Das Corona Virus und seine rechtlichen Folgen
Corona-Virus in Deutschland: Seit die Anzahl an Infektionen in den letzten Tagen sprunghaft steigt, werden bereits verschiedene Großveranstaltungen, wie internationale Messen, abgesagt. Zudem sind Lieferketten in verschiedenen Sektoren, wie beispielsweise der Automobilindustrie und dem Maschinenbau stark betroffen. Für Unternehmen stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das Corona-Virus auf die Liefer- oder Leistungsbeziehungen in rechtlicher Hinsicht hat. Corona-Virus ein Fall der höheren Gewalt? Sofern Unternehmen Verträge aufgrund des Corona-Virus nicht mehr erfüllen können, sollten die entsprechenden Verträge umgehend auf sog. Force Majeure-Klauseln überprüft werden. Diese Klauseln beschreiben Fälle der höheren Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und mit deren Eintreten nicht gerechnet werden konnte, und befreien den Betroffenen in diesen Fällen von der vertraglichen Leistungs- und/oder Schadensersatzpflicht. Häufig gewähren Force-Majeure Klauseln dem Betroffenen auch ein Loslösungsrecht, wie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. In der Regel werden Epidemien (neben Fluten, Erdbeben und Taifunen etc.) als höhere Gewalt in Force-Majeure Klauseln anzusehen sein. In jedem Fall ist aber der genaue Inhalt einer solchen Klausel zu prüfen und zu schauen, ob eventuell dort eine abschließende Nennung von Fällen höherer Gewalt erfolgt. Sind Klauseln nicht vorhanden, ist zu prüfen, ob das jeweilige anwendbare Recht gesetzliche Regelungen für den Fall höherer Gewalt bereithält und welchen Inhalt diese haben. So entfällt gemäß Art. 79 des UN-Kaufrechts (CISG) für den Lieferanten eines internationalen Kaufvertrags die Haftung für ein aus höherer Gewalt resultierendes Leistungshindernis. Im deutschen Zivilrecht fehlt eine entsprechend klare Klausel, womit auf das allgemeine Recht der Leistungsstörungen abzustellen ist. Ist die Erfüllung der Leistungspflicht unmöglich oder grob unverhältnismäßig, kann die Leistungspflicht entfallen oder dem Lieferanten zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Force Majeure-Regelungen verpflichten den Betroffenen seinem Vertragspartner, den (drohenden) Leistungsausfall unverzüglich anzuzeigen. Es sollte also bereits jetzt geprüft werden, was zu tun ist, wenn Leistungen betroffen sind. Ein Fall von höherer Gewalt liegt in der Regel jedoch nur vor, wenn das Leistungshindernis unabwendbar ist, also mit zumutbaren Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Es sollte daher dringend davon abgeraten werden, sich vorschnell auf den Corona-Virus als Leistungshindernis zu berufen. In jedem Fall bedarf es einer Prüfung des konkreten Einzelfalls, insbesondere möglicher alternativer Maßnahmen zur Abwendung des Leistungsausfalls. Was müssen Unternehmen jetzt beachten? Droht Unternehmen wegen des Corona-Virus nicht oder nur unter grob unverhältnismäßigen Umständen leisten zu können, sollten sie die entsprechenden Verträge zunächst auf Force Majeure-Klauseln überprüfen, und ihren Abnehmern den Leistungsausfall so früh wie möglich anzeigen. Fehlt eine Force Majeure Klausel, mag es ratsam sein, entsprechende ergänzende Regelungen zu treffen. Wird ein Vertrag heute in Kenntnis des Risikos durch eine Corona-Virus
WEITERLESENSelbst bei veraltetem CMS: Einstweilen keine Verantwortlichkeit für gehackte Seite
Ein Fotograf entdeckte eines seiner Fotos auf einer Webseite und wollte, nachdem der Betreiber das Foto innerhalb weniger Stunden entfernt hatte, das noch einmal im Eilverfahren kostenpflichtig von einem Gericht untersagt wissen. Gibt’s nicht, meint das Landgericht Hamburg. Denn es war nicht auszuschließen, dass das Content Management System (CMS) gehackt worden ist. Die drei Administratoren haben sämtlich versichert, dass sie das Foto nicht eingestellt haben. Layout, Texte und Sprache waren anders, als auf dem Rest der Seite. Und mit Tapeten in Südafrika hatte die Beklagte auch nichts zu tun. Solange dann der Fotograf nicht nachweist, dass ein aktuelles CMS – das letzte Update war ca. 1 Jahr her – nicht gehackt worden wäre, muss der Webseitenbetreiber nur zügig löschen.
WEITERLESENInfluencer beeinflussen Rechtsgeschichte!
Einzelne Influencer verdienen gutes Geld mit ihren Posts. Reiseblogger, Mode-Instagrammer oder Youtube Stars bewegen sich aber oft in einer Grauzone. Einerseits könnten Posts als medienrechtliche Äußerungen privilegiert sein, jedenfalls aber fallen sie unter die Meinungsfreiheit. Auf der anderen Seite müssen Influencer Posts als Werbung kennzeichnen für die sie Geld, Waren oder andere Vorteile erhalten (OLG Celle). Die Grenze zwischen Meinung und Werbung ist jedoch grau. Das Kammergericht hat nun entschieden, dass nicht allein wegen eines Links auf Produkte eines Dritten durch einen Influencer auf Werbung geschlossen werden darf, wohl aber dann, wenn kein anderer Grund ersichtlich ist (strenger LG Itzehoe 3 O 151/18; freier wohl am 29.04.2019 das LG München 4 HK O 14312/18). Folgefragen drängen sich auf: ist das Wort „Anzeige“ erforderlich, sind die Pflichtinformationen bestimmter Werbungen bereits beim Post zu erfüllen? Was sind relevante Vorteile? Urheberrechtshinweise Bilder: pexels.com – Bild wurde bearbeitet*
WEITERLESENVerlinken ja, selber posten nein
Auf ein online verfügbares Foto zu verlinken ist zulässig. Dasselbe Foto auf einer anderen Website noch einmal ohne Erlaubnis zu veröffentlichen, kann hingegen unzulässig sein. Dies hat nun der EuGH in seinem ersten urheberrechtlichen Urteil im Jahr 2018 entschieden. Das Posten eines frei verfügbaren Werkes stelle eine neue öffentliche Wiedergabe dar, die rechtlich dem Urheberrechtsinhaber vorbehalten sei. Dies sei qualitativ von der Zugänglichmachung aufgrund eines anklickbaren Links zu unterscheiden, da dieses Vorgehen dem Wesen des Internet entspreche und kein neues Publikum erschlossen werde, was der EuGH bereits 2014 im Fall Svensson entschied.
WEITERLESENWerbung darf nicht lügen, nur verführen
Dazwischen befindet sich ein ausgedehnter Graubereich. Unlauter handelt, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, § 5 a Abs. 2 UWG. Für konkrete Angebote an Verbraucher bestimmt § 5a Abs. 3 UWG, welche Informationen wesentlich sein sollen, darunter: alle wesentlichen Merkmale der beworbenen Leistung. Eine Werbung stellt dann ein Angebot dar, wenn Preis und Leistung soweit beschrieben sind, dass sich der Leser zum Kauf entscheiden könnte. Der BGH hat nun bestätigt, dass Hersteller und Typenbezeichnung der Elektrogeräte zu den wesentlichen Merkmalen einer zum Festpreis beworbenen Küche gehören. Die Werbung muss diese Informationen also enthalten. Dem Juristen sind übersichtlich geordnete Produktdatenblätter lieber als dauernd diese Werbung. Der Werber kann da nur auf die reine Imagewerbung ausweichen. Verführen statt informieren. Mehr Beiträge rund um Werbung, Wettbewerb & Vertrieb gibt es in unserem monatlichen Magazin-Newsletter: HK2 Der Rote Faden Bildnachweis: © Sharon McCutcheon / pexels.com
WEITERLESENInfluencer-Marketing = Schleichwerbung?
Wenn Social-Media-Persönlichkeiten Produkte auf ihren Kanälen platzieren, wird der Eindruck erweckt, dass sie diese selbst nutzen und davon total begeistert sind. Das kann ziemlich grotesk werden. So zum Beispiel bei #coralcares auf Instagram: Da wird das Waschmittel schon mal im Bett präsentiert oder im Fahrradkörbchen spazieren gefahren. Der Grund? Meistens Geld. Diese Social Media-Beiträge sind keine unabhängige Meinungsäußerung, sondern verfolgen einen geschäftlichen Zweck. Das Gesetz sieht dafür entsprechende Kennzeichnungspflichten vor. Das OLG Celle hat nun entschieden, dass der #ad zur Kennzeichnung von Werbung jedenfalls dann nicht ausreichend ist, wenn er aufgrund einer Vielzahl anderer Hashtags untergeht. Nicht nur Influencer haften für Verstöße, auch das Unternehmen, das sich dieser Person zu Werbezwecken bedient. Daher gilt für solche Unternehmen: Richtlinien aufstellen, wie diese Beiträge eindeutig als Werbung zu kennzeichnen sind. Bildnachweis: © Godisable Jacob /pexels.com
WEITERLESENTipps zur Website-Erstellung
Manche Wünsche bleiben unerfüllt. Im Leben muss man das wohl akzeptieren. Bei Leistungsverträgen galt bisher allerdings das Prinzip, dass ein Anspruch auf die vereinbarte Leistung besteht. Das sieht das AG Essen anscheinend anders. Nur weil die Konzeptionierung einer suchmaschinenoptimierten (SEO) Website beauftragt war, heißt das noch nicht, dass sie auch zu liefern ist. (mehr …)
WEITERLESENAdWords: Vorsicht bei der Werbung mit fremden Marken in der Subdomain
In Fällen von Brand Bidding hat das OLG Frankfurt kürzlich entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, in der Display URL von AdWords mit fremden Marken in der Subdomain zu werben, wenn auf der verlinkten Zielseite nicht mehr als 50% der Produkte vom Markeninhaber stammen. (mehr …)
WEITERLESENSpread the Word – Schleichwerbung in Social Media und Blogs
Der Werbewert von Berichten in unabhängigen Blogs oder von verteilten Links und Botschaften in sozialen Netzwerken ist immens. Wenn Startup und Äußernder sich jedoch zusammen tun, ist schnell der Tatbestand der Schleichwerbung erfüllt. (mehr …)
WEITERLESENKeyword Advertising
Verschiedene Onlinedienste ermöglichen die Platzierung von Werbung zu bestimmten Schlagwörtern („Keyword Advertising“). Bei Google beispielsweise werden auf diese Weise Anzeigen neben der Trefferliste verkauft. (mehr …)
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