte nämlich der DRK sensible Daten zu Krebs- und HIV-Erkrankungen seiner Website-Besucher an die Plattform übermittelt. Autsch! Die Herrschaften vom DRK sollten besser mal die Vorlesung zur Datenschutz-Compliance unseres Karsten U. Bartels an der Hochschule Hof besuchen oder erstmal mit der Lektüre des Roten Fadens anfangen. Viel Spaß bei der Lektüre! Ihr/ Euer
Michael Schramm |
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Neuer Wein in alten Schläuchen – warum das Facebook Urteil zum Like Button wichtig ist Kaum eine Seite nutzt noch den Facebook Like Button. Kaum jemand interessiert noch, was die alte Datenschutz-Richtlinie dazu sagt. Oder doch? Denn nun hat der EuGH über die datenschutzrechtliche (Un)Zulässigkeit des Like Button von Facebook durch Unternehmen entschieden. Zwar eben nach altem Recht. Aber nach der DSGVO gilt nichts anderes: Wer ein social plugin in seine Website integriert, ist mit dem „sozialen Netzwerk“ gemeinsam verantwortlich für die Datenverarbeitung, soweit diese technisch reicht. Das soll hier für das Erheben von personenbezogenen Daten und Übermitteln an Facebook der Fall sein. Ähnlich hatte sich der EuGH 2018 zur Nutzung von Facebook Fanpages geäußert. Die Entscheidungen sind falsch. Hilft aber nichts. Bedeutet u. a.: Bei jeder kollaborativen Datenverarbeitung sind die Varianten Auftragsverarbeitung, gemeinsame Verantwortlichkeit und getrennte Verantwortlichkeit zu prüfen. Ohne Präjudiz. |
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BGH zu rückblickender Beurteilung von VerdachtsberichterstattungEine Studentin wird auf einer Firmenfeier von einem Partner einer renommierten Kanzlei vergewaltigt. Ein Fall, der nicht nur in Anwaltskreisen hohe Wellen schlug. Auch die Bild-Zeitung berichtete darüber und legt dabei die Identität des Täters offen. Später wird der Täter auch verurteilt. Der BGH entscheidet: mit der rechtskräftigen Verurteilung wird der Vergewaltigungsvorwurf zu einer wahren Tatsachenbehauptung. Dies lässt die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr für die Zukunft entfallen. Der Bericht wird also zulässig; Mängel der Verdachtsberichterstattung werden im Nachhinein „geheilt“. Aber wenn die Berichterstattung bei Veröffentlichung, also vor dem Strafurteil, rechtsverletzend war, könnte dadurch ein Anspruch des Täters auf Geldentschädigung entstanden sein. Aus der Unschuldsvermutung folge, dass auch bei rückblickender Beurteilung 1. keine Vorverurteilung erfolgen darf, 2. der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme bekommt und 3. ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung der Identität besteht. An dem dritten Punkt fehle es, die Berichterstattung war daher unzulässig. Allerdings wird der Kläger von dieser Feststellung wenig haben, eine Geldentschädigung schließt der BGH bei nachfolgender Verurteilung aus: die Beeinträchtigung aus der Vorverurteilung könne durch entsprechende Feststellungen im Prozessverlauf ausgeglichen sein. |
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Werbeaussagen müssen konkret entkräftet werden – sonst haftet man dafür Ein Verkäufer hatte den Kaufgegenstand überoptimistisch beworben. Im Vertrag stand dazu nur eine allgemeine Floskel, Derartiges gehöre nicht zur Beschaffenheit. Das reicht nicht: Der Käufer konnte zurücktreten. Zur Sollbeschaffenheit gehören auch Werbeangaben. Der Verkäufer muss – will er davon wieder weg – entweder klar darauf hinweisen, dass eine Äußerung unrichtig ist. Oder man kann eine abweichende Sollbeschaffenheit vereinbaren, auch als negative Beschaffenheit (z. B. „keine Rechtschreibprüfung“). Anders verhält es sich bei der Haftungsbeschränkung, die nicht die Beschaffenheit beschreibt, sondern darauf gerichtet ist, für etwas nicht einstehen zu wollen (z. B. „keine Verantwortung für richtige Texte“). Haftungsbeschränkungen unterliegen anders als Leistungsbeschreibungen strengeren Anforderungen (z. B. in AGB) und können, wie im hiesigen Fall, unbeachtlich sein. Ergo: In der Leistungsbeschreibung bitte schön detailliert alles negativ darstellen, was sich die Werbeabteilung vielleicht mal an Anpreisungen ausdenken könnte. |
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Keyword-Ads: Vorsicht bei Marken Dritter in Google-Ads Europäischer Gerichtshof und BGH hatten die Verwendung von Marken als Keyword für Google-Ads zur Bewerbung von Alternativprodukten wiederholt als zulässig beurteilt. Dass damit aber fremde Marken – entgegen verbreiteter Meinung – im Bereich Keyword-Advertising nicht generell schutzlos gestellt werden, musste jetzt Amazon erfahren. Amazon hatte die Marke „Ortlieb“ nicht nur als Keyword, sondern auch in den Google-Ads selbst in der Überschrift, z. B. „ORTLIEB Fahrradtasche“, und der angezeigten URL, z. B. „www.(…).de/ortlieb+fahrradtasche“ verwendet. Diese Ads verlinkten auf Seiten, auf denen auch Produkte anderer Hersteller angeboten wurden. Das geht zu weit, so der BGH und untersagte Amazon diese Werbung. Denn bei den so gestalteten Ads erwarte der Verbraucher eine Zielseite ausschließlich mit Ortlieb-Produkten. Richtlinie für Ihre Keyword-Werbung: Die Anzeige fremder Marken in Google-Ads sollte im Zweifel lieber unterbleiben. |
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Wer sieht noch den Wald vor lauter Informationen? Unter dem Label „Verbraucherschutz“ hat der Gesetzgeber zahllose Informationspflichten von Unternehmen gegenüber Kunden erlassen. Das ist praktisch für den Gesetzgeber. Er schreibt einfach eine umfassende, transparente und verständliche Information vor – wie das konkret gehen soll kann er dem Markt der Abmahnprofis überlassen. Beschwert sich der Verbraucher, kann man ihn abspeisen mit dem Hinweis auf die umfassende Information – selber schuld! Versucht sich der Gesetzgeber selbst an einer Umsetzung solcher Pflichten, kann er nach jahrelangem Scheitern an der Formulierung einfach ein Muster als Gesetz erlassen und fertig, so geschehen bei der Widerrufsbelehrung im Fernabsatz. Dieses Muster ist nun so lang, dass das kaum lesbar auf ein Flugblatt passt. Ein Unternehmer hat deshalb auf den Abdruck verzichtet. Zu Unrecht, sagt der BGH: bis zu 1/5 der Fläche eines Druckmittels muss für eine lesbare Belehrung/ Infopflichten geopfert werden. |
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Zulässigkeit der Ausweiskopie Im Geschäftsleben ist die Kopie des Ausweises schon länger ein beliebtes Mittel zur Identitätskontrolle. Dabei ist das Kopieren von Ausweisdokumenten überhaupt erst seit 2017 erlaubt. Nun darf nur der Inhaber selbst die Kopie vornehmen und diese an Dritte weitergeben. Die mit der Speicherung einer Kopie verbundene Verarbeitung der dort enthaltenen personenbezogenen Daten soll nur mit Einwilligung des Inhabers zulässig sein. Das ist deswegen problematisch, weil die Feststellung der Identität durchaus auch im Rahmen einer Vertragserfüllung oder eines berechtigten Interesses liegen kann. Ein Infopapier des LDI NRW zum Thema erwähnt die Einwilligung nur nebenbei und stellt ansonsten auf die Erforderlichkeit ab. Damit bleibt unklar, auf welchen Rechtsgrundlagen DSGVO abgestellt werden kann. In jedem Fall sollte die Kopie nicht dauerhaft gespeichert, sondern nach Identitätsfeststellung gelöscht werden. ![]()
Senior Consultant der HK2 Comtection GmbH, zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
Stößt sich Berlin am Datenschutz gesund? „Arm, aber sexy“ und alimentiert über den Finanzausgleich – damit ist in Berlin vielleicht bald Schluss, denn der Datenschutz könnte sich als interessante Einnahmequelle für das Land erweisen: Die Berliner Beauftragte für den Datenschutz informierte das Berliner Abgeordnetenhaus laut Medienberichten kürzlich über DSGVO-Bußgelder in Rekordhöhe, die sich gegen zwei Berliner Unternehmen abzeichnen. Das eine erhielt offenbar zwei Bußgeldbescheide in Höhe von insgesamt 200.000 EUR. Das andere darf sich wohl auf einen Bescheid im zweistelligen Millionenbereich freuen. Dies wären dann die bisher höchsten Bußgelder, die in Deutschland gemäß DSGVO verhängt wurden. Diese sieht Bußgelder von bis zu 20 Mio. EUR oder bis zu 4 % des gesamten Vorjahresumsatzes eines Unternehmens vor. In Berlin fließen die Bußgelder in den Landeshaushalt. Den Finanzsenator dürfte es freuen. |
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LG Stuttgart: DSGVO-Verstöße sind wettbewerbsrechtlich nicht abmahnbar
Kürzlich hat das LG Stuttgart (Urt. v. 20.5.2019 – 35 O 68/18 KfH) entschieden, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht als Wettbewerbsverstöße abmahnfähig seien. Grund dafür sei insbesondere, dass die EU-DSGVO die Durchsetzung des Datenschutzrechts abschließend regeln würde, so dass das UWG daher nicht zur Anwendung kommen könne. Mit dem Ergebnis liegt das LG Stuttgart auf einer Linie mit einigen anderen Landgerichten. Bei der Rechtsanwendung ist jedoch zu berücksichtigen, dass andere Gerichte, wie z. B. das OLG Hamburg (Urt. v. 25.10.2018 – 3 U 88/17), im Gegensatz dazu, die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen auf der Grundlage des UWG bejaht haben. (JOS)
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Bereitstellung kostenloser Testversionen
Kostenlose Testversionen von Software dürfen Sie nicht ohne Zustimmung des Herstellers auf eigenen Servern zum Download bereitstellen, so der Bundesgerichtshof. Dass der Hersteller selbst die Testversion auf seiner Seite kostenlos anbietet, spielt keine Rolle. Zulässig ist die Verlinkung auf den Download beim Hersteller. (PK)
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Nachweise mittels Screenshot vor Gericht
Das OLG Jena (Urteil vom 28.11.2018, Az.: 2 U 524/17) hat klargestellt, dass Ausdrucke von Screenshots kein besonderes Vertrauen hinsichtlich ihrer Richtigkeit genießen. Es handelt sich um bloße Augenscheinsobjekte, die der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Im Gegensatz zu Urkunden ist ihr Inhalt folglich nicht automatisch bewiesen. Ungereimtheiten, fehlende Inhalte usw. können dazu führen, dass das Gericht den Screenshot nicht als Nachweis seines dargestellten Inhalts akzeptiert. (TH)
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Vorträge
und Seminare Karsten U. Bartels LL.M. leitet am 12./13.09.2019 den Workshop „Trainingswerkstatt Vertragsverhandlung“ für Start-ups im Rahmen des Gründerwettbewerb – Digitale Innovationen, durchgeführt vom VDI/ VDE-IT und gefördert vom BMWi. Dr. Johanna Schnmidt-Bens LL.M. hält am 27.09.2019 einen Vortrag zum Thema „Know-how-Schutz im Unternehmen umsetzen – Anforderungen an die IT-Sicherheit“, eco Internet Security Days (ISD) in Brühl bei Köln/ Phantasialand und am 08.10.2019 zum Thema „Big Data in der Praxis: Worauf Sie im Datenschutz achten müssen“ bei der Leipziger Fachkonferenz „Big Data und Data Analytics“. Matthias Hartmann spricht am 26.09.2019 in Köln und am 09.10.2019 in Berlin bei dem BERLIN EMAIL SUMMIT on tour zum Thema „Daten, Einwilligungen und Profile nach ePrivacy-Verordnung und DSGVO – Chance oder Katastrophe im E-Mail-Marketing“. Für beide Veranstaltungen sind noch Tickets verfügbar. |
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![]() Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.
HK2 Sommerfest #Vorfreude ![]() ![]() Bernhard Kloos
Überraschend: langjähriger Trainingsrückstand wirkt selbst beim Golf leistungsmindernd #adieuleistungssport #GVBB ![]() ![]() |
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HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10 mail@hk2.euPartner Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt DeutschlandRechtsform Gesellschaft bürgerlichen RechtsSonstige Angaben Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin.Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften ■ der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).
Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden. Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters Urheberrechtshinweise Bilder Red Flags: Vorträge – © VTT Alex Kalmbach/Adobestock.com Webinare – © megaflopp/Adobestock.com
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