Meta-Informationen von Dateien können unter ein Geschäftsgeheimnis fallen
 

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (BVerwG, Beschluss vom 05.03.2020 – 20 F 3/19), dass die Meta-Informationen von Dateien (wie Dateiname, -endung, -typ und -größe) unter ein Geschäftsgeheimnis fallen können, wenn daraus Rückschlüsse auf das Geschäftsgeheimnis möglich sein. Dies folge aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG. So erlaubten die Kenntnis der Dateinamen und Dateigrößen von Quellcode dem Fachmann weitreichende Schlüsse auf das investierte Knowhow. Auch die Programmiersprache könne aus den Dateninformationen ersichtlich sein. Wenn Dateinamen auch Hinweise darauf enthalten, welche Funktionalität sie umsetzen, sei ein Rückschluss auf den Aufwand des Herstellers erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht definiert damit das Geschäftsgeheimnis außerordentlich weit. Jede nicht öffentliche Information über die Herstellung eines Produkts soll ein Geschäftsgeheimnis darstellen können. Gegenstand der Entscheidung war die Verweigerung der Akteneinsicht nach IFG in Prüfunterlagen eines Bauartzulassungsverfahrens für ein Geschwindigkeitsmessgerät. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine weitgehende Schwärzung der Unterlagen vor Herausgabe zum Schutz mutmaßlicher Geschäftsgeheimnisse gebilligt. Kommentar: Es ist aus dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt nicht abzuleiten, dass sich der Aufwand aus der Dateigröße ergibt oder die Dateinamen etwas offenbaren, was als Geschäftsgeheimnis konkret schutzfähig ist. Das Urteil folgt den allgemein gehaltenen Behauptungen des Geheimnisinhabers, es seien Rückschlüsse auf relevante Informationen möglich. Dies mag im Einzelfall so sein, konkret nachvollziehbar wird das im entschiedenen Fall nicht. Der Schluss von Dateinamen und -größen beim Quellcode auf Aufwand oder Funktionsweise von Programmen ist nicht durch Tatsachen vom Gericht belegt worden. Die Programmiersprache als Geschäftsgeheimnis anzusehen, erscheint auch einer Begründung zu bedürfen. Für universelle Programmiersprachen liegt dies nicht auf der Hand. Auch könnte hier bereits aus den Stellenanzeigen des Unternehmens eine Offenbarung vorliegen. Insgesamt also keine überzeugende Entscheidung. Zu der umstrittenen Frage, wann angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber getroffen wurden (§ 2 Nr. 1 b GeschGehG) enthält das Urteil den lapidaren Satz, die Informationen seien „unter Verschluss gehalten“ worden. Nachdem die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen zum Tatbestand eines Geschäftsgeheimnisses gezählt werden, ist das Urteil auch hier wenig überzeugend. Nach dieser Entscheidung ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen also außerordentlich weit und sind die Anforderungen an die Darlegung eines Geschäftsgeheimnisses außerordentlich gering. Allerdings ging es um die Abwehr eines Anspruchs auf Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Behörden und Gerichte gehen mit solchen Ansprüchen traditionell äußerst restriktiv um. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Geheimnisschutz-Seite geheimnisschutz.eu. Haben Sie eine Frage hierzu? Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Matthias Hartmann, Telefon: +49 30 2789000

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Einladung: Netzwerkabend für Startups im Bereich IT & IT-Sicherheit
 

Am 27.03.2018 laden der TeleTrusT — Bundesverband IT-Sicherheit e.V., der Bundesverband Deutsche Startups e.V. und HK2 Rechtsanwälte alle interessierten Startups im Bereich IT & IT-Sicherheit zu einem Netzwerkabend ein. HK2 Rechtsanwalt Karsten U. Bartels wird zudem einen Impulsvortrag zum Thema "EU-Datenschutzgrundverordnung(DSGVO) für Startups:Lust, Last, lost?" halten. Wann Dienstag, 27.03.2018 Wo HK2 Rechtsanwälte Hausvogteiplatz 11A 10117 Berlin Agenda 18.00 Uhr Begrüßung Dr. Holger Mühlbauer Geschäftsführer TeleTrusT e.V. & Paul Wolter Referent Kommunikation & PR Bundesverband Deutsche Startups 18.15 Uhr DSGVO Fachvortrag Karsten U. Bartels LL.M. Partner bei HK2 Rechtsanwälte 19.00 - 21.00 Uhr Networking & Fingerfood Anmeldung bis zum 20.03.2018 an: Nina Lehmann Head of Communications HK2 Rechtsanwälte --> lehmann@hk2.eu   Flyer

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Startup-Workshop: „Vom Pitch zum Deal: Der Weg zum passenden Investment!“
 

Der Gründerwettbewerb - Digitale Innovationen findet zweimal jährlich statt. Mit dem Wettbewerb unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium seit 2016 innovative Geschäftsideen, die auf modernen Informations- und Kommunikationstechnologien basieren.   HK2 ist als Rechtsexperte dabei und unterstützt Gründer mit einem spannenden Workshop! 24.11.2017 // Berlin Philip Koch: „Vom Pitch zum Deal: Der Weg zum passenden Investment! - Zu den rechtlichen Aspekten der Themen 'Finanzierung' und 'Beteiligung'." Veranstaltungsdetails     Bildnachweis: Anthony / pexels.com

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Die Folgen des neuen Urhebervertragsrechts für die Praxis – Teil 4: Total-Buy-Out ausgeschlossen?
 

Der Urheber räumt dem Rechteverwerter häufig ein umfassendes, zeitlich unbeschränktes, exklusives Nutzungsrecht gegen Einmalzahlung ein. Im Falle eines solchen „Total-Buy-Outs“ ist es für den Urheber nicht möglich sein Werk anderweitig gewinnbringend zu verwerten. Diese gängige Vertragspraxis wird durch das neue Urheberrecht in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt: Nach 10 Jahren kann der Urheber sein Werk auch anderen Verwertern überlassen. Dem ersten Vertragspartner verbleibt dann ein einfaches Nutzungsrecht; er muss also einkalkulieren, dass andere das Werk nutzen, welches ihm zunächst exklusiv eingeräumt wurde. Total-Buy-Out-Klauseln sind jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Eine Einigung über eine zeitlich unbeschränkte Nutzung kann jedoch erst 5 Jahre nach der Rechteeinräumung getroffen werden.   Bild: Mega Pixel/shutterstock.com

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Die Folgen des neues Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 3: Gemeinsame Vergütungsregelungen
 

Durch das neue Urhebervertragsrecht wird neben dem Individualurheberrecht auch das Recht der gemeinsamen Vergütungsregeln, zwischen Urhebervereinigungen einerseits und Werknutzern andererseits, geändert. So wurde ein neues Verbandsklagerecht eingeführt, um die Durchsetzung von gemeinsamen Vergütungsregeln zu erleichtern. (mehr …)

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Geistlose Tweets?
 

In einschlägigen Nachrichtendiensten wurde in den vergangenen Wochen vermehrt über eine Entscheidung des LG Bielefeld berichtet, die dem Tweet „Wann genau ist aus 'Sex, Drugs & Rock’n’Roll' eigentlich 'Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer' geworden?“ die Schutzfähigkeit abgesprochen hat. Wer nun aber meint, Tweets nach Belieben kopieren zu können, irrt. Zwar stellt das Gericht wegen ihrer Kürze an die Schutzfähigkeit von Tweets „strenge Anforderungen“. Das ist aber nichts Neues und schließt die Schutzfähigkeit von Tweets keineswegs aus. Diese können, etwa als Aphorismen, schutzfähige Sprachwerke sein. Der EuGH hat bereits 2009 klargestellt, dass schon die Übernahme kürzester Texte (11 Worte) eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung sein kann. Es bleibt daher dabei: Einen Freibrief zum Kopieren von Tweets gibt es nicht.

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Die Folgen des neuen Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 2: Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche
 

Ziel der aktuellen Änderung des Urhebervertragsrechts ist die Stärkung der Kreativen bei der Durchsetzung einer angemessene Vergütung. Der Urheber soll an den Vorteilen, die aus der Nutzung seines Werkes gezogen werden, beteiligt werden.Bereits das alte Recht gewährte dem Urheber einen Auskunftsanspruch gegen seinen Vertragspartner zur Bemessung seiner Vergütung. Dieser Anspruch wird nunmehr gesetzlich verankert. (mehr …)

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HK2 goes BERLIN EMAIL SUMMIT
 

Der BERLIN EMAIL SUMMIT ist das Top-Event für E-Mail Marketing & Co. - HK2 ist als Rechtsexperte dabei! Trefft uns auf unserem Stand oder bei einem unserer Vorträge: 06.04.2017 // 13.30 Uhr Karsten Bartels: Marketing nach neuem Datenschutzrecht. Was ist bis 2018 zu tun? 07.04.2017 // 17.00 Uhr Matthias Hartmann: Alles zum Recht der Werbung in 30 Minuten! Und andere unlautere Anpreisungen... Beispiele unzulässiger Irreführung Die Anforderungen an Preisangaben in E-Mail-Werbung Unterschwellige Manipulation, Advertorials und gekaufte Testimonials, was ist erlaubt? Veranstaltungsdetails

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HK2 goes BERLIN EMAIL SUMMIT
 

Der BERLIN EMAIL SUMMIT ist das Top-Event für E-Mail Marketing & Co. - HK2 ist als Rechtsexperte dabei! Trefft uns auf unserem Stand oder bei einem unserer Vorträge: 06.04.2017 // 13.30 Uhr Karsten Bartels: Marketing nach neuem Datenschutzrecht. Was ist bis 2018 zu tun? 07.04.2017 // 17.00 Uhr Matthias Hartmann: Alles zum Recht der Werbung in 30 Minuten! Und andere unlautere Anpreisungen... Beispiele unzulässiger Irreführung Die Anforderungen an Preisangaben in E-Mail-Werbung Unterschwellige Manipulation, Advertorials und gekaufte Testimonials, was ist erlaubt? Veranstaltungsdetails  

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Die Folgen des neues Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 1: Angemessene Vergütung
 

Durch die Änderung des Urhebervertragsrechts sollen die Leistungen von Urhebern und ausübenden Künstlern fair bezahlt werden. Kriterien für die Angemessenheit der Bezahlung sind Art und Umfang der eingeräumten Nutzung, insbesondere nach deren Dauer und Zeitpunkt. (mehr …)

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