Social Distancing in der Arbeitswelt
Homeoffice und Datenschutz in Zeiten der Corona-Pandemie Um das Corona-Virus einzudämmen, gilt es, zwischenmenschliche Kontakte so weit wie möglich zu unterbinden – sprich: zu Hause bleiben. Aus diesem Grund schicken derzeit zahlreiche Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Homeoffice. Neben den logistischen Herausforderungen sind dabei auch rechtliche Vorgaben zu beachten. Flatten the curve! – Das ist das Gebot der Stunde. Durch die Minimierung sozialer Kontakte soll eine sprunghafter Anstieg der Infektionen mit dem Corona-Virus verhindert werden. In der Arbeitswelt bedeutet dies häufig: Umzug ins Homeoffice. Neben den vielen praktischen Fragen (siehe hierzu den Homeoffice-Guide von t3n) hat die Umstellung auf Heimarbeit auch verschiedene datenschutzrechtliche Implikationen. Heimarbeit birgt das Risiko des Absenkens des Schutzniveaus für Daten, da naturgemäß nicht die gleichen Sicherungsmaßnahmen wie am Sitz des Unternehmens umgesetzt werden können. Dann drohen Offenlegung, Diebstahl oder Missbrauch der Daten durch Unbefugte. Hier muss mit besonderen Maßnahmen gegengesteuert werden. Homeoffice: vernünftig, aber auch zulässig? Wer jetzt seine Mitarbeiter ins Homeoffice schicken möchte, sollten zuerst prüfen, ob er das überhaupt darf. Staatliche Verbote bestehen zwar nicht. Allerdings kann Heimarbeit privatrechtlich ausgeschlossen sein. Die Arbeit im Homeoffice ist in Leistungsverträgen mit Kunden häufig ausdrücklich ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Das gilt insbesondere dann, wenn Unternehmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten. In Vereinbarungen über die Auftragsverarbeitung finden sich nicht selten Regelungen zur Zulässigkeit oder dem Verbot von Heimarbeit. Das gilt z.B. auch für die weit verbreiteten Musterverträge des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI). Die gängigen Regelungen reichen von einem vollständigen Verbot über ein Zustimmungserfordernis im Einzelfall bis hin zur generellen Freigabe, teilweise unter Auflagen. Problematisch ist dann, wenn die Arbeit im Homeoffice komplett untersagt wird oder die gesetzten Auflagen nicht erfüllt werden können. Einige Muster erfordern z. B. die Einwilligung des Mitarbeiters und sämtlicher Mitbewohner, dass der Kunde die Wohnung für Kontrollen betreten darf. Das dürfte in den wenigstens Fällen erfüllt sein. Die Einwilligung kann nun im Zeichen von Corona auch nicht mehr wirksam eingeholt werden. Wenn der Mitarbeiter die Wahl hat, einzuwilligen, mit Ansteckungsgefahr weiter im Büro zu arbeiten oder Urlaubstage zu verwenden, ist diese kaum freiwillig. Derartige Regelungen wirken somit wie Quasi-Verbote. Wird entgegen eines Verbotes im Homeoffice gearbeitet, erfolgt das weisungswidrig und stellt eine Pflichtverletzung dar. Das wird auch nicht durch den Aufruf offizieller Stellen, zu Hause zu bleiben, automatisch geheilt. Weder eine ausdrücklichen Anordnung der Quarantäne eines Mitarbeiters wegen eigener Erkrankung oder als Kontaktperson nach § 28 IfSG noch die generelle Empfehlung, zu Hause zu bleiben,
WEITERLESEN