NEWSLETTER – HK2 – Der Rote Faden 04/2020 – Corona – Vertragsanpassung, Entschädigung, Arbeitsrecht, Video-Konferenzen, Geschäftsgeheimnisse
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Sehr geehrter Herr Drescher, zur Walpurgisnacht tanzen alle in den eigenen vier Wänden. Das wird sich in Berlin vielleicht ähnlich friedlich anfühlen wie die Bilder aus Venedig. Unsere Themen bleiben dafür bewegend: Bei erforderlicher Vertragsanpassung zahlt jeder die Hälfte, Corona sorgt für Solidarität. Geschäftsgeheimnisse sind nicht nur das, was drinsteht, sondern auch, was man von außen erkennen kann. Bei Telefon- und Videokonferenzen verraten uns die staatlichen Stellen, woran wir denken müssen, aber nicht, wie man es macht. Und angesichts der Grenzschließungen müssen natürlich Bedienungsanleitungen auf Deutsch sein, sonst stört das den Wettbewerb. Viel Spaß beim Lesen und feiern Sie schön! Ihr/ Euer
Bernhard Kloos |
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Vertragsanpassung wegen Corona: Im Zweifel fifty-fifty Es gibt nur wenig Verträge, die von der Corona-Krise unberührt sind. Nachdem die staatlichen Maßnahmen reduziert wurden, ist jetzt ein geeigneter Zeitpunkt zur Vertragsanpassung. Lesen Sie dazu unsere Corona-FAQ. Vereinfacht ausgedrückt: Ist es ganz schlimm, kann man kündigen, ist es (nur) schlimm, kann man Vertragsanpassung verlangen. Schlimm steht hierbei für unvorhersehbar und schwerwiegend veränderte Umstände, die zu einem krassen Missverhältnis führen. Das gesetzliche Anpassungsrecht sieht keine bestimmte, sondern die nach der Risikoverteilung zumutbare Rechtsfolge vor. Dazu ist zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie an die Veränderung gedacht hätten. Der Eingriff soll möglichst gering sein. Das Risiko „normaler“ Veränderung wird nicht ausgeglichen, sondern nur die übersteigende Belastung. In der Praxis mündet das häufig in einer hälftigen Teilung des veränderungsbedingten Risikos. |
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Seit wann ist Corona ein bekanntes Risiko?Die aktuellen Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie waren vor Kurzem noch nicht vorstellbar. Wirken sich unvorhersehbare Risiken aus, kann das Verschulden an Leistungsstörungen fehlen und es können Ansprüche auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bestehen. Seit wann die Auswirkungen der Corona-Krise ein bekanntes Risiko sind, ist nicht pauschal zu beantworten. Entscheidend ist, ob die Parteien bei Vertragsschluss subjektiv den Eintritt eines Corona-Risikos für möglich gehalten haben. Vor Februar 2020 gab es in Deutschland nur wenige Corona-Fälle. RKI Pandemiepläne waren öffentlich bekannt, Maßnahmen für Deutschland aber frühstens ab dem 26.02.2020 ernsthaft von den zuständigen Stellen diskutiert. Ein gut begründbarer Zeitpunkt für die Vorhersehbarkeit der Corona-Risiken für Verträge ohne Auslandsbezug ist der 08.03.2020, den Art. 240 § 1 EGBGB für ein coronabedingtes Recht die Leistung zu verweigern für Kleinstunternehmer und Verbraucher bestimmt. Vertiefend zu diesem Thema: hk2-corona-recht.de |
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Entschädigungsanspruch bei ausbleibender Mitwirkung des AuftraggebersGerät der Auftraggeber bei einem Werkvertrag durch Nichterbringung einer Mitwirkung in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. In Annahmeverzug gerät der Auftraggeber beispielsweise, wenn der Auftragnehmer die Leistungsbereitschaft anzeigt und eine dafür erforderliche Mitwirkungshandlung des Auftraggebers einfordert. Auf ein Verschulden des Auftraggebers soll es dabei nicht ankommen. Kann der Auftraggeber bspw. aufgrund der Corona-Krise seine Mitwirkung nicht erbringen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Entschädigung für die tatsächlich bereitgehaltenen Produktionsmittel. Diese Entschädigung kann vom Gericht geschätzt werden, der Auftragnehmer muss dafür aber die geeigneten Anhaltspunkte liefern. Es ist darzulegen, welche Anteile der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Wagnis, Gewinn und allgemeinen Geschäftskosten auf die vom Auftragnehmer während des Annahmeverzugs unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen (BGH – VII ZR 33/19). Der Auftraggeber sollte prüfen, sich auf Unmöglichkeit zu berufen, § 275 BGB, oder eine Störung der Geschäftsgrundlage geltend zu machen, § 313 BGB. |
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Datei-Infos als GeschäftgeheimnisDas Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19), dass die äußeren Merkmale von Dateien wie Dateiname, -endung, -typ und -größe und ähnliche Metadaten unter ein Geschäftsgeheimnis fallen können, wenn daraus Rückschlüsse auf das Geschäftsgeheimnis möglich seien. So erlaube die Kenntnis der Dateinamen und Dateigrößen von Quellcode dem Fachmann weitreichende Schlüsse auf das investierte Knowhow. Auch die Programmiersprache könne aus den Dateninformationen ersichtlich sein. Wenn Dateinamen darauf hinweisen, welche Funktionalität sie umsetzen, sei ein Rückschluss auf den Aufwand des Herstellers erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht definiert damit das Geschäftsgeheimnis außerordentlich weit. Jede nicht öffentliche Information über die Herstellung eines Produkts soll ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Gegenstand der Entscheidung war allerdings die Verweigerung der Akteneinsicht nach IFG in Prüfunterlagen eines Bauartzulassungsverfahrens für ein Geschwindigkeitsmessgerät. Behörden und Gerichte tendieren hier traditionell zur Verweigerung. |
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Corona und die Arbeitswelt Jeder kennt es: Es gibt viel zu tun, fangt schon mal an. Umgangssprachlich nennt sich dieses Phänomen auch #Aufschieberitis. Die Corona-Krise zeigt, dass diese auch in der Arbeitswelt grassiert. Nun gibt es Antworten auf Fragen, die unsere Mandanten schon länger stellten: Kinderbetreuung: Eine der wichtigsten Fragen ist, wie Arbeitnehmer mit Situationen umgehen, in denen nicht staatlich betreut werden können. Mittlerweile gibt es einen Anspruch, der Eltern eine Entgeltfortzahlung sichert, vgl. § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz. Lockerungen im Arbeitszeitgesetz: Die strengen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes wurden auf Verordnung des BMAS gelockert und die Tagesarbeitszeit zeitweilig auf 12 Stunden erhöht. Kurzarbeitergeld: Die Regelung des Kurzarbeitergeldes wurde auf bisher vernachlässigte Branchen ausgedehnt. Auch die Zeitarbeitsbranche gehört jetzt zum Kreis der Erlauchten. Dies war überfällig, da auch die Zeitarbeit von Arbeitsplatzwegfall bedroht sein kann. Home Office: Eine verbindliche Home Office-Regelung wird diskutiert. Es bleibt spannend und wir informieren Sie. |
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dunkelrot
„Can you hear me now?“ So wie E-Mails inzwischen mit Gesundheitsformeln enden, beginnen weltweit täglich unzählige Gespräche mit einem: Können Sie mich sehen? Und hören? Ich sehe, höre Sie aber nicht! Eben ging es noch. Jetzt sind Sie wie… we … Und: Sie müssen das Mikro auch wieder einschalten! Begleitet von ungeheurem Gefuchtel vor der eigenen Kamera. Würde es einen Negativ-Preis „in Zeiten wie diesen“ (kann es nicht mehr hören) zum Thema Video-Konferenz geben (als Berliner unbedingt „Videoschalte“ nennen!), dann gebührte er aber weder den ungeübten Boomern, noch den überlasteten Providern. Nein. Die Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde hätte sich ihn redlich verdient. Und zwar mit Empfehlungen zur „Durchführung von Videokonferenzen während der Kontaktbeschränkungen“ und der passenden Checkliste dazu.
Mein Lieblingssatz beginnt mit „Auch in dieser Zeit einer extrem beschleunigten und teilweise auch überstürzten Digitalisierung …“ Halt. Überstürzte Digitalisierung? Wo? … ? – und endet mit „… muss der Schutz personenbezogener Daten immer mitgedacht werden.“ Jepp. Erledigt. Denke dran. |
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EUR 50.000,00 Bußgeld wegen falscher Auskunft und fehlendem AV-V
Für jemand anderen nach Art. 15 DSGVO zu beauskunften, ist offenbar auch ein Geschäftsmodell – aber eins mit Tücken. Ein Unternehmen im Brandenburgischen hatte einen Dienstleister mit der Auskunft beauftragt, der auf die Betroffenenanträge in englischer Sprache und unter eigenem Logo antwortete. Für die Betroffenen war so nicht ersichtlich, wer denn nun gem. Art. 24 DSGVO für die Verarbeitung verantwortlich war. Außerdem gab’s entgegen Art. 28 Abs. 9 DSGVO keinen schriftlichen AV-Vertrag – das kleine Einmaleins der DSGVO. „Setzen, 6!“ meinte da die märkische Aufsichtsbehörde, monierte fehlende Transparenz und Verständlichkeit sowie das Fehlen der schriftlichen AV-Vereinbarung und verdonnerte das Unternehmen zu 50.000 EUR Geldbuße. Applaus für den Dienstleister! Dann vielleicht doch lieber selbst machen? Wir helfen auch dabei. Was KUGst du!? Seit Mai 2018 beurteilt sich das Fotografieren von Personen in der Regel nach der DSGVO, nicht mehr nach dem Kunsturhebergesetz (KUG). Dies schafft praktische Probleme, da anders als nach dem KUG eine Einwilligung nach DSGVO jederzeit ohne weitere Voraussetzungen widerrufen werden kann. Nun versagte das OVG Rheinland-Pfalz einem Lehrer die nachträgliche Entfernung seiner Bilder aus dem Schul-Jahrbuch unter Berufung auf das KUG. Auf das gedruckte Buch findet die DSGVO mangels automatisierter Datenverarbeitung keine Anwendung mehr. Das Gericht sah in den Klassenfotos Bildnisse der Zeitgeschichte, für die keine Einwilligung erforderlich sei. Außerdem habe der Lehrer auch durch seine Teilnahme an dem gestellten Foto seine Einwilligung konkludent erteilt. Widerrufe er diese nun, verhalte er sich widersprüchlich. Nach DSGVO wäre diese Bindung an das Vorverhalten nicht möglich gewesen. Das zeigt, dass das KUG das bessere Gesetz für den Umgang mit Bildern ist. |
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BGH zum urheberrechtlichen Nachvergütungsanspruch
Wer für die Nutzung eines urheberrechtlichen Werkes zu wenig bezahlt, kann auf Nachvergütung in Anspruch genommen werden. Der BGH hat nun entschieden, ein auffälliges Missverhältnis liege jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt, also der Vergütung, die mit Rücksicht auf die Höhe der erzielten Vorteile üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Gehe es um eine Unterbezahlung für ein bestimmtes Nutzungsrecht ist bei pauschaler Vergütung der darauf entfallende Teil zu ermitteln und dieser ins Verhältnis zu setzen (BGH Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18 – Das Boot II). Umfassende Rechtseinräumungen durch Urheber sind damit immer dem Risiko ausgesetzt, dass die Hauptnutzung nicht ausreichend bezahlt wurde, wenn die (nicht genutzten) sonstigen „überflüssigen“ Rechte abgezogen worden sind. |
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Kein Wettbewerbsverstoß bei baldiger Änderung der Rechtsnorm
Ein Wettbewerbsverstoß wegen der Verletzung einer Marktverhaltensregel, muss nach § 3a UWG spürbar sein. Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.01.2020 – 6 W 3/20) hat eine solche Spürbarkeit für den Fall verneint, dass gegen eine Rechtsnorm verstoßen wird, die in Kürze durch den Gesetzgeber geändert wird. Der EuGH hatte entschieden, dass Eierlikör keine Sahne enthalten darf, obwohl dies gängige Praxis war. Daraufhin wurde die Gesetzeslage zügig geändert. (SIS)
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KG: CGI sind kleine Lichtbildwerke
Wird mittels Software eine Grafik erstellt, die ein Produkt wiedergibt, ist das Ergebnis nicht selbst schutzfähig. Ein Lichtbild liegt nicht vor, weil nicht durch Licht abgebildet wird und ein Bild-Werk liegt nicht vor, weil lediglich das Original kopiert wurde ohne schöpferischen Beitrag, so das Kammergericht in Berlin (2 U 12/16 Kart). Rechte am Original waren nicht Gegenstand. (MH)
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BGH Ursprungsland von Champignons
Ursprungsland bei Gemüse ist der Ernteort. Es ist daher unerheblich, ob das Gemüse erst einen Tag vorher dorthin verbracht wurde. Ein Champignon kommt somit aus Deutschland, wenn er am Tag zuvor in einer Kulturkiste aus den Niederlanden geliefert wurde und eigentlich aus Belgien stammt, meint der BGH (I ZR 74/16).
„Ursprungsland“ ist ein EU-Terminus, wie bei Kompromissen üblich, sind nicht alle Einzelfälle dadurch überzeugend gelöst. (MH) |
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Getränkepreis ohne Flaschenpfand
Bei Werbung für Getränke muss das Flaschenpfand nicht im Gesamtpreis angegeben werden, so das OLG Köln (Urteil vom 06.03.2020 – 6 U 89/19). Das Flaschenpfand ist nicht Teil des Gesamtpreises i.S.d. PAngV und des § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die getrennte Auszeichnung von Warenpreis und Pfand ist besonders geeignet dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. (SIS)
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Englische Gebrauchsanweisung wettbewerbswidrig
Produkte, die auf eine bestimmte Weise zu bedienen sind, müssen nach § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz mit einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache geliefert werden. Die Lieferung einer englischen Gebrauchsanleitung ist wettbewerbswidrig, hat das LG Essen (Urt. v. 11.3.2020 – 44 O 40/19) entschieden. Es genügt auch nicht, dazu eine deutsche Gebrauchsanleitung für ein ähnliches Produkt bereitzustellen. (SIS)
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![]() Karsten U. Bartels LL. M.
Laut K2 (w, 4 J.) bin ich beim Kicken eine „Knall-Usche!“ #neverheard #autsch #sieberlinert? ![]() Matthias Hartmann
Endlich wieder Biergartenwetter! ![]() Jörg Hennig
Heute endlich nach 2 Monaten mal wieder im Gericht…. ![]() Bernhard Kloos
Arbeitet sich weiter durch seinen Wanderführer für Brandenburg. #stayathome ![]() ![]() Nadja Marquard
Liebe Sina, ich tausche einige selbstgezogene Blumen aus der Saatmischung „Bienenwiese“ gegen ein Tomatenplänzchen! #balkonien ![]() Anika Nadler
Es folgt eine vollständige Liste ernstzunehmender Personen, die immer noch „Krise als Chance“ sagen: … ![]() Michael Schramm LL.M.
Dass Drosten, Wieler, Fauci und sonstige Virologen derzeit so hoch im Kurs stehen, macht mir als Datenschutzbeauftragter Hoffnung, dass meine Zeit auch noch kommt! ![]() Sina Schmiedefeld
Erfolgreich am Tomatenpflanzen züchten #balkonien #coronahobbies ![]() Lukas Wagner, LL.M.
Obacht, es ist Schaltjahr! Da sind die Damen mit dem Maibaumstellen dran. #rheinland #eifel |
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HK2 Rechtsanwälte
Hausvogteiplatz 11 A | 10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 27 89 00 – 0 | Telefax +49 (0)30 27 89 00 – 10 mail@hk2.euPartner Karsten U. Bartels LL.M., Rechtsanwalt Deutschland | Matthias Hartmann, Rechtsanwalt Deutschland Jörg Hennig, Rechtsanwalt Deutschland | Bernhard Kloos, Rechtsanwalt Deutschland | Philip Koch, Rechtsanwalt DeutschlandRechtsform Gesellschaft bürgerlichen RechtsSonstige Angaben Alle Rechtsanwälte von HK2 Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin. Das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regeln die Vorschriften ■ der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
■ der Fachanwaltsordnung (FAO)
■ des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
■ der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
■ der berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG).
Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können unter www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ abgerufen werden. Verantwortlicher für den Inhalt des Newsletters Urheberrechtshinweise Bilder Red Flags: Vorträge – © VTT Alex Kalmbach/Adobestock.com Webinare – © megaflopp/Adobestock.com
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