Influencer-Marketing = Schleichwerbung?
Wenn Social-Media-Persönlichkeiten Produkte auf ihren Kanälen platzieren, wird der Eindruck erweckt, dass sie diese selbst nutzen und davon total begeistert sind. Das kann ziemlich grotesk werden. So zum Beispiel bei #coralcares auf Instagram: Da wird das Waschmittel schon mal im Bett präsentiert oder im Fahrradkörbchen spazieren gefahren. Der Grund? Meistens Geld. Diese Social Media-Beiträge sind keine unabhängige Meinungsäußerung, sondern verfolgen einen geschäftlichen Zweck. Das Gesetz sieht dafür entsprechende Kennzeichnungspflichten vor. Das OLG Celle hat nun entschieden, dass der #ad zur Kennzeichnung von Werbung jedenfalls dann nicht ausreichend ist, wenn er aufgrund einer Vielzahl anderer Hashtags untergeht. Nicht nur Influencer haften für Verstöße, auch das Unternehmen, das sich dieser Person zu Werbezwecken bedient. Daher gilt für solche Unternehmen: Richtlinien aufstellen, wie diese Beiträge eindeutig als Werbung zu kennzeichnen sind. Bildnachweis: © Godisable Jacob /pexels.com
WEITERLESENDie Folgen des neuen Urhebervertragsrechts für die Praxis – Teil 4: Total-Buy-Out ausgeschlossen?
Der Urheber räumt dem Rechteverwerter häufig ein umfassendes, zeitlich unbeschränktes, exklusives Nutzungsrecht gegen Einmalzahlung ein. Im Falle eines solchen „Total-Buy-Outs“ ist es für den Urheber nicht möglich sein Werk anderweitig gewinnbringend zu verwerten. Diese gängige Vertragspraxis wird durch das neue Urheberrecht in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt: Nach 10 Jahren kann der Urheber sein Werk auch anderen Verwertern überlassen. Dem ersten Vertragspartner verbleibt dann ein einfaches Nutzungsrecht; er muss also einkalkulieren, dass andere das Werk nutzen, welches ihm zunächst exklusiv eingeräumt wurde. Total-Buy-Out-Klauseln sind jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Eine Einigung über eine zeitlich unbeschränkte Nutzung kann jedoch erst 5 Jahre nach der Rechteeinräumung getroffen werden. Bild: Mega Pixel/shutterstock.com
WEITERLESENDie Folgen des neues Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 3: Gemeinsame Vergütungsregelungen
Durch das neue Urhebervertragsrecht wird neben dem Individualurheberrecht auch das Recht der gemeinsamen Vergütungsregeln, zwischen Urhebervereinigungen einerseits und Werknutzern andererseits, geändert. So wurde ein neues Verbandsklagerecht eingeführt, um die Durchsetzung von gemeinsamen Vergütungsregeln zu erleichtern. (mehr …)
WEITERLESENDie Folgen des neuen Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 2: Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche
Ziel der aktuellen Änderung des Urhebervertragsrechts ist die Stärkung der Kreativen bei der Durchsetzung einer angemessene Vergütung. Der Urheber soll an den Vorteilen, die aus der Nutzung seines Werkes gezogen werden, beteiligt werden.Bereits das alte Recht gewährte dem Urheber einen Auskunftsanspruch gegen seinen Vertragspartner zur Bemessung seiner Vergütung. Dieser Anspruch wird nunmehr gesetzlich verankert. (mehr …)
WEITERLESENDie Folgen des neues Urhebervertragsrechts für die Praxis // Teil 1: Angemessene Vergütung
Durch die Änderung des Urhebervertragsrechts sollen die Leistungen von Urhebern und ausübenden Künstlern fair bezahlt werden. Kriterien für die Angemessenheit der Bezahlung sind Art und Umfang der eingeräumten Nutzung, insbesondere nach deren Dauer und Zeitpunkt. (mehr …)
WEITERLESENRechtssichere Werbung: Den aufgeklärten Verbraucher zum Kauf verführen
Erfolgreiche Werbung soll Kunden in den Bann ziehen. Werbung ist daher geprägt von Übertreibungen, Hervorhebungen, der persönlichen, emotionalen Ansprache der Kunden und der Visualisierung des beworbenen Produkts. Gerade gegenüber Verbrauchern kann solche „typische“ Werbung rechtlich problematisch sein. (mehr …)
WEITERLESENPsst… Bitte nicht weitersagen – Ideenschutz durch Geheimhaltungsvereinbarung
Die Umsetzung von Geschäftsideen lässt sich nicht aus dem Stand und ohne Dritte bewältigen. Fremde Hilfe wird benötigt, beispielsweise bei der technischen oder kreativen Umsetzung oder der Gewinnung von Geldgebern. Die eigene Idee, Know-how oder auch ein bereits erworbener Kundenstamm müssen Fremden gegenüber offenbart werden, damit aus der Geschäftsidee ein Geschäft wird. Das Gesetz gewährleistet keine ausreichende Sicherheit. Wie schütze ich daher meine Idee? (mehr …)
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