Kostenloses HK2-Webinar: WhatsApp, Facebook, Slack & Co. rechtssicher im Unternehmen nutzen
 

Datum: 30. Oktober 2018 Zeit: 10.00-10.40 Uhr (inkl. Fragerunde) Referent: Rechtsanwalt Merlin Backer LL.M. Kostenfreie Anmeldung Inhalte: - Datenschutzrechtliche Grundlagen - Einsatzmöglichkeiten von Messengerdiensten (z.B. WhatsApp)und Kommunikationsplattformen (z.B. Slack) nach DSGVO - Facebook-Fanpages nach dem Urteil des EuGH - Vertragliche Anforderungen - Umgang mit amerikanischen Anbietern - Arbeitsrechtliche Implikationen  

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Facebook Fanpages – Abschalten oder informieren?
 

Nach Auffassung des EuGH sind Betreiber von Facebook Fanpages für die Datenverarbeitung durch Facebook mitverantwortlich. Zwar würde Facebook über die Cookies entscheiden. Über die Parametrisierung seiner anonymen Statistiken würde der Fanpage-Betreiber aber darauf einwirken, welche Daten Facebook erhebt. Die Aufsichtsbehörden haben daraus schnell Konsequenzen abgeleitet: Demnach müssen Fanpage-Anbieter transparent informieren, wie die Daten verarbeitet werden, bei Tracking grundsätzlich eine Einwilligung einholen und mit Facebook eine Vereinbarung über die gemeinsame Verarbeitung treffen und Dritten zur Verfügung stellen. Da das derzeit nicht funktioniert, gibt es nur eine sichere Option: Fanpage abschalten. Es gibt aber auch viele Fragezeichen. Gilt das auch unter der DSGVO (wahrscheinlich)? Was ergibt sich aus der untergeordneten Verantwortlichkeit des Fanpage-Anbieters (weiß keiner)? Wie reagiert Facebook (wollen Datenschutzrichtlinie ändern)? Und was machen die Aufsichtsbehörden (sie prüfen)? Zumindest sollte der Betreiber einer Fanpage die User informieren, soweit er das kann.   Weitere für Startups relevante Beiträge erscheinen monatlich in unserem Magazin-Newsletter: HK2 Der Rote Faden   Bildnachweis: Pixabay/pexels.com *wurde bearbeitet

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Modell-Bezeichnung weist auf Herkunft hin
 

Das OLG Frankfurt bleibt bei seiner Linie, dass Modellbezeichnungen bei Bekleidung auch als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller verstanden werden. Folglich verletzt das Modell Sam einer Bekleidungslinie der Marke XYZ die Marke Sam. Ausdrücklich beschränkt sich die Entscheidung auf die Gepflogenheiten im Bekleidungsbereich. Anderes soll gelten, wenn der Käufer Sam als bloße Bezeichnung einer Variante des Bekleidungsstücks eines bestimmten Herstellers verstünde. Dies soll von einer entsprechenden Branchenübung abhängen, die das OLG im Bekleidungsbereich nicht erkennen kann. Übertragbar erscheint das Urteil auf andere Branchen, in denen mit Modellmarken gearbeitet wird, bspw. bei Automobilen. Auch der BGH erkennt Sekundär- oder gar Tertiärkennzeichen an, die neben der Herstellermarke verwendet werden. Die ungeprüfte Verwendung von Phantasiebezeichnungen für Varianten bleibt damit riskant.   Bildnachweis:  © Skitterphoto.com / pexels.com

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Haftung von Portalbetreibern oder: „Aus gut kann leicht böse werden“
 

Das mag sich der Betreiber eines Bewertungsportals nach seiner Verurteilung gedacht haben. Eigentlich haften Portalbetreiber für rechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer vor Kenntnis nicht und danach nur eingeschränkt. (mehr …)

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Geschäftsführerhaftung im Wettbewerbsrecht
 

Bei jungen, expandierenden und dynamisch agierenden Unternehmen kommt es häufiger zu Verstößen gegen Normen des Wettbewerbsrechts. Bei Start-Ups gerät hierbei der Geschäftsführer häufig direkt ins Visier. Wir erläutern Euch in diesem Zusammenhang die Geschäftsführerhaftung genauer. (mehr …)

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Marken anmelden: Verfahren, Kosten & Strategien
 

Wir haben bereits darüber berichtet, was der Markenschutz einem Startup bringen kann. Eine Marke bekommt man aber erst, wenn man das Eintragungsverfahren beim zuständigen Markenamt durchlaufen hat. Hier geben wir einen Überblick über die Verfahren, Kosten und strategische Erwägungen bei der Markenanmeldung. (mehr …)

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GbR, UG oder GmbH? Praktisches zur Wahl der Rechtsform
 

Juristen diskutieren gerne und gerade über die richtige Rechtsform für ein Startup kann man vortrefflich streiten. Aus unserer praktischen Erfahrung tragen wir hier einige wichtige Punkte zusammen. Eure Anregungen nehmen wir gerne auf. (mehr …)

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„Du gehörst jetzt mir“ – Wettbewerbsverbote für Gründer
 

Für Investoren sind die Gründer mindestens ebenso wichtig wie deren Ideen und Produkte. Diese sollen ihre volle Kraft dem Startup zur Verfügung stellen und nicht auf die Idee kommen, sich anderen Projekten zu widmen oder gar mit einer „neuen Braut“ in Konkurrenz zum gerade erworbenen Startup zu treten. Mittel zur Durchsetzung dieses Interesses sind oft vertragliche Wettbewerbs- und Nebentätigkeitsverbote, die allerdings nur in Grenzen zulässig sind. (mehr …)

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