HK2 Insights: Schwarzer Tag für „Black Friday“

Der Inhaber einer Marke darf anderen die Nutzung des geschützten Zeichens verbieten. Zum Schutz des freien Gebrauchs der Sprache sind freihaltebedürftige Alltagsbegriffe und solche ohne Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. Einer Gesellschaft aus Hongkong gelang es dennoch, sich die Marke „Black Friday“ zu sichern. Nachvollziehbar die Aufregung, als Online-Händlern kurz vor dem gleichnamigen Freitag nach Thanksgiving Abmahnungen ins Haus flatterten. Für einen Mandanten gingen wir in die Gegenoffensive und stellten Löschungsantrag. Erfreulich klar die Entscheidung des Markenamtes: „Black Friday“ fehlt die Unterscheidungskraft. Die Marke ist zu löschen. Der unter „Black Friday“ in den USA seit Jahren existierende Einkaufstag mit hohen Rabatten, sehr hohen Umsätzen und entsprechender Popularität habe schon vor dem Anmeldetag der Marke „seinen Weg auch nach Deutschland gefunden“. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Markeninhaberin kann hiergegen noch Rechtsbehelf einlegen. To be continued...   Bildnachweis: © Antonio Guillem/shutterstock.com

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Kostenloses HK2 Webinar: Wege zur Finanzierung eines Startups

Date: 21. März 2018 Time: 10.00-10.40 Uhr Speaker: Startup Rechtsanwalt Philip Koch Kostenfreie Anmeldung Hat ein Startup erst einmal einen Finanzinvestor (Venture Capital / Private Equity) von sich überzeugt, steht es direkt vor der nächsten großen Herausforderung: dem Letter of Intent. Kurz darauf folgen bereits: Due Diligence, Vertragsverhandlungen und der Abschluss des Beteiligungsvertrages. Dabei stehen Gründer in aller Regel äußerst erfahrenen Investoren und Anwälten gegenüber. Um sich eine gute Vertragsposition zu sichern, sollten sich Gründer möglichst frühzeitig mit den Gepflogenheiten des Geschäfts vertraut machen. So sind sie in der Lage, den Überblick zu behalten und unter Umständen nachteilige Regelungen beizeiten zu erkennen. Wir informieren kurz und prägnant über die wichtigsten Punkte! Dieses Webinar ist sinnvoll für Gründer und Geschäftsführer von Unternehmen, die sich allgemein über Beteiligungsverträge informieren möchten, auf der Suche nach Kapitalgebern sind oder bereits mit Kapitalgebern im Gespräch sind.    

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Startup-Workshop: „Vom Pitch zum Deal: Der Weg zum passenden Investment!“

Der Gründerwettbewerb - Digitale Innovationen findet zweimal jährlich statt. Mit dem Wettbewerb unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium seit 2016 innovative Geschäftsideen, die auf modernen Informations- und Kommunikationstechnologien basieren.   HK2 ist als Rechtsexperte dabei und unterstützt Gründer mit einem spannenden Workshop! 24.11.2017 // Berlin Philip Koch: „Vom Pitch zum Deal: Der Weg zum passenden Investment! - Zu den rechtlichen Aspekten der Themen 'Finanzierung' und 'Beteiligung'." Veranstaltungsdetails     Bildnachweis: Anthony / pexels.com

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Haftung von Portalbetreibern oder: „Aus gut kann leicht böse werden“

Das mag sich der Betreiber eines Bewertungsportals nach seiner Verurteilung gedacht haben. Eigentlich haften Portalbetreiber für rechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer vor Kenntnis nicht und danach nur eingeschränkt. (mehr …)

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Geistlose Tweets?

In einschlägigen Nachrichtendiensten wurde in den vergangenen Wochen vermehrt über eine Entscheidung des LG Bielefeld berichtet, die dem Tweet „Wann genau ist aus 'Sex, Drugs & Rock’n’Roll' eigentlich 'Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer' geworden?“ die Schutzfähigkeit abgesprochen hat. Wer nun aber meint, Tweets nach Belieben kopieren zu können, irrt. Zwar stellt das Gericht wegen ihrer Kürze an die Schutzfähigkeit von Tweets „strenge Anforderungen“. Das ist aber nichts Neues und schließt die Schutzfähigkeit von Tweets keineswegs aus. Diese können, etwa als Aphorismen, schutzfähige Sprachwerke sein. Der EuGH hat bereits 2009 klargestellt, dass schon die Übernahme kürzester Texte (11 Worte) eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung sein kann. Es bleibt daher dabei: Einen Freibrief zum Kopieren von Tweets gibt es nicht.

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Neues Urhebervertragsrecht stärkt Kreative

Gut meint es der Gesetzgeber mit den Kreativen im neuen Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes. Durch die Änderung soll die Position der Kreativen bei der vertraglichen Rechteeinräumung gestärkt und die Durchsetzung ihres Anspruchs auf angemessene Vergütung verbessert werden. Neben zusätzlichen Kriterien zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung wird es einen Auskunftsanspruch geben, mit dem die wesentliche Nutzung der Lizenz und die dadurch erwirtschafteten Erlöse seitens des Urhebers besser überblickt werden können. Werden exklusive Nutzungsrechte lediglich pauschal vergütet („Total Buy-Out“), erhält der Urheber nach 10 Jahren sogar ein Recht zur anderweitigen Verwendung. Neu ist auch das Verbandsklagerecht, welches die Durchsetzung von gemeinsamen Vergütungsregelungen erleichtern soll. In kommenden Beiträgen werden wir die Folgen der Gesetzesänderung näher ausleuchten.

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