Die Folgen des neuen Urhebervertragsrechts für die Praxis – Teil 4: Total-Buy-Out ausgeschlossen?
Der Urheber räumt dem Rechteverwerter häufig ein umfassendes, zeitlich unbeschränktes, exklusives Nutzungsrecht gegen Einmalzahlung ein. Im Falle eines solchen „Total-Buy-Outs“ ist es für den Urheber nicht möglich sein Werk anderweitig gewinnbringend zu verwerten. Diese gängige Vertragspraxis wird durch das neue Urheberrecht in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt: Nach 10 Jahren kann der Urheber sein Werk auch anderen Verwertern überlassen. Dem ersten Vertragspartner verbleibt dann ein einfaches Nutzungsrecht; er muss also einkalkulieren, dass andere das Werk nutzen, welches ihm zunächst exklusiv eingeräumt wurde. Total-Buy-Out-Klauseln sind jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Eine Einigung über eine zeitlich unbeschränkte Nutzung kann jedoch erst 5 Jahre nach der Rechteeinräumung getroffen werden. Bild: Mega Pixel/shutterstock.com
WEITERLESENDie Folgen des neues Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 3: Gemeinsame Vergütungsregelungen
Durch das neue Urhebervertragsrecht wird neben dem Individualurheberrecht auch das Recht der gemeinsamen Vergütungsregeln, zwischen Urhebervereinigungen einerseits und Werknutzern andererseits, geändert. So wurde ein neues Verbandsklagerecht eingeführt, um die Durchsetzung von gemeinsamen Vergütungsregeln zu erleichtern. (mehr …)
WEITERLESENGeistlose Tweets?
In einschlägigen Nachrichtendiensten wurde in den vergangenen Wochen vermehrt über eine Entscheidung des LG Bielefeld berichtet, die dem Tweet „Wann genau ist aus 'Sex, Drugs & Rock’n’Roll' eigentlich 'Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer' geworden?“ die Schutzfähigkeit abgesprochen hat. Wer nun aber meint, Tweets nach Belieben kopieren zu können, irrt. Zwar stellt das Gericht wegen ihrer Kürze an die Schutzfähigkeit von Tweets „strenge Anforderungen“. Das ist aber nichts Neues und schließt die Schutzfähigkeit von Tweets keineswegs aus. Diese können, etwa als Aphorismen, schutzfähige Sprachwerke sein. Der EuGH hat bereits 2009 klargestellt, dass schon die Übernahme kürzester Texte (11 Worte) eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung sein kann. Es bleibt daher dabei: Einen Freibrief zum Kopieren von Tweets gibt es nicht.
WEITERLESENDie Folgen des neuen Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 2: Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche
Ziel der aktuellen Änderung des Urhebervertragsrechts ist die Stärkung der Kreativen bei der Durchsetzung einer angemessene Vergütung. Der Urheber soll an den Vorteilen, die aus der Nutzung seines Werkes gezogen werden, beteiligt werden.Bereits das alte Recht gewährte dem Urheber einen Auskunftsanspruch gegen seinen Vertragspartner zur Bemessung seiner Vergütung. Dieser Anspruch wird nunmehr gesetzlich verankert. (mehr …)
WEITERLESENDie Folgen des neues Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 1: Angemessene Vergütung
Durch die Änderung des Urhebervertragsrechts sollen die Leistungen von Urhebern und ausübenden Künstlern fair bezahlt werden. Kriterien für die Angemessenheit der Bezahlung sind Art und Umfang der eingeräumten Nutzung, insbesondere nach deren Dauer und Zeitpunkt. (mehr …)
WEITERLESENNeues Urhebervertragsrecht stärkt Kreative
Gut meint es der Gesetzgeber mit den Kreativen im neuen Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes. Durch die Änderung soll die Position der Kreativen bei der vertraglichen Rechteeinräumung gestärkt und die Durchsetzung ihres Anspruchs auf angemessene Vergütung verbessert werden. Neben zusätzlichen Kriterien zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung wird es einen Auskunftsanspruch geben, mit dem die wesentliche Nutzung der Lizenz und die dadurch erwirtschafteten Erlöse seitens des Urhebers besser überblickt werden können. Werden exklusive Nutzungsrechte lediglich pauschal vergütet („Total Buy-Out“), erhält der Urheber nach 10 Jahren sogar ein Recht zur anderweitigen Verwendung. Neu ist auch das Verbandsklagerecht, welches die Durchsetzung von gemeinsamen Vergütungsregelungen erleichtern soll. In kommenden Beiträgen werden wir die Folgen der Gesetzesänderung näher ausleuchten.
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