
Begin with the end in mind – Wann sind meine Ideen geschützt?
Was ist zu tun, um eigene Ideen zu schützen?
Jedes erfolgreiche Start-up besteht am Anfang nur aus einer einzigen Sache: Einer guten Idee.
Die schönsten Ideen kommen einem bei einem Bier/ Wein zu später Stunde mit seinen besten Freunden oder im Gespräch mit seinen Studienkollegen oder Dozenten. Vielleicht hat einen auch der letzte längere Auslandsaufenthalt inspiriert. Wie auch immer die Geschäftsidee das Licht der Welt erblickt hat, die Grundprobleme sind immer die Gleichen. Wie kann ich meine Idee frühzeitig vor Wettbewerbern schützen.
Ergebnis vorweg:
Verträge schließen und schnelle Umsetzung
Ideenschutz – leider nein, erst bei konkreter Ausformung
Das deutsche Recht kennt so etwas wie Ideenschutz nicht. Medienformate, Geschäftskonzepte oder neue Produkte sind daher vor ihrer konkreten Umsetzung nicht geschützt: First-come, first-served. Es ist daher abzuwägen, in welcher Start-up-Phase welche Personen, in welchem Umfang einbezogen werden. Kooperationspartner können schnell zu Konkurrenten werden. Die Abwägung fällt nicht immer leicht, da es genug Anlässe gibt, das eigene Produkt zu offenbaren: Partner- und Investorensuche, Markttests, Umfragen, Analysen und Prototyperstellung.
Gefahr droht nicht nur von außen. Viele Probleme ergeben sich daraus, dass Start-up-Gründer sich zerstreiten und sich dann die Frage stellt, wem gehört was oder was darf ich. Ein Paradebeispiel hierfür ist die Gründung von Facebook, anschaulich dargestellt im Film: „The Social Network“.
Urheberschutz – möglich, bei konkreter Ausformung
Sofern sich eine Idee in einem Text, Bild oder Zeichnung konkret ausgeformt hat, kann man auf das Urheberrecht setzten, das automatisch (z.B. ohne Anträge bei Ämtern) entsteht. Der Schutzbereich ist jedoch eingeschränkt. So sind vielleicht die konkreten Figuren in einem Videospiel geschützt, aber die Idee dahinter nicht. In Anlehnung an das eigene Spiel können Dritte jederzeit ein anderes Spiel entwickeln, freie Benutzung nach § 24 UrhG. Anschaulich wird dies z.B. im Pippi-Langstrumpf-Urteil des BGH (v. 17.07.2013 – I ZR 52/12).
Wettbewerbsrecht – möglich, bei konkreter Umsetzung
Das Wettbewerbsrecht schützt über § 4 Nr. 9 UWG und § 17 UWG Mitbewerber vor unredlichen Nachahmungen. Die Hürden liegen hier aber sehr hoch, da es stets erforderlich sein wird, dem Mitbewerber seine Unlauterkeit nachzuweisen. Die Nachahmung als solche gehört nach Ansicht der Gerichte dagegen zum Wettbewerb, siehe der Rechtstreit zwischen Facebook und StudiVZ. Hier hat das LG Köln mit Urteil vom 16.06.2009 – 33 O 374/08, alle Ansprüche auf Nachahmungsschutz abgewiesen.
Markenrecht – Eintragung erforderlich, geringer Schutzbereich
Markenrechte sind eine wichtige juristische Säule für den Geschäftsbetrieb (Nähere Infos hier). Markenrechte müssen grundsätzlich beim z.B. Patent- und Markenamt eingetragen werden und schützen keine komplette Geschäftsidee, sondern nur gegen die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens für die Leistungen durch einen Dritten.
Patent-, Gebrauchs und Geschmacksmusterrecht – möglich, aber Eintragung erforderlich
Sofern die Idee in einer konkreten technische Neuerung besteht, kann die Beantragung eines Patents oder Geschmacksmusters ins Auge gefasst werden. Hierzu muss aber ein relativ aufwendiges und langwieriges Verfahren beim Patent- und Markenamt durchgeführt werden. Sollte dies erfolgreich gelingen, besteht ein sehr wirksames Mittel. Wenn noch erwogen wird, die Idee patentieren zu lassen, darf diese Idee anderen erst nach Abschluss eines wirksamen NDAs mitgeteilt werden, weil sonst die Patentfähigkeit verloren gehen kann.
Ähnlich wirksam kann die Eintragung eines Designs sein, sofern das Aussehen und die Gestaltung eines Erzeugnisses (Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, Werkstoff) geschützt werden sollen.
Lösung: Verträge schließen und schneller sein
Der wirksamste Weg zum Schutz eigener Geschäftsideen bleibt die vertragliche Verpflichtung der Personen und Unternehmen, die ein potentielles Risiko darstellen. Hierbei stehen Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA – non-disclosure agreement), gesellschaftsrechtliche Regelungen und Wettbewerbsverbote im Vordergrund. Sorgfalt muss bei der Definition der geheimhaltungsbedürftigen Informationen angelegt werden. Geschäftspartnern muss es weiter möglich bleiben im entsprechenden Geschäftsfeld tätig zu sein, sonst wird er auch nicht unterschreiben. Auf der anderen Seite soll die Geschäftsidee so konkret wie möglich geschützt werden, ohne eine Weiterentwicklung zu blockieren. Darüber hinaus sind z.B. Vertragsstrafen, Auskunftsrechte und Gerichtsstandklauseln unerlässlich.
So abgesichert, sollte eine schnelle Verwirklichung der Idee weiter das Ziel bleiben, um in die dargestellten Schutzmechanismen zu kommen.
Beweise sichern nicht vergessen
Um später Ansprüche durchsetzen zu können, sind Beweise des Schöpfungsprozesses zu sichern. Wer hat welche Leistung, wann eingebracht. Bestehen Schreiben, Gesprächsprotokolle, E-Mailverkehr oder Präsentationen, die den Prozess nachbilden. Vertrauliches Material ist als solches auch schon frühzeitig zu kennzeichnen. Als Poor Man‘s Copyright ist zum Beispiel der Trick bekannt, einer Vertrauensperson einen Datenträger in einem verschlossenen Umschlag oder eine verschlüsselte Datei zu übermitteln, um so beweisen zu können, wann diese Informationen erstellt wurde.