Influencer beeinflussen Rechtsgeschichte!

Einzelne Influencer verdienen gutes Geld mit ihren Posts. Reiseblogger, Mode-Instagrammer oder Youtube Stars bewegen sich aber oft in einer Grauzone. Einerseits könnten Posts als medienrechtliche Äußerungen privilegiert sein, jedenfalls aber fallen sie unter die Meinungsfreiheit. Auf der anderen Seite müssen Influencer Posts als Werbung kennzeichnen für die sie Geld, Waren oder andere Vorteile erhalten (OLG Celle). Die Grenze zwischen Meinung und Werbung ist jedoch grau. Das Kammergericht hat nun entschieden, dass nicht allein wegen eines Links auf Produkte eines Dritten durch einen Influencer auf Werbung geschlossen werden darf, wohl aber dann, wenn kein anderer Grund ersichtlich ist (strenger LG Itzehoe 3 O 151/18; freier wohl am 29.04.2019 das LG München 4 HK O 14312/18). Folgefragen drängen sich auf: ist das Wort „Anzeige“ erforderlich, sind die Pflichtinformationen bestimmter Werbungen bereits beim Post zu erfüllen? Was sind relevante Vorteile? Urheberrechtshinweise Bilder: pexels.com – Bild wurde bearbeitet*

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Modell-Bezeichnung weist auf Herkunft hin

Das OLG Frankfurt bleibt bei seiner Linie, dass Modellbezeichnungen bei Bekleidung auch als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller verstanden werden. Folglich verletzt das Modell Sam einer Bekleidungslinie der Marke XYZ die Marke Sam. Ausdrücklich beschränkt sich die Entscheidung auf die Gepflogenheiten im Bekleidungsbereich. Anderes soll gelten, wenn der Käufer Sam als bloße Bezeichnung einer Variante des Bekleidungsstücks eines bestimmten Herstellers verstünde. Dies soll von einer entsprechenden Branchenübung abhängen, die das OLG im Bekleidungsbereich nicht erkennen kann. Übertragbar erscheint das Urteil auf andere Branchen, in denen mit Modellmarken gearbeitet wird, bspw. bei Automobilen. Auch der BGH erkennt Sekundär- oder gar Tertiärkennzeichen an, die neben der Herstellermarke verwendet werden. Die ungeprüfte Verwendung von Phantasiebezeichnungen für Varianten bleibt damit riskant.   Bildnachweis:  © Skitterphoto.com / pexels.com

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Werbung darf nicht lügen, nur verführen

Dazwischen befindet sich ein ausgedehnter Graubereich. Unlauter handelt, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, § 5 a Abs. 2 UWG. Für konkrete Angebote an Verbraucher bestimmt § 5a Abs.  3 UWG, welche Informationen wesentlich sein sollen, darunter: alle wesentlichen Merkmale der beworbenen Leistung. Eine Werbung stellt dann ein Angebot dar, wenn Preis und Leistung soweit beschrieben sind, dass sich der Leser zum Kauf entscheiden könnte. Der BGH hat nun bestätigt, dass Hersteller und Typenbezeichnung der Elektrogeräte zu den wesentlichen Merkmalen einer zum Festpreis beworbenen Küche gehören. Die Werbung muss diese Informationen also enthalten. Dem Juristen sind übersichtlich geordnete Produktdatenblätter lieber als dauernd diese Werbung. Der Werber kann da nur auf die reine Imagewerbung ausweichen. Verführen statt informieren.   Mehr Beiträge rund um Werbung, Wettbewerb & Vertrieb gibt es in unserem monatlichen Magazin-Newsletter: HK2 Der Rote Faden Bildnachweis: © Sharon McCutcheon / pexels.com

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AdWords: Vorsicht bei der Werbung mit fremden Marken in der Subdomain

In Fällen von Brand Bidding hat das OLG Frankfurt kürzlich entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, in der Display URL von AdWords mit fremden Marken in der Subdomain zu werben, wenn auf der verlinkten Zielseite nicht mehr als 50% der Produkte vom Markeninhaber stammen. (mehr …)

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Von Monstern und Autopiloten

Das Europaparlament hat am 16.02.2017 mit überwältigender Mehrheit eine Resolution zur Regulierung von Robotern verabschiedet. Neben Ideen zur Haftung, ethischen Prinzipien für Roboterforscher soll vor allem erst mal eine Behörde geschaffen werden. Der Text beginnt mit einer Referenz auf Frankensteins Monster. Das hat zwar nichts mit Robotern zu tun, versetzt aber den Leser gleich in die richtige Stimmung. Dann wird die Notwendigkeit einer allgemein anerkannten Definition des Roboters proklamiert. Aber statt kurz bei Wikipedia nachzusehen und dort vielleicht auf die VDI Richtlinie 2860 zu stoßen, mäandert die Resolution von Robotern über künstliche Intelligenz (KI) und netzneutralen Breitbandanschluss hin zu smarten Robotern. Ein Highlight ist die Forderung, die Berechnungen einer KI sollen immer auf ein für Menschen verständliches Maß reduziert werden können. Im Autoland Deutschland wird über einen Gesetzentwurf debattiert, der vielleicht noch vor den Wahlen, vielleicht auch nie, vollautomatisierte Fahrfunktionen zulassen soll, solange der Fahrer die Verantwortung trägt. Was der Fahrer konkret tun oder lassen soll, legt das Gesetz nicht fest. Das hätte aber geholfen, um aus der Norm mehr als eine symbolische Geste zu machen. Viel zitiert wird der Unfall eines Tesla vom 07. Mai 2016 in Florida. Wenig Verbreitung fand der offizielle Untersuchungsbericht: Der Fahrer hatte 7 Sekunden Zeit zum Bremsen, das automatische Bremssystem von Tesla hat Auffahrunfälle schon um 40 % gesenkt - war aber für diesen Fall nicht vorgesehen und dies wurde deutlich in den Benutzerdokumenten erläutert. Also ein Versagen menschlicher Intelligenz. Davon gibt es etwa 510 Mio Systeme in der EU ohne, dass jemand wüsste, wie sie zu ihren Entscheidungen kommen. 26.ooo davon sterben jedes Jahr im Straßenverkehr. In den allermeisten Fällen weil menschliche Intelligenz die falsche Entscheidung trifft. Wir sollten es als Chance betrachten, bald nicht mehr die Schlausten zu sein. Und die Gefahren sollten erforscht werden - aber nicht von einer Behörde die Mary Shelley schmökert.

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Unlautere Nachahmung

Aufgabe der Rechtsprechung zum Einschieben in fremde Serie und zur Modeneuheit Wettbewerb lebt auch von der Nachahmung. Daher ist es grundsätzlich erlaubt, beim Mitbewerber abzukupfern. In der Praxis ist das riskant: Wer Produkte oder Leistungsangebote seines Mitbewerbers übernehmen möchte, hat nicht nur Urheber-, Design-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Namens- oder Patentrechte zu prüfen, sondern auch den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz. (mehr …)

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Beteiligung an Start Ups: Formen und Verträge

Viele Startups benötigen Geld von außen, um erfolgreich zu werden. Die Wege zum Geld sind vielfältig. Noch vielfältiger sind die juristischen Gestaltungsmöglichkeiten und die Kreativität von Geldgebern, wenn es darum geht, sich den Ertrag für das Investment zu sichern. Damit das Startup am Ende nicht im Regen steht, sollten bei der Auswahl und Gestaltung einer Beteiligung verschiedene Aspekte ins Gleichgewicht gebracht werden. (mehr …)

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Keyword Advertising

Verschiedene Onlinedienste ermöglichen die Platzierung von Werbung zu bestimmten Schlagwörtern („Keyword Advertising“). Bei Google beispielsweise werden auf diese Weise Anzeigen neben der Trefferliste verkauft. (mehr …)

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Durchsetzung von Ansprüchen bei Verletzung von Marken

Wird ein Kennzeichen verletzt, bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und Auskunft. Es gibt verschiedene Wege diese Ansprüche durchzusetzen. Abzuwägen sind die Risiken mit den erstrebten Zielen. (mehr …)

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Wer braucht schon Geld?

Kaum ein Startup wird ohne Finanzierung von außen erfolgreich. Die richtige Strategie bei der Aufnahme von Geld entscheidet nicht nur über die Geschwindigkeit der Entwicklung eines Startups, sondern auch darüber, wie viele Anteile das Gründungsteam bei einem Exit noch verfügen kann. (mehr …)

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