Das Corona Virus und seine rechtlichen Folgen
Corona-Virus in Deutschland: Seit die Anzahl an Infektionen in den letzten Tagen sprunghaft steigt, werden bereits verschiedene Großveranstaltungen, wie internationale Messen, abgesagt. Zudem sind Lieferketten in verschiedenen Sektoren, wie beispielsweise der Automobilindustrie und dem Maschinenbau stark betroffen. Für Unternehmen stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das Corona-Virus auf die Liefer- oder Leistungsbeziehungen in rechtlicher Hinsicht hat. Corona-Virus ein Fall der höheren Gewalt? Sofern Unternehmen Verträge aufgrund des Corona-Virus nicht mehr erfüllen können, sollten die entsprechenden Verträge umgehend auf sog. Force Majeure-Klauseln überprüft werden. Diese Klauseln beschreiben Fälle der höheren Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und mit deren Eintreten nicht gerechnet werden konnte, und befreien den Betroffenen in diesen Fällen von der vertraglichen Leistungs- und/oder Schadensersatzpflicht. Häufig gewähren Force-Majeure Klauseln dem Betroffenen auch ein Loslösungsrecht, wie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. In der Regel werden Epidemien (neben Fluten, Erdbeben und Taifunen etc.) als höhere Gewalt in Force-Majeure Klauseln anzusehen sein. In jedem Fall ist aber der genaue Inhalt einer solchen Klausel zu prüfen und zu schauen, ob eventuell dort eine abschließende Nennung von Fällen höherer Gewalt erfolgt. Sind Klauseln nicht vorhanden, ist zu prüfen, ob das jeweilige anwendbare Recht gesetzliche Regelungen für den Fall höherer Gewalt bereithält und welchen Inhalt diese haben. So entfällt gemäß Art. 79 des UN-Kaufrechts (CISG) für den Lieferanten eines internationalen Kaufvertrags die Haftung für ein aus höherer Gewalt resultierendes Leistungshindernis. Im deutschen Zivilrecht fehlt eine entsprechend klare Klausel, womit auf das allgemeine Recht der Leistungsstörungen abzustellen ist. Ist die Erfüllung der Leistungspflicht unmöglich oder grob unverhältnismäßig, kann die Leistungspflicht entfallen oder dem Lieferanten zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Force Majeure-Regelungen verpflichten den Betroffenen seinem Vertragspartner, den (drohenden) Leistungsausfall unverzüglich anzuzeigen. Es sollte also bereits jetzt geprüft werden, was zu tun ist, wenn Leistungen betroffen sind. Ein Fall von höherer Gewalt liegt in der Regel jedoch nur vor, wenn das Leistungshindernis unabwendbar ist, also mit zumutbaren Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Es sollte daher dringend davon abgeraten werden, sich vorschnell auf den Corona-Virus als Leistungshindernis zu berufen. In jedem Fall bedarf es einer Prüfung des konkreten Einzelfalls, insbesondere möglicher alternativer Maßnahmen zur Abwendung des Leistungsausfalls. Was müssen Unternehmen jetzt beachten? Droht Unternehmen wegen des Corona-Virus nicht oder nur unter grob unverhältnismäßigen Umständen leisten zu können, sollten sie die entsprechenden Verträge zunächst auf Force Majeure-Klauseln überprüfen, und ihren Abnehmern den Leistungsausfall so früh wie möglich anzeigen. Fehlt eine Force Majeure Klausel, mag es ratsam sein, entsprechende ergänzende Regelungen zu treffen. Wird ein Vertrag heute in Kenntnis des Risikos durch eine Corona-Virus
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