Selbst bei veraltetem CMS: Einstweilen keine Verantwortlichkeit für gehackte Seite
Ein Fotograf entdeckte eines seiner Fotos auf einer Webseite und wollte, nachdem der Betreiber das Foto innerhalb weniger Stunden entfernt hatte, das noch einmal im Eilverfahren kostenpflichtig von einem Gericht untersagt wissen. Gibt’s nicht, meint das Landgericht Hamburg. Denn es war nicht auszuschließen, dass das Content Management System (CMS) gehackt worden ist. Die drei Administratoren haben sämtlich versichert, dass sie das Foto nicht eingestellt haben. Layout, Texte und Sprache waren anders, als auf dem Rest der Seite. Und mit Tapeten in Südafrika hatte die Beklagte auch nichts zu tun. Solange dann der Fotograf nicht nachweist, dass ein aktuelles CMS – das letzte Update war ca. 1 Jahr her – nicht gehackt worden wäre, muss der Webseitenbetreiber nur zügig löschen.
WEITERLESENKostenloses HK2-Webinar: WhatsApp, Facebook, Slack & Co. rechtssicher im Unternehmen nutzen
Datum: 30. Oktober 2018 Zeit: 10.00-10.40 Uhr (inkl. Fragerunde) Referent: Rechtsanwalt Merlin Backer LL.M. Kostenfreie Anmeldung Inhalte: - Datenschutzrechtliche Grundlagen - Einsatzmöglichkeiten von Messengerdiensten (z.B. WhatsApp)und Kommunikationsplattformen (z.B. Slack) nach DSGVO - Facebook-Fanpages nach dem Urteil des EuGH - Vertragliche Anforderungen - Umgang mit amerikanischen Anbietern - Arbeitsrechtliche Implikationen
WEITERLESENVerlinken ja, selber posten nein
Auf ein online verfügbares Foto zu verlinken ist zulässig. Dasselbe Foto auf einer anderen Website noch einmal ohne Erlaubnis zu veröffentlichen, kann hingegen unzulässig sein. Dies hat nun der EuGH in seinem ersten urheberrechtlichen Urteil im Jahr 2018 entschieden. Das Posten eines frei verfügbaren Werkes stelle eine neue öffentliche Wiedergabe dar, die rechtlich dem Urheberrechtsinhaber vorbehalten sei. Dies sei qualitativ von der Zugänglichmachung aufgrund eines anklickbaren Links zu unterscheiden, da dieses Vorgehen dem Wesen des Internet entspreche und kein neues Publikum erschlossen werde, was der EuGH bereits 2014 im Fall Svensson entschied.
WEITERLESENFacebook Fanpages – Abschalten oder informieren?
Nach Auffassung des EuGH sind Betreiber von Facebook Fanpages für die Datenverarbeitung durch Facebook mitverantwortlich. Zwar würde Facebook über die Cookies entscheiden. Über die Parametrisierung seiner anonymen Statistiken würde der Fanpage-Betreiber aber darauf einwirken, welche Daten Facebook erhebt. Die Aufsichtsbehörden haben daraus schnell Konsequenzen abgeleitet: Demnach müssen Fanpage-Anbieter transparent informieren, wie die Daten verarbeitet werden, bei Tracking grundsätzlich eine Einwilligung einholen und mit Facebook eine Vereinbarung über die gemeinsame Verarbeitung treffen und Dritten zur Verfügung stellen. Da das derzeit nicht funktioniert, gibt es nur eine sichere Option: Fanpage abschalten. Es gibt aber auch viele Fragezeichen. Gilt das auch unter der DSGVO (wahrscheinlich)? Was ergibt sich aus der untergeordneten Verantwortlichkeit des Fanpage-Anbieters (weiß keiner)? Wie reagiert Facebook (wollen Datenschutzrichtlinie ändern)? Und was machen die Aufsichtsbehörden (sie prüfen)? Zumindest sollte der Betreiber einer Fanpage die User informieren, soweit er das kann. Weitere für Startups relevante Beiträge erscheinen monatlich in unserem Magazin-Newsletter: HK2 Der Rote Faden Bildnachweis: Pixabay/pexels.com *wurde bearbeitet
WEITERLESENGeld ausgeben wird kostenlos! – Aufschläge für Zahlungsmittel künftig unzulässig
Die Freude über den im Internet gefundenen günstigen Flug währt oft nur bis zum letzten Schritt des Checkout-Prozesses im Buchungsportal. Dann nämlich muss das Zahlungsmittel ausgewählt werden. Einige Anbieter kassieren hier hohe Gebühren für den Einsatz gängiger Zahlungsmittel. Bisher besteht hier nur die Pflicht, zumindest eine gängige Zahlungsart kostenlos anzubieten. Jetzt geht der Gesetzgeber im Rahmen der Reform des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) noch einen Schritt weiter. Ab dem 13.01.2018 verbietet der neu eingefügte § 270a BGB überhaupt Aufschläge für die meisten gängigen Zahlungsarten zu fordern. Dies umfasst jedenfalls normale SEPA-Überweisungen, im B2C-Bereich auch die meisten Debit- und Kreditkarten. Shop-Anbieter müssen prüfen, ob ihre angebotenen Zahlungsmittel erfasst sind und entsprechende Gebühren zum Stichtag streichen. Die Kunden hingegen können das gesparte Geld dann in mehr Beinfreiheit oder verstellbare Rückenlehnen investieren. Bildnachweis: © Negative Space / pexels.com
WEITERLESENFerrari ohne Testarossa oder „Marken müssen benutzt werden“
Ein Nürnberger Spielzeughersteller wollte sich Lizenzzahlungen an Ferrari sparen, weswegen er die Löschung der Kult-Marke „Testarossa“ wegen Nichtbenutzung vor dem deutschen und europäischen Markenamt beantragte. Nachdem er insoweit schon teilweise erfolgreich war, hatte er nunmehr auch vor dem LG Düsseldorf Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts hat Ferrari die Marke „Testarossa“ in der Vergangenheit nicht ausreichend verwendet. Werden Marken fünf Jahre durchgehend nicht benutzt, können sie gelöscht werden. Die Produktion des „Testarossa“ wurde bereits vor 21 Jahren eingestellt. Die Verwendung der Marke in geringem Umfang für Ersatzteile reichte dem Gericht nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass Ferrari in Berufung gehen wird. Bildnachweis: © Pixabay / pexels.com
WEITERLESENTipps zur Website-Erstellung
Manche Wünsche bleiben unerfüllt. Im Leben muss man das wohl akzeptieren. Bei Leistungsverträgen galt bisher allerdings das Prinzip, dass ein Anspruch auf die vereinbarte Leistung besteht. Das sieht das AG Essen anscheinend anders. Nur weil die Konzeptionierung einer suchmaschinenoptimierten (SEO) Website beauftragt war, heißt das noch nicht, dass sie auch zu liefern ist. (mehr …)
WEITERLESENGeschäftsführerhaftung im Wettbewerbsrecht
Bei jungen, expandierenden und dynamisch agierenden Unternehmen kommt es häufiger zu Verstößen gegen Normen des Wettbewerbsrechts. Bei Start-Ups gerät hierbei der Geschäftsführer häufig direkt ins Visier. Wir erläutern Euch in diesem Zusammenhang die Geschäftsführerhaftung genauer. (mehr …)
WEITERLESENTestsiegelwerbung im Internet
Der BGH hat erneut bestätigt, dass bei Online-Werbung mit Testsiegeln die Angabe der Internetseite, die den Test durchgeführt hat, ausreicht. Eine Verlinkung mit dem Testergebnis ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 08.12.2016 - Az.: I ZR 88/16).
WEITERLESENMarken anmelden: Verfahren, Kosten & Strategien
Wir haben bereits darüber berichtet, was der Markenschutz einem Startup bringen kann. Eine Marke bekommt man aber erst, wenn man das Eintragungsverfahren beim zuständigen Markenamt durchlaufen hat. Hier geben wir einen Überblick über die Verfahren, Kosten und strategische Erwägungen bei der Markenanmeldung. (mehr …)
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