Das Corona Virus und seine rechtlichen Folgen
Corona-Virus in Deutschland: Seit die Anzahl an Infektionen in den letzten Tagen sprunghaft steigt, werden bereits verschiedene Großveranstaltungen, wie internationale Messen, abgesagt. Zudem sind Lieferketten in verschiedenen Sektoren, wie beispielsweise der Automobilindustrie und dem Maschinenbau stark betroffen. Für Unternehmen stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das Corona-Virus auf die Liefer- oder Leistungsbeziehungen in rechtlicher Hinsicht hat. Corona-Virus ein Fall der höheren Gewalt? Sofern Unternehmen Verträge aufgrund des Corona-Virus nicht mehr erfüllen können, sollten die entsprechenden Verträge umgehend auf sog. Force Majeure-Klauseln überprüft werden. Diese Klauseln beschreiben Fälle der höheren Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und mit deren Eintreten nicht gerechnet werden konnte, und befreien den Betroffenen in diesen Fällen von der vertraglichen Leistungs- und/oder Schadensersatzpflicht. Häufig gewähren Force-Majeure Klauseln dem Betroffenen auch ein Loslösungsrecht, wie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. In der Regel werden Epidemien (neben Fluten, Erdbeben und Taifunen etc.) als höhere Gewalt in Force-Majeure Klauseln anzusehen sein. In jedem Fall ist aber der genaue Inhalt einer solchen Klausel zu prüfen und zu schauen, ob eventuell dort eine abschließende Nennung von Fällen höherer Gewalt erfolgt. Sind Klauseln nicht vorhanden, ist zu prüfen, ob das jeweilige anwendbare Recht gesetzliche Regelungen für den Fall höherer Gewalt bereithält und welchen Inhalt diese haben. So entfällt gemäß Art. 79 des UN-Kaufrechts (CISG) für den Lieferanten eines internationalen Kaufvertrags die Haftung für ein aus höherer Gewalt resultierendes Leistungshindernis. Im deutschen Zivilrecht fehlt eine entsprechend klare Klausel, womit auf das allgemeine Recht der Leistungsstörungen abzustellen ist. Ist die Erfüllung der Leistungspflicht unmöglich oder grob unverhältnismäßig, kann die Leistungspflicht entfallen oder dem Lieferanten zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Force Majeure-Regelungen verpflichten den Betroffenen seinem Vertragspartner, den (drohenden) Leistungsausfall unverzüglich anzuzeigen. Es sollte also bereits jetzt geprüft werden, was zu tun ist, wenn Leistungen betroffen sind. Ein Fall von höherer Gewalt liegt in der Regel jedoch nur vor, wenn das Leistungshindernis unabwendbar ist, also mit zumutbaren Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Es sollte daher dringend davon abgeraten werden, sich vorschnell auf den Corona-Virus als Leistungshindernis zu berufen. In jedem Fall bedarf es einer Prüfung des konkreten Einzelfalls, insbesondere möglicher alternativer Maßnahmen zur Abwendung des Leistungsausfalls. Was müssen Unternehmen jetzt beachten? Droht Unternehmen wegen des Corona-Virus nicht oder nur unter grob unverhältnismäßigen Umständen leisten zu können, sollten sie die entsprechenden Verträge zunächst auf Force Majeure-Klauseln überprüfen, und ihren Abnehmern den Leistungsausfall so früh wie möglich anzeigen. Fehlt eine Force Majeure Klausel, mag es ratsam sein, entsprechende ergänzende Regelungen zu treffen. Wird ein Vertrag heute in Kenntnis des Risikos durch eine Corona-Virus
WEITERLESENGeld ausgeben wird kostenlos! – Aufschläge für Zahlungsmittel künftig unzulässig
Die Freude über den im Internet gefundenen günstigen Flug währt oft nur bis zum letzten Schritt des Checkout-Prozesses im Buchungsportal. Dann nämlich muss das Zahlungsmittel ausgewählt werden. Einige Anbieter kassieren hier hohe Gebühren für den Einsatz gängiger Zahlungsmittel. Bisher besteht hier nur die Pflicht, zumindest eine gängige Zahlungsart kostenlos anzubieten. Jetzt geht der Gesetzgeber im Rahmen der Reform des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) noch einen Schritt weiter. Ab dem 13.01.2018 verbietet der neu eingefügte § 270a BGB überhaupt Aufschläge für die meisten gängigen Zahlungsarten zu fordern. Dies umfasst jedenfalls normale SEPA-Überweisungen, im B2C-Bereich auch die meisten Debit- und Kreditkarten. Shop-Anbieter müssen prüfen, ob ihre angebotenen Zahlungsmittel erfasst sind und entsprechende Gebühren zum Stichtag streichen. Die Kunden hingegen können das gesparte Geld dann in mehr Beinfreiheit oder verstellbare Rückenlehnen investieren. Bildnachweis: © Negative Space / pexels.com
WEITERLESENOpen Source – zwischen Fluch und Segen
Frei verfügbare Software für eigene Projekte nutzen und so Zeit und Geld sparen? Eine verlockende Aussicht, etwa für Agenturen, die Entwicklungsleistungen für Ihre Kunden erbringen oder junge Startups, die eine Software zur Produktreife entwickeln wollen. Eine schlechte Planung kann jedoch erhebliche Mehraufwände verursachen oder sogar ein ganzes Projekt zum Scheitern bringen. (mehr …)
WEITERLESENLeicht gespartes Geld – klassische Stolperfallen bei den ersten Schritten im Internet
Vor kurzem wartete Heise mit einer Meldung auf, dass der häufigste Beschwerdegrund beim Crowdfunding-Portal kickstarter im Jahr 2014 Urheberrechtsverletzungen, vorrangig die unerlaubte Nutzung von Bildern, waren. Diese Meldung deckt sich mit den Ergebnissen verschiedener Umfragen und Abmahnstudien der vergangenen Jahre, die immer wieder zeigen, dass die prominentesten Gründe für Abmahnungen rechtlich einfach gelagerte Sachverhalte betreffen und sich leicht vermeiden ließen. (mehr …)
WEITERLESENDas Produkt in die richtige Bahn lenken – über den Nutzen von Vertriebsverträgen
Das beste Produkt führt ein Startup nicht zum Reichtum, wenn es den Kunden nicht erreicht. Gute Vertriebsverträge können helfen, Strukturen im Startup selbst und beim Anbieten der Leistungen zu schaffen. Sie können den Absatz erleichtern und das Startup sichern. (mehr …)
WEITERLESENAGB und lange Verträge, notwendig oder teurer Spaß?
Viele Startups scheuen die Kosten für die Erstellung von AGB und Standardverträgen. Wann lohnt die Investition und wann kann man auf den Anwalt verzichten? (mehr …)
WEITERLESEN