Social Distancing in der Arbeitswelt
 

Homeoffice und Datenschutz in Zeiten der Corona-Pandemie Um das Corona-Virus einzudämmen, gilt es, zwischenmenschliche Kontakte so weit wie möglich zu unterbinden – sprich: zu Hause bleiben. Aus diesem Grund schicken derzeit zahlreiche Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Homeoffice. Neben den logistischen Herausforderungen sind dabei auch rechtliche Vorgaben zu beachten. Flatten the curve! – Das ist das Gebot der Stunde. Durch die Minimierung sozialer Kontakte soll eine sprunghafter Anstieg der Infektionen mit dem Corona-Virus verhindert werden. In der Arbeitswelt bedeutet dies häufig: Umzug ins Homeoffice. Neben den vielen praktischen Fragen (siehe hierzu den Homeoffice-Guide von t3n) hat die Umstellung auf Heimarbeit auch verschiedene datenschutzrechtliche Implikationen. Heimarbeit birgt das Risiko des Absenkens des Schutzniveaus für Daten, da naturgemäß nicht die gleichen Sicherungsmaßnahmen wie am Sitz des Unternehmens umgesetzt werden können. Dann drohen Offenlegung, Diebstahl oder Missbrauch der Daten durch Unbefugte. Hier muss mit besonderen Maßnahmen gegengesteuert werden. Homeoffice: vernünftig, aber auch zulässig? Wer jetzt seine Mitarbeiter ins Homeoffice schicken möchte, sollten zuerst prüfen, ob er das überhaupt darf. Staatliche Verbote bestehen zwar nicht. Allerdings kann Heimarbeit privatrechtlich ausgeschlossen sein. Die Arbeit im Homeoffice ist in Leistungsverträgen mit Kunden häufig ausdrücklich ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Das gilt insbesondere dann, wenn Unternehmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten. In Vereinbarungen über die Auftragsverarbeitung finden sich nicht selten Regelungen zur Zulässigkeit oder dem Verbot von Heimarbeit. Das gilt z.B. auch für die weit verbreiteten Musterverträge des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI). Die gängigen Regelungen reichen von einem vollständigen Verbot über ein Zustimmungserfordernis im Einzelfall bis hin zur generellen Freigabe, teilweise unter Auflagen. Problematisch ist dann, wenn die Arbeit im Homeoffice komplett untersagt wird oder die gesetzten Auflagen nicht erfüllt werden können. Einige Muster erfordern z. B. die Einwilligung des Mitarbeiters und sämtlicher Mitbewohner, dass der Kunde die Wohnung für Kontrollen betreten darf. Das dürfte in den wenigstens Fällen erfüllt sein. Die Einwilligung kann nun im Zeichen von Corona auch nicht mehr wirksam eingeholt werden. Wenn der Mitarbeiter die Wahl hat, einzuwilligen, mit Ansteckungsgefahr weiter im Büro zu arbeiten oder Urlaubstage zu verwenden, ist diese kaum freiwillig. Derartige Regelungen wirken somit wie Quasi-Verbote. Wird entgegen eines Verbotes im Homeoffice gearbeitet, erfolgt das weisungswidrig und stellt eine Pflichtverletzung dar. Das wird auch nicht durch den Aufruf offizieller Stellen, zu Hause zu bleiben, automatisch geheilt. Weder eine ausdrücklichen Anordnung der Quarantäne eines Mitarbeiters wegen eigener Erkrankung oder als Kontaktperson nach § 28 IfSG noch die generelle Empfehlung, zu Hause zu bleiben,

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Das Corona Virus und seine rechtlichen Folgen
 

Corona-Virus in Deutschland: Seit die Anzahl an Infektionen in den letzten Tagen sprunghaft steigt, werden bereits verschiedene Großveranstaltungen, wie internationale Messen, abgesagt. Zudem sind Lieferketten in verschiedenen Sektoren, wie beispielsweise der Automobilindustrie und dem Maschinenbau stark betroffen. Für Unternehmen stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das Corona-Virus auf die Liefer- oder Leistungsbeziehungen in rechtlicher Hinsicht hat. Corona-Virus ein Fall der höheren Gewalt? Sofern Unternehmen Verträge aufgrund des Corona-Virus nicht mehr erfüllen können, sollten die entsprechenden Verträge umgehend auf sog. Force Majeure-Klauseln überprüft werden. Diese Klauseln beschreiben Fälle der höheren Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und mit deren Eintreten nicht gerechnet werden konnte, und befreien den Betroffenen in diesen Fällen von der vertraglichen Leistungs- und/oder Schadensersatzpflicht. Häufig gewähren Force-Majeure Klauseln dem Betroffenen auch ein Loslösungsrecht, wie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. In der Regel werden Epidemien (neben Fluten, Erdbeben und Taifunen etc.) als höhere Gewalt in Force-Majeure Klauseln anzusehen sein. In jedem Fall ist aber der genaue Inhalt einer solchen Klausel zu prüfen und zu schauen, ob eventuell dort eine abschließende Nennung von Fällen höherer Gewalt erfolgt. Sind Klauseln nicht vorhanden, ist zu prüfen, ob das jeweilige anwendbare Recht gesetzliche Regelungen für den Fall höherer Gewalt bereithält und welchen Inhalt diese haben. So entfällt gemäß Art. 79 des UN-Kaufrechts (CISG) für den Lieferanten eines internationalen Kaufvertrags die Haftung für ein aus höherer Gewalt resultierendes Leistungshindernis. Im deutschen Zivilrecht fehlt eine entsprechend klare Klausel, womit auf das allgemeine Recht der Leistungsstörungen abzustellen ist. Ist die Erfüllung der Leistungspflicht unmöglich oder grob unverhältnismäßig, kann die Leistungspflicht entfallen oder dem Lieferanten zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Force Majeure-Regelungen verpflichten den Betroffenen seinem Vertragspartner, den (drohenden) Leistungsausfall unverzüglich anzuzeigen. Es sollte also bereits jetzt geprüft werden, was zu tun ist, wenn Leistungen betroffen sind. Ein Fall von höherer Gewalt liegt in der Regel jedoch nur vor, wenn das Leistungshindernis unabwendbar ist, also mit zumutbaren Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Es sollte daher dringend davon abgeraten werden, sich vorschnell auf den Corona-Virus als Leistungshindernis zu berufen. In jedem Fall bedarf es einer Prüfung des konkreten Einzelfalls, insbesondere möglicher alternativer Maßnahmen zur Abwendung des Leistungsausfalls. Was müssen Unternehmen jetzt beachten? Droht Unternehmen wegen des Corona-Virus nicht oder nur unter grob unverhältnismäßigen Umständen leisten zu können, sollten sie die entsprechenden Verträge zunächst auf Force Majeure-Klauseln überprüfen, und ihren Abnehmern den Leistungsausfall so früh wie möglich anzeigen. Fehlt eine Force Majeure Klausel, mag es ratsam sein, entsprechende ergänzende Regelungen zu treffen. Wird ein Vertrag heute in Kenntnis des Risikos durch eine Corona-Virus

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