Modell-Bezeichnung weist auf Herkunft hin
Das OLG Frankfurt bleibt bei seiner Linie, dass Modellbezeichnungen bei Bekleidung auch als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller verstanden werden. Folglich verletzt das Modell Sam einer Bekleidungslinie der Marke XYZ die Marke Sam. Ausdrücklich beschränkt sich die Entscheidung auf die Gepflogenheiten im Bekleidungsbereich. Anderes soll gelten, wenn der Käufer Sam als bloße Bezeichnung einer Variante des Bekleidungsstücks eines bestimmten Herstellers verstünde. Dies soll von einer entsprechenden Branchenübung abhängen, die das OLG im Bekleidungsbereich nicht erkennen kann. Übertragbar erscheint das Urteil auf andere Branchen, in denen mit Modellmarken gearbeitet wird, bspw. bei Automobilen. Auch der BGH erkennt Sekundär- oder gar Tertiärkennzeichen an, die neben der Herstellermarke verwendet werden. Die ungeprüfte Verwendung von Phantasiebezeichnungen für Varianten bleibt damit riskant. Bildnachweis: © Skitterphoto.com / pexels.com
WEITERLESENDie Folgen des neuen Urhebervertragsrechts für die Praxis – Teil 4: Total-Buy-Out ausgeschlossen?
Der Urheber räumt dem Rechteverwerter häufig ein umfassendes, zeitlich unbeschränktes, exklusives Nutzungsrecht gegen Einmalzahlung ein. Im Falle eines solchen „Total-Buy-Outs“ ist es für den Urheber nicht möglich sein Werk anderweitig gewinnbringend zu verwerten. Diese gängige Vertragspraxis wird durch das neue Urheberrecht in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt: Nach 10 Jahren kann der Urheber sein Werk auch anderen Verwertern überlassen. Dem ersten Vertragspartner verbleibt dann ein einfaches Nutzungsrecht; er muss also einkalkulieren, dass andere das Werk nutzen, welches ihm zunächst exklusiv eingeräumt wurde. Total-Buy-Out-Klauseln sind jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Eine Einigung über eine zeitlich unbeschränkte Nutzung kann jedoch erst 5 Jahre nach der Rechteeinräumung getroffen werden. Bild: Mega Pixel/shutterstock.com
WEITERLESENDie Folgen des neues Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 3: Gemeinsame Vergütungsregelungen
Durch das neue Urhebervertragsrecht wird neben dem Individualurheberrecht auch das Recht der gemeinsamen Vergütungsregeln, zwischen Urhebervereinigungen einerseits und Werknutzern andererseits, geändert. So wurde ein neues Verbandsklagerecht eingeführt, um die Durchsetzung von gemeinsamen Vergütungsregeln zu erleichtern. (mehr …)
WEITERLESENDie Folgen des neuen Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 2: Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche
Ziel der aktuellen Änderung des Urhebervertragsrechts ist die Stärkung der Kreativen bei der Durchsetzung einer angemessene Vergütung. Der Urheber soll an den Vorteilen, die aus der Nutzung seines Werkes gezogen werden, beteiligt werden.Bereits das alte Recht gewährte dem Urheber einen Auskunftsanspruch gegen seinen Vertragspartner zur Bemessung seiner Vergütung. Dieser Anspruch wird nunmehr gesetzlich verankert. (mehr …)
WEITERLESENDie Folgen des neues Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 1: Angemessene Vergütung
Durch die Änderung des Urhebervertragsrechts sollen die Leistungen von Urhebern und ausübenden Künstlern fair bezahlt werden. Kriterien für die Angemessenheit der Bezahlung sind Art und Umfang der eingeräumten Nutzung, insbesondere nach deren Dauer und Zeitpunkt. (mehr …)
WEITERLESENOpen Source – zwischen Fluch und Segen
Frei verfügbare Software für eigene Projekte nutzen und so Zeit und Geld sparen? Eine verlockende Aussicht, etwa für Agenturen, die Entwicklungsleistungen für Ihre Kunden erbringen oder junge Startups, die eine Software zur Produktreife entwickeln wollen. Eine schlechte Planung kann jedoch erhebliche Mehraufwände verursachen oder sogar ein ganzes Projekt zum Scheitern bringen. (mehr …)
WEITERLESENWie man Rechte in Geld verwandelt – das Urheberrecht
Ob man einen Software as a Service Cloud Dienst (SaaS) betreibt oder ein Mitbewerber die Websitetexte ungefragt kopiert, ein erfolgreiches Rechtemanagement bedeutet bares Geld. (mehr …)
WEITERLESENmeins, meins, meins – Wann bestehen Urheberrechte?
In aller Munde, aber doch noch oft ein unbekanntes Wesen. Dabei besteht das Urheberrecht aus mehr als dem rechtswidrigen Tausch von Musik und Filmen über Filesharing-Netzwerke. (mehr …)
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