
Beteiligung an Start Ups: Formen und Verträge
Viele Startups benötigen Geld von außen, um erfolgreich zu werden. Die Wege zum Geld sind vielfältig. Noch vielfältiger sind die juristischen Gestaltungsmöglichkeiten und die Kreativität von Geldgebern, wenn es darum geht, sich den Ertrag für das Investment zu sichern. Damit das Startup am Ende nicht im Regen steht, sollten bei der Auswahl und Gestaltung einer Beteiligung verschiedene Aspekte ins Gleichgewicht gebracht werden.
Benötigt ein Startup fremdes Geld so stehen mannigfaltige Variationen zur Verfügung. Bei der Auswahl einer Beteiligungsform und in Vertragsverhandlungen mit – meist erfahrenen Investoren – kann manleicht den Überblick verlieren. Wer sich aber nur darauf konzentriert, welche Bewertung sein Unternehmen bei einer Finanzierung erzielt, kann durch eine ungünstige Vertragskonstruktion viel davon wieder verlieren. Meist haben die Geldgeber eine präferierte Form der Beteiligung. Ein Startup-Unternehmer sollte daher bei den Verhandlungen die Vor- und Nachteile der Modelle bewerten können. Dabei sind vier Dimensionen im Auge zu behalten:
- Die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen der Beteiligung
- Die bilanzielle Behandlung der Beteiligung
- Die gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen
- Die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung
Diese vier Dimensionen eröffnen einen großen Spielraum für vertragliche Vereinbarungen. Zwar gibt es klassische Beteiligungsformen wie z.B. die Beteiligung am Stammkapital (Geschäftsanteil, Equity) oder das schlichte Darlehen (Überlassung der Darlehenssumme auf bestimmte Zeit gegen Zins). Die „richtige“ Beteiligungsform gibt es nur in Bezug auf die von den Parteien verfolgten Ziele. Da diese sich von Fall zu Fall unterscheiden, haben die institutionellen Geldgeber eine Vielzahl von Zwischenmodellen entwickelt, um für sich das Maximum aus den vier Dimensionen zu erreichen. Um diese besser einzuordnen zeigen wir die typischen Varianten und ihre Abweichungen anhand der vier genannten Aspekte. Die vier Dimensionen sind dabei vernetzt, Änderungen einer Dimension im Konstrukt wirken sich daher in allen Bereichen aus.
1. Die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen der Beteiligung
Jeder Geldgeber investiert in ein Startup, um ein Geschäft zu machen. Die erste Dimension beschäftigt sich deshalb mit der Frage, was der Geldgeber für die Beteiligung erhält und wer diesen Preis zu zahlen hat. Unter wirtschaftlichen Aspekten kann bei einer Finanzierung von außen unterschieden werden, ob diese vom Startup selbst zurückzuzahlen ist und welchen Mehrwert der Finanzgeber für sein Geld bekommt.
Bei der klassischen Beteiligung erhält der Finanzierer einen Geschäftsanteil gegen ein Aufgeld. Bei einer GmbH wird das Stammkapital entsprechend erhöht, der Finanzierer erhält den neu entstandenen Geschäftsanteil und bezahlt ein Agio, das dem Wert des Unternehmensanteils abzüglich des Stammkapitals entspricht. Der Finanzgeber wird dadurch Gesellschafter der GmbH und hat damit Anspruch auf seinen Anteil an einem etwaigen Gewinn. Möchte er seine Beteiligung wieder zu Geld machen, muss er die Anteile verkaufen. Von dem Startup selbst erhält er sein Investment nicht zurück, es sei denn, die Firma wird aufgelöst und es bleibt Geld übrig.
An der anderen Seite des Spektrums steht das Darlehen. Hier muss das Startup am Ende der Laufzeit den Darlehensbetrag an den Finanzgeber zurückzahlen. Während der Laufzeit trägt das Startup außerdem die vereinbarten Zinsen.
Aus den Komponenten Rückzahlung, Beteiligung am laufenden Geschäft und Zinsen lassen sich beliebige Kombinationen schnüren, beispielsweise:
- beim partiarischen Darlehen etwa wird der Zinssatz durch eine Beteiligung am Gewinn ersetzt.
- in Venture Capital Beteiligungsverträgen werden die Altgesellschafter oft verpflichtet, im Falle eines Verkaufs oder einer Liquidation zunächst aus dem Erlös das Investment zurückzuzahlen, oft sogar ein Mehrfaches davon (Multiple bei der Liquidation Preference).
- Beim Convertible Loan erhält der Finanzgeber eine Vergütung für die Überlassung seines Geldes in Form einer Beteiligung am laufenden Geschäft oder einen festen Zinssatz und der Befugnis, bei bestimmten Ereignissen (Ende der Laufzeit, weitere Finanzierungsrunde) seinen Kontostand in Anteile an der Gesellschaft umzuwandeln
2. Die bilanzielle Behandlung der Beteiligung
Während die Aktivseite eine Bilanz darstellt, worin die Vermögenswerte einer Gesellschaft bestehen, zeigt die Passivseite woher das Geld stammt. Hier wird zwischen Eigenkapital und Fremdkapital unterschieden. Diese Unterscheidung hat nicht nur Auswirkungen bei der steuerlichen Bilanz, sondern auch bei der Frage, ob eine Gesellschaft auf eine Insolvenz zusteuert. An der Bilanz ist abzulesen, ob die Hälfte des Stammkapitals verbraucht ist und somit die strengen Regeln für ein Unternehmen in der Krise einsetzen.
Das liegt daran, dass auf Passivseite Eigenkapital und Fremdkapital unterschieden werden kann. Eigenkapital ist Geld was die Gesellschaft selber hat. Fremdkapital geliehenes Geld.
Fremdkapital ist beispielsweise ein Darlehen von der Bank. Erwirtschaftet die Gesellschaft nun einen Verlust, dann geht dieser zu Lasten des Eigenkapitals, weil das Darlehen der Bank durch den Verlust nicht verändert wird und die Bilanz ausgeglichen werden muss. Das Eigenkapital kann daher Verluste der Bilanz auffangen. Reicht das Eigenkapital nicht mehr aus, die Verluste abzudecken, liegt bilanzielle Überschuldung vor. Gerade für junge Unternehmen kann es daher wichtig sein, dass das aufgenommene Geld nicht die „Bilanz belastet“ also nicht als Fremdkapital zu buchen ist.
Im typischen Fall der Unternehmensbeteiligung durch Erwerb eines Geschäftsanteils ist dies gewährleistet. Das Stammkapital wird erhöht und ein Aufgeld bspw. in die freien Rücklagen der Gesellschaft gebucht. Beides gehört zum Eigenkapital, fängt also Verluste auf.
Beim klassischen Darlehen wiederum ist eine Buchung ins Fremdkapital erforderlich. Verluste belasten also das Eigenkapital.
Auch hier gibt es zahlreiche Zwischenformen. Diese werden meist unter dem Begriff Mezzanine Finanzierungen gefasst. Dies sind also Vertragsgestaltungen, die typische Fremd- oder Eigenkapitalkonstruktionen mit Elementen der anderen Seite kombinieren.
Beispielsweise kann ein Darlehensgeber einen sogenannten Rangrücktritt erklären, das bedeutet, eine Rückzahlung erfolgt nur und soweit, als nach Befriedigung aller Gläubiger und der Kosten des Insolvenzverfahrens noch Geld übrig bleibt. Eine solche Forderung belastet in der Überschuldungsbilanz nicht das Vermögen des Schuldners, § 19 Abs. 2 InsO. Bei allen bilanzwirksamen Gestaltungen sind aber unbedingt die erheblichen steuerlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Steuerbilanz kann leicht aufgrund der unterschiedlichen Regeln von der Handelsbilanz abweichen.
3. Die gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen
Wer Anteile an einer Gesellschaft hat, genießt bestimmte Rechte. Dies sind vor allem
- die Möglichkeit zur Mitbestimmung bei den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung,
- Anspruch auf einen Anteil am Gewinn und
- Informationsrechte (bspw. Einsicht in die Bücher etc.).
Im Falle von Fremdfinanzierungen lassen sich die Finanzierer außerdem gerne im Gesellschaftsvertrag oder zusätzlichen Gesellschaftervereinbarungen zahlreiche Sonderrechte, wie z.B. Vorkaufsrechte, Mitverkaufspflichten oder Liquidationspräferenzen, einräumen.
Aus einem klassischen Darlehen ergeben sich keine solchen Rechte. Auch hier sind in der Praxis zahlreiche Zwischenformen entwickelt worden, die entweder dem Inhaber von Anteilen die Ausübung seiner Rechte erschweren sollen oder einem nicht beteiligten Geldgeber Möglichkeiten zur Mitbestimmung einräumen.
Ein Beispiel ist die Stille Gesellschaft:
Bei der typischen stillen Gesellschaft erhält das Unternehmen eine „Einlage“ vom stillem Gesellschafter, meist Geld. Die Einlage aber auch in Leistungen bestehen. Im Gegenzug ist der stille Gesellschafter am Gewinn beteiligt. Gesetzlich vorgesehen ist auch, dass er bis zur Höhe seiner Einlage an Verlusten teilnimmt, dies wird aber meist vertraglich ausgeschlossen. Der stille Gesellschafter ist kein echter Gesellschafter in Form eines Geschäftsanteils. Er hat ohne vertragliche Vereinbarung daher auch kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Neben seinem Gewinnbezugsrecht erhält der typische stille Gesellschafter bei Beendigung zwar seine Einlage zurück, er ist damit aber nicht an einem etwaigen Mehrwert des Unternehmens beteiligt.
Hiervon abweichend werden stille Gesellschaften oft mit umfangreichen Mitwirkungs- und Kontrollrechten ausgestattet. Dies kann dann zur atypischen stillen Gesellschaft führen, wenn der stille Gesellschafter Rechte wie ein echter Gesellschafter hat.
Die Einordnung als stille Gesellschaft oder atypische stille Gesellschaft hat vor allem ganz erhebliche steuerrechtliche Auswirkungen.
4. Die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung
Welche vertragliche Gestaltung für eine Beteiligung gewählt wird, hängt sehr oft allein von den steuerlichen Auswirkungen ab. Die Gestaltung entscheidet ob, wann und wie Gewinne, Verluste oder Zinsen beim Geldgeber zu versteuern sind. Dies hängt auch davon ab, ob z.B. ein Business Angel als natürliche Person oder ein Venture Capital-Unternehmen als Gesellschaft handelt. Für das Zielunternehmen einer Finanzierung ist wiederum entscheidend, wie sich der Geldzufluss oder Abfluss in der Steuerbilanz auswirkt. Daher sollte eine Beteiligung immer von einem Steuerexperten begleitet werden.
Ergebnis
Um alle vier Dimensionen im Blick zu behalten sind also zumindest folgende Fragen zu beantworten
- Das wirtschaftliche Ergebnis
- Wie und von wem kann der Finanzgeber sein Geld zurückbekommen?
- Gibt es eine Beteiligung am laufenden Geschäft?
- Soll das Kapital verzinst werden?
- Die Bilanz
- Soll Fremd- oder Eigenkapital bilanziert werden?
- Die gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen
- Wie weit soll der Finanzgeber mitbestimmen dürfen?
- Die Steuer
- Wie sollen sich die Zu- und Abflüsse bei den Beteiligten steuerlich auswirken
HK2 Angebot:
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