NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 04/2020 – Corona – Vertragsanpassung, Entschädigung, Arbeitsrecht, Video-Konferenzen, Geschäftsgeheimnisse

<![if !mso]> <![endif]> <![if !mso]> <![endif]> Sehr geehrte Damen und Herren, zur Walpurgisnacht tanzen alle in den eigenen vier Wänden. Das wird sich in Berlin vielleicht ähnlich friedlich anfühlen wie die Bilder aus Venedig. Unsere Themen bleiben dafür bewegend: Bei erforderlicher Vertragsanpassung zahlt jeder die Hälfte, Corona sorgt für Solidarität. Geschäftsgeheimnisse sind nicht nur das, was drinsteht, sondern auch, was man von außen erkennen kann. Bei Telefon- und Videokonferenzen verraten uns die staatlichen Stellen, woran wir denken müssen, aber nicht, wie man es macht. Und angesichts der Grenzschließungen müssen natürlich Bedienungsanleitungen auf Deutsch sein, sonst stört das den Wettbewerb. Viel Spaß beim Lesen und feiern Sie schön! Ihr/ Euer Bernhard Kloos   <![if !mso]> Sehr geehrter Herr Drescher, zur Walpurgisnacht tanzen alle in den eigenen vier Wänden. Das wird sich in Berlin vielleicht ähnlich friedlich anfühlen wie die Bilder aus Venedig. Unsere Themen bleiben dafür bewegend: Bei erforderlicher Vertragsanpassung zahlt jeder die Hälfte, Corona sorgt für Solidarität. Geschäftsgeheimnisse sind nicht nur das, was drinsteht, sondern auch, was man von außen erkennen kann. Bei Telefon- und Videokonferenzen verraten uns die staatlichen Stellen, woran wir denken müssen, aber nicht, wie man es macht. Und angesichts der Grenzschließungen müssen natürlich Bedienungsanleitungen auf Deutsch sein, sonst stört das den Wettbewerb. Viel Spaß beim Lesen und feiern Sie schön! Ihr/ Euer Bernhard Kloos <![endif]> Vertragsanpassung wegen Corona: Im Zweifel fifty-fifty Es gibt nur wenig Verträge, die von der Corona-Krise unberührt sind. Nachdem die staatlichen Maßnahmen reduziert wurden, ist jetzt ein geeigneter Zeitpunkt zur Vertragsanpassung. Lesen Sie dazu unsere Corona-FAQ. Vereinfacht ausgedrückt: Ist es ganz schlimm, kann man kündigen, ist es (nur) schlimm, kann man Vertragsanpassung verlangen. Schlimm steht hierbei für unvorhersehbar und schwerwiegend veränderte Umstände, die zu einem krassen Missverhältnis führen. Das gesetzliche Anpassungsrecht sieht keine bestimmte, sondern die nach der Risikoverteilung zumutbare Rechtsfolge vor. Dazu ist zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie an die Veränderung gedacht hätten. Der Eingriff soll möglichst gering sein. Das Risiko „normaler“ Veränderung wird nicht ausgeglichen, sondern nur die übersteigende Belastung. In der Praxis mündet das häufig in einer hälftigen Teilung des veränderungsbedingten Risikos.   Bernhard Kloos <![if !mso]> Vertragsanpassung wegen Corona: Im Zweifel fifty-fifty Es gibt nur wenig Verträge, die von der Corona-Krise unberührt sind. Nachdem die staatlichen Maßnahmen reduziert wurden, ist jetzt ein geeigneter Zeitpunkt zur Vertragsanpassung. Lesen Sie dazu unsere Corona-FAQ. Vereinfacht ausgedrückt: Ist es ganz schlimm, kann man kündigen, ist es (nur) schlimm, kann man Vertragsanpassung verlangen. Schlimm steht hierbei für unvorhersehbar und schwerwiegend veränderte Umstände, die zu einem krassen Missverhältnis führen. Das

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Meta-Informationen von Dateien können unter ein Geschäftsgeheimnis fallen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (BVerwG, Beschluss vom 05.03.2020 – 20 F 3/19), dass die Meta-Informationen von Dateien (wie Dateiname, -endung, -typ und -größe) unter ein Geschäftsgeheimnis fallen können, wenn daraus Rückschlüsse auf das Geschäftsgeheimnis möglich sein. Dies folge aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG. So erlaubten die Kenntnis der Dateinamen und Dateigrößen von Quellcode dem Fachmann weitreichende Schlüsse auf das investierte Knowhow. Auch die Programmiersprache könne aus den Dateninformationen ersichtlich sein. Wenn Dateinamen auch Hinweise darauf enthalten, welche Funktionalität sie umsetzen, sei ein Rückschluss auf den Aufwand des Herstellers erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht definiert damit das Geschäftsgeheimnis außerordentlich weit. Jede nicht öffentliche Information über die Herstellung eines Produkts soll ein Geschäftsgeheimnis darstellen können. Gegenstand der Entscheidung war die Verweigerung der Akteneinsicht nach IFG in Prüfunterlagen eines Bauartzulassungsverfahrens für ein Geschwindigkeitsmessgerät. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine weitgehende Schwärzung der Unterlagen vor Herausgabe zum Schutz mutmaßlicher Geschäftsgeheimnisse gebilligt. Kommentar: Es ist aus dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt nicht abzuleiten, dass sich der Aufwand aus der Dateigröße ergibt oder die Dateinamen etwas offenbaren, was als Geschäftsgeheimnis konkret schutzfähig ist. Das Urteil folgt den allgemein gehaltenen Behauptungen des Geheimnisinhabers, es seien Rückschlüsse auf relevante Informationen möglich. Dies mag im Einzelfall so sein, konkret nachvollziehbar wird das im entschiedenen Fall nicht. Der Schluss von Dateinamen und -größen beim Quellcode auf Aufwand oder Funktionsweise von Programmen ist nicht durch Tatsachen vom Gericht belegt worden. Die Programmiersprache als Geschäftsgeheimnis anzusehen, erscheint auch einer Begründung zu bedürfen. Für universelle Programmiersprachen liegt dies nicht auf der Hand. Auch könnte hier bereits aus den Stellenanzeigen des Unternehmens eine Offenbarung vorliegen. Insgesamt also keine überzeugende Entscheidung. Zu der umstrittenen Frage, wann angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber getroffen wurden (§ 2 Nr. 1 b GeschGehG) enthält das Urteil den lapidaren Satz, die Informationen seien „unter Verschluss gehalten“ worden. Nachdem die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen zum Tatbestand eines Geschäftsgeheimnisses gezählt werden, ist das Urteil auch hier wenig überzeugend. Nach dieser Entscheidung ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen also außerordentlich weit und sind die Anforderungen an die Darlegung eines Geschäftsgeheimnisses außerordentlich gering. Allerdings ging es um die Abwehr eines Anspruchs auf Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Behörden und Gerichte gehen mit solchen Ansprüchen traditionell äußerst restriktiv um. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Geheimnisschutz-Seite geheimnisschutz.eu. Haben Sie eine Frage hierzu? Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Matthias Hartmann, Telefon: +49 30 2789000

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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 03/2020 – Corona, Influencer, Empfehlungen und AGB

<![if !mso]> <![endif]> <![if !mso]> <![endif]> Sehr geehrte Damen und Herren, Corona und kein Ende. Immer wenn man meint, neue Informationen zu haben, sind diese schon wieder veraltet. So ist es auch nicht leicht die Leser darüber zu informieren, was aktuell an Hilfen auf dem Weg ist. Der Informationsfluss ist inflationär. Rechtsfragen aus unserer täglichen Praxis stellen wir auf einer eigenen Internetseite dar: hk2-corona-recht.de. Wie es weitergeht, weiß niemand. Dennoch erfährt man in der Krise auch Gutes. Denn der Staat zeigt tatsächlich, dass schnelles Handeln möglich ist. Bei allem individuellen Leid, das der Einzelne in sehr unterschiedlicher Intensität erfährt, ist das die gute Nachricht: Es geht auch anders, schneller, besser. Das zeigt sich beim Kurzarbeitergeld, zu dem wir aktuell intensiv beraten. Hier treten die Neuregelungen wohl bereits am 8. April in Kraft. Geld fließt bereits 10 Tage danach. Die Beratung der Arbeitsagenturen dazu wird von allen Seiten gelobt: Schnell, unbürokratisch, lösungsorientiert. Einen Anspruch auf Entschädigung für berufstätige Eltern bei notwendiger Kinderbetreuung wird es geben. Krankenkassen und Berufsgenossen stunden Beiträge, es gibt zahlreiche Überbrückungshilfen, und die Insolvenzantragspflicht wird gelockert. Nur eine Frage bleibt für „Friedenszeiten“ offen: Warum klappt bürgernahes Handeln nur in der Krise und nicht auch im Normalfall? Bleiben Sie gesund, wünscht Ihnen Ihr/ Euer Jörg Hennig <![if !mso]> Sehr geehrter Herr Drescher, Corona und kein Ende. Immer wenn man meint, neue Informationen zu haben, sind diese schon wieder veraltet. So ist es auch nicht leicht die Leser darüber zu informieren, was aktuell an Hilfen auf dem Weg ist. Der Informationsfluss ist inflationär. Rechtsfragen aus unserer täglichen Praxis stellen wir auf einer eigenen Internetseite dar: hk2-corona-recht.de. Wie es weitergeht, weiß niemand. Dennoch erfährt man in der Krise auch Gutes. Denn der Staat zeigt tatsächlich, dass schnelles Handeln möglich ist. Bei allem individuellen Leid, das der Einzelne in sehr unterschiedlicher Intensität erfährt, ist das die gute Nachricht: Es geht auch anders, schneller, besser. Das zeigt sich beim Kurzarbeitergeld, zu dem wir aktuell intensiv beraten. Hier treten die Neuregelungen wohl bereits am 8. April in Kraft. Geld fließt bereits 10 Tage danach. Die Beratung der Arbeitsagenturen dazu wird von allen Seiten gelobt: Schnell, unbürokratisch, lösungsorientiert. Einen Anspruch auf Entschädigung für berufstätige Eltern bei notwendiger Kinderbetreuung wird es geben. Krankenkassen und Berufsgenossen stunden Beiträge, es gibt zahlreiche Überbrückungshilfen, und die Insolvenzantragspflicht wird gelockert. Nur eine Frage bleibt für „Friedenszeiten“ offen: Warum klappt bürgernahes Handeln nur in der Krise und nicht auch im Normalfall? Bleiben Sie gesund, wünscht Ihnen Ihr/ Euer Jörg Hennig <![endif]> Ausnahmezustand – Corona und die Arbeitswelt Wir Arbeitsrechtler befassen uns

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Social Distancing in der Arbeitswelt

Homeoffice und Datenschutz in Zeiten der Corona-Pandemie Um das Corona-Virus einzudämmen, gilt es, zwischenmenschliche Kontakte so weit wie möglich zu unterbinden – sprich: zu Hause bleiben. Aus diesem Grund schicken derzeit zahlreiche Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Homeoffice. Neben den logistischen Herausforderungen sind dabei auch rechtliche Vorgaben zu beachten. Flatten the curve! – Das ist das Gebot der Stunde. Durch die Minimierung sozialer Kontakte soll eine sprunghafter Anstieg der Infektionen mit dem Corona-Virus verhindert werden. In der Arbeitswelt bedeutet dies häufig: Umzug ins Homeoffice. Neben den vielen praktischen Fragen (siehe hierzu den Homeoffice-Guide von t3n) hat die Umstellung auf Heimarbeit auch verschiedene datenschutzrechtliche Implikationen. Heimarbeit birgt das Risiko des Absenkens des Schutzniveaus für Daten, da naturgemäß nicht die gleichen Sicherungsmaßnahmen wie am Sitz des Unternehmens umgesetzt werden können. Dann drohen Offenlegung, Diebstahl oder Missbrauch der Daten durch Unbefugte. Hier muss mit besonderen Maßnahmen gegengesteuert werden. Homeoffice: vernünftig, aber auch zulässig? Wer jetzt seine Mitarbeiter ins Homeoffice schicken möchte, sollten zuerst prüfen, ob er das überhaupt darf. Staatliche Verbote bestehen zwar nicht. Allerdings kann Heimarbeit privatrechtlich ausgeschlossen sein. Die Arbeit im Homeoffice ist in Leistungsverträgen mit Kunden häufig ausdrücklich ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Das gilt insbesondere dann, wenn Unternehmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten. In Vereinbarungen über die Auftragsverarbeitung finden sich nicht selten Regelungen zur Zulässigkeit oder dem Verbot von Heimarbeit. Das gilt z.B. auch für die weit verbreiteten Musterverträge des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI). Die gängigen Regelungen reichen von einem vollständigen Verbot über ein Zustimmungserfordernis im Einzelfall bis hin zur generellen Freigabe, teilweise unter Auflagen. Problematisch ist dann, wenn die Arbeit im Homeoffice komplett untersagt wird oder die gesetzten Auflagen nicht erfüllt werden können. Einige Muster erfordern z. B. die Einwilligung des Mitarbeiters und sämtlicher Mitbewohner, dass der Kunde die Wohnung für Kontrollen betreten darf. Das dürfte in den wenigstens Fällen erfüllt sein. Die Einwilligung kann nun im Zeichen von Corona auch nicht mehr wirksam eingeholt werden. Wenn der Mitarbeiter die Wahl hat, einzuwilligen, mit Ansteckungsgefahr weiter im Büro zu arbeiten oder Urlaubstage zu verwenden, ist diese kaum freiwillig. Derartige Regelungen wirken somit wie Quasi-Verbote. Wird entgegen eines Verbotes im Homeoffice gearbeitet, erfolgt das weisungswidrig und stellt eine Pflichtverletzung dar. Das wird auch nicht durch den Aufruf offizieller Stellen, zu Hause zu bleiben, automatisch geheilt. Weder eine ausdrücklichen Anordnung der Quarantäne eines Mitarbeiters wegen eigener Erkrankung oder als Kontaktperson nach § 28 IfSG noch die generelle Empfehlung, zu Hause zu bleiben,

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Das Corona Virus und seine rechtlichen Folgen

Corona-Virus in Deutschland: Seit die Anzahl an Infektionen in den letzten Tagen sprunghaft steigt, werden bereits verschiedene Großveranstaltungen, wie internationale Messen, abgesagt. Zudem sind Lieferketten in verschiedenen Sektoren, wie beispielsweise der Automobilindustrie und dem Maschinenbau stark betroffen. Für Unternehmen stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das Corona-Virus auf die Liefer- oder Leistungsbeziehungen in rechtlicher Hinsicht hat. Corona-Virus ein Fall der höheren Gewalt? Sofern Unternehmen Verträge aufgrund des Corona-Virus nicht mehr erfüllen können, sollten die entsprechenden Verträge umgehend auf sog. Force Majeure-Klauseln überprüft werden. Diese Klauseln beschreiben Fälle der höheren Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und mit deren Eintreten nicht gerechnet werden konnte, und befreien den Betroffenen in diesen Fällen von der vertraglichen Leistungs- und/oder Schadensersatzpflicht. Häufig gewähren Force-Majeure Klauseln dem Betroffenen auch ein Loslösungsrecht, wie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. In der Regel werden Epidemien (neben Fluten, Erdbeben und Taifunen etc.) als höhere Gewalt in Force-Majeure Klauseln anzusehen sein. In jedem Fall ist aber der genaue Inhalt einer solchen Klausel zu prüfen und zu schauen, ob eventuell dort eine abschließende Nennung von Fällen höherer Gewalt erfolgt. Sind Klauseln nicht vorhanden, ist zu prüfen, ob das jeweilige anwendbare Recht gesetzliche Regelungen für den Fall höherer Gewalt bereithält und welchen Inhalt diese haben. So entfällt gemäß Art. 79 des UN-Kaufrechts (CISG) für den Lieferanten eines internationalen Kaufvertrags die Haftung für ein aus höherer Gewalt resultierendes Leistungshindernis. Im deutschen Zivilrecht fehlt eine entsprechend klare Klausel, womit auf das allgemeine Recht der Leistungsstörungen abzustellen ist. Ist die Erfüllung der Leistungspflicht unmöglich oder grob unverhältnismäßig, kann die Leistungspflicht entfallen oder dem Lieferanten zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Force Majeure-Regelungen verpflichten den Betroffenen seinem Vertragspartner, den (drohenden) Leistungsausfall unverzüglich anzuzeigen. Es sollte also bereits jetzt geprüft werden, was zu tun ist, wenn Leistungen betroffen sind. Ein Fall von höherer Gewalt liegt in der Regel jedoch nur vor, wenn das Leistungshindernis unabwendbar ist, also mit zumutbaren Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Es sollte daher dringend davon abgeraten werden, sich vorschnell auf den Corona-Virus als Leistungshindernis zu berufen. In jedem Fall bedarf es einer Prüfung des konkreten Einzelfalls, insbesondere möglicher alternativer Maßnahmen zur Abwendung des Leistungsausfalls. Was müssen Unternehmen jetzt beachten? Droht Unternehmen wegen des Corona-Virus nicht oder nur unter grob unverhältnismäßigen Umständen leisten zu können, sollten sie die entsprechenden Verträge zunächst auf Force Majeure-Klauseln überprüfen, und ihren Abnehmern den Leistungsausfall so früh wie möglich anzeigen. Fehlt eine Force Majeure Klausel, mag es ratsam sein, entsprechende ergänzende Regelungen zu treffen. Wird ein Vertrag heute in Kenntnis des Risikos durch eine Corona-Virus

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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 02/2020 – Änderung von AGB, Neues zum Single Opt-in, Datenpannen bei der Berliner Justiz, Arbeitszeiterfassung per Fingerprint

<![if !mso]> <![endif]> <![if !mso]> <![endif]> Sehr geehrte Damen und Herren, heute fällt es mir schwer, Sie beschwingt zu begrüßen. Der Anschlag in Hanau lässt mich kein spritziges Editorial schreiben und ins Tagesgeschäft übergehen. „Aus Worten werden Taten“ – durch menschenverachtende Kommentare und hasserfüllte Sprache sinkt die Hemmschwelle, öffentlich ausgesprochene Drohungen in die Tat umzusetzen. Um auf Hasskriminalität und rechtsterroristische Taten zu reagieren, beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“. Für Soziale Netzwerke soll z.B. eine Meldepflicht ans BKA eingeführt werden. Von dieser Meldepflicht sind besonders schwere Straftaten (z.B. Volksverhetzung, Bedrohung mit Mord oder mit Vergewaltigung) umfasst. Der Gesetzesentwurf ist im Hinblick auf die verfolgten Ziele zu begrüßen. Er wirft jedoch insbesondere Fragen zur Meinungsfreiheit und dem Datenschutz auf, die sicherlich noch im weiteren Gesetzgebungsverfahren für Diskussionen sorgen werden. Nun zum Tagesgeschäft: Themen dieser Ausgabe sind Single Opt-in bei Online-Portalen, Datenpannen bei der Berliner Justiz, die Arbeitszeiterfassung per Fingerprint sowie der Inhalt der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO. Zudem informieren wir Sie u.a. über neue Entscheidungen im Marken- und AGB-Recht. Ihre/ Eure Nadja Marquard   <![if !mso]> Sehr geehrter Herr Drescher, heute fällt es mir schwer, Sie beschwingt zu begrüßen. Der Anschlag in Hanau lässt mich kein spritziges Editorial schreiben und ins Tagesgeschäft übergehen. „Aus Worten werden Taten“ – durch menschenverachtende Kommentare und hasserfüllte Sprache sinkt die Hemmschwelle, öffentlich ausgesprochene Drohungen in die Tat umzusetzen. Um auf Hasskriminalität und rechtsterroristische Taten zu reagieren, beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“. Für Soziale Netzwerke soll z.B. eine Meldepflicht ans BKA eingeführt werden. Von dieser Meldepflicht sind besonders schwere Straftaten (z.B. Volksverhetzung, Bedrohung mit Mord oder mit Vergewaltigung) umfasst. Der Gesetzesentwurf ist im Hinblick auf die verfolgten Ziele zu begrüßen. Er wirft jedoch insbesondere Fragen zur Meinungsfreiheit und dem Datenschutz auf, die sicherlich noch im weiteren Gesetzgebungsverfahren für Diskussionen sorgen werden. Nun zum Tagesgeschäft: Themen dieser Ausgabe sind Single Opt-in bei Online-Portalen, Datenpannen bei der Berliner Justiz, die Arbeitszeiterfassung per Fingerprint sowie der Inhalt der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO. Zudem informieren wir Sie u.a. über neue Entscheidungen im Marken- und AGB-Recht. Ihre/ Eure Nadja Marquard <![endif]> AGB Änderung durch Pop-Up Cloud-Diensten zeichnen sich durch hohe Agilität aus. Inhalte und Funktionalitäten können tagesaktuell angepasst werden. Das gilt auch für eine Anpassung der AGB. Juristisch ist diese Flexibilität schwerer einzufangen, denn eine Änderung der Leistungen oder Bedingungen bedarf der Zustimmung des Vertragspartners. Diese Zustimmung kann zwar auch mittels Pop-Up Fenster eingeholt werden. An der Wirksamkeit bestehen aber Zweifel, wenn die Zustimmung nicht „freiwillig“ erteilt wurde. Dies wird diskutiert, wenn die Alternative

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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 01/2020 – Brexit, Vertragslaufzeiten und Gerichtsstände in AGB, ePrivacyVO, Videoüberwachung

  <![if !mso]> <![endif]> <![if !mso]> <![endif]> Sehr geehrte Damen und Herren, alles neu im neuen Jahr? Nicht ganz. Auch 2020 versorgen wir Sie mit Updates und Wissenswertem zu Themen, die uns bei HK2 beschäftigen. In dieser Ausgabe berichten wir über aktuelle Rechtsprechung zum Thema Mindestlaufzeiten im AGB-Recht und stellen ein Urteil des VG Hannover vor, das Fotos auf Facebook Fanpages als Verstoß gegen die DSGVO verbietet. Auch widmen wir uns erneut einem Dauerbrenner der letzten Jahre, dem Brexit. So heißt es heute abend „Bye, bye UK“. Faktisch wird sich der Brexit in diesem Jahr aber noch nicht auswirken. Außerdem neu: ich! Um HK2 im Bereich IT und IP als Rechtsanwältin zu unterstützen, bin ich von Hamburg nach Berlin gezogen. Nach diesem nicht ganz einfachen Unterfangen, freue ich mich jetzt sehr auf die Zusammenarbeit und auf ein – auch in juristischer Hinsicht – spannendes Jahr. Viel Spaß beim Lesen unseres aktuellen Roten Fadens wünscht Ihnen Ihre/ Eure Ronja Hecker   <![if !mso]> Sehr geehrter Herr Drescher, alles neu im neuen Jahr? Nicht ganz. Auch 2020 versorgen wir Sie mit Updates und Wissenswertem zu Themen, die uns bei HK2 beschäftigen. In dieser Ausgabe berichten wir über aktuelle Rechtsprechung zum Thema Mindestlaufzeiten im AGB-Recht und stellen ein Urteil des VG Hannover vor, das Fotos auf Facebook Fanpages als Verstoß gegen die DSGVO verbietet. Auch widmen wir uns erneut einem Dauerbrenner der letzten Jahre, dem Brexit. So heißt es heute abend „Bye, bye UK“. Faktisch wird sich der Brexit in diesem Jahr aber noch nicht auswirken. Außerdem neu: ich! Um HK2 im Bereich IT und IP als Rechtsanwältin zu unterstützen, bin ich von Hamburg nach Berlin gezogen. Nach diesem nicht ganz einfachen Unterfangen, freue ich mich jetzt sehr auf die Zusammenarbeit und auf ein – auch in juristischer Hinsicht – spannendes Jahr. Viel Spaß beim Lesen unseres aktuellen Roten Fadens wünscht Ihnen Ihre/ Eure Ronja Hecker <![endif]>   Kein berechtigtes Interesse für Fotos auf Facebook? Wer Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, bei Facebook postet, kann dafür laut VG Hannover kein berechtigtes Interesse in Anspruch nehmen. Ein SPD-Ortsverband hatte ein Veranstaltungsfoto auf seiner Facebook-Fanpage gepostet, auf dem ein Ehepaar zu erkennen war. Das Foto wurde auf Beschwerde der Eheleute umgehend gelöscht, diese legten dennoch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein (vermuteter Beruf: Lehrer). Laut Gericht war die darauf ergangene Verwarnung der Aufsichtsbehörde rechtmäßig. Die Verwendung des Fotos in der Berichterstattung über die Veranstaltung sei durchaus zulässig, nicht jedoch bei Facebook. Damit würde eine nicht kontrollierbare Datenverarbeitung durch Facebook ausgelöst. Insofern bestünde weder nach KunstUrhG

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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 12/2019 – Weihnachten

  <![if !mso]> <![endif]> Sehr geehrte Damen und Herren, wir wünschen Ihnen/ Euch, liebe Leserinnen und Leser und liebe Mandantinnen und Mandaten, mit dieser Ausgabe des Roten Fadens sehr schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Wir freuen uns auf 2020 mit Ihnen und danken Ihnen für Ihr Vertrauen. Wir wissen es zu schätzen. Auch im nächsten Jahr versorgen wir Sie mit rechtlichen News, die für Sie wichtig sind. Kurz und bündig. Und wie gewohnt bissig. Versprochen. Unsere Weihnachtsausgabe allerdings wird nicht bissig – sondern persönlich. Und so möchte ich unserem gesamten HK2-Team, bestehend aus der Kanzlei und auch der Comtection, herzlich danken. Ich danke Euch für Euer Engagement, Eure Ideen und Lösungen, das Team- Working, die gute Stimmung und last not least Euren Humor! :-) Zum Jahresende nun hoffe ich für Sie/ Euch, ein paar Tage nicht an DSGVO, UWG, BGB, TMG & Co. zu denken. Stattdessen wünsche ich Ihnen Momente zur Entschleunigung oder was immer sich jeder stattdessen vorgenommen hat. Vielleicht haben Sie auch ein Ritual zum Jahresende, sind an einem besonderen Ort, investieren Zeit in vergessene Hobbies oder backen einen bestimmten Kuchen. Mein Ritual zum Jahresende hat mit Roberta Flack zu tun. Sagt Ihnen nichts? Flack ist eine, inzwischen leicht betagte, amerikanische Soul-Sängerin. Ja, die mit „Killing me softly“. Ein kaum erträglicher Song, ich weiß. Weniger bekannt ist, dass sie auch anders kann. Oder zumindest konnte. Es gibt da ein Weihnachtslied von ihr, dass ich Ihnen ans Herz legen möchte. Es ist auf keinem der üblichen Alben oder Compilations und war jahrelang auf keinem Streaming-Kanal zu finden. Kein leise rieselnder Schnee oder klingelnde Glöckchen. Kein Lied für die Bescherung mit den Kindern. Diesen Song höre ich jedes Jahr zum Ende des Heiligabends. Nachts. Immer wieder. Ich kann nicht genau sagen, warum. Und Ihnen hier nicht beschreiben, was er mit mir macht. Es ist weniger der Text. Ich bin nicht religiös. Aber er bewegt mich. Es ist Roberta Flacks Version von „What Child Is This“. Haben Sie ein paar schöne und erholsame Festtage! Wir sehen uns in 2020! Ihr/ Euer Karsten U. Bartels   <![if !mso]> Sehr geehrter Herr Drescher, wir wünschen Ihnen/ Euch, liebe Leserinnen und Leser und liebe Mandantinnen und Mandaten, mit dieser Ausgabe des Roten Fadens sehr schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Wir freuen uns auf 2020 mit Ihnen und danken Ihnen für Ihr Vertrauen. Wir wissen es zu schätzen. Auch im nächsten Jahr versorgen wir Sie mit rechtlichen News, die für Sie wichtig sind. Kurz und bündig. Und

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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 11/2019 – Überwachung von ArbeitnehmerIinnen, Haftung für IT-Sicherheit, Standard-Datenschutzmodell 2.0, CoC für Pseudonymisierung

  <![if !mso]> <![endif]> <![if !mso]> <![endif]> Sehr geehrte Damen und Herren, es hält sich hartnäckig das Gerücht, dass viele unserer Leserinnen und Leser den Roten Faden am Ende zu lesen beginnen. Beim HK2 #Mix. Das kann ich natürlich verstehen, aber heute bitte mal der Reihe nach. Spannungsbogen und so; Sie wissen schon. Wir beginnen mit der Überwachung der Rechner von Arbeitnehmern durch ihre Arbeitgeber und was das Bundesarbeitsgericht dazu sagt (Notiz an mich selbst: Permanent record weiterlesen!). Dann lesen Sie, was IT-Verträge mit Reinigungsverträgen gemein haben. Und wie es um die Haftung für schlechte IT-Sicherheit bestellt ist. Eine rechtliche Großbaustelle der Zukunft. Wenn Sie unser Dunkelrot verdaut, die Comtection-Kolumne durchgearbeitet und die News triagiert haben, dürfen Sie endlich auch unseren „social“ #Mix durchstöbern. Apropos social: Kennen Sie schon WT Social alias WikiTribune? Das neue „soziale Netzwerk“ möchte nicht weniger als die Social-media-Landschaft aufräumen. Als Wiki-basierte _Nachrichten_Plattform. Mmh. Ziel ist die Bekämpfung von Fake News. Gut! Das soll dadurch geschehen, dass die Nutzer ihre Texte gegenseitig ändern, also korrigieren können. Okay… bin ich der Einzige, dem da Zweifel kommen? Viel Spaß bei der Lektüre! Ihr/ Euer Karsten U. Bartels   <![if !mso]> Sehr geehrter Herr Drescher, es hält sich hartnäckig das Gerücht, dass viele unserer Leserinnen und Leser den Roten Faden am Ende zu lesen beginnen. Beim HK2 #Mix. Das kann ich natürlich verstehen, aber heute bitte mal der Reihe nach. Spannungsbogen und so; Sie wissen schon. Wir beginnen mit der Überwachung der Rechner von Arbeitnehmern durch ihre Arbeitgeber und was das Bundesarbeitsgericht dazu sagt (Notiz an mich selbst: Permanent record weiterlesen!). Dann lesen Sie, was IT-Verträge mit Reinigungsverträgen gemein haben. Und wie es um die Haftung für schlechte IT-Sicherheit bestellt ist. Eine rechtliche Großbaustelle der Zukunft. Wenn Sie unser Dunkelrot verdaut, die Comtection-Kolumne durchgearbeitet und die News triagiert haben, dürfen Sie endlich auch unseren „social“ #Mix durchstöbern. Apropos social: Kennen Sie schon WT Social alias WikiTribune? Das neue „soziale Netzwerk“ möchte nicht weniger als die Social-media-Landschaft aufräumen. Als Wiki-basierte _Nachrichten_Plattform. Mmh. Ziel ist die Bekämpfung von Fake News. Gut! Das soll dadurch geschehen, dass die Nutzer ihre Texte gegenseitig ändern, also korrigieren können. Okay… bin ich der Einzige, dem da Zweifel kommen? Viel Spaß bei der Lektüre! Ihr/ Euer Karsten U. Bartels <![endif]> Regeln für die Überwachung von Arbeitnehmern Datenschutz spielt in Arbeitsverhältnissen zunehmend eine größere Rolle. Das BAG musste sich mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber heimlich Daten von Arbeitnehmern auf PCs überwachen darf. Hier hat der Arbeitgeber nun die Wahl: Klärt er den Arbeitnehmer

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NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 10/2019 – Neues zu GeschGehG, AGB, IT-Compliance, Leistungsschutzrecht, Bußgeldkonzept der DSK

    <![if !mso]> <![endif]> <![if !mso]> <![endif]> Sehr geehrte Damen und Herren, während die ersten Kürbissuppen gekocht werden, bei herbstlichem Sonnenschein schon Adventskalender in den Regalen stehen und dann pünktlich zur Zeitumstellung die Kälte einbricht, gibt es auch wieder spannende Neuigkeiten und den einen oder anderen Aufreger aus der Rechtspraxis die wir diesen Monat mit Ihnen/Euch teilen möchten. Die Datenschutzkonferenz hat ein neues DSGVO-Bußgeldkonzept veröffentlicht. Für neue Hürden bei der Vertragsgestaltung sorgt ein BGH-Urteil zu AGB. An einem ungewöhnlichen Fehler scheiterte eine deutsche Regelung zu Presse-Snippets und dem Abmahngeschäft könnte nach einem Urteil des BGH ein neuer Bereich eröffnet sein. Mit den geografischen Grenzen des "Rechts auf Auslistung" bei Suchmaschinen hat sich der EuGH in zwei aktuellen Entscheidungen befasst. Ganz im Zeichen unserer Webinare zum Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) steht ein Urteil des LG München. Dieses hat sich als eines der ersten Gerichte hierzulande mit dem noch recht neuen Gesetz beschäftigt. Viel Spaß beim Lesen und frohes Teetrinken Ihre/Eure Sina Schmiedefeld P.S. In eigener Sache: Vielen Dank an das HK2-Team für ein tolles erstes Jahr bei Euch! <![if !mso]> Sehr geehrter Herr Drescher, während die ersten Kürbissuppen gekocht werden, bei herbstlichem Sonnenschein schon Adventskalender in den Regalen stehen und dann pünktlich zur Zeitumstellung die Kälte einbricht, gibt es auch wieder spannende Neuigkeiten und den einen oder anderen Aufreger aus der Rechtspraxis die wir diesen Monat mit Ihnen/Euch teilen möchten. Die Datenschutzkonferenz hat ein neues DSGVO-Bußgeldkonzept veröffentlicht. Für neue Hürden bei der Vertragsgestaltung sorgt ein BGH-Urteil zu AGB. An einem ungewöhnlichen Fehler scheiterte eine deutsche Regelung zu Presse-Snippets und dem Abmahngeschäft könnte nach einem Urteil des BGH ein neuer Bereich eröffnet sein. Mit den geografischen Grenzen des "Rechts auf Auslistung" bei Suchmaschinen hat sich der EuGH in zwei aktuellen Entscheidungen befasst. Ganz im Zeichen unserer Webinare zum Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) steht ein Urteil des LG München. Dieses hat sich als eines der ersten Gerichte hierzulande mit dem noch recht neuen Gesetz beschäftigt. Viel Spaß beim Lesen und frohes Teetrinken Ihre/Eure Sina Schmiedefeld P.S. In eigener Sache: Vielen Dank an das HK2-Team für ein tolles erstes Jahr bei Euch! <![endif]> Erste Entscheidungen zum neuen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz Seit dem 26.04.2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft. Nun gibt es erste Entscheidungen. Das OLG München hat entschieden, dass jedenfalls die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren erforderliche Dringlichkeit nicht in Analogie zum UWG vermutet werden könne. Das Gericht hat die Frage aufgeworfen, aber nicht beantwortet, wie es sich auswirkt, wenn ein Geschäftsgeheimnis vor Inkrafttreten des GeschGehG vom Verletzer beschafft wurde. Das LG München hatte

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